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Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
01.06.2008 11:50 Kommunikationstaatsvertrag (KommStV) – Zusammenfügung
Staatsvertrag der Länder der Demokratischen Union über die Festlegung von Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen
Kommunikationstaatsvertrag (KommStV)


Kapitel I - Grundlegendes zu diesem Vertrag

Artikel 1 - Wesen
(1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Es sollen alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen.
(3) Die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung.
(4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.

Artikel 2 - Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer.
(2) Die Ratifizierung erfolgt durch die Unterschrift des rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung.
(3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt.
(4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich.

Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen
Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen treten mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Kapitel II - Postleitzahlen

Artikel 4 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichenenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 5 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 0 (null): Katista,
b) 1 (eins): Freistein,
c) 2 (zwei): Heroth,
d) 3 (drei): Imperia,
e) 4 (vier): Salbor,
f) 5 (fünf): Roldem,
g) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zur einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.

Artikel 6 - Verteilung
(1) Über die letztliche Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder und deren Kommunen nach Maßgabe der Länder.
(2) Es wird empfohlen pro Postleitzahlkreis mindestens 1.000 Einwohner, maximal aber 15.000 Einwohner zusammenzufassen.
(3) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden. Sonderpostleitzahlen sind nur als solche im Anhang zu markieren.

Kapitel III - Telekommunikationsvorwahlen

Artikel 7 - Wesen
(1) Telekommunikationsvorwahlen (TKVw) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telekommunikationsvorwahlen sind für die in den unterzeichenenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telekommunikationsvorwahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Vorwahlbezirke):
a) 1 (eins): Freistein,
b) 2 (zwei): Heroth,
c) 3 (drei): Imperia,
d) 4 (vier): Katista,
e) 5 (fünf): Roldem,
f) 6 (sechs): Salbor,
g) 7 (sieben): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden Ziffern dürfen bis zur einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden.

Artikel 9 - Verteilung
(1) Über die letztliche Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder und deren Kommunen nach Maßgabe der Länder in Rücksprache mit der UNV.
(2) Es wird empfohlen pro Stadt genau eine Telekommunikationsvorwahl einzuführen. Kleinere Kommunen sollten größeren zugeordnet werden. Dabei sollten Kommunen
a) mit wenigstens 500.000 Einwohnern zweistellige TKVw,
b) mit wenigstens 100.000 Einwohnern dreistellige TKVw,
c) mit wenigstens 10.000 Einwohnern vierstellige TKVw,
d) mit höchsten 1.000 Einwohnern fünfstellige TKVw erhalten.

Artikel 10 - gemeinsame Unionsortsnetzverwaltungsgesellschaft
(1) Die gemeinsame Unionstelefonnetzverwaltungsgesellschaft (UNV) ist eine vom sonstigen Geschäftsbetrieb vollständig getrennte Abteilung der Katistianischen Telekom. Sie untersteht der Aufsicht der Innenminister der Länder.
(2) Die UNV führt das Verzeichnis der Telekommunikationsvorwahlen und -nummern. Sie hat darauf zu achten, dass Telekommunikationsnummern nicht doppelt vergeben werden.
(3) Der UNV steht ein von den Innenministern der Länder mit Mehrheit auf sechs Monate bestimmte Direktor vor.
(4) Der Direktor erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben. Er ist den Innenministern der Rechenschaft schuldig. Auf Beschluss von zwei Dritteln der Innenminister kann der Direktor abberufen werden.
(5) Ist die Position des Direktors vakant, führt diese der Innenminister der Freien Republik Katista.
(6) Die Entlohnung des Direktors wird von den Innenminister für eine Wahlperiode festgelegt.
(7) Für die UNV benötigte Mittel werden von allen Ländern zu gleichen Teilen getragen.

Kapitel IV - Not- und Sonderrufnummern

Kapitel V - Kraftfahrzeugskennzeichen

Kapitel VI - Verwaltung und Veröffentlichung




Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
31.10.2008 00:39 RE: Kommunikationstaatsvertrag (KommStV) – Zusammenfügung
Sehr schöne Vorlage. Eine leichte Anpassung zu einer schlankeren Rahmengesetzesversion:

Zitat:

Rahmengesetz über die Festlegung von Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen

I - Grundlegendes

§ 1 - Grundlegendes
(1) Dieses Gesetz bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen innerhalb der Demokratischen Union.
(2) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen.

II - Postleitzahlen

§2 - Wesen
(1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union.
(2) Die Postleitzahlen sind für die in den Ländern versendenden Postunternehmen bindend.
(3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

§3 - Aufbau
(1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke):
a) 0 (null): Katista,
b) 1 (eins): Freistein,
c) 2 (zwei): Heroth,
d) 3 (drei): Imperia,
e) 4 (vier): Salbor,
f) 5 (fünf): Roldem,
g) 6 (sechs): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen nicht verwendet werden.
(5) Über die Vergabe der übrigen 4 Ziffern entscheiden die Länder.

III - Telekommunikationsvorwahlen

§4 - Wesen
(1) Telekommunikationsvorwahlen (TKVw) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer.
(2) Telekommunikationsvorwahlen sind für die in den Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend.
(3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten.

Artikel 8 - Aufbau
(1) Telekommunikationsvorwahlen bestehen aus einer folge von bis zu fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt.
(2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland.
(3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Vorwahlbezirke):
a) 1 (eins): Freistein,
b) 2 (zwei): Heroth,
c) 3 (drei): Imperia,
d) 4 (vier): Katista,
e) 5 (fünf): Roldem,
f) 6 (sechs): Salbor,
g) 7 (sieben): Westliche Inseln.
(4) Die fehlenden Ziffern dürfen nicht verwendet werden.
(5) Über die Vergabe der übrigen Ziffern entscheiden die Länder.

IV - Not- und Sonderrufnummern

V - Kraftfahrzeugskennzeichen

VI - Inkrafttreten
§XX Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bestehende Regelungen bezüglich Postleitzahlen, Telekommunikationsvorwahlen, Not- und Sonderrufnummern und Kraftfahrzeugskennzeichen treten mit diesem Gesetz außer Kraft, sofern die nicht den im Gesetz enthaltenen Bestimmungen entsprechen.





Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rincewind: 03.11.2008 19:07.

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