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Herr Grimm, sie wollen das sicherlich nicht unkommentiert stehen lassen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Eigentlich langsam nicht mehr, da ich es langsam nicht mehr besonders spannend findet, dass die Frau Anwältin hier dauernd das gleiche sagt, wenn auch wortreich und anders formuliert. Ich persönlich gehöre nur bedingt zu den Menschen, die sich übermäßig gerne selbst reden hören.
Selbstverständlich findet auch durch eine Schenkung eine Wertschöpfung statt. Eine Schenkung ist subjektiv für Schenkenden wie Beschenkten sinnvoll. Wäre das nicht so, sie würden keinen Schenkungsvertrag abschließen. Es besteht kein Unterschied zu irgendeinem anderen Vertragstypus, der Grundlage für Einigung und Übergabe ist.
Gibt es noch etwas neues vorzutragen?
Andernfalls denke ich, dass wir alle genug gehört haben und die Argumente ausreichend und in aller Ausführlichkeit ausgetauscht wurden. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Herr Vorsitzender,
da ich mich entgegen den Mutmaßungen des Herrn Unionsministers nicht gerne selbst reden höre, sondern lediglich versucht habe, diesem noch eine substanziierte Erwiderung auf meinen Vortrag zu entlocken, der aber offenbar nicht mehr erfolgen wird können wir die mündliche Verhandlung klägerseits an dieser Stelle schließen. Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
Ein einfaches Nein hätte ich zwar auch verstanden, aber nun gut.
Herr Grimm? Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Einfache Antwort: Nein.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
*Hat als ehemalige Sekretärin gutes Sitzfleisch.* 8)
![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsverwaltungsgericht - Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitigkeit der Frau Bianca Böhm, St.-Pierre, Westliche Inseln vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor - Klägerin - gegen die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista - Beklagte - wegen Aufhebung des Steuerbescheids vom 01.10.2008 und Rückzahlung der eingezogenen Steuern i.H.v. 200,00 Bramer hat der Unionsverwaltungsgericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. Der Steuerbescheid des Unionsministeriums der Wirtschaft und Finanzen vom 01.10.2008 bleibt bestehen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen trägt nach § 3 b 2 GKV II die Klägerin. Gründe I. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Aufhebung des, durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen am 01.10.2008 erlassenen Steuerbescheid. Des Weiteren wird die Rückerstattung der veranlagten Einkommenssteuer i.H.v. 200,00 Bramer begehrt. II. Am 01.10.2008 erging, gestützt auf das Unionssteuergesetz, durch das zuständige Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen der streitige Steuerbescheid. Die Beklagte legte gegen diesen Steuerbescheid Widerspruch ein. Das zuständige Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen half diesem nicht ab und verwies auf den Verwaltungsgerichtsweg. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass die Zuwendungen des Neubürgerfonds i.H.v. 600,00 Bramer nicht als Einkünfte i.S.d. UStG anzusehen sein. Vielmehr stelle das Begrüßungsgeld eine Schenkung des Neubürgerfonds dar, die von der Einkommensteuer ausgenommen sei. Das Begrüßungsgeld des Neubürgerfonds stelle des Weiteren eine Startinvestition dar, um Kosten wie etwa Fahrkosten zur Arbeit o.ä. zur Überbrückung zu decken. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10 UVerf wird durch die Klägerin geltend gemacht. Die Beklagte argumentiert, dass die Zuwendung des Neubürgerfonds unter den Begriff der Einkünfte zu fassen sei und somit zur Erhebung der Einkommensteuer anzusetzen sei. Der gerügte Grundrechtsverstoß wird durch die Beklagte bestritten. III. Die Klage vor dem Unionsverwaltungsgericht ist zulässig. Zur Begründung sei auf die Beschlüsse des Unionsverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 verwiesen. IV. Die Klage ist begründet. § 2 UStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der einkommensteuerpflichten Einkünfte. In § 2 Nr. 7 UStG wird die Steuerpflichtigkeit sonstiger Einkünfte normiert. Als Einkommen i.S.d. § 2 UStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der den in den § 1 UStG genannten Personen tatsächlich zufließt und über den sie frei verfügen können, anzusehen. Das Begrüßungsgeld, welches durch den Neubürgerfond an die Klägerin ausbezahlt wurde, stellt eine, von der Vereinssatzung abhängige Zuwendung dar um Neubürgern den Einstieg zu erleichtern. Die Zuwendung stellt unbestritten eine Schenkung dar. Unter § 2 Nr. 7 UStG sind alle Einkünfte zu fassen, welche nicht bereits einer der in § 2 Nrn. 1-6 UStG aufgeführten Einkünfte unterfallen. Das Begrüßungsgeld des Neubürgerfonds ist als Einkommen i.S.d. § 2 UStG anzusehen, da es der Klägerin, welche eine nach § 1 I 1 UStG einkommensteuerpflichtige Person darstellt, tatsächlich zufließt. Die Klägerin ist des Weiteren im Besitz der freien Verfügungsgewalt über das Begrüßungsgeld. Das Begrüßungsgeld des Neubürgerfonds ist daher nach § 2 Nr. 7 UStG als sonstige Einkünfte einzuordnen, so dass es der Einkommensteuer unterfällt. V. Das Gericht macht sich des Weiteren die Ausführungen der Beklagten bezüglich der Doppelbesteuerung zu Eigen. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10 UVerf ist hier nicht gegeben, da hier keinerlei Ungleichbehandlung vorliegt, welche eine Grundrechtsverletzung des Art. 2 Abs. 1 S. 1 UVerf begründen könnte. Das Eigentumsrecht aus Art. 10 UVerf ist hier ebenfalls nicht beeinträchtigt, da vorliegend weder eine Enteignung noch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und 2 UVerf gegeben ist. Die Argumentation der Klägerin, das Startgeld würde zur Deckung der Aufwendungen wie beispielsweise Fahrtkosten o.ä. genutzt werden vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Gericht möchte an dieser Stelle auf die Möglichkeit eines Gehaltsvorschusses durch den Arbeitgeber hinweisen, so dass die Argumentation ebenfalls ins Leere geht. Zudem sieht das Unionssteuergesetz keine Abzugsmöglichkeit für berufsbedingte Aufwendungen vor, so dass eine Steuerfreiheit auch aus diesem Grunde nicht angenommen werden kann. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag vorgesehen. Der Steuerbescheid des Unionsministeriums der Wirtschaft und der Finanzen vom 01.10.2008 ist daher nicht zu beanstanden und ist daher aufrecht zu erhalten. Kostenentscheidung: Nach § 3 b GKV II hat die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht setzt den Streitwert auf 200,00 Bramer (in Worten: Zweihundert Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 100 Bramer (in Worten: Einhundert Bramer). Rechtsmittelbelehrung: Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden. Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft. Das Unionsverwaltungsgericht am 22. November 2008 durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft. ![]() Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
*Verzieht das Gesicht. Eine Enttäuschung mehr. Das ist super bitter! Auf ein Berufungsverfahren legt sie jedoch keinen Wert. Diesem Land kann man nicht mit seinen Gesetzen beikommen, die so völlig am "wirklichen" Leben vorbei gehen. Sollen sie sich ihre Steuern doch gepflegt sonstwo hinstecken. *
Wollten Sie eine Erklärung abgeben, Frau Böhm?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ich? Nein Euer Ehren, jetzt nicht.... oder?
*Schaut ihre Anwältin fragend an.*
Das liegt ganz bei Ihnen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Urteil ist rechtskräftig.
13. Dezember 2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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