|
||
|
| Seiten (2): [1] 2 nächste » |
Jefferson, van Bredene & Wellington Attorneys-at-Law Susan Jefferson - Scarlett van Bredene - Harold Wellington - Quentin McBain - Deedrea Cunningham __________________________________________________________ Astoria City, 16.10.2008 File number: 1 J DU 5/08 Unionsgericht - Verwaltungsgericht I. Instanz - Bloomsburg, Roldem Klage der Frau Bianca Böhm, St.-Pierre, Westliche Inseln - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigte: Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor gegen die Demokratische Union, vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista - Beklagte - wegen: Anfechtung, Leistung
1. Der Steuerbescheid der Beklagten in Gestalt des am 01.10.2008 erfolgten Steuerenzuges vom Konto der Klägerin bei der Unionsbank wird aufgehoben; 2. der Klägerin wird die für den Monat September 2008 eingezogene Einkommensteuer in Höhe von 200,00 B in voller Höhe zurückerstattet; 3. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens enschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin Begründung: I. Die Klägerin ist seit dem 13.09.2008 Staatsbürgerin der Demokratischen Union. Unter dem 20.09.2008 erhielt sie von demunter der Nr. 200 im Vereinsregister der Demokratischen Union eingetragenen Neubürgerfonds gemäß dessen Satzung auf ihren Antrag hin ein einmaliges Begrüßungsgeld in Höhe von 600,00 B.
Ebenfalls erzielte die Klägeri im Monat September 2008 als Redakteuerin der Zeitung "Manuri Allgemeine" ein Einkommen in Höhe von 200,00 B.
Am 1. Oktober 2008 wurden von der Klägerin unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Einkommens von 800,00 B Einkommensteuern in Höhe von 200,00 B eingezogen.
In die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Klägerin wurde somit deren vom Neubürgerfonds gezahltes Begrüßungsgeld in voller Höhe eingerechnet. Dem widersprach die Klägerin gegenüber dem Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2008. Das Minsiterium lehnte durch den Ressortleiter und Unionskanzler eine rechtliche Überprüfung des Vorganges ab und verwies die Klägerin auf den Gerichtsweg. II. Eine Besteuerung des Begrüßungsgeldes ist rechtlich nicht zulässig. Das Begrüßungsgeld ist kein Einkommen im Sinne des Unionssteuergesetzes, welches dem Steuerpflichtigen zum Konsum zur Verfügung steht, sondern ein einmaliger Werbungskostenzuschuss, welcher es dem Empfänger überhaupt ermöglichen soll, durch seinen Einsatz künftige Einnahmen zu generieren. Das Wirtschaftsleben der Demokratischen Union spielt sich innerhalb der bsECOSim ab, hier können die Bürger Geld anlegen um Waren zu produzieren oder anzukaufen und durch deren Verkauf oder Weiterverabeitung Gewinne zu erzielen. Da die im Rahmen der bsECOSim bestehenden Unternehmen keine realen Arbeitnehmer einstellen, sondern allein mit virtuellen Arbeitskräften arbeiten, reicht der Arbeitsmarkt der Demokratischen Union keinesfalls aus, um jedem Neubürger die Möglichkeit zu eröffnen, das zur Teilnahme an wirtschaftlichen Aktivitäten und somit fortlaufenden Erzielung von Gewinnen benötigte Kapital zu bilden. In der Demokratischen Union kann überhaupt nur wirtschaftlich aktiv werden, wer über ein Startkapital verfügt, das er im Rahmen der bsECOSim investieren kann. Eine Besteuerung des Begrüßungsgeldes, welches ein Bürger einsetzen muss um überhaupt ein eigenes Einkommen erzielen zu können, ist mit Art. 2 Abs. 1 S. 1 und 10 UVerf unvereinbar, da hier im Ergebnis nicht Einnahmen, sondern Ausgaben besteuert werden. Der Bürger trägt die auf sein Begrüßungsgeld entfallende Steuerlast nicht aus seinem wirtschaftlichen Gewinn, sondern aus Mitteln welche er einsetzen muss, um überhaupt Gewinn erwirtschaften zu können. Im Ergebnis werden hier keine Einnahmen, sondern Ausgaben des Bürgers - nämlich seine Werbungskosten - besteuert. Denn denkt man sich das Begrüßungsgeld weg, wäre einem Neubürger gar keine wirtschaftliche Aktivität, und somit auch keine Gewinnerzielung möglich. Die Besteuerung des Begrüßungsgeldes ist somit verfasungswidrig, da in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen wird, wenn sie zur Deckung von Werbungskosten notwendige Einnahmen wie wirtschaftlichen Gewinn zu versteuern hat. III. Zieht man vom Einkommen der Klägerim im Monat September 2008 ds Begrüßungsgeld ab, verbleibt ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen von 200,00 B, welches jedoch unter dem gesetzlichen Freibetrag liegt und nicht zu besteuern ist. Bei verfassungskonformer Anwendung des Unionssteuergesetzes auf das Einkommen der Klägerin im Monat September 2008 ergibt sich somit eine Steuerschuld vo 0,00 B. Der angefochtene Steuereinzug ist somit aufzuheben, und die zu Unrecht eingezogenen Steuern zurückzuerstatten. Jefferson Attorney-at-Law ___________________________________________________________ 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz eröffnet. Die Klägerin möge bitte etwaige Ergänzungen zur Klageschrift vortragen. Das Gericht bittet des Weiteren um Anwesenheitsmeldung. ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsverwaltungsgericht - Eröffnungsbeschluss vom 17. Oktober 2008 In der Verwaltungsstreitigkeit der Frau Bianca Böhm, St. -Pierre, Westliche Inseln vertreten durch Attorneys-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington, 700 Park Avenue, Astoria City (AS), United States of Astor - Klägerin - gegen die Demokratische Union vertreten durch das Unionsministerium der Wirtschaft und Finanzen, Manuri, Katista - Beklagte - wegen Anfechtung des Steuerbescheids der Beklagten vom 01.10.2008 sowie Rückerstattung der für September 2008 eingezogenen Steuern wird die Klage vom 16. Oktober 2008 (Geschäftsnummer UVerwG 07/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung findet vor dem Verwaltungsgericht statt. Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. ![]() Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von William C. Ashcraft: 17.10.2008 16:21.
*Meldet sich anwesend.*
Anwesend für Jefferson, van Bredene & Wellington als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin.
Ergänzungen zur Klageschrift sind nicht vorzutragen, Herr Vorsitzender. Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
Vielen Dank, Mrs. Jefferson.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Finanzministerium wird in vorliegendem Fall durch das Ministerium des Inneren und der Justiz vertreten, dieses durch den Minister.
Wir beantragen Klageabweisung. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Konrad Grimm: 19.10.2008 14:53.
In Ordnung.
Möchten Sie auf die Klage erwidern? Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Der Sachverhalt wird nicht bestritten.
Die rechtlichen Ausführungen der Klägerin sind für ihre Kreativität zu loben, aber nicht überzeugend. Das Begrüßungsgeld, ohnehin eine private Förderzahlung und nicht etwa - wie die Argumentation der Klägerin ein Stück weit impliziert - ein staatlicher "Werbungskostenvorschuß", ist schlicht eine Schenkung. Dass diese zum Eintritt von Neubürgern in das wirtschaftliche Leben gebunden ist, ist nach Auffassung der Unionsregierung unerheblich. Schenkungen sind als Einkünfte steuerpflichtig. Den Bürgerinnen und Bürgern eine Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen ist Aufgabe des Sozialstaats, nicht etwaiger privater Stiftungen. Das Begrüßungsgeld kann also gar nicht die Rolle haben, die die Klägerin ihm hier zurechnen möchte. Warum hier ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Eigentumsrecht vorliegen sollte, ist nicht erkennbar. Allenfalls wäre ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip denkbar, dieser kann allerdings nicht allein auf die Besteuerung des Begrüßungsgeldes bezogen werden. Eine Sonderbehandlung der Mittel des Neubürgerfonds ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu begründen. Die Klage ist nicht schlüssig und daher abzuweisen.
Herr Vorsitzender,
die Klage ist schlüssig, nur die Klageerwiderung ist es nicht. Es wird nicht impliziert, dass das Begrüßungsgeld eine staatliche Leistung sei, worauf es auch gar nicht ankommt. Es geht darum, dass das Begrüßungsgeld Einkommen ist, dass der Steuerpflichtige einsetzen muss, um neuerliches Einkommen zu erwirtschaften. Ich kann nur besteuern, was dem Steuerpflichtigen tatsächlich zum Konsum zur Verfügung steht, nicht aber was er aufwenden muss, um überhaupt Einnahmen zu haben. Wenn man das Begrüßungsgeld, ohne welches als Startkapital der Steuerpflichtige nicht an der bsECOSim teilnehmen und somit keine regelmäßigen Einkünfte erzielen kann einmal verbildlicht, sind seine aus dem Begrüßungsgeld zu bestreitenden Startinvestitionen sozusagen z. B. seine Fahrtkosten zur Arbeit, seine Arbeitskleidung, sein häusliches Arbeitszimmer - solche Dinge eben, für deren Anschaffung bzw. Kostendeckung er aus seinem Vermögen aufkommen muss, um am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Ohne das Begrüßungsgeld ist ihm das praktisch unmöglich. Dass die Beklagte eine Pflicht, das Begrüßungsgeld zu versteuern damit zu begründen versucht, dass dessen Leistung bürgerlich-rechtlich gesehen eine Schenkung ist überrascht doch sehr, denn der Neubürgerfonds erbringt diese Schenkungen bekanntlich aus Spenden, welches Bürger der Demokratischen Union aus ihrem bereits versteuerten Vermögen aufgewandt haben. Die Beklagte bestreitet also, dass das Begrüßungsgeld ein nicht zu versteuernder Werbungskostenzuschuss sei und behauptet statt dessen, es sei als Schenkung aus bereits versteuertem Vermögen erneut - somit doppelt - zu versteuern? Das ergibt nun wirklich keinen Sinn, tatsächlich ist die Klage unter Zugrundelegung beider Betrachtungsweisen des Begrüßungsgeldes, sei es nun als Werbungskostenzuschuss um die Teilnahme an der bsECOSim zu ermöglichen (Klägerin) oder als Schenkung aus bereits einmal versteuertem Vermögen (Beklagte), begründet. Sie, Herr Vorsitzender, müssen eigentlich nur noch auswählen, welchem Pfad Sie folgen wollen - sie führen beide zu einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
*Hat das Gefühl, dass es der Gegenpartei für einen Moment die Sprache verschlagen hat.*
Wer in einen Supermarkt geht, bezahlt dort ebenfalls mit Geld, das er bereits versteuert hat, nichts desto trotz muss der Supermarktbetreiber es "erneut" versteuern. Das ist keine Doppelbesteuerung, sondern einfach ein Geldkreislauf. Ich sehe nicht, dass die Klägerseite hier während des Verfahrens irgendetwas schlüssiges vorgetragen hat.
Herr Vorsitzender,
Herr Kollege, der Supermarkt, in welchem ich Waren mit meinem bereits als Einkommen versteuerten Geld bezahle, zahlt im genannten Beispiel Steuern auf seinen Gewinn. Er generiert Einkommen, indem er mir Dinge die ihn z. B. 100,00 B gekosten haben für 150,00 B verkauft - er erwirtschaftet einen Mehrwert. Wenn ich versteuerte 100,00 B verschenke, bleiben es hingegen 100,00 B. Das ist der Unterschied. Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
Das leistungslose Einkommen steuerlich gegenüber dem leistungsabhängigen besser zu stellen, ist ja wohl absurd.
Absurd ist es, jede Kontobewegung zu besteuern. Produziere ich eine Ware und verkaufe diese, erwirtschafte ich damit einen Mehrwert. Der war vorher noch nicht da, der wird somit in Form der Gewinnsteuern einmalig besteuert. Verschenke ich meinen Nettogewinn nun an jemanden, wird dieser dadurch ja nun nicht mehr, es bleibt bei der bereits versteuerten Nettosumme, die jedoch noch einmal versteuert werden soll? Das ist logisch nicht haltbar.
Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
*Hätte es jetzt "Halsabschneiderei" pder "Ausbeutung" genannt, aber Frau Jefferson weiß sich Gott sei Dank vernünftig sachlich zu formulieren.*
Doch, weil er das Vermögen des Beschenkten mehrt. Oder der ist neuer Steuerpflichtiger. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Konrad Grimm: 25.10.2008 16:17.
Besteuere ich Schenkungen, greife ich in die Dispositionsfreiheit des Schenkenden über sein versteuertes Vermögen ein. Er kann, sagen wir, nicht einfach 1000 B aus seinem bereits voll versteuerten Vermögen verschenken wenn er es will, er muss den dazu aufzuwendenden Betrag auf das Ergebnis der Rechenoperation gewünschter Schenkungsbetrag * 100/effektiven Steuersatz erhöhen, trägt somit effektiv die Steuerlast auf seine Entreicherung. Und das ist rechtswidrig, hier schließt sich der Kreis zu unserer eingänglichen Argumentation, dass man Ausgaben nicht besteuern kann, nur Einnahmen.
Ihrem Vortrag zu Folge, Herr Unionsminister, wäre das Begrüßungsgeld sage und schreibe dreimal (!) zu versteuern: erst als Einkommen des Spenders, dann als Einnahme des Neubürgerfonds und schließlich als Zuwendung an den Endempfänger. Das kann nun wirklich nicht ernst gemeint sein... Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
So ist das im Geldkreislauf. Ein viertes Mal ist es zu versteuern, wenn der Endempfänger damit Waren und Dienstleistungen erwirbt, ein fünftes Mal, wenn der Leistungsempfänger seinen Lieferanten bezahlt, ein sechstes Mal, wenn der Lieferant seine Angestellten entlohnt, ein siebtes Mal, wenn dieser stirbt und das Geld vererbt, das achte Mal, wenn seine Erben davon die Beerdigung bezahlen... Bramer, Bramer, du musst wandern, von der einen Hand zur andern. Und jedes mal bekommt der Staat seinen Teil ab.
Möchten Sie erwidern, Frau Anwältin?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ja, Herr Vorsitzender, das möchte ich.
Das heißt, ich möchte nur noch einmal herausstellen, dass die Rechtsauffassung der Unionsregierung nicht haltbar ist. Zahle ich Steuern auf mein Arbeitseinkommen, dann gebe ich einen Teil des Gewinns ab, den ich durch Einsatz meiner Arbeitskraft erwirtschaftet habe. Kaufe ich von meinem Arbeitseinkommen etwas und der Verkäufer zahlt Steuern auf seine Einnahmen, dann versteuert er den Gewinn, den er aus dem Verkauf der von ihm produzierten oder seinerseits zuvor angekauften Ware gezogen hat. Hier werden neu geschöpfte Werte besteuert: der finanzielle Gegenwert der eingesetzten Arbeitskraft, mittels derer etwas produziert wurde, oder der Mehrwert, der durch den Verkauf einer Ware erwirtschaftet wurde. Der Staat nimmt seinen Anteil von etwas, das vorher noch nicht da war. Besteuert er jedoch bloße Kontobewegungen, das Verschieben von schon einmal versteuertem Geld, dann nimmt er sich zum zweiten Mal einen Anteil von diesem, denn es ist ja kein neuer Wert hinzugekommen. Das Geld ist immer noch nur der Gegenwert einer erbrachten Arbeitsleistung oder der Erlös aus dem Verkauf einer produzierten Ware, und den ihm zustehenden Anteil von diesem Wert hat der Staat bereits erhalten. Mit der Besteuerung von Schenkungen greift der Staat unzulässig in das Recht des Bürgers ein, über sein Vermögen zu verfügen. Denn eine bestimmte Art der Verwendung - die Schenkung - hat zur Folge, dass der Wert des bereits einmal versteuerten Vermögens sich weiter vermindert. Hier nimmt sich der Staat keinen Teil von einem neu geschöpften, sondern von einem bereits bestehenden Wert, von welchem er bereits seinen Teil erhalten hat. Er wird nicht an einem Wertgewinn beteiligt, sondern zehrt einen bereits existierenden, nicht wachsenden Wert auf, indem er ihn mehrfach besteuert. Verfährt der Bürger also auf eine bestimmte Weise mit seinem versteuerten Einkommen - d. h. verschenkt er es - führt das zu einer Minderung des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens. Er wird effektiv daran gehindert, nach seinem freien Willen mit seinem Vermögen zu verfahren. Dafür besteht nicht nur keine gesetzliche Eingriffsermächtigung, eine solche sieht die Unionsverfassung auch gar nicht vor - könnte sie überhaupt nicht vorsehen. Denn dieser Vorgang läuft den elementarsten Prinzipien der Gerechtigkeit zuwider, namentlich: was zu teilen ist, wird einmal geteilt. Wer der Gemeinschaft den ihr zustehenden Anteil an seinem Gewinn gegeben hat, der kann mit seinem Anteil verfahren, wie es ihm beliebt. So lange er dessen Wert nicht mehrt gibt es keine Grundlage dafür, ihn zu einer nochmaligen Teilung zu zwingen. Ein einmal besteuerter Wert kann kein zweites Mal besteuert werden. Susan Abigail Jefferson Attorney-at-Law Jefferson, van Bredene & Wellington 700 Park Avenue Astoria City, AS United States of Astor
*Möchte am liebsten laut applaudieren, belässt es aber bei einem
so gut und folgerichtig findet sie die Aussage ihrer Rechtsanwältin.*
|
||||||||||||||
| Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Unionsverwaltungsgericht » UVerwG 07/08 Böhm, Bianca ./. Demokratische Union |





so gut und folgerichtig findet sie die Aussage ihrer Rechtsanwältin.*