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Eingang: 17. Obtober 2008, 17.51 Uhr
An das Oberste Unionsgericht der Demokratischen Union Namens und im Auftrag der Ministerpräsidentin von Freistein lege ich hiermit als Prozessbevollmächtigter Berufung nach § 9 Abs. 1 UGerG ein gegen das Urteil das Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 in Sachen MdL Maier gegen Ministerpräsident von Freistein, UVerwG 06/08. Ich beantrage, das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ich beantrage hilfsweise, das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts wegen Unzuständigkeit aufzuheben und vor dem Obersten Unionsgericht neu zu verhandeln. Begründung des Hauptantrags: Fehlerhafte Auslegung von Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Freisteiner Verfassung durch das UVerwG Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht mißinterpretiert in seiner Urteilsbegründung das für eine Verfassungsänderung notwendige Landtagsquorum aus Art. 27 Abs. 2 der Landesverfassung. Statt korrekt eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder zu verlangen, genügt nach Auffassung der Vorinstanz die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Auffassung ist falsch. Die daraus folgende Rechtsanwendung ist fehlerhaft. Begründung des Hilfsantrags: Fehlende Zuständigkeit des UVerwG Das Urteil ist formell unrichtig, da das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht nicht zuständig war. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Die Zuständigkeit des ObUG ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Freisteiner Verfassung, §§ 1 Punkt 3, 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 UGerG. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren um einen Streit zwischen einem Mitglied des Freisteinischen Landtags und dem Ministerpräsidenten des Freistaatsfreistein. Das Freisteiner Landtag ist Verfassungsorgan, die MdL und der Ministerpräsident sind Organteile. §§ 7 Abs. 4, 11 UGerG sind lex specialis gegenüber § 7 Abs. 3 UGerG. Konrad Grimm, als Prozessbevollmächtigter Manuri, am 17.10.2008 Das Verfahren wird durch einen, noch zu bestimmenden Vorsitzenden geleitet werden. 17.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ähem, nur eine kurze Korrektur: 03.04.2008 ist natürlich Unsinn, gemeint ist der 03.10.2008.
Euer Ehren, der Freistaat Freistein zurück den Berufungsantrag zurück.
Beatrice Maier Freisteinische Staatsministerin für Inneres, Justiz und Infrastruktur Stellvertretende Ministerpräsidentin Politische Schlammschlachten und ständige Themenwechsel wie zur guten alten Ratelon-Zeit
Ich gehe davon aus, dass Sie in Namen des Ministerpräsidenten handeln und dieser die Entscheidung mit trägt?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Selbstverständlich.
Beatrice Maier Freisteinische Staatsministerin für Inneres, Justiz und Infrastruktur Stellvertretende Ministerpräsidentin Politische Schlammschlachten und ständige Themenwechsel wie zur guten alten Ratelon-Zeit
Nun, da die Berufung zurückgezogen wurde, wird die Verhandlung geschlossen.
Das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ist somit rechtskräftig. 21.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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