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![]() Anklageschrift Marolijn Webber geboren am 01. November 1978 in Mixxoxa, wohnhaft in Mixxoxa, derzeit in Untersuchungshaft in Manuri Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig wird angeklagt am am 07.09.2008 I. einen Menschen rechtswidrig entführt zu haben, um diesen unter Androhung des Todes bzw. einer schweren Körperletzung zu einer Handlung/Duldung genötigt zu haben (§ 95 Nr. 2 StGB); II. einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben (§ 96 Nr. 6 StGB); III. den Versuch unternommen zu haben einen Menschen zu töten (§ 94 Nr. 2 i.V.m. §§ 11, 12, 13 StGB); Tateinheitliche Strafrechtsverletzungen sind nicht genannt und werden nicht angeklagt. Insbesondere zählt hierzu die Verletzung des befriedeten Bereiches (Schlossgarten im Unionskanzleramt) gegen den Willen des Hausrechtsinhabers (§ 96 Nr. 11 StGB). Ermittelter Sachverhalt in Kürze: Am 07.09.2008 um ca. 21:30 Uhr drang die Angeklagte unbefugt in den Schlossgarten des Unionspräsidialamtes ein, wo sie die Geschädigte Unionskanzlerin Prof. Dr. Denise M. Heidenberg vermutete. Die Angeklagte lockte die Geschädigte in einen Hinterhalt und überwältigte diese. Sie versetzte das Opfer mittels einer auf Diethylether basierenden Flüssigkeit in Bewusstlosigkeit und schleppte die narkotisierte Prof. Dr. Heidenberg in einen sich auf dem Gelände des Unionspräsidenten befindliches Gewölbe, das die Angeklagte für ihre Zwecke vorher eingerichtet hat. Im Gewölbe Keller nötigte die Angeklagte das mittlerweile sich bei bewusst sein befindliche Opfer einen Abschiedsbrief zu verfassen, den die Angeklagte selber abschickte. Am 10.09.2008 um ca. 18:00 Uhr unternahm die Geschädigte den Versuch sich aus der Geiselhaft der Angeklagten zu befreien. Beim Befreiungsversuch der der Prof. Dr. Heidenberg führt die Angeklagte ihrem Opfer mehrere Verletzungen zu. Unter anderem schlug sie den Kopf des Opfers gegen eine Wand. Nachdem die Geschädigte durch die Angeklagte nahezu bewußtlos geschlagen wurde und im Gewölbe Keller im Laufe des Kampfes ein Feuer ausbrach faste die Angeklagte den Entschluss das Opfer mit einem Messer zu erstechen und es den Flammen auszulieferen. Der neu gefasste Entschluss war unmittelbar durch den Gedanken getragen in den Flammen die vorgegangen Straftaten zu vertuschen. Beweise: Vorbehaltlich einer Ergänzung im Hautverfahren werden folgende Beweismittel eingebracht: Aussage der Geschädigten Zeugenaussage des behandelnden Arztes der Geschädigten Psychologisches Gutachten der Angeklagten Anträge: I. Eröffnung des Hauptverfahrens II. Anordnung der Haftfortdauer. Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Unionsstrafgerichts I. Instanz eröffnet. Der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft möge bitte etwaige Ergänzungen zur Anklageschrift vortragen. Das Gericht bittet des weiteren um Anwesenheitsmeldung und Vorführung der Angeklagten. ![]() DEMOKRATISCHE UNION - Unionsstrafgericht - Eröffnungsbeschluss vom 14. September 2008 In der Strafsache gegen Webber, Marolijn, geboren am 01. November 1978 in Mixxoxa, wohnhaft in Mixxoxa, derzeit in Untersuchungshaft in Manuri Staatsbürgerin der Demokratischen Union, ledig Verteidiger: - vakant - wegen I. Geiselnahme, strafbar nach § 95 Nr. 2 StGB II. Körperverletzung, strafbar nach § 96 Nr. 6 StGB III. versuchten Mordes, strafbar nach § 94 Nr. 2 i.V.m. §§ 11, 12, 13 StGB wird die Anklage der Unionsanwaltschaft vom 14. September 2008 (Geschäftsnummer UStG 01/08) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gegen die oben genannte Angeklagte wird die Haftfortdauer aufgrund dringenden Tatverdachts sowie Haftgründen nach § 1 II Nr. 2, 4 UHaftG, angeordnet. Die Angeklagte wird auf das Recht der Beschwerde sowie die übrigen Rechtsbehelfe (§7 Abs. 1, 2, §8 Abs. 1, 2) hingewiesen. Die Hauptverhandlung findet vor dem Strafrichter statt. Gemäß des gültigen Geschäftsverteilungsplans wird der Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft den Vorsitz führen. ![]() Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ich melde mich als Vertreter der Unionsanwaltschaft anwesend.
Die Angeklagte wird, soweit ich weiß durch Herrn Haakon Tøk'Ra vertreten - einem Rechtsanwalt aus dem Vereinigten Königreich Nöresund, der sich hier bald anwesend melden sollte. Die Angeklagte wird hier alsbald vorgeführt. Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz Nebenamtlicher Unionsrichter Direktor des Unionsgerichtes für Strafsachen
*Marolijn wird in den Gerichtssaal gebracht*
Marolijn Webber
Wenn Sie mir gerade schon das Stichwort liefern, Herr Unionsanwalt.
Eventuell wäre es für ihre Tätigkeit sinnvoll, wenn Sie sich einmal näher mit dem UHaftG beschäftigen würden. Außer im Falle der Gefahr im Verzug ist ein Haftbefehl durch einen Unionsrichter nötig. Des weiteren ist der Häftling dem Gericht vorzuführen. Ich erwarte, dass das entsprechende Prozedere in Zukunft angewendet wird. Haben wir uns da verstanden? Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
*sieht sich den Prozess an*
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 15.09.2008 21:15.
Herr Vorsitzender,
gestatten Sie mir Eingangs bitte auf Ihre Bemerkungen einzugehen: Ich bin nicht einer Ihrer Studenten. Ich bitte sehr darum einen kollegialen Umgangston zu pflegen, weil wir sicher so keine Gesprächsgrundlage finden oder Sie jedenfalls keine mit mir. Herr Vorsitzender, Gefahr in Verzug liegt nach allgemeiner Definition dann vor, wenn Eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird. Ich weiß nicht wie Sie das einschätzen, aber wenn eine Person des versuchten Mordes bezichtigt wird und der Vedacht besteht sie könnte die Tat wiederholen bzw. zur Tat nochmal ansetzen, also weiteren Schaden anrichten halte ich das für eine Gefahr in Verzug. Die Anklageschrift und der in ihr verbundene Haftantrag folgten unmittelbar auf die Festnahme – das Festhalten der Beschuldigten war nicht unverhältnismäßig. Aber ich danke für Ihren Hinweis, Herr Vorsitzender. Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz Nebenamtlicher Unionsrichter Direktor des Unionsgerichtes für Strafsachen
Herr Unionsanwalt, meine Bemerkung sollte keineswegs den Eindruck erwecken ich würde Sie wie einen Studenten belehren wollen.
Sie sind selbst Professor, somit ist dies nicht erforderlich und war selbstverständlich auch nicht so beabsichtigt. Ich teile Ihre Auffassung im Bezug auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug durchaus. Ich gehe jedoch nicht mit Ihnen konform, wenn es um die Frage der Unmittelbarkeit geht. Nach § 5 I UHaftG ist der Beschuldigte unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. Unverzüglich, dass muss ich Ihnen gewiss nicht erklären, bedeutet, dass der Beschuldigte ohne schuldhaftes Zögern dem zuständigen Richter vorgeführt werden muss. Die Angeklagte befand sich jedoch bereits vor Anklageerhebung durch die Unionswaltschaft einige Tage in Untersuchungshaft. Die Voraussetzung des Normmerkmals "unverzüglich" ist somit überschritten und die Angeklagte hätte bereits vor Anklageerhebung dem Richter vorgeführt werden müssen. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 15.09.2008 21:49.
Es waren drei Tage. Unverzüglich heißt auch ohne schuldhafte Verzögerung und so lange hat die Unionsanwaltschaft für die Anklageschrift bzw. ihre Ermittlungen gebraucht. Also hat sie nicht verzögert. Aber darum soll es hier nicht gehen. Ich werde es in Zukunft anders handhaben und bitte um Entschuldigung, Herr Vorsitzender.
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz Nebenamtlicher Unionsrichter Direktor des Unionsgerichtes für Strafsachen
In Ordnung.
Kommen wir nun zur Sache sobald die Verteidigung anwesend ist. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Simoff: Was ist mit dem Anwaltsgesetz bzgl. Tokra?
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Simoff: Da war ja was.
Ich würde zur Not auch Schöffe machen...
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
*betritt den Gerichtssaal*
*reicht dem Vorsitzenden und dem Unionsstaatsanwalt nacheinander die Hand* Guten Tag Herr Ashcraft, guten Tag Herr von Löwenherz! Ich bin gerade mit der Maschine aus Nøresund angekommen. Ich wurde mit der Verteidigung von Frau Webber betraut. Benötigen Sie weitere Angaben zu meiner Person oder ähnliches? In Nøresund bin ich als Anwalt zugelassen, benötige ich hier noch etwas für die Zulassung? Mit dem Fall bin ich bisher grob vertraut. Ist dies die aktuelle Gesetzessammlung der DU?
Ich gehe angesichts der Tatsache, dass Herr Prof. von Löwenherz sie empfohlen hat davon aus, dass Sie über die nötige Kompetenz verfügen.
Die Gesetzessammlung ist in den, diesen Fall betreffenden Normen aktuell. Beantragen Sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger. Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist hier unzweifelhaft zu bejahen. Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ich danke Ihnen Herr Vorsitzender.
Einen solchen Antrag habe ich im StPG nicht finden können. Soweit ich das sehe - korrigieren Sie mich bitte - wird der Pflichtverteidiger doch von Amts wegen bestellt. Ich teile ihnen aber hiermit formlos mit, dass ich als solcher gerne zur Verfügung stehe.
Die entsprechende Norm ist in § 13 II 2 StPG zu finden.
Wie sie bereits richtig vermuteten erfolgt die Bestellung von Amts wegen. Ich wollte lediglich sichergehen, dass Sie die Verteidigung als Pflichtverteidiger, und nicht als Wahlverteidiger der Angeklagten übernommen haben.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Achso, nun ich habe mit Frau Webber ja noch nicht persönlich sprechen können. Sonst wäre ich evtl. auch als Wahlverteidiger aufgetreten. Hierzu fehlte mir aber aufgrund dessen die Vollmacht.
Die Norm hatte ich gefunden. Es ging mir nur darum, dass ich da kein Antragserfordernis herauslesen konnte. Aber so ists ja geklärt. Wie dem auch sei: Ich beantrage zunächst einmal Akteneinsicht gem. § 14 I StPG.
Herr Unionsanwalt, bitte gewähren Sie der Verteidigung Einsicht in die Ermittlungsakten.
In die Gerichtsakten kann ich Ihnen leider keine Einsicht gewähren, da Ihnen diese bereits vorliegt (dieser Thread). Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Herr Verteidiger, haben Sie die Akte mittlerweile erhalten und sich ausreichend eingearbeitet?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Ich würde zur Not auch Schöffe machen...