Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Oberstes Unionsgericht » ObUG 2008-04 Abstrakte Normenkontrolle Anwaltsgesetz » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Seiten (2): « vorherige 1 [2]
Zum Ende der Seite springen ObUG 2008-04 Abstrakte Normenkontrolle Anwaltsgesetz
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
William C. Ashcraft
Kaiser
14.09.2008 17:34


DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Beschluss
vom 14. September 2008



Der Beschluss des Obersten Unionsgericht vom 01. September 2008 wird aufgehoben.


Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Prof. Dr. Schrobi
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht


Das Gericht wird sich umgehend um Ersatz kümmern.



Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
William C. Ashcraft
Kaiser
16.09.2008 18:33


DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

Beschluss
vom 16. September 2008



Nach § 4 IV UGerG wird Herr Dr. Thorstein Richter für das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-04) als Schöffe hinzugewählt.



Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht

Prof. Dr. Schrobi
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Thorstein Richter
Universitätsprofessor
17.09.2008 21:59
setzt sich in eine Ecke



Prof. Thorstein Richter
Universitätsprofessor für Humanmedizin
Fellow Deputy Dean of the Roldemian Academy for Medicine at Montary University
CEO of Portman University Hospital

William C. Ashcraft
Kaiser
25.09.2008 22:42


DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes


In dem abstrakten Normenkontrollverfahren

des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten

gegen

das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
in der Fassung vom 14. Juli 2008

hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch

den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Prof. Dr. Richter


für Recht erkannt:

1. Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist formal verfassungswidrig und mit Art. 9 I UVerf unvereinbar.
2. Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.



Gründe:

I.


Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten, am 1. August 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.

Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.

Der Antrag ist somit zulässig.

II.


Das Unionsland Freistein beantragt, das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.

Am 8. Juli 2008 stellte der Präsident des Unionsrates fest, dass der Unionsrat mit den Stimmen der Unionsländer Freistein, Roldem und der Westlichen Inseln Einspruch gegen das Gesetz eingelegt hat.

Am 10. Juli 2008 revidierte der Präsident des Unionsrates das Ergebnis vom 8. Juli 2008 dahingehend, dass aufgrund analoger Anwendung des § 43 WahlG kein Einspruch eingelegt wurde.

Gegen die Feststellung vom 10. Juli 2008 protestierte der Vertreter des Freistaates Freistein. Er wurde durch den Präsidenten des Unionsrates auf den Rechtsweg verwiesen.

III.



Für die formelle Verfassungswidrigkeit trug der Antragsteller vor, dass § 43 WahlG nicht analog angewendet werden dürfe, da bereits Art. 33 II UVerf hierzu Regelung enthalte, so dass eine Analogie mangels Regelungslücke nicht möglich ist.
Des weiteren wurde auf die Geschäftsordnungshoheit des Unionsrates aus Art. 33 I 3 UVerf hingewiesen.

Auch bei analoger Anwendbarkeit des § 43 WahlG sei das festgestellte Ergebnis nicht richtig, da nur gültige, abgegebene Stimmen berücksichtigt werden dürfen. Eine Enthaltung sei jedoch als ungültige Stimme zu bewerten und habe daher nicht in das Ergebnis einzufließen.

Bezüglich der materiellen Verfassungswidrigkeit stellte der Antragsteller darauf ab, dass die Notwendigkeit einer hoheitlichen Genehmigung sowie eine Normierung der Ausbildung als auch der Zwang zur Registrierung einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 9 I UVerf darstellt.

Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei zudem aufgrund der mangelhaften bzw. zu kurzen Ausbildung an den Universitäten nicht geeignet den Eingriff zu rechtfertigen. Der Eingriff entspreche aus diesem Grunde nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

IV.


Abstimmungen im Unionsrat sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des Art. 33 II UVerf durchzuführen.
Ergänzend sind die Regelungen der Geschäftsordnung des Unionsrates (§ 8 I GOUR) heranzuziehen. Ein Rückgriff auf das Wahlgesetz ist nur in Ausnahmefällen möglich und zulässig.
Als lex specialis gehen somit die Art. 33 II UVerf. sowie § 8 I GOUR vor den Bestimmungen des § 43 WahlG.

Art. 33 II UVerf bestimmt, dass für einen Beschluss des Unionsrates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend ist.
§ 8 I GOUR verpflichtet den Präsidenten des Unionsrates zur Nennung der Abstimmungsoptionen sowie des Abstimmungszeitraums.

Eine analoge Anwendung des § 43 WahlG setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke vorhanden ist und es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die zugrunde liegende Problematik so nicht erkannt hat, und aus diesem Grunde keine entspreche Regelung erlassen hat.
Eine Regelungslücke besteht ferner darin, dass die Frage, welche Stimmen als abgegebene Stimmen zu werten sind nicht geregelt wurde.
Da es sich bei der Norm des § 43 WahlG um eine Norm handelt, welche Wahlen und Abstimmungen regelt, liegen vergleichbare Sachverhalte vor.
§ 43 WahlG ist somit in analoger Anwendung für diesen Sachverhalt zulässig.

V.


Der Antragsteller trug vor, dass Ergebnis der Abstimmung wurde durch den Unionsratspräsidenten auch bei analoger Anwendung des § 43 WahlG falsch festgestellt.

Der Vertreter des Unionslandes Heroth enthielt sich bei der Abstimmung über den Einspruch gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union.

Enthaltungen sind nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen als nicht abgegebene Stimmen anzusehen und sind somit keine gültigen Stimmen.
Es ist jedoch möglich, Enthaltungen separat zu erfassen, oder als ungültige Stimmen zu werten, sofern die jeweilige Geschäftsordnung dies vorsieht.

Folglich ist die Enthaltung Heroths als nicht abgegebene Stimme zu werten bzw. als ungültige Stimme.
Für das Ergebnis bedeutet das, dass insgesamt fünf gültige Stimmen (Freistein, Katista, Roldem, Salor, Westliche Inseln) abgegeben wurden.
Das Ja zum Einspruch des Unionsrates der Unionsländer Freistein, Roldem und den Westlichen Inseln führt somit nach Art. 33 II UVerf dazu, dass der Unionsrat mit drei zu zwei Stimmen Einspruch gegen das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union erhoben hat.

Das Abstimmungsergebnis wurde somit durch den Präsidenten des Unionsrates falsch festgestellt und der Unionsrat hat wirksam Einspruch gegen das Gesetz erhoben.

Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist daher aus formellen Gründen verfassungswidrig.

VI.


Aufgrund dessen, dass damit zu rechnen ist, dass das Anwaltsgesetz in seiner jetzigen Fassung erneut in das Unionsparlament eingebracht wird, wird das Oberste Unionsgericht kurz auf die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Anwaltsgesetzes der Demokratischen Union eingehen.

Der Antragsteller trägt hierzu vor, dass das Gesetz gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 9 I UVerf verstoße.

Sowohl die hoheitlichen Genehmigung der Ausübung, als auch die Normierung der Ausbildung des Anwaltsberufes und der Zwang zur Registrierung stellen einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 9 I UVerf dar.

Eingriffe in ein Grundrecht, auch in das Berufsrecht, sind grundsätzlich möglich und zulässig. Sie müssen jedoch aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Der Antragsteller argumentiert, dass die Normierung der Ausbildung des Anwaltsberufes kein geeignetes Mittel zur Sicherstellung einer ausreichenden Berufsausbildung und somit zum Schutz der Rechtssuchenden sei.

Es ist hier eine Abwägung zwischen dem Schutz der Rechtssuchenden und dem Recht zur freien Berufsausübung vorzunehmen.
Durch die Normierung der Anwaltsausbildung werden die Universitäten zur alleinigen Ausbildung von Juristen befugt. Diese Bestimmung trägt jedoch nicht dem Faktum Rechnung, dass eine Vielzahl der praktizierenden Juristen entweder bereits eine universitäre Ausbildung abgeschlossen haben, oder im außeruniversitären Bereich ausreichende Kenntnisse erworben haben, um Rechtssuchenden eine fundierte Beratung und Vertretung zu garantieren.
Sofern keinerlei juristische Ausbildung vorhanden und nachweisbar ist, steht den Regelungen bezüglich der Ausbildung nichts im Wege. In diesen Fällen ist es auf Grund des Schutzes der Rechtssuchenden unerlässlich formale Regeln für die Ausbildung zu erlassen.

Die Normierung des Anwaltsgesetzes ist daher nur bezüglich der Erstausbildung von Juristen geeignet und verhältnismäßig. Bezüglich der bereits ausgebildeten Juristen stellt das Gesetz jedoch einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der durch den Schutzanspruch der Rechtssuchenden nicht zu rechtfertigen ist. Der Eingriff ist daher nicht geeignet und entspricht somit in der vorliegenden Form nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Anwaltsgesetz ist daher auch materiell verfassungswidrig.

Das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union ist somit formell und materiell verfassungswidrig und nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG zu verwerfen.

Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.

Kostenentscheidung:


In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.


Das Oberste Unionsgericht am 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Dr. Richter.

Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Schrobi

Prof. Dr. Richter




Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Seiten (2): « vorherige 1 [2] Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Oberstes Unionsgericht » ObUG 2008-04 Abstrakte Normenkontrolle Anwaltsgesetz