ObUG 2008-03 Abstrakte Normenkontrolle Justizkasse |
Folgender Normenkontrollantrag ging bei Gericht ein:
| Zitat: |
Der Freistaat Freistein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Unionskommissar für Freistein,
stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle
zur Überprüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse mit der Unionsverfassung.
Der Freistaat Freistein beantragt, das Gesetz über die Justizkasse als verfassungswidrig zu verwerfen.
Zur Zulässigkeit:
Streitgegenstand ist die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Unionsgesetzes mit der Unionsverfassung. Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf., §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.
Freistein ist als Unionsland zulässiger Antragsteller nach § 12 Abs. 2c UGerG. Die Antragsstellung muss gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen nach der parlamentarischen Beschlußfassung erfolgen; das parlamentarische Verfahren endete am 23.06.2008 mit der Nichterhebung eines Einspruchs durch den Unionsrat. Der Antrag erfolgt also auch fristgerecht. Die Klage ist somit zulässig.
Zur Begründung:
Durch das Gesetz über die Justizkasse wird ein vom allgemeinen Haushalt der Union separiertes Sonderbudget beim Unionsministerium der Justiz geschaffen, das sowohl hinsichtlich der Mittelbeschaffung (Gerichtskosten und Geldbußen) wie der Mittelverwendung (Prozesskostenhilfen und Pflichtverteidigerhonorare) eigenständig durch das Ministerium verwaltet wird. Es unterliegt insoweit nicht der parlamentarischen Zustimmung.
Gemäß Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf. bedarf der Finanzhaushalt der Union der Zustimmung des Unionsparlaments. Durch die Schaffung von Sonderhaushalten bei den jeweiligen Fachministerien wird diese Zustimmungserfordernis umgangen.
Das Budgetrecht gilt als wichtigstes Instrument der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive. Entsprechend restriktiv muss gegen Versuche der Umgehung oder Untergrabung vorgegangen werden.
Das Gesetz über die Justizkasse ist mit der Unionsverfassung unvereinbar und daher zu verwerfen. |
Das Verfahren wird zum Hauptverfahren zugelassen.
Den Vorsitz werde ich übernehmen.
Ich bitte den Antragsteller um etwaige Ergänzungen.
28.06.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Derzeit keine Ergänzungen, Herr Vorsitzender.
Zur Kenntnisnahme:
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Divisionsgerichts -
An den
Unionsrat der Demokratischen Union
- Der Unionsratspräsident -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen die Justizkasse
Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-03) gibt das Gericht dem Unionsrat hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Sonntag, 20.07.2008.
Das Oberste Unionsgericht am 02. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft |
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
An das
Unionsparlament der Demokratischen Union
- Der Unionsparlamentspräsident -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen die Justizkasse
Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-03) gibt das Gericht dem Unionsparlament hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Sonntag, 20.07.2008.
Das Oberste Unionsgericht am 02. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft |
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
An die
Unionsregierung
- Der Unionskanzlerin -
Manuri, Katista
Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen die Justizkasse
Sehr geehrte Frau Unionskanzlerin,
bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-03) gibt das Gericht der Unionsregierung hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Sonntag, 20.07.2008.
Das Oberste Unionsgericht am 02. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Dr. Ashcraft |
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union

Manuri, den 11. Juli 2008
Sehr geehrter Herr Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
der Unionsrat bezieht keine Stellung zum abstrakten Normenkontrollverfahren über das Gesetz zur Einführung der Justizkasse.
Ich entschuldige die verspätete Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen,

Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)
Folgende Stellungnahme des Uionsparlaments ging fristgerecht ein:

Manuri | 20. VII. 2008 AD
Verehrter Herr Prof. Dr. Ashcraft,
vermittels Schreiben vom 02 Juli baten Sie um die Übersendung einer Stellungnahme des Unionsparlamentes zur abstrakten Normenkontrolle des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse. Das Unionsparlament hat sich dazu entschieden, keine gemeinsame Stellungnahme, sondern vielmehr Stellungnahmen der Fraktionen einzureichen.
Die fristgerecht eingereichten Stellungnahmen der Fraktionen der FLA, SPDU und VU finden Sie im Anhang.
Hochachtungsvoll,

| Zitat: |

Stellungnahme der FLA-Fraktion im Unionsparlament zum Normenkontrollverfahren zur Justizkasse
Die Fraktion der Freiheitlich-Liberalen Allianz stimmte bei der Abstimmung über den Antrag zur Einführung der Justizkasse geschlossen mit "Nein". Einer der Hauptgründe für die Ablehnung war die Etablierung eines gesonderten Haushaltes abseits von der Haushaltshoheit des Finanzministeriums. Diese dezentrale Handhabung der Haushalte ist strikt abzulehnen, da die Berichterstattung und die Transparenz für das aufsichtsführende Unionsparlament massiv erschwert wird. Eine Integration der Justizkasse als Teilbudget des Unionshaushaltes wäre zu begrüßen gewesen, wurde aber seitens der Regierungsfraktion abgelehnt.
Mit kollegialem Gruß,
Sylvain Rousseau-Mason
Fraktionsvorsitzender der FLA-Fraktion im 25. Unionsparlament
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Die Fraktion der Vaterländischen Union im Unionsparlament teilt die Auffassung der Staatsregierung des Freistaats Freistein. Die parlamentarische Budgethoheit ist das zentrale Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung und trägt bedeutend zum Bestand der gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten bei. Werden bei den Ministerien separierte Sonderetats geschaffen, ist eine Kontrolle und Zustimmung des Budgets nicht mehr möglich. Nach Auffassung der VU-Fraktion verstößt das Gesetz zur Einführung der Justizkasse daher grundsätzlich gegen Art. 67 Abs. 3 der Unionsverfassung.
| Zitat: |
Stellungnahme der SPDU-Fraktion im Unionsparlament zum Normenkontrollverfahren der freisteinischen Staatsregierung zur Justizkasse
Einleitung
Durch die Gesetzesnovelle vom 25.06.2008 zum Unionsgerichtsgesetz wurde mit Einfügung von § 19a eine Gerichtskasse im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet. Zweck ist die Einziehung fälliger Gerichtkosten sowie die Einziehung von der Staatsanwaltschaft verhängter Strafzahlungen (Absatz 1). Zudem wird der Unionsminister der Justiz ermächtigt, aus Mitteln der Justizkasse mittellosen Bürger Prozesshilfe zu gewähren (Absatz 2). Gewährt wird die Prozesshilfe zum Begleichen von anfallenden Kosten für einen Anwalt freier Wahl (Absatz 2) oder für einen vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger (Absatz 3).
Dagegen erhob die freisteinische Staatsregierung Klage vor dem Unionsgericht. Sie moniert, dass durch die Einführung einer Justizkasse das in Artikel 67 III Unionsverfassung verankerte Haushaltsrecht des Unionsparlaments umgangen werde, da sowohl die Mittelbeschaffung als auch die Verwendung der eingenommenen Mittel durch den Unionsminister der Justiz ohne vorherige Konsultation und Zustimmung durch das Unionsparlament erfolgt. Dadurch, so die klageführende freisteinische Staatsregierung, werde ein Sonderhaushalt geschaffen, der der Kontrolle und Zustimmungspflicht des Unionsparlaments entzogen sei.
Bewertung
Der Feststellung der freisteinischen Staatsregierung, wonach § 19a Unionsgerichtsgesetz gegen Artikel 67 III Unionsverfassung verstößt, kann sich Fraktion der SPDU im Unionsparlament nicht anschließen. Folgende Erwägungen führen zu dieser Einschätzung:
01. Durch die Einführung der Justizkasse wurde zum ersten mal in der Demokratischen Union eine zentrale Stelle zur Einziehung anfallender Gerichtskosten und verhängter Strafzahlungen geschaffen, die durch das Unionsministerium der Justiz verwaltet wird. Es wurde also überhaupt erst die administrative Grundlage für die Exekution von Urteilen - insbesondere das Eintreiben von Geldstrafen - geschaffen;
02. Die Einnahmequellen und der Verwendungszweck werden im Gesetz eindeutig definiert;
03. Die gesetzliche Regelung, wonach die Bewilligung von Prozesshilfe in die Entscheidungsprärogative des Unionsministeriums der Justiz gestellt wird, öffnet die Möglichkeit, unbürokratisch Hilfe zu gewähren;
04. Dadurch, dass die Einnahmequellen und der Verwendungszweck gesetzlich geregelt werden, wird das Haushaltsrecht des Unionsparlaments nicht ausgehebelt, zumal das Unionsparlament mit Mehrheit der Zweckbestimmung zugestimmt hat;
05. Auch wird das Kontrollrecht des Unionsparlaments, insbesondere der Oppositionsfraktionen, nicht eingeschränkt, da sie jederzeit Auskunft über die eingenommenen und ausgegebenen Mittel verlangen können;
06. Die Justizkasse wird weder aus dem allgemeinen Steueraufkommen noch aus Gebühren gespeist, sondern, wie bereits erwähnt, aus den eingezogenen Gerichtskosten und Strafzahlungen. Es ist also nur folgerichtig, wenn die eingenommenen Gelder in sachlicher Nähe, also im Justizbereich, ausgegeben werden. Dass die verwendeten Gelder der Rechtspflege in der Demokratischen Union dienen, in dem sie dafür eingesetzt werden, damit auch Mittellose sich einen Rechtsanwalt leisten können und in die Lage versetzt werden, sich vor Gericht professionell Gehör zu verschaffen, ist nur begrüßenswert.
Manuri, den 16.07.2008
Für die SPDU-Unionsparlamentsfraktion
Helmut Hennrich
Fraktionsvorsitzender
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Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Möchte sich der Antragsteller zu den Stellungnahmen äußern?
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
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Dann wird sich das Gericht um einen Schöffen bemühen.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -
Beschluss
vom 28. Juli 2008
Nach § 4 IV UGerG wird Herr Tiberius Kaulmann für das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-03) als Schöffe hinzugewählt.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Prof. Dr. Schrobi
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht |
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Der Antragsteller erhält für weiteren Parteivortrag Gelegenheit bis zum Freitag, 01. August 2008 .
28.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
03.08.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Auf Grund der Thematik und den damit verbundenen Diskussionen benötigt das Gericht noch einige Tage Zeit, um zu einem Urteil zu gelangen.
10.08.2008, Vorsitzender Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem abstrakten Normenkontrollverfahren
des Freistaates Freistein
- vertreten durch den Ministerpräsidenten
gegen
das Gesetz zur Einführung der Justizkasse
in der Fassung vom 25. Juni 2008
hat das Oberste Unionsgericht nach Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf, §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG durch
den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi,
und den Schöffen Kaulmann
für Recht erkannt:
1. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.
2. Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse wird nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig erklärt.
Gründe:
I.
Das Unionsland Freistein beantragte, vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsidenten, am 28. Juni 2008 fristgerecht die Durchführung des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegen das Gesetz zur Einführung der Justizkasse vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union.
Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts der Demokratischen Union ergibt sich aus §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.
II.
Das Unionsland Freistein beantragt, das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach § 16 Abs. 1 UGerG für nichtig zu erklären.
Der Antragsteller trug vor, dass durch das Gesetz zur Einführung der Justizkasse die Budgethoheit des Unionsparlaments der Demokratischen Union nach Art. Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf umgangen wird, da durch das Gesetz ein Sonderhaushalt unter der Verwaltung des Unionsministeriums der Justiz geschaffen wird, der der Zustimmung des Unionsparlaments entzogen ist.
III.
Die Haushaltshoheit des Unionsparlaments ergibt sich aus Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf. Sie umfasst die Beratung des von der Unionsregierung, unter Federführung des Unionsministeriums der Finanzen erstellten und durch das Unionskabinett beschlossenen Unionshaushalts. Darüber hinaus hat das Unionsparlament dem Haushaltsentwurf der Unionsregierung zu beschließen.
IV.
Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ändert das Unionsgerichtsgesetz dahingehend, dass die Gerichtskosten an die Justizkasse zu entrichten sind.
Nach § 2 des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse wird die Justizkasse im
Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz errichtet.
Der Unionsminister der Justiz führt somit die Rechts- und Fachaufsicht über die Justizkasse und entscheidet über die Gewährung der Prozesshilfe an mittellose Bürger nach billigem Ermessen.
V.
Durch die Errichtung einer Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz ein, vom Unionshaushalt unabhängiger Haushalt eingerichtet, der der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des Unionsparlaments entzogen ist.
Das Haushaltsrecht des Unionsparlaments stellt einer der Kernkompetenzen des Unionsparlaments dar. Es ist eines der wichtigsten Kontrollinstrumente der Unionsverfassung und muss daher besonders geschützt werden.
Durch das Gesetz zur Einrichtung der Justizkasse wird ein Nebenhaushalt eröffnet.
Nebenhaushalte der Union sind von der Union mit eigener Finanz- und Haushaltshoheit ausgestattete Institutionen, die staatliche Aufgaben in dessen Auftrag mit öffentlichen Mitteln, mit Zuwendungen aus dem Unionshaushalt oder mit von der Union eröffneten erwerbswirtschaftlichen Mitteln wahrnehmen.
Die Justizkasse stellt eine Institution dar, die jedoch weder öffentliche Mittell, noch Zuwendungen aus dem Unionshaushalt enthält, oder sich durch erwerbswirtschaftliche Mittel finanziert um die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Somit liegt keine zulässige Form eines materiellen Nebenhaushalts vor.
Die Einrichtung einer Justizkasse im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz stellt einen, der Beratung, Zustimmung und Kontrolle des Unionsparlaments entzogenen Haushalt dar. Im Hinblick auf die Bedeutung des Budgetrechts des Unionsparlaments ist die Bestimmung des Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf restriktiv auszulegen und somit jegliche Haushalte, die dem Unionsparlament entzogen sind, für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären.
Sofern die Justizkasse als gesonderter Posten im Unionshaushalt auftaucht spricht nichts gegen eine Verwaltung durch das Unionsministerium der Justiz. Zu beachten ist nur, dass sowohl die Einnahmen, als auch die Ausgaben, welche zuvor vom zuständigen Unionsminister veranschlagt werden sollten, im Unionshaushalt aufgeführt werden müssen und durch das Unionsparlament beschlossen werden müssen. Etwaige Mehreinnahmen bzw. Mehrausgaben sind im Wege eines Nachtragshaushalt bzw. am Ende des Haushaltsjahres in der Schlussrechnung anzugeben bzw. zu genehmigen.
Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist somit in der verabschiedeten Fassung mit Art. 67 Abs. 3 S. 1 UVerf unvereinbar.
VI.
Das Gesetz zur Einführung der Justizkasse ist nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12 UGerG als verfassungswidrig zu verwerfen. Auf Grund dessen, dass das Gesetz zur Einführung der Justizkasse nach Streichung der verfassungswidrigen Normen nur noch aus sogenannten Rahmenbedingungen sowie den Übergangs- und Schlussbestimmungen bestehen würde ist es zweckmäßig, dass das Gesetz als Ganzes verworfen wird. Die Verwerfung ist nach § 16 Abs. 4 UGerG vom Unionspräsidenten zu verkünden.
Kostenentscheidung:
In analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 UGerG ist das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Obersten Unionsgericht der Demokratischen Union gerichtskostenfrei.
Das Oberste Unionsgericht am 14. August 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft, den Unionsrichter Prof. Dr. Schrobi, und den Schöffen Kaulmann.
Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Prof. Dr. Schrobi
Tiberius Kaulmann |
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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