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Da könnte man natürlich auch noch ändern, wenn die Damen und Herren Parlamentarier es so wünschen.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Mir würde folgende Aufteilung mehr zusagen:
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt: „(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme. (2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben. (3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich. (4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen. (5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. (6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat. (7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist.“ § 2 Schlußbestimmungen (1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen. (2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 07.07.2008 01:01.
Inhaltlich halte ich das hier für Quatsch: "(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist." - Warum keine Mitglieder des UP?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Uh, soviel Treffsicherheit macht mich sprachlos
TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
Findet grundsätzlich meine Zustimmung. Zwei kleine Anmerkungen habe ich allerdings noch: - §1 (1): Gibt es hier einen grammatikalischen Fehler? Der letzte Satz liest sich etwas dubios
- §1 (7): Diesen Absatz würde ich dahingehend ändern, dass lediglich Mitglieder der Unionsregierung nicht im Beirat sitzen dürfen. Interessenskonflikte aus exekutivem Handlungsspielraum sollten nicht auf die Unionsbank übergreifen. Ansonsten findet der Antrag meine Zustimmung. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
In § 5a I 1 der Neufassung ist natürlich ein grammatikalischer Fehler, der sollte vor dem Beschluss noch ausgebessert werden. Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
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In Ordnung, ersteres sollte dann noch korrigiert werden. Mit zweiterem kann ich auch leben. (*so*Grade in Hinblick auf die Neben-ID-Regelung
*so*)
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Sehe ich nicht so, immerhin handelt es sich um ein Kontrollorgan, nicht um ein Lenkungsorgan. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Selbstverständlich handelt es sich in der Sache des Beirates um ein Lenkungsorgan, ansonsten dürfte es gar keine Befugnisse in den Aufgaben gemäß § 2, Buchstaben a, b und e haben.
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Mir kommt er von der gesetzlichen Konzeption her anders vor, auch in ihrem Antrage. Ich erwarte hier ein Entgegenkommen des Antragsstellers.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Der Beirat kann Entscheidungen, die bisher allein in der Hand des Präsident lagen, selbst beschließen und damit den Präsidenten verpflichten. Auf genau das dürfen weder Regierung, noch Unionsparlament Einfluss nehmen, wie weiter unten im Gesetz steht. Eine Aufweichung dieser Regelung durch die Hintertüre würde die Unabhängigkeit der Unionsbank ad absurdum führen.
Wenn wir den Beirat zum reinen, unverbindlichen Beratungsgremium einrichten wollen, dann können meinethalben auch Parlamentarier und Regierungsmitglieder an diesem Teil haben, aber das soll gerade nicht Sinn und Zweck dieses Gesetzes sein. Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Warum dürfen denn dann Mitglieder des Unionsrates im Beirat sitzen?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Weil diese eben nicht in § 6 I ausgeschlossen sind.
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Warum diesen Makel übernehmen?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Warum formulieren Sie keinen Gegenvorschlag, Herr Kollege?
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Meinen Gegenvorschlag habe ich doch bereits eindeutig umrissen, Herr Kollege - Wählbarkeit von Parlamentariern.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Diesen unterstütze ich. Wählbarkeit von Parlamentariern ja, aber nicht von Regierungsmitgliedern. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
Von anderen verlangt man ja auch einen Gegenvorschlag in Gesetzesform... Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
Mir war nicht bewußt, daß selbständiges Denken derart unausgeprägt ist.
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt: „(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme. (2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben. (3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich. (4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen. (5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. (6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat. (7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung ist.“ § 2 Schlußbestimmungen (1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen. (2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Respekt vor dem Amt des Unionspräsidenten, wenn auch nur in Vertretung, scheint weder bei der Regierung, noch bei der Opposition hoch angelegt zu sein...
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