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![]() Liebe Kollegen, der Innenminister hat das folgende beantragt: Unionsverfassungsschutzgesetz (UVerfSchGes) Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist eine Unionsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Innern. Es übt die Rechts- und Dienstaufsicht gegenüber dem Unionsamt für Verfassungsschutz aus. (2) Sitz des Unionsamtes für Verfassungsschutz ist Manuri. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Union und der Unionsländer. (4) Die Sicherheitsbehörden der Union und der Länder sind dem Unionsamt für Verfassungsschutz gegenüber bei der Erfüllng seiner Aufgaben zur Amtshilfe verpflichtet. § 2 Aufgabenbereich (1) Zu den Aufgaben des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über 01. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Union oder eines Unionslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 02. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, 03. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Demokratischen Union gefährden, 04. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 17 Abs. 1 des Unionsverfassung) gerichtet sind. (2) Zum weiteren Aufgabenbereich des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören 01. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 02. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 03. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, 04. die Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit der Union oder eines Unionslandes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen. (2) Bestrebungen gegen die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Union, Unionsländer oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (3) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (4) Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: 01. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 02. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 03. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 04. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 05. die Unabhängigkeit der Gerichte, 06. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 07. die in der Unionsverfassung konkretisierten Menschenrechte. § 4 Weisungsrecht der Unionsebene Die Unionsregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Union oder der Unionsländer erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Abwehr des Angriffs erforderlichen Weisungen erteilen. Teil II Das Unionsamt für Verfassungsschutz – Struktur und Kompetenzen § 5 Struktur (1) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz leitet das Unionsamt für Verfassungsschutz und vertritt dieses nach innen und außen. (2) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt. (3) Der Präsident des Unionsamtes ist gegenüber der Unionsminister des Innern weisungsgebunden. (4) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist in Referate gegliedert; die Gliederung erfolgt nach klar abgegrenzten Themen- und Sachgebiete. § 6 Befugnisse des Unionsamtes für Verfassungsschutz (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Unionsamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. (2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Unionsamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. (4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. (5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Unionsamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 7 Besonderes Auskunftsverlangen (1) Das Uniondsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei 01. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, 02. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, 03. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs, 04. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und 05. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter vorliegen. (3) Anordnungen nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 3 dieses Gesetzes nachdrücklich fördern. (9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 8 der Unionsverfassung) wird nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes eingeschränkt. § 8 Parlamentarische Kontrollkommission (1) Das Unionsamt richtet ein permanent tagendes Gremium, die Parlamentarische Kontrollokmmission, ein. (2) Zu den Aufgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission gehören: 01. die Überwachung der Tätigkeit des Unionsamtes für Verfasungsschutz und 02. die Entgegennahme und Diskussion des vierteljährlichen Verfassungsschutzberichtes. (3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur absoluten Gheimhaltung verpflichtet. (4) Der Präsident des Unionamtes für Verfassungsschutz berichtet der Parlamentarischen Kontrollkommission vierteljährlich über die Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz. § 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Der Innenminister hat Aussprache beantragt. Nach seiner Gesetzesbegründung ist die Aussprache eröffnet. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Vielen Dank Herr Präsident,
werte Kolleginnen und Kollegen, Hohes Haus, das Leben in einer Demokratie ist uns allen zur Selbstverständlichkeit geworden. Die Unionsverfassung, wie auch die Verfassungen der einzelnen Unionsländer, garantieren die Menschen- und Bürgerrechte, wir genießen den Rechtsschutz vor staatlicher Willkür, die Presse unterliegt keiner Zensur, die Regierung unterliegt, was die Ausübung der staatlichen Macht angeht, einer Kontrolle durch Parlament, unabhängige Gerichte sowie kritischer Öffentlichkeit und die Menschenwürde ist Dreh- und Angelpunkt unseres Wertesystems. Die freiheitliche demokratische Grundordnung, wie sie durch die Unionsverfassung konstituiert wird, hat aber ihre Gegner, die sie abschaffen wollen. Die Vorgänge um die gescheiterten Sezessionsbestrebungen in Imperia und Freistein und die Bestrebungen ihrer Initiatoren, die parlamentarische Demokratie durch eine absolutistische Monarchie zu ersetzen, sind uns noch alle in frischer Erinnerung. Hinzu kommen die leidvollen Erfahrungen mit dem Huber-Regime. Dies hat die Unionsregierung, allen voran das Unionsministerium des Innern dazu bewogen, das Konzept der wehrhaften Demokratie zu entwickeln und umzusetzen: den Feinden der Demokratie darf niemals die Gelegenheit gegeben werden, diese abzuschaffen! Die wehrhafte Demokratie ist durch drei wesentliche Merkmale gekennzeichnet: Erstens durch die Wertgebundenheit des Staates an jene Werte, denen er besondere Bedeutung beimisst und die deshalb auch nicht zur Disposition stehen, zweitens durch die Abwehrbereitschaft des Staates gegenüber alle, die sich zum Ziel gesetzt haben, die wichtigsten Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen und drittens die Verlagerung des Verfassungschutzes weg von der Aufklärung bereits begangener Straftaten hin in den Bereich der Vorfeldaufklärung, die es dem Staat erlaubt, nicht erst dann zu reagieren, wenn Extremisten bereits gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben. Damit eins klargestellt wird: Radikalismus hat mit Extremismus oft nichts gemeinsam. Auch die radikale politische Meinungsäußerung ist durch die in Artikel 5 der Unionsverfassung geschützten Meinungsfreiheit abgedeckt. Auch wer seine radikalen Vorstellungen umsetzen will, muss nicht befürchten, vom Verfassungsschutzamt beobachtet zu werden, zumindest nicht, solange er die Grundprinzipien unserer Verfassung anerkennt. Der demokratische Rechtsstaat braucht den kritischen Bürger, während er sich gegen Extremisten schützen muss. Als extremistische oder auch verfassungsfeindliche Bestrebung definiert das Unionsministerium des Innern jene Bestebungen, die sich gegen den Kernbestand unserer Verfassung – also der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - oder gegen den Bestand der Demokratischen Union oder eines ihrer Unionsländer richten. Als Kernbestand unserer Verfassung sind unter anderem zu zählen: die in den Verfassungen der Union und der Unionsländer verankerten Menschenrechten, das Prinzip der Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit aller Parteien und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Prinzip der wehrhaften Demokratie ist bereits in einer Reihe verfassungsrechtlicher Vorschriften enthalten: Artikel 1 Absatz 1 der Unionsverfassung verpflichtet alle staatliche Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen nicht nur zu achten, sondern aktiv zu schützen; nach Artikel 7 Absatz 3 der Unionsverfassung sind Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Strafgesetze richten oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindern oder gefährden, verboten; Artikel 13 der Unionsverfassung räumt jedem das Recht ein, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, sofern keine andere Abhilfe möglich ist; nach Artikel 15 Absatz 2 der Unionsverfassung kann demjenigen das Recht auf freie Meinungsäußerung entzogen werden, der dieses Recht zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung missbraucht; nach Artikel 19 Absatz 3 der Unionsverfassung können Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, vom Unionsgericht als verfassungsfeindlich verboten werden; Artikel 52 Absatz 3 der Unionsverfasung bestimmt, dass wesentliche Grundsätze der Verfassung, insbesondere der Schutz der Menschenwürde des Artikels 1 Absatz 1, unabänderlich und damit einer Änderung auch durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen sind; und schließlich stellt Artikel 47 Absatz 1 Punkt 1 der Unionsverfassung die verfassungsechtliche Grundlage für die Einrichtung und die Tätigkeit einer Unionsverfassungsschutzbehörde dar. Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Gesetzentwurf soll dem demokratischen Rechtsstaat das Instrument in die Hand geben, sich gegen die Feinde der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zur Wehr zu setzen. Das vorgesehene Unionsamt für Verfassungsschutz ist Teil dieses Instrumentariums. Damit dieses Unionsamt kein von der Außenwelt abgeschottetes Eigenleben entwickeln, sozusagen zum Staat im Staate mutieren kann, welches keiner Kontrolle unterliegt, wurde das Prinzip der parlamentarischen Kontrolle eingefügt. Der Schutz und die Verteidigung unseres demokratische Rechtsstaates, werte Kolleginnen und Kollegen, ist eine Aufgabe, die zwingend der gesetzlichen Regelung bedarf aus diesem Grunde bitte ich um Ihre Zustimmung; Ich danke für Ihre Augmerksamkeit.
Wieso kann man das den Verfassungsschutz nicht in die bestehende Unionspolizei eingliedern? Muss dafür extra einer eigene Behörde gegründet werden?
William Butcher Präsident der Unionspolizei Metzgermeister
Herr Minister, lieber Kollege Hennrich,
wäre eine funktionierende Unionsplizei nicht wesentlich sinnvoller und sollte darauf nicht unser Hauptaugenmerk liegen, anstatt hier eine Monsterbehörde aufzubauen, die letztendlich ähnlich ineffektiv arbeitet, wie derzeit die Unionspolizei? Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Ich sehe die grundsätzliche Notwendigkeit der Aktivität auf diesem Feld, allerdings bin ich doch sehr skeptisch, was den Verwaltungsapparat im Hintergrund angeht, den wir hier aufbauen wollen - macht das wirklich Sinn?
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Herr Präsident, Herr Kollege Butcher, ich räume ein, dass es rein technisch möglich ist, den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes der Unionspolizei zuzuweisen. Die Unionspolizei ist sicherlich in er Lage, das notwendige Personal auszubilden und das technische Know-How zur Verfügung zu stellen. Die Gründe, warum ich mich für eine institutionelle Trennung von polizeilicher und geheimdienstlicher Tätigkeit entschieden habe, sind vielfältig. Die beiden Hauptgründe sind die folgenden: erstens laufen wir in der Tat Gefahr in eine Monsterbehörde zu schaffen, wenn wir immer mehr Aufgabenbereiche der Unionspolizei zuschlagen und diese aufgrund dessen immer mehr Abteilungen und Unterabteilungen ausbilden muss; zweitens ist eine Trennung deswegen zwingend erforderlich, weil die Polizeibehörde strikt an das Legalitätsprinzip gebunden ist, während der Verfassungsschutz als Geheimdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sich am Opportunitätsprinzip orientiert, weswegen ja auch eine besondere parlamentarische Kontrolle notwendig ist. Es geht also schlichtweg um die saubere Trennung von polizeilicher und geheimdienstlicher Tätigkeit. Es ist natürlich wichtig dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Unionspolizei als auch die neue Verfassungsschutzbehörde personell gut ausgestattet werden und effektiv arbeiten. Dies zu gewährleisten, ist die Unionsregierung, insbesondere das Unionsministerium des Innern, bemüht, und ich hoffe, schon bald nach einer erfolgreichen Ausschreibung der Öffentlichkeit einen neuen Unionspolizeipräsidenten vorstellen zu dürfen.
Herr Kollege Rousseau-Mason, Sie sprechen in der Tat einen wichtigen Aspekt an, zumal Behörden dazu neigen, einen Beamtenapparat herauszubilden, der sich mehr mit der Verwaltung der eigenen Bedürfnisse befasst als mit der eigentlichen Aufgabe, die der Behörde zugewiesen wurde. Dies zu verhindern, ist in der Tat Aufgabe eines Organisationsstatutes, indem festgelegt, wie die Führungs- und Verwaltungsebene strukturiert ist, wie die Struktur generell aussieht und wer welche Aufgaben wahrnimmt. Der Unterschied zur Übertragung der Verfassungsschutzaufgabe an die Unionspolizei ist in meinen Augen lediglich der, dass wir zusätzlich eine weitere Führungsstelle schaffen. Denn die Unionspolizei wird diese Aufgabe ja nicht mit den jetzt vorhandenen Strukturen und dem jetzt vorhandenen Personal bewältigen können, sondern auch sie müsste neue Abteilungen schaffen und neues Personal einstlellen.
Grundsätzlich stimmen wir hier überein. Anders als die Kollegen lehne ich eine Integration des Verfassungsschutzes in die Unionspolizei ab, da bei einer derartigen Kompetenzbündelung der Weg in einen Polizei- und Überwachungsstaat geebnet wird. In diesem Fall ist mir eine gesonderte, schlank aufgebaute Organisationseinheit deutlich lieber.
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Ich sehe derzeit die Notwendigkeit ehrlich gesagt nicht! Seit wir im 23. Unionsparlament den Verfassungshochverrat in das StGB eingefügt haben, ist es Aufgabe der Unionsanwaltschaft, solche Aktivitäten zu verhindern. Sind UAnw. und UPol. entsprechend ausgestattet, kann das durchaus vernünftig behandelt werden. Zur Erinnerung: "§ 39a Verfassungshochverrat
(1) Wer ein hochverätisches Unternehmen gegen die Union oder gegen ein Unionsland vorbereitet, mit dem Ziel den Bestand der Demokratischen Union zu beeinträchtigen oder die verfassungsmässige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 90 Tagen bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von bis zu 90 Tagen zu erkennen." Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Da mißverstehen Sie mich - anders als der Kollege Butcher bin ich gegen eine solche Integration, ich sehe in der Tat nichteinmal die Notwendigkeit einer solchen Behörde. Edit: Auch um das nochmals zu ergänzen - ich denke auch der Kollege Butcher wollte vielmehr deutlich machen, daß der Schutz unserer Verfassung und des Bestandes der Union bereits jetzt Aufgaben der UAnw. und der UPol. sind und keinesfalls einer extra Behörde bedürfen. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 23.06.2008 13:05.
und wo war da jetzt konkret der Widerspruch?
Der Verfassungsschutz hat ja grade die Aufgabe, solche Unternehmungen aufzudecken und das StGB führt sie der Strafe zu - ich sehe hier ganz im Gegenteil sogar ein geeignetes Komplement.
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Nun, Verstöße gegen das StGB werden von der Unionsanwaltschaft verfolgt. Wir brauchen keinen Verfassungsschutz, weil dafür bereits die UAnw. zuständig ist.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Korrekt, aber die Aufdeckung ist der Verfolgung ja vorgelagert. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
Klar, aber Ermittlungsbehörde ist ebenfalls die StA. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Präsident, Unionsanwaltschaft und Polizei sind zuständig, wenn die Straftat begangen wurde. Aufgabe des Verfassungsschutzes ist aber die Vorfeldaufklärung, die Beobachtung. Sie wird also weit früher tätig, bevor eine konkrete Straftat begangen wurde.
Was die Probleme im Oktober 2007 auch nicht verhindert hat... TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
Im übrigen würde ich gerne §2 UPolG zitieren, der klarstellt, das wir bereits eine Behörde haben, die sich mit diesen Dingen befasst:
§2: Aufgaben der Unionspolizei (1) Die Unionspolizei wird Gefahren abwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigen. Sie hat insbesondere die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten, Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen und Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Unionspolizei ist zuständig für die Strafverfolgung. (2) Bestimmte Aufgaben der Unionspolizei sind [...] c) die Bekämpfung politischer und staatsfeindlicher Kriminalität sowie Terrorismus Das Gesetz ist schlicht überflüssig, weil die Aufgaben bereits anderen Behörden zugewiesen sind. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Danke, Herr Präsident, dass Sie das Unionspolizeigesetz hier zitieren. Ich denke nicht, dass sich die Aufgabenbereiche der Unionspolizei und des von mir anvisierten Uniosamtes für Verfassungsschutz groß überschneiden, denn, wie bereits erwähnt, befasst sich die Unionspolizei mit der Aufgklärung bereits begangener Straftaten, während das Unionsamt für Verfassungsschutz in der Vorfeldaufklärung aktiv ist, also aktiv wird, bevor die Straftat begangen wurde.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helmut Hennrich: 23.06.2008 14:27.
Vielleicht geht es dem Unionsminister ja auch um die Einführung eines Inlandsgeheimdienstes, wobei ich nicht glaube, dass wir einen solchen brauchen, da die bestehenden Gesetze in meinen Augen ausreichend genug sind.
William Butcher Präsident der Unionspolizei Metzgermeister
Herr Kollege Butcher, das Unionsamt für Verfassungsschutz ist ein Geheimdienst, und da er nur im Inland tätig ist, ist er tatsächlich ein Inlandsgeheimdienst. Wie gesagt, ist es das Ziel, die polizeiliche und geheimdienstliche Tätigkeit zu entflechten. Dafür ist es notwendig eine neue Institution zu schaffen. Im übrigen, werte Kolleginnen und Kollegen, erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, dass der vorliegende Entwurf wesentlich präziser ist was die Eingrenzung einzelner Begriffe angeht, und so verhindert wird, dass über Gebühr Menschen, Parteien oder Vereine in das Blickfeld geheimdienstlicher Ermittlungen gelangen.
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Der Verfassungsschutz hat ja grade die Aufgabe, solche Unternehmungen aufzudecken und das StGB führt sie der Strafe zu - ich sehe hier ganz im Gegenteil sogar ein geeignetes Komplement.