Anträge 25. Unionsparlament |
Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
12.05.2008 22:46
Anträge 25. Unionsparlament
Antragsthread.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Die Fraktion der Vaterländischen Union schlägt vor, den Abgeordneten Konrad Grimm zum Unionskanzler zu wählen.
Die Koalition aus SPDU/GRÜNE/FDU schlägt weiterhin vor, Frau Denise M. Heidenberg-Untrial zur Unionskanzlerin zu wählen.
The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
Die Regierungskoalition beantragt, Herrn Stanislav Goldmann zum Obersten Unionsrichter zu wählen. Eine Ausführliche Erklärung gebe ich dazu gerne bei Diskussionsbedarf ab.
The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
SRM
Foren Gott
16.05.2008 09:26
| Zitat: |
Original von Denise M. Heidenberg
Die Regierungskoalition beantragt, Herrn Stanislav Goldmann zum Obersten Unionsrichter zu wählen. Eine Ausführliche Erklärung gebe ich dazu gerne bei Diskussionsbedarf ab. |
Ich beantrage die Aussprache.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
SRM
Foren Gott
16.05.2008 09:46
Ich beantrage eine offene Diskussion unter hoffentlich reger Beteiligung des Umweltministers zum Thema 'Einführung von Emissions-, immissions- und produktbezogener, sowie biologischer Normen und Standards für nachhaltiges Wirtschaften'. Vielen Dank.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
SRM
Foren Gott
16.05.2008 10:07
Ich beantrage hiermit eine offene Diskussion unter Teilnahme der Ministern für Auswärtiges zum Thema 'Neue außenpolitische Wege beschreiten - Kontaktaufbau und Pflege von Partnerschaften über Sprachgrenzen hinaus".
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich beantrage hiermit Aussprache und Debatte zu folgendem Gesetzentwurf:
| Zitat: |
Kriegswaffenkontrollgesetz / KWKG
Kapitel I Definition und Genehmigungsvorschriften
§ 1 Definition
(1) Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.
(2) Die Unionsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, dass sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zu dienen.
§ 2 Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
(3) Wer Kriegswaffen auf dem Territorium der Demokratischen Union außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.
(3) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, auf dem Territorium der Demokratischen Union außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.
(4) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Territorium des Demokratischen Union ein- und ausgeladen und durch das Unionsgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Unionsflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.
(5) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Territoriums der Demokratischen Union befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags ergreifen will, bedarf der Genehmigung.
(6) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Territoriums der Demokratischen Union befinden, abschließen will.
§ 3 Versagung der Genehmigung
(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.
Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Erteilung dem Interesse der Demokratischen Union an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Demokratischen Union verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde,
3. Grund zu der Annahme besteht, dass eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 4 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, dass der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. 2Sie kann insbesondere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. 3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen werden.
§ 5 Zuständige Behörde
(1) Für die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen ist das Unionsministerium für Wirtschaft zuständig. Genehmigung und Widerruf erfolgen in Form von Rechtsverordnungen.
(2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. Die §§ 4 und 6 gelten entsprechend.
(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muss Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden
§ 6 Entschädigung im Fall des Widerrufs
(1) Wird eine Genehmigung nach § 4 ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom der Unionsregierung angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach den vom Genehmigungsinhaber nachgewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwertungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Der Anspruch auf eine Geldentschädigung entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder die für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen Personen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlass zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, insbesondere wenn diese Personen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde erheblich oder wiederholt verstoßen haben.
Kapitel II Überwachungs- und Sicherheitsvorschriften
§ 7 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
(1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
1. um zu verhindern, dass die Kriegswaffen abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden,
2. um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen zum Schutze von geheimhaltungsbedürftigen Gegenständen, Tatsachen, Erkenntnissen oder Mitteilungen beachtet werden.
(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern lässt oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, hat ein Kriegswaffenbuch zu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nachzuweisen.
(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der Übergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde zu übergeben.
(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen ausführt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden oder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen, hat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter Angabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder durch Anordnung der zuständigen Überwachungsbehörde bestimmten Fristen zu melden.
(6) Wer
1. als Erwerber von Todes wegen, Finder oder in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt,
3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen verliert,
4. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe erlangt, über die niemand die tatsächliche Gewalt ausübt,
hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffen innerhalb einer von der Überwachungsbehörde zu bestimmenden Frist die Kriegswaffen unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Die Überwachungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die Ausnahmen können befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 5Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig.
(7) Die Unionsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 zu erlassen,
2. geringe Mengen an Kriegswaffen und geringfügige Bestandsveränderungen von der Buchführungs-, Melde- und Anzeigepflicht (Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit hierdurch öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vorzuschreiben, die den Hersteller oder Einführer ersichtlich macht.
§ 8 Sicherstellung und Einziehung
(1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicherstellen,
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie unbefugt verwenden wird, oder
2. wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu schützen.
(2) Die Überwachungsbehörden können die sichergestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies
a. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen oder
b. wenn sich auf diese eine Straftat bezieht.
(3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigentum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich Berechtigter wird von der Union unter Berücksichtigung des Verkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigentümer oder dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden ist. In diesem Fall kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge können auch die Unionsstreitkräfte unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen
§ 9 Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Unionsministeriums für Wirtschaft, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden.
§ 10 Überwachungsbehörden
(1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung der genannten Pflichten ist das Unionsministerium für Wirtschaft zuständig.
(2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegswaffen in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet sind das Unionsministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Dienststellen der Unionspolizei zuständig.
(3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren Veränderungen,
1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,
2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen,
3. Besichtigungen vornehmen.
(4) Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird. Das Grundrecht des Artikels 8 Unionsverfassung auf Garantie der Privatsphäre wird insoweit eingeschränkt.
(5) Wer einer Genehmigung nach den § 2 bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in § 7 genannten Pflichten obliegen.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde.
(7) Die Unionsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3 zulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und das Verfahren der Überwachungsbehörden zu regeln.
(8 ) Das Unionsministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach Absatz 1 zustehenden Überwachungsbefugnisse auf die Unionspolizei zu übertragen.
§ 11 Unionsstreitkräfte und andere Unionsorgane
(1) § 2 gilt nicht für die Unionsstreitkräfte, die Polizeien der Union und die Zollverwaltung.
(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen bedürfen keiner Genehmigung
1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung nach Beschuss oder zur Beförderung und
3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 2 Abs. 3
(3) § 2 Abs. 4, 5 und 6 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen der Union im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
Kapitel III Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 12 Verbot von Atomwaffen
(1) Es ist verboten,
1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Territorium der Demokratischen Union durchzuführen oder sonst in das Gebiet der Demokratischen Union oder aus dem Gebiet der Demokratischen Union zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind.
Kapitel IV: Biologische und chemische Waffen und Antipersonenminen
§ 13 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Territorium der Demokratischen Union durchzuführen oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
§ 14 Verbot von Antipersonenminen
(1) Es ist verboten,
1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Territorium der Demokratischen Union durchzuführen oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
Kapitel V Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 15 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Monaten wird bestraft, wer
1. Kriegswaffen ohne Genehmigung herstellt,
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt,
3. im Unionsgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung befördern lässt oder selbst befördert,
4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Territorium der Demokratischen Union durchführt oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet verbringt, ohne dass die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
5. mit Seeschiffen, welche die Unionsflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Demokratischen Union eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung befördert, die außerhalb des Unionsgebiets ein- und ausgeladen und durch das Unionsgebiet nicht durchgeführt werden,
6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne das
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder
7. einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung abschließt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von zwei Wochen bis zu fünf Monaten wird bestraft, wer
1. atomare, biologische oder chemische Waffen oder Antipersonenminen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Territorium der Demokratischen Union durchführt oder sonst in das Unionsgebiet oder aus dem Unionsgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
§ 16 Verletzung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
2. das Kriegswaffenbuch nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,
3. Meldungen oder Anzeigen nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer nach erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. Auskünfte nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. der Pflicht zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Bramer geahndet werden.
(3) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Übergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitführt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Bramer geahndet werden
§ 17 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Die §§ 15 und 16 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Staatsbürger der Demokratischen Union ist.
§ 18 Verwaltungsbehörden
Das Unionsministerium der Finanzenist zugleich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Diese Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung des Unionsministers der Finanzen an die Unionsfinanzpolizei delegiert werden.
Kapitel VI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen
(1) Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
(2) Wer am Tage des Inkrafttretens die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Unionsministerium für Wirtschaft unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
§ 20 Zwischenstaatliche Verträge
Verpflichtungen der Demokratischen Union auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz sowie die Kriegswaffenliste, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, tritt mit Verkündigung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Kriegswaffenliste
Teil A Atomare, biologische und chemische Waffen
I. Atomwaffen
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind
Begriffsbestimmung:
Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.
II. Biologische Waffen
3. Biologische Kampfmittel
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte;
b) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere:
3.1 human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine
a) Viren wie folgt:
1. Chikungunya-Virus,
2. Hämorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
3. Dengue-Fiebervirus,
4. Eastern Equine Encephalitis-Virus,
5. Ebola-Virus,
6. Hantaan-Virus,
7. Junin-Virus,
8. Lassa-Virus,
9. Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus,
10. Machupo-Virus,
11. Marburg-Virus,
12. Affenpockenvirus,
13. Rift-Valley-Fieber-Virus,
14. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr-/Sommerenzephalitis),
15. Variola-Virus,
16. Venezuelan Equine Encephalitis-Virus,
17. Western Equine Encephalitis-Virus,
18. Whitepox-Virus,
19. Gelbfieber-Virus,
20. Japan-B-Enzephalitis-Virus;
b) Rickettsiae wie folgt:
1. Coxiella burnetii,
2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
3. Rickettsia prowazekii,
4. Rickettsia rickettsii;
c) Bakterien wie folgt:
1. Bacillus anthracis,
2. Brucella abortus,
3. Brucella melitensis,
4. Brucella suis,
5. Chlamydia psittaci,
6. Clostridium botulinum,
7. Francisella tularensis,
8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
10. Salmonella typhi,
11. Shigella dysenteriae,
12. Vibrio cholerae,
13. Yersinia pestis;
d) Toxine wie folgt:
1. Clostridium-botulinum-Toxine,
2. Clostridium-perfringens-Toxine,
3. Conotoxin,
4. Ricin,
5. Saxitoxin,
6. Shiga-Toxin,
7. Staphylococcus-aureus-Toxine,
8. Tetrodotoxin,
9. Verotoxin,
10. Microxystin (Cyanoginosin);
3.2 tierpathogene Erreger
a) Viren wie folgt:
1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
2. Aviäre Influenza Viren wie folgt:
a) uncharakterisiert oder
b) Viren mit hoher Pathogenität wie folgt:
aa) Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
bb) Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,
3. Bluetongue-Virus,
4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
5. Ziegenpockenvirus,
6. Aujeszky-Virus,
7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
8. Lyssa-Virus,
9. Newcastle-Virus,
10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
12. Rinderpest-Virus,
13. Schafpocken-Virus,
14. Teschen-Virus,
15. Vesikuläre Stomatitis-Virus;
b) Bakterien wie folgt:
Mycoplasma mycoides;
3.3 pflanzenpathogene Erreger
a) Bakterien wie folgt:
1. Xanthomonas albilineans,
2. Xanthomonas campestris pv. citri einschließlich darauf zurückzuführender Stämme wie Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo;
b) Pilze wie folgt:
1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
3. Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
4. Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici),
5. Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum),
6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);
3.4 genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt:
a) genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenität der in Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten Organismen assoziiert sind,
b) genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Kodierung für eines der in Unternummer 3.1 Buchstabe d genannten Toxine enthalten.
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.
III. Chemische Waffen
5.A.Toxische Chemikalien (Registriernummer nach Chemical Abstracts Service; CAS-Nummer)
a) O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder I-Pr)-phosphonofluoride, zum Beispiel:
Sarin:
O-Isopropylmethyl-phosphonofluorid,
Soman:
O-Pinakolylmethyl-phosphonofluorid,
b) O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide, zum Beispiel:
Tabun:
O-Ethyl-N,N-dimethyl-phosphoramidocyanid,
c) O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:
VX:
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat,
d) Schwefelloste:
2-Chlorethylchlormethylsulfid,
Senfgas:
Bis-(2-chlorethyl)-sulfid,
Bis-(2-chlorethylthio)-methan,
Sesqui-Yperit (Q):
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan,
1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan,
1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan,
1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan,
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
O-Lost:
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether,
e) Lewisite:
Lewisit 1:
2-Chlorvinyldichlorarsin,
Lewisit 2:
Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin,
Lewisit 3:
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin,
f) Stickstoffloste:
HN1:
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin,
HN2:
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin,
HN3:
Tris-(2-chlorethyl)-amin,
g) BZ:
3-Chinuclidinylbenzilat.
B. Ausgangsstoffe
a) Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, zum Beispiel:
DF:
Methylphosphonsäuredifluorid,
b) O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel:
QL:
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonit,
c) Chlor-Sarin:
O-Isopropylmethylphosphonochlorid,
d) Chlor-Soman:
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid.
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.
Teil B Sonstige Kriegswaffen
I. Flugkörper
7. Lenkflugkörper
8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)
9. sonstige Flugkörper
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr
11. Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer
12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9
II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber
13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14
16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13
III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden
18. Unterseeboote
19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind
20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote
21. Landungsboote, Landungsschiffe
22. Tender, Munitionstransporter
23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22
IV. Kampffahrzeuge
24. Kampfpanzer
25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind
27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25
28. Türme für Kampfpanzer
V. Rohrwaffen
29. Maschinengewehre
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen
31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art
32. Maschinenkanonen
33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32. Maschinenkanonen
34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
36. Trommeln für Maschinenkanonen
VI. Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme
37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen
38. Flammenwerfer
39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen
VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition
40. Torpedos
41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)
42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)
43. Minen aller Art
44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben
45. Handflammpatronen
46. Handgranaten
47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel
48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43
VIII. Sonstige Munition
49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32
50. Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern
1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und
2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird
51. Munition für die Waffen der Nummer 30
52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39
53. Gewehrgranaten
54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52
55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52
IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40
57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder
58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60
59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61
60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61
X. Dispenser
61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition
XI. Laserwaffen
62. Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen.
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SRM
Foren Gott
19.05.2008 07:50
SRM
Foren Gott
19.05.2008 08:17
Ich beantrage hiermit Aussprache zu folgendem Gesetzesentwurf:
| Zitat: |
Gesetz über den Generalbotschafter (GeBoG)
§1 – Grundlegendes
(1) Der Generalbotschafter bündelt die Kompetenzen auf konsularischer Ebene und hat für den Kontaktaufbau zu neuen, potentiellen Partnern Sorge zu tragen. Darüber hinaus arbeitet er dem Unionsministerium für Auswärtiges zu.
() Der Generalbotschafter ist direkt dem Unionsministerium für Auswärtiges unterstellt.
§2 – Aufgaben
(1) Der Generalbotschafter hat die Aufgabe,
1. das Diplomatische Corps zu leiten
2. neue Botschafter zu akquirieren und bestehende Botschafter falls nötig außer Dienst zu stellen
3. neue Kontakte zu Nationen zu knüpfen, mit denen bisher keine diplomatischen Beziehungen unterhalten wurden.
3. die diplomatischen Beziehungen mit albernisch- und barnstorvisch-sprachigen Nationen außerhalb des GF-, AIC- und OIK-Raumes zu forcieren.
(2) Der Generalbotschafter ist verpflichtet, monatsweise öffentlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Darüber hinaus hat er Rechenschaft über die Verwendung von zur Verfügung gestellten Mitteln abzulegen.
§3 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich beantrage die Aussprache dazu
The sweetest spirit in the whole country
Denise M. Connor geb. Heidenberg
Unionskanzlerin a.D.
Verstorben am 14.05.2009
Der Unionsminister der Justiz beantragt folgende Gesetzesänderung:
Das Unionsparlament möge beschließen:
Art. 1
Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “
Art. 2
Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:
§ 19a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger. |
Edit: Tippfehler
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 20.05.2008 20:15.
Ich beantrage die Aussprache.
William Butcher
Präsident der Unionspolizei
Metzgermeister
Der Unionsminister der Justiz beantragt Aussprache zum folgenden Gesetzesentwurf:
Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, Anwalt oder Notar tragen und beratend tätig sind.
§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die berufsmäßige Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt, Rechtsanwalt oder Notar sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.
§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die ein rechtswissenschaftliches Studium, an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union oder einer Hochschule im Ausland, die durch die Demokratische Union anerkannt ist, abgeschlossen hat kann sich im Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen lassen. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(2)Personen, die kein rechtswissenschaftliches Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule der Demokratischen Union abgeschlossen haben, können sich in das Anwaltsregister der Demokratischen Union eintragen, wenn sie eine staatliche Eignungsprüfung bestanden haben. Durch den Eintrag in das Anwaltsregister wird das Anwaltspatent ausgehändigt.
(3)Juristen, die nicht Staatsbürger der Demokratischen Union sind können ihre anwaltliche Vertretung eines Mandanten durch den Unionsminister der Justiz ausnahmsweise genehmigen lassen. Die Aufnahme einer ständigen Tätigkeit als Anwalt in der Demokratischen Union bedarf der Eintragung im Anwaltsregister. Über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung entscheidet der Unionsminister der Justiz nach billigem Ermessen. Er kann an die Erteilung der Genehmigung Auflagen knüpfen, wie zum Beispiel eine Gebühr, die vierhundert Bramer nicht überschreiten darf.
(4)Anwaltspatente und die mit ihnen verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz vorgenommen.
II.Anwaltschaft der Demokratischen Union
§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine mindest Anwaltsvergütung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.
§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.
§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.
III.Staatliche Eignungsprüfung für den Anwaltsberuf
§ 7. Prüfung
(1) Wer kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat, kann durch die staatliche Eignungsprüfung das Anwaltspatent erwerben und somit ins Anwaltsregister aufgenommen werden.
(2) Die Prüfung ist im Unionsministerium der Justiz abzulegen, welches auch die Prüfungsfragen festlegt. Sie besteht aus fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner aus einem Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3)Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60% der Prüfungsfragen richtig beantwortet worden sind und der Sachverhalt größtenteils richtig gelöst wurde.
(4) Das Prüfungsergebnis wird vom Unionsminister der Justiz und einem, vom Unionsminister zu bestellenden, Professor der Rechtswissenschaften festgelegt. Sollten sich beide auf ein Ergebnis nicht festlegen können, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5)Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 8. Prüfungsgebühr
(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.
IV.Schlussbestimmungen
§ 9. Regelung für bereits Tätige Anwälte
(1)Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihre letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
(2)Unionsrichter und Unionsanwälte erhalten das Anwaltspatent und werden im als passive Mitglieder Anwaltsregister geführt. Grundsätzlich wird jedem Richter nach dem Ausscheiden aus dem Amt auf Antrag ein Anwaltspatent und die aktive Mitgliedschaft in der Anwaltschaft durch den Unionsminister der Justiz erteilt.
§ 10. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
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Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 20.05.2008 20:19.
SRM
Foren Gott
20.05.2008 20:29
Ich beantrage die Aussprache.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Die Unionsregierung legt dem Parlament folgenden Grundlagenvertrag vor
| Zitat: |
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Tehuri und der Demokratischen Union
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.
Artikel III - Botschafteraustausch
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.
Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft. |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
SRM
Foren Gott
22.05.2008 14:14
Ich beantrage die Aussprache.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Die Unionsregierung legt dem Unionsparlament hiermit folgenden Antrag vor:
| Zitat: |
Unionsgesetz zur Einführung der Vertretungsgesetzgebung
§1 [Verfassungsrechtliche Einführung der Vertretungsgesetzgebung]
Folgender Artikel 47a wird in die Unionsverfassung eingefügt:
„Artikel 47a - Vertretungsgesetzgebung der Union
(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn das jeweilige Unionsland keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet hat. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes.
(2) Ein Gesetz nach Absatz 1 tritt für ein Unionsland außer Kraft oder gilt nicht, wenn es eine eigene gesetzliche Regelung verabschiedet hat oder eine solche bereits besteht. Artikel 22 Absatz 3 tritt für diesen Fall außer Kraft.“
§2 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. |
Prof. Thorstein Richter
Universitätsprofessor für Humanmedizin
Fellow Deputy Dean of the Roldemian Academy for Medicine at Montary University
CEO of Portman University Hospital
SRM
Foren Gott
23.05.2008 08:45
Die Aussprache wird beantragt.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich beantrage das folgende:
Gesetz zur Reform der Berufung
§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn
1. eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist oder
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden sind."
§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Um Aussprache und Möglichkeit zur Begründung wird gebeten.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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