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Zum Ende der Seite springen ObUG 2008-02 Berufung gg. UVerwG 2008-05 (Bont gg. Landeswahlleiter)
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Schrobi
Unionsrichter a.D.
13.04.2008 20:07 ObUG 2008-02 Berufung gg. UVerwG 2008-05 (Bont gg. Landeswahlleiter)
Folgender Antrag ging bei Gericht ein.

Oberstes Unionsgericht
z.Hd.
Unionsrichter Prof. Schrobi
Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

-Manuri, Katista-



Funnix, den 15. Februar 2008


Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil in der Sache Bont gg. Landeswahlleiter Katista

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen das Urteil in der Sache Bont gg. Landeswahlleiter Katista vom 12. Februar 2008 des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz lege ich hiermit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Antragsteller ist im oben genannten Verfahren unterlegene Partei und der Ansicht, dass durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung das entscheidende Gericht zu einem falschen Urteil gekommen ist. Das Berufungsverfahren wäre somit zulässig.

Begründung:

I.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz war sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig.
Die Klägerin rügt in ihrer Klage die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zulassung eines Kandidaten zur Wahl des Ministerpräsidenten. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien handelt es sich folglich um eine Verwaltungssache.

Nach den Ausführungen der Klägerin sei das Oberste Landesgericht der freien Republik zuständig, diese Zuständigkeit begründet sie auf § 4 lit. g) des Gesetzes über das Oberste Landesgericht der Freien Republik Katista. Die Klägerin verkennt dabei jedoch, daß dieser Buchstabe durch §12 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht gestrichen wurde. Das Oberste Landesgericht war somit nicht zuständig. Somit war auch das Unionsgericht nicht nach §1 Nr. 3 UGerG nicht zuständig.

Zuständig war vielmehr das Katistianische Obergericht. Zwar hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Zuständigkeit des Katistianischen Obergerichts für Verwaltungssachen nicht vorgesehenen, jedoch läßt sich arg.ex. aus §12 III des Gesetzes über das Katistianische Obergericht entnehmen, daß der Gesetzgeber eines Zuständigkeit des Obergerichtes auch für Verwaltungssachen wollte. Diese Absicht des Gesetzgebers läßt sich auch durch eindeutige Aussagen der damaligen Landtagsmitglieder belegen.

Diese Zuständigkeit ergibt sich auch arg.ex. aus §1a III lit. d des UGerG. Dort heißt es "Verwaltungsverfahren, die sich nicht mit Landesverwaltungsakten befassen, sind vor den Landesgerichten ausgeschlossen". Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß Verwaltungsverfahren, die sich mit Landesverwaltungsakten befassen, zuständig sind. §1a des UGerG stellt also eindeutig fest, daß die Landesgerichte auch nach §1a UGerG für Verwaltungsverfahren zuständig sind. Somit ist auch hiernach das Katistianische Obergericht zuständig, da in §1 I festgestellt wird, daß es für alle Verfahren gem. §1a UGerG zuständig ist.

Mithin war das Unionsgericht nicht zuständig, sondern vielmehr das Katistianische Obergericht.

Auch der Vortrag der Klägerin, daß das Katistianische Obergericht aus rechtlichen nicht tätig werden dürfte, trifft nicht zu. Die Klägerin führt aus, das Gesetz über das Katistianische Obergericht sei verfassungswidrig, da es gegen Art. 54 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung verstoße. Dieser Artikel bestimmt: "Die Richter der Freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt."

Dieser Vortrag kann nicht überzeugen. Das Bild des Richters, von dem Artikel 54 und Artikel 55 ausgehen, ist ein fundamental anderes, als das des Gesetzes über das Katistianische Obergericht. Gemeint sind in Artikel 54 lediglich die hauptamtlichen Richter der freien Republik. Deutlich wird dies etwa an den Bestimmungen des Artikel 55, der von Versetzung in den Ruhestand und Gehalt spricht. Für diese hauptamtlichen Richter, deren besonderes Gewicht etwa dadurch Ausdruck findet, daß sie am Verfassungsgericht Katistas, dem Obersten Landesgericht Verwendung finden, kann jedoch auch nur die Bestimmung des Artikels 54 gelten.

Die Friedensrichter, von denen das Gesetz über das Katistianische Obergericht ausgeht, sind kein Fall der Art. 54 und 55 der Verfassung. Bereits am Namen wird der Unterschied deutlich. Das Gesetz konkretisiert den Unterschied weiter, indem es bestimmt, daß die Amtszeit der Friedensrichter mit Beginn des Prozesses ihren Anfang findet und mit Urteilsverkündung ihren Abschluß findet. Keinesfalls besteht also eine Gemeinsamkeit mit dem lebenslangen Richterbild des Art. 54. Ferner besteht ein großer Unterschied in der Ehrenamtlichkeit der Friedensrichter, die sich aus §5 II des Gesetzes über das Katistianische Obergericht ergibt.

Durch diese großen Unterschiede wird deutlich, daß der Richter iSd Art. 54 keinesfalls mit dem Friedensrichter des Gesetzes über das Katistianische Obergericht vergleichbar ist und somit auch die Vorschriften keine Anwendung finden dürfen, der Gesetzgeber hat sich bewußt anders entschieden.

II.
Daneben rügt die Beklagte ausdrücklich einen schweren Verfahrensfehler des Gerichtes. Das Gericht folgte in seinem Beschluß vom 05. Dezember 2007 dem Vortrag der Beklagten, daß das Gesetz über das Katistianische Obergericht verfassungswidrig sei und stellt fest, daß die §§3, 5 des fraglichen Gesetzes nicht anwendbar seien. Das Unionsverwaltungsgericht war für eine derartige Feststellung jedoch nicht zuständig.

Auf die Gültigkeit des Gesetzes kam es im Rahmen des Verfahrens an. Ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Verfahrens überzeugt, so hat es eine konkrete Normenkontrolle gem. §13 UGerG einzuleiten, kann jedoch keinesfalls selbst darüber entscheiden, das es schlicht nicht zuständig ist.

Die Beklagte hat dies am 13. November 2007 ausdrücklich gerügt, blieb jedoch ungehört.

III.
Das Gericht erklärt in seiner Urteilsbegründung, daß weder Genese noch Zeugenbefragung einen Aufschluß darüber geben konnten, was unter einem Wahlprogramm konkret zu verstehen sei.

Das Gericht verkennt jedoch, daß der Landtag in seiner Gesamtheit im Verfahren erklärt hat, eine Erfüllung der Bestimmungen des Wahlgesetzes durch die Ausführungen des Herrn Kaulmann als gegeben anzusehen. Insofern wurde die Genese überhaupt nicht beachtet und der Wille des Gesetzgebers grob mißachtet.

IV.
Das Gericht hat ferner sein Urteil nicht ausreichend begründet. Zwar stellte es fest, daß das Programm des Herrn Kaulmann nicht ausreichend sei, erklärte aber nicht, wann ein Programm ausreichend ist. Das Urteil hat in dieser Hinsicht einen großen Mangel und läßt auch in Zukunft große Unsicherheiten zu, die durch dieses Urteil gerade beseitigt werden sollten.

V.
Schließlich geht das Gericht von falschen Fakten aus. Es führt am Ende des Urteils an, daß die nächsten Wahlen zum Ministerpräsidenten ausgeschrieben sein und somit eine kommissarische Amtsführung des Herrn Kaulmann gebilligt werden könnte. Tatsächlich handelt es sich jedoch um die Wahlen zum Landtag.

Die Klage war nicht zulässig und nicht begründet. Das Gericht hat grobe Rechtsanwendungsfehler begangen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Hajo Poppinga


Die Klage ist zulässig und das Verfahren vor dem Obersten Unionsgericht eröffnet. Der Vorsitz obliegt mir. Da bis heute kein dritter Unionsrichter zur Verfügung steht, ist das Gericht darauf angewiesen 2 Schöffen zu bestimmen. Die beiden werden innerhalb der nächsten 24 Stunden über Ihre Berufung informiert. Danach wird das Gericht mit der Verhandlung beginnen.

Ich bitte darum, dass sich Antragssteller und Antragsgegner bzw. deren Vertreter hier einfinden und ihre Anwesenheit mitteilen.

Dr. Schrobi, Vorsitzender Unionsrichter


Ich weise darauf hin, dass dem angefochtenen Verfahren nachträglich das Aktenzeichen UVerwG 2008-05 zugeordnet wird.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Schrobi
Unionsrichter a.D.
14.04.2008 00:13



DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

es ergeht folgender

Beschluss
vom 14.04.2008



Nach § 4 IV UGerG sind
Herr Dr. Fabian Montary sowie
Herr Vincent Bellagio

für das Berufungsverfahren vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-02) als Schöffen durch den Vorsitzenden Richter bestimmt worden.



Prof. Dr. Schrobi
Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht




Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
14.04.2008 12:08
Ich melde mich hiermit anwesend.



Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
14.04.2008 15:56
Herr Vorsitzender,
auch ich melde mich anwesend als Vertreter der freien Republik.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Vincent Bellagio
Tripel-As
14.04.2008 21:38
Ich melde mich hiermit ebenfalls anwesend.



Vincent Bellagio

Sekretär des Herrenhauses der Republik Imperia
Amber Marie Ford
Kampfmieze
15.04.2008 22:23
Anwesend als Verfahrensbevollmächtigte der Berufungsbeklagten.

Zugleich bitte ich höflichst um Zustellung der Berufungsbegründung Augenzwinkern



Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
15.04.2008 23:20
Das muß eine dieser Manieren sein, die Sie aus diesem sog. "Deutschland" mitgebracht haben, Frau Kollegin.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Amber Marie Ford
Kampfmieze
16.04.2008 00:19
Mir wäre neu, dass es üblich ist, zu raten was die Gegenseite vorgetragen hat, um darauf zu erwidern? Augenzwinkern



Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
16.04.2008 10:40
Deswegen hat der Herr Vorsitzende vorhin bereits Kopien ausgehändigt...



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Schrobi
Unionsrichter a.D.
17.04.2008 09:36
Zitat:
Original von Amber Marie Ford
Zugleich bitte ich höflichst um Zustellung der Berufungsbegründung Augenzwinkern


Frau Ford,
ich bin mir noch nicht sicher, ob Sie heute einen schlechten Tag erwischt haben, aber wie ihrem Kollegen, Herrn Poppinga, bereits aufgefallen ist, liegt eine Kopie des Antrags, der die Begründung enthält, seit Beginn dieses Verfahrens für alle Beteiligten einsehbar auf den Tischen aus. Eine Mitschrift des angegriffenen Verfahrens ist für Sie - wie für jeden anderen auch - im öffentlichen Archiv eine Etage unter uns, Abteilung "Verwaltungsgericht", einzusehen. Weitere Dokumente existieren zu diesem Zeitpunkt nicht.


Ich stelle fest, dass Vertreter beider Prozessparteien anwesend sind und auch das Gericht vollständig ist.


Zuerst: hat Herr Poppinga die Gelegenheit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag anzuzeigen?
Danach wird Frau Ford dann gebeten als Vertreterin der Beklagten den Antrag zu erwidern.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
17.04.2008 14:25
Die Berufungsklägerin beantragt entsprechend Verweis an das Katistianische Obergericht und Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Absonsten keine Ergänzungen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Amber Marie Ford
Kampfmieze
18.04.2008 19:26
Herr Vorsitzender,

ich bitte um Entschuldigung, einer Mitarbeiterin meiner Kanzlei hatte die Berufungsbegründung an der falschen Stelle in meiner Handakte abgeheftet, weshalb ich diese dort zunächst nicht finden konnte. Mittlerweile ist sie aber aufgetaucht, meine diesbezügliche Bitte hat sich entsprechend erledigt Augenzwinkern

In der Sache beantrage ich, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Zunächst war entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin in erster Instanz das Unionsverwaltungsgericht sachlich zuständig. Das Katistianische Obergericht ist nach § 1 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht zuständig in den Fällen des § 1a UGerG sowie den sonst durch Unions- oder Landesgesetz zugewiesenen Fällen, ferner bestimmt § 9 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht dessen Zuständigkeit in allen Zivil- und Strafsachen. Eine Zuständigkeit in Verwaltungssachen, bei denen die streitentscheidende Norm katistianisches Landesrecht ist, begründet weder das Gesetz über das Katistianische Obergericht, noch ein anderes Landesgesetz. Daran ändert auch die Streichung der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitenkatalog des Katistianischen Obersten Landesgerichtes nichts, aus der gesetzlich bestimmten Unzuständigkeit des einen Gerichts ergibt sich nicht automatisch die Zuständigkeit eines bestimmten anderen Gerichtes, erst recht nicht eines solchen Gerichtes, dessen Zuständigkeiten bereits gesetzlich abschließend und unter Ausschluss der betreffenden Zuständigkeit bestimmt sind. Mit der Streichung der verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten auf Grund des katistianischen Landesrechts aus dem Katalog der Zuständigkeiten des Katistianischen Obersten Landesgerichtes, unter gleichzeitiger Belassung der gesetzlichen Beschränkung der Zuständigkeit des Katistianischen Obergerichtes auf Zivil- und Strafsachen tritt die Situation ein, dass in Katista kein für solche Streitigkeiten zuständiges Gericht besteht, und somit nach § 1 Nr. UGerG das Unionsverwaltungsgericht zuständig ist.

Darüber hinaus hätte das Katistianische Obergericht selbst im Falle seiner Zuständigkeit nach § 1 Nr. 3 UGerG aus rechtlichen Gründen nicht tätig werden können, denn dieses wird nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht im Losverfahren besetzt, wobei das Los durch den Ministerpräsidenten zu ziehen ist. Dieser ist im vorliegenden Fall jedoch zum einen Prozessbeteiligter in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei, und zum anderen vom Gegenstand des Verfahrens, nämlich der Rechtmäßigkeit seiner Zulassung als Kandidat zur Wahl des Ministerpräsidenten, auch persönlich betroffen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass er unter diesen Umständen unmöglich die mit der Entscheidung des Falles zu betrauenden Richter hätte auslosen, also effektiv das erkennende Gericht hätte besetzen können, zumal dieser Vorgang aus tatsächlichen Gründen keinerlei Kontrolle zugänglich gewesen, und auch dazu wiederum keine zuständige Stelle bestimmt gewesen wäre.

Endlich verkennt die Berufungsklägerin auch, dass zur Begründung einer Berufung nicht nur ein Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts zu behaupten, sondern auch zu substanziieren ist, dass das Urteil kausal auf diesem beruht. Sog. "absolute Berufungsgründe", also Rechtsfehler deren Vorliegen die unwiderlegbare Vermutung begründen, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsanwendungsfehler beruht, kennt das UGerG nicht, es ist somit ganz gleich welcher Rechtsanwendungsfehler gerügt wird immer darzulegen, inwiefern dieser ursächlich für das gefällte Urteil ist (so auch vom Obersten Unionsgericht bestätigt in ObUStG 2006-02). Die Berufungsklägerin hätte hier darlegen müssen, warum gerade das Katistianische Obergericht anders entschieden hätte, was aber naturgemäß prozessual unmöglich, weil rein spekulativ ist. Die Behauptung, das erstinstanzlich erkennende Gericht sei sachlich oder örtlich unzuständig gewesen und das eigentlich zuständige Gericht hätte anders entscheiden können weist keinen Rechtsanwendungsfehler im Sinne des UGerG nach, da es eine bloße und unbeweisbare Vermutung ist. Selbst wenn das in erster Instanz mit der Sache befasste Gericht unzuständig war, muss der Berufungskläger um dieses begründet anzufechten einen Rechtsanwendungsfehler aufzeigen, auf welchem das Urteil kausal beruht. Das hat die Berufungsklägerin nicht getan, ihre Rüge unter I. ist somit nicht substanziiert und folglich unbegründet.

Mit den obigen Ausführungen sowohl zur sachlichen Unzuständigkeit des Katistianischen Obergerichtes, als auch dessen tatsächlicher Verhinderung mangels Besetzbarkeit zur Entscheidung im anhängigen Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Katistianische Obergericht erledigt sich auch die Rüge der Berufungsklägerin unter II.: das Katistianische Obergericht war nach dem Gesetz nicht zuständig und hätte auch aus tatsächlichen Gründen nicht zur Entscheidung in diesem Verfahren besetzt werden können, was das Unionsverwaltungsgericht darüber hinaus über die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das katistianische Obergericht mit der katistianischen Landesverfassung entschieden hat und ob es zu dieser Entscheidung befugt war, ist irrelevant, denn auch wenn man sich diese Feststellungen wegdenkt, änderte dies nichts an der Unzuständigkeit sowie auch der Verhinderung des Tätigwerdens des Katistianischen Obergerichtes, auch ohne die Feststellungen des Unionsverwaltungsgerichtes zur Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht mit der katistianischen Landesverfassung wäre es zu dem gleichen, rechtlich richtigen Ergebnis seiner Zuständigkeit nach § 1 Nr. 3 UGerG gekommen. Zudem fehlt es auch hier an der Herstellung eines Zusammenhanges zwischen angeblich zu Unrecht angenommener Zuständigkeit des Unionsverwaltungsgerichtes, und der sachlichen Unrichtigkeit des Urteils.

Wenn die Berufungsklägerin unter III. darauf pocht, die Erklärungen ihres gesetzlichen Vertreters sowie ihres Prozessbevollmächtigten zu ihren Vorstellungen vom inhaltlichen Begriff des "Wahlprogrammes" seien allein maßgebend und für vollziehende Gewalt und Rechtssprechung bindend, so erliegt sie dem Irrtum, dass es für die Anwendung eines Gesetzes auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers ankäme, und nicht den objektiven Willen des Gesetzes. Das ist - spätestens zu Ende gedacht - verständigerweise völlig abwegig, da es vollziehende Gewalt und Rechtssprechung aus ihrer rechtsstaatlichen Bindung allein an das Gesetz herauslöste, und statt dessen an das Gängelband der Willkür der am konkreten Gesetzgebungsverfahren legte. Folgte man der Rechtsauffassung der Berufungsklägerin ergäbe sich, dass deren gesetzlicher Vertreter sowie Prozessbevollmächtigter in diesem Verfahren für die Dauer der Geltung des katistianischen Wahlgesetzes in seiner aktuellen Fassung die alleinige Deutungshoheit über den Begriff des "Wahlprogrammes" innehätten, und nach eigenem Gutdünken den eigentlich an das Gesetz gebundenen Wahlleiter vorschreiben könnten, welche Kandidaten das Erfordernis der Vorlage eines Wahlprogrammes erfüllen und welche nicht, ohne dass nach ihrem Willen von der Wahl ausgeschlossene Bewerber dagegen Rechtsschutz suchen könnten. Das Unionsverwaltungsgericht ist dieser Auffassung richtigerweise nicht gefolgt, sondern hat objektiv-teleologisch den allein entscheidenden Willen des Gesetzes ermittelt, der nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem subjektiven Willen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen sein muss. Nach dem katistianischen Wahlgesetz darf nur zur Wahl des Ministerpräsidenten zugelassen werden, wer ein Wahlprogramm vorlegt - und nicht, wer ein Wahlprogramm vorlegt das den subjektiven und mitunter situationsabhängigen Vorstellungen des gesetzlichen Vertreters der Beklagten sowie ihres Prozessbevollmächtigten an den Sinngehalt dieses Begriffes genügt. Die Ermittlung des objektiven Sinngehaltes des Begriffes des "Wahlprogrammes" durch das Unionsverwaltungsgericht ist weder an sich, noch in seiner konkreten Form oder seinem Ergebnis rechtlich zu beanstanden.

Ebenso irrt die Berufungsklägerin wenn sie vorträgt, dass Urteil des Unionsverwaltungsgerichtes sei nicht ausreichend begründet. Diese Behauptung ist falsch: das erstinstanzlich erkennende Gericht hat in seinem Urteil eine objektiv-teleologisch ermittelte Auslegung des Begriffes des "Wahlprogrammes" entwickelt, das von diesem als solches bezeichnete "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann unter diesen Begriff subsummiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es den inhaltlichen Erfordernissen dieses Begriffes nicht genügt. Das, und nicht mehr, war Gegenstand des Verfahrens. Das Unionsverwaltungsgericht war insbesondere nicht verpflichtet, im Urteil einen Leitfaden zur Erstellung von Wahlrprogrammen im Sinne des katistianischen Wahlgesetzes zu liefern. Es hat den Sinngehalt dieses auslegungsbedürftigen Begriffes abstrakt definiert und festgestellt, dass das sog. "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann diesem nicht genügte, damit ist das Urteil ausreichend begründet. Im Übrigen wird wiederum darauf verwiesen, dass die Berufungsklägerin auch hier nicht dartut, inwiefern die ihrer Auffassung mangelhafte Begründung ursächlich für die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils sei.

Auch die Rüge, das Unionsverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine falsch ermittelte Tatsache, nämlich das baldige Ende der Amtsperiode des Ministerpräsidenten zu Grunde gelegt, schlägt aus dem bereits vielfach genannten Grunde - der mangelnden Kausalität des Fehlers für das schließliche Urteil - nicht durch. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob das sog. "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann ein Wahlprogramm im Sinne des katistianischen Wahlgesetzes war, oder nicht. Welchen Einfluss die irrige Annahme des erstinstanzlich erkennenden Gerichts ob der restlichen Dauer der Amtsperiode des Ministerpräsidenten auf das Urteil gehabt haben soll, trägt die Berufungsklägerin nicht vor, und das würde auch niemandem gelingen, da es gar nichts mit dem Streitgegenstand, dem Sinngehalt des Begriffes "Wahlprogramm" sowie dem sog. "Wahlprogramm" des Herrn Kaulmann zu tun hatte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der von der Berufungsklägerin vorgetragenen Rügen einen für das angefochtene Urteil kausalen Rechtsanwendungsfehler begründet, die Berufung ist somit antragsgemäß zurückzuweisen.



Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
22.04.2008 17:39
<simoff>Also Freunde, ich hab diese Woche ganz normal Uni, zusätzlich aber noch einen wunderbaren Kompaktkurs, der mich von 18.00 - 22.00 Uhr bindet. Bitte rechnet weder in diesem, noch in dem Verfahren vor dem VerwGer, mit einem Beitrag von mir vor dem Wochenende. Tut mir leid, aber ich hab schlicht keine Zeit.</simoff>



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Schrobi
Unionsrichter a.D.
05.05.2008 23:18
<simoff: Habe ich vollstes Verständnis für. RL geht selbstverständlich vor>

Herr Advocaat Poppinga,

möchten Sie zu den Ausführungen der Kollegin Ford noch Stellung nehmen?



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
06.05.2008 01:22
Herr Vorsitzender,
ich rechen damit, morgen eine Stellungnahme abgeben zu können.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Roldem
Fabian Montary
Fabian Montary Fabian Montary
Just curious...
11.05.2008 18:23
Herr Advocaat Poppinga,

ich möchte auf Ihre Stellungsnahme hinweisen.



Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)



Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
11.05.2008 18:41
Entschuldigung, sie kommt alsbald.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
16.05.2008 12:53
Herr Vorsitzender,
so schön und geschliffen die Ausführungen meiner werten Kollegin auch sein mögen, sie greifen dennoch zu kurz.

I. Zunächst führt die werte Kollegin aus, daß zur Begründung einer Berufung nicht nur ein Fehler in der Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht darzulegen ist, sondern auch, wie dieser zu einem anderen Urteil geführt hat. Das Problem dabei hat sie allerdings selbst messerscharf beschrieben - wie das zuständige Gericht entscheiden würde, läßt sich so nicht voraussagen, es ist in der Tat spekulativ.

Zwar verlangt die derzeitige Rechtsprechung des ObUG (in Strafsachen, wohlgemerkt!) eine Darlegung der Kausalität des Rechtsanwendungsfehlers für das Urteil, doch so kann es nicht weitergehen!

Wie in meiner Berufungsbegründung dargelegt, hat das Verwaltungsgericht ganz offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen, indem es selbst ein im fraglichen Prozeß entscheidendes Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat, anstatt es gem. §13 UGerG dem Obersten Unionsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.

Ob nun das Oberste Unionsgericht in einer nach dem geltenden Recht vorgeschriebenen konkreten Normenkontrolle zu dem selben Schluß gelangt wäre, wie das Verwaltungsgericht, kann dahingestellt bleiben. Es ist hier vielmehr auf das Interesse des Bürgers und der Allgemeinheit an einem rechtsstaatlichen Verfahren abzustellen.

Wenn nämlich tatsächlich stets ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler besteht, der allerdings nicht zur Berufung kommen kann, weil seine Kausalität für das Urteil rein spekulativ ist, so führt dies zu einem Unfrieden innerhalb des Staates, die Rechtsstaatlichkeit ist aufgrund dieser Ungewißheit nicht mehr gewährleistet.

Es besteht ein Anspruch eines jeden innerhalb eines Rechtstaates darauf, daß die Gerichte darauf achten, daß alle Gesetze korrekt angewendet werden und die Gewißheit besteht, daß Urteile eindeutig und rechtsstaatlich zustande gekommen sind.

Im vorliegenden Fall ist das aber eben nicht so. Es bliebe der bittere Beigeschmack des Wissens um den offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler, der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit.

Der Rechtsfriede wäre nicht zweifelsfrei hergestellt. Es ist daher im rechtsstaatlichen Interesse, daß das Oberste Unionsgericht ein Berufungsverfahren auch dann zuläßt und diesem stattgibt, wenn ein Gesetz offensichtlich falsch angewendet wurde - selbst dann, wenn unklar ist, ob bei korrekter Anwendung des Gesetzes ein anderes Ergebnis herauskommen würde.

Es gibt einen Anspruch innerhalb des Rechtsstaates auf korrekte Anwendung der Gesetze. Dieser Anspruch muß in jedem Fall gewährleistet werden und das funktionert nur, wenn es die Gewißheit der korrekten Gesetzesanwendung gibt.

Diese Gewißheit gab es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Wir wissen nicht, ob das Oberste Unionsgericht über die Verfassungsmäßigkeit anders entschieden hätte - es ist zumindest im Bereich des Möglichen, weil ein separates Verfahren sich intensiver mit dem Gesetz über das Katistianische Obergericht beschätigt hätte, als es das Verwaltungsgericht je konnte.

II. Der Einwand der Berufungsbeklagten, daß das Katistianische Obergericht aus rechtlichen Gründen nicht hätte tätig werden können, ist nicht schlüssig. Die Beklagte führt aus, daß der Ministerpräsident selbst Prozeßpartei und somit befangen sei und daher die Friedensrichter nicht hätte per Los bestimmen können. Dazu ist nur anzumerken, daß der Charakter des Losverfahrens eben gerade das Zufallsprinzip ist - ein Verfahren, das sich in keinster Weise vorherbestimmen oder manipulieren läßt. Gegebenenfalls kann man eine besonders vertrauenswürdige Person hinzuziehen, die dieses Verfahren überwacht. Dennoch ist auch das Interesse der Beklagten vor dem Katistianischen Obergericht ausreichend gewahrt, Friedensrichter können immer noch aufgrund Befangenheit abgelehnt werden. Der Einwand greift somit zu kurz.

III. Was meine Ausführungen bezüglich der Zuständigkeit des Katistianischen Obergerichts angeht, so bleiben diese weiterhin bestehen. Die Einlassungen der Belagten bezüglich der faktischen Unbesetzbarkeit des Obergerichtes sind schlicht falsch, daß Obergericht ist und war zu jedem Zeitounkt besetzbar.

IV. Es bleibt dabei, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des Begriffes Wahlprogramm die Genese zu wenig berücksichtigt hat. Dem Verwaltungsgericht stand der zu dem Zeitpunkt des Beschlusses des entsprechenden Gesetzes bestehende Landtag in seiner Gänze zur Verfügung und hat seine Interpretation und seine Intention der entsprechenden Passage vorgetragen. Der Landtag präsentiert das Volk und damit auch den obersten Souverän. Dieser allein beschließt die Gesetze und drückt darin seinen Willen aus. Das Gericht hat somit auch zuvorderst auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen, wenn es darum geht, einen Begriff auszulegen. Dies ist nicht geschehen, das Verwaltungsgericht hat die Aussagen des Landtages und damit des Volkes ignoriert und somit einen groben Fehler begangen.

Es ist in der Tat so, und das ist nicht spekulatv!, daß bei richtiger Würdigung der Aussagen der Landtagsmitglieder ein anderes Urteil gefällt worden wäre.

Die Berufung ist begründet. Ihr ist stattzugeben.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Schrobi
Unionsrichter a.D.
19.05.2008 09:38
Vielen Dank.

Frau Ford, gibt es noch von Herrn Poppinga angesprochene Punkte, zu denen Sie erwidern möchten und die über die von Ihnen bereits weiter oben zu Protokoll gegebene Erwiderung hinausgehen?



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Schrobi
Unionsrichter a.D.
24.05.2008 16:41
Frau Ford,

ich geben Ihnen noch Zeit sich bis morgen abend (Sonntag, 25.05.08), 20 Uhr, zu äußern.
Nach Ablauf der Frist oder vorzeitigen Verzichts ihrerseits wird das Gericht fortfahren.

Dr. Schrobi,
24.05.2008



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

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