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Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.02.2008 21:45
Hiermit beantrage ich folgendes:

VerfassungsänderndesGesetz zur Reform des Obergerichtes

§1 [Verfassungsänderung]
Artikel 54 der Landesverfassung wird wie folgt geändert:
"Artikel 54
Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt."

§2 [Änderung der Zuständigkeiten des Obergerichtes]
Paragraph 7 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht wird wie folgt geändert:
"§7: Zuständigkeit des Obergerichtes
Das Obergericht ist für alle Straf- und Zivilverfahren, sowie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgesetz zuständig."

§2 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
01.03.2008 18:31
Ich beantrage, dass der neugewählte Landtag zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentritt.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
18.03.2008 23:48
Hiermit beantrage ich 100.000 Bramer aus dem Landeshaushalt für die Einrichtung einer Landesstiftung Katista bereitzustellen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
26.03.2008 14:33
Ich beantrage folgenden Entschließungsantrag:

Der Landtag der freien Republik verurteilt die Pfändung des Republikvermögens seitens der Unionsbank. Ein solcher, durch keinerlei Rechtsgrundlage gedeckter Schritt, ist für die freie Republik nicht hinnehmbar und der Landtag der freien Republik fordert den Ministerpräsidenten auf, eine Klage gegen diesen Schritt einzureichen.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Kauli
Alter Sack
26.03.2008 14:52
Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Ich beantrage folgenden Entschließungsantrag:

Der Landtag der freien Republik verurteilt die Pfändung des Republikvermögens seitens der Unionsbank. Ein solcher, durch keinerlei Rechtsgrundlage gedeckter Schritt, ist für die freie Republik nicht hinnehmbar und der Landtag der freien Republik fordert den Ministerpräsidenten auf, eine Klage gegen diesen Schritt einzureichen.


Aussprache



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
19.04.2008 18:22
Ich beantrage das folgende:


Gesetz über die Volksanwaltschaft

§ 1 [Einrichtung der Behörde]
(1) Die Volksanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei eingerichtet.
(2) Der Ministerpräsident führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Volksanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Volksanwaltschaft obliegt der Staatskanzlei.

§2 [Die Volksanwaltschaft]
Die Volksanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Verstößen gegen katistianisches Recht.

§3 [Die Volksanwälte]
(1) Der Obervolksanwalt leitet die Volksanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allenallen Volksanwälten.
(2) Volksanwälte dürfen nicht gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als Volksanwalt Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat sein.
(3) Obervolksanwalt und Volksanwälte werden vom Ministerpräsidenten ernannt.

§4 [Sachliche Zuständigkeit]
(1) Die Volksanwaltschaft ist zuständig, soweit es um katistianisches Recht geht.
(2) Die Union wird ermächtigt, ggf. Zuständigkeiten für die Verfolgung von Unionsstrafrecht an die Volksanwaltschaft zu übertragen.

§5 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 19.05.2008 20:12.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
19.05.2008 19:42
Ich beantrage ferner:

Zitat:

Gesetz zur Haushaltssicherung

§1 Bis auf weiteres werden Leistungen gem. des Gesetzes über die Vergütung von Landesangestellten ausgesetzt.

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
06.07.2008 23:56
Ich beantrage außerdem:

Ausführungsgesetz zum ZGB

§1 Über die Personen
(1) Im Kindesalter befinden sich Personen ab Geburt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
(2) Geisteskrank- oder schwach sind die Personen, bei denen ein Arzt einen solchen Zustand festgestellt hat.
(3) Im Zustand der Trunkenheit befinden sich solche Personen, die einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille aufweisen.

§2 Vom Vertragsrechte
(1) Die Willenserklärungen natürlicher Personen können von diesen selbst angefochten werden. Anfechtungen kommen insbesondere aus den Gründen des Irrtums über Tatsachen oder wesentlicher Eigenschaften des Vertragspartners in Betracht. Die Erklärung der Anfechtung muß unverzüglich und schriftlich erfolgen. Ist eine Willenserklärung wirksam angefochten, so gilt sie als von Anfang an nichtig.
(2) Rechte und Pflichten aus Verträgen werden grundsätzlich weitervererbt (Sukzessionen).
(3) Verträge sind grundsätzlich formfrei, mit Ausnahme der Eheverträge, der Testamente, der Sukzessionsverzichte, der Solummodo-Erklärungen und der Sorgerechtsvertäge.

§3 Vom Ehe- und Familienrecht
(1) Zuständig für die Beglaubigung des Ehevetrages ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Beglaubigte Eheverträge werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Eltern können durch Vertrag das Recht zur Vertretung des minderjährigen Kindes auf einen Elternteil beschränken (Solummodo-Erklärung).
(3) Die Eltern können durch Vertrag das Recht der elterlichen Sorge auf ein Elternteil beschränken.
(4) Durch Gerichtsbeschluss kann das Recht der elterlichen Sorge, als auch das Recht der Vertretung des Minderjährigen Kindes, auf ein Elternteil beschränkt werden.

§4 Vom Erbrechte
(1) Zuständig für die Beglaubigung eines Testaments ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Beglaubigte Testamente werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Sukzessionen gehen vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, sofern durch Testament nichts anderes bestimmt ist. Der Erbe hat sich unverzüglich über die Annahme oder den Verzicht der Sukzession zu erklären.
(3) Wird auf eine Sukzession verzichtet, so ist der mit dem Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts der Vertrag hinfällig.

§5 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 06.07.2008 23:58.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
06.07.2008 23:58
fehlpost



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 06.07.2008 23:58.

Kauli
Alter Sack
07.07.2008 00:40
Aussprache zum Ausführungsgesetz zum ZGB



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.07.2008 19:21
Ich beantrage:

Gesetz über die Katistianische Nationalakademie

A L L G E M E I N E S

§1 Aufgabe und Zweck
(1) Die Katistianische Nationalakademie dient der Entwicklung und Pflege der Wissenschaft und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und föderalen Rechtsstaat. Sie fördert insbesondere die Erforschung, Pflege und Vermittlung des Wissens um die Katistianische Nation.
(2) Die Katistianische Nationalakademie unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Katistianische Nationalakademie pflegt engen Kontakt mit der Katistianischen Landschaft und bemüht sich um gemeinsame Arbeit.

§2 Wissenschaftsfreiheit
Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sind frei.

§3 Finanzierung
Die freie Republik stellt die ausreichende Finanzierung der Katistianischen Nationalakademie sicher. Das kostenlose Studium soll gewährleistet werden.

S T U D I U M & A B S C H L Ü S S E

§4 Abschlüsse
(1) Abschlüsse werden in der Regel für die erfolgreiche Teilnahme an einem Studiengang vergeben. Ausnahmsweise können Abschlüsse ehrenhalber vergeben werden.
(2) Die Katistianische Nationalakademie beschließt die Studiengänge mit den Abschlüssen Lizentiat, Magister, Diplom und Doktor.

§5 Ordentliche Studiengänge
Ordentliche Studiengänge finden unter Aufsicht und Leitung eines Dozenten statt und beinhalten regelmäßige Vorlesungen, sowie mindestens eine Prüfung als Abschlußprüfung.

§6 Forschungsstudiengänge
Forschungsstudiengänge finden unter Aufsicht eines Dozenten statt und haben die Erstellung einer Forschungsarbeit durch den Studenten zum Ziel.

§7 Zulassung zum Studium
(1) Zum Studium an der Katistianischen Nationalakademie ist jeder Bürger der freien Republik zugelassen. Bei allen anderen ist die Zulassung Sache der Hochschulleitung.
(2) Zulassungsbeschränkungen sind unzulässig.

A K A D E M I E V E R W A L T U N G

§8 Der Rektor
(1) Der Katistianischen Nationalakademie steht ein von der Landesregierung ernannter Rektor vor.
(2) Der Rektor beruft die Lehrbeauftragten und Professoren der Katistianischen Nationalakademie.
(3) Der Rektor genehmigt die Studiengänge.

§9 Die Dozenten
(1) Die Dozentenschaft besteht aus Lehrbeauftragten und Professoren.
(2) Zum Professor kann in der Regel nur berufen werden, wer zuvor seine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat.
(3) Zu Lehrbeauftragten werden in der Regel sachkundige Personen berufen.

§10 Der Vertrauensmann der Studentenschaft
Die Studentenschaft kann in ihrer Gesamtheit mit einfacher Mehrheit eine Vertrauensperson wählen. Wahlberechtigt sind alle in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten.

§11 Der Konvent
(1) Der Konvent besteht aus dem Rektor, den Dozenten und, sofern dieser gewählt wurde, dem Vertrauensmann der Studentenschaft.
(2) Der Konvent beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, die Einrichtung- und Auflösung von Fakultäten, Fachbereichen und Lehrstühlen, sowie die Vergabe von Abschlüssel ehrenhalber.

§12 Schlußbestimmungen
(1) Die Katistianische Nationalakademie nimmt ihre Tätigkeit mit der Ernennung des ersten Rektoren auf.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Edit: Rechtschreibung.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 14.07.2008 12:49.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
16.11.2008 10:31
Es wird beantragt

Gesetz über die Feiertage

§1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Ruhe des Tages, erlaubte Tätigkeiten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind alle Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für Tätigkeiten, die zwingend erforderlich sind, um das öffentliche Wohl nicht zu gefährden.
(3) Ferner ausgenommen ist der Betrieb von Tankstellen, bewachten Parkplätzen, Kiosken, Gastronomie und Bäckereien. Ebenso ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft.
(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist jede unnötige Störung der Ruhe zu vermeiden.

§3 Veranstaltungen
(1) An Feiertagen sind unzulässig
1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht;
2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 04.00 bis 15.00 Uhr unzulässig;
3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die den Gottesdienst oder andere offizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen.
(2) Diese Bestimmungen gelten nicht für §4 (1) Nr. 4, 5, 8 und 9.
(3) Alle Veranstaltungen sind der Würde des Tages angemessen durchzuführen.

§4 Feiertage
(1) Feiertage sind die Sonntage sowie
1. der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. Ostermontag
4. der 1. Mai als Tag der Arbeit
5. der 10. Mai als Tag der Landstände
6. Christi Himmelfahrt
7. Pfingstmontag
8. der 19. Mai als Katistianischer Nationalfeiertag
10. der 28. Juli als Verfassungstag
10. der 18. August als Nationalfeiertag der Union
11. der 31. Oktober als Reformationstag
12. der Buß- und Bettag, 11 Tage vor dem ersten Adventssontag
13. der erste Weihnachtstag
14. der zweite Weihnachtstag.
(2) Der Ministerpräsident kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß für das Landesgebiet oder für Teile des Landes weitere Tage als Feiertage bestimmen.

§5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 20.11.2008 12:38.

Kintaro Bergmann
Nachname: bergmann
23.04.2009 17:02
------------------------



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis


Senator der Freien Republik Katista

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kintaro Bergmann: 23.04.2009 17:30.

Kauli
Alter Sack
18.06.2009 20:56
Waffenkontrollgesetz der freien Republik Katista

§1 Gewaltmonopol
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat und den von ihm beauftragten gesetzlichen Institutionen.


§ 2 Verbot des Waffenbesitzes
(1) Der Besitz von Schußwaffen, von Sprengstoffen sowie von Hieb- und Stechwaffen, welche als solche nicht erkennbar sind, insbesondere Schirm- oder Stockdegen, und von Wurfsternen und Schleudern ist verboten.

(2) Ferner ist es nicht gestattet, Spielzeuge so zu erstellen, daß es den Anschein einer scharfen Waffe erwecken kann.


§3 Waffenscheine
(1) Ausnahmen von §2 bestehen für Berufsgruppen, die zum Zwecke der ordnungsgemäßen Ausführung ihres Berufes derartige Waffen benötigen sowie für Sammler historischer Waffen und Personen die berechtigt sind, die Jagd auszuüben.

(2) Waffenscheine sind bei der Regierung der freien Republik einzuholen. Sie werden ausschliesslich dann erteilt, wenn der Antragsteller nicht vorbestraft oder trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank oder entmündigt ist und einen waffenpsychologischen Test erfolgreich absolviert hat. Genehmigungen gelten ausschliesslich für die im Waffenschein festgehaltenen Waffentypen, bei Schusswaffen ausschliesslich für die in der Genehmigung festzuhaltende Waffe mit Registriernummer.

(3) Der Waffenschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Zur Verlängerung ist der waffenpsychologische Test erneut erfolgreich zu absolvieren.


§4 Aufbewahrung von Sportwaffen
Waffen zur Ausübung des Schießsportes dürfen nur bei einem Verein aufbewahrt und ausschließlich auf einem hierzu bestimmten Schießplatz verwendet werden. Die Waffen sind in einem verschlossenen Schrank, welcher fest montiert ist, aufbewahrt werden.


§5 Herstellung und Handel mit Waffen
(1) Herstellung und Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegen dem Staatsmonopol. In diesem Bereich tätige Unternehmen benötigen eine Genehmigung durch die Regierung der freien Republik. Der Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegt der Kontrolle
des Staates.

(2) Die Herstellung von Massenvernichtungswaffen ist verboten.

(3) Die Regierung der freien Republik, der Unionsminister des Inneren und der Unionsminister für Verteidigung werden bevollmächtigt, die Kriterien für die Zulassung von privatwirtschaftlichen Unternehmen für Waffenproduktion und -handel und die diesbezüglichen Kontrollmechanismen gemeinsam auszuarbeiten. Die Kriterien werden per Rechtsverordnung durch den Landtag erlassen. Vor der Erlassung dieser Richtlinien werden keine Zulassungen erteilt.

(4) Die Einfuhr von unter §2 genannten Gegenständen ist gesetzlich verboten, für einzelne Einfuhren können bei der Regierung der freien Republik Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Antragsberechtigt sind ausschliesslich Personen, eine Genehmigung gemäß §3 besitzen.


§7 Waffenlagerung
Die Lagerung von Waffen hat in einer Weise zu erfolgen, dass ausschliesslich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Besitz einer Genehmigung nach §3 Zugang zu diesen besitzen. Die Lagerung muss den in der Ausnahmegenehmigung genannten Auflagen genügen. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.


§8 Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit
(1) Das Mitführen der Waffe erfordert das Mitführen des Waffenscheines.

(2) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit darf nur ungeladen erfolgen, sofern es sich um eine Schusswaffe oder um einen Gegenstand, der zu einer bombenartigen Explosion führen kann, handelt.

(3) Ausnahmen von Absatz (2) für bestimmte Berufsgruppen können im Waffenschein festgehalten werden.


§ 9 Strafbemessung

(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den Auflagen der Waffenbesitzkarte entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe zwischen fünfundzwanzig und fünfzig Tagen und/oder mit Geldstrafe von bis zu 100.000 Bramer bestraft.

(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen fünfzig und fünfundsiebzig Tagen und/oder mit Geldstrafe von bis zu 5.000.000 Bramer bestraft.

(3) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffenschein ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Haft geahndet werden kann.


§10 Waffenabgabe

(1) Alle Personen welche ihren ständigen Aufenthalt in der freien Republik haben und sich im Besitz einer oder mehrerer Waffen im Sinne von §2 befinden, sind verpflichtet, diese bis zum 1. August 2009 bei ihrer örtlichen Dienststelle der Unionspolizei abzugeben.

(2) Unionsbürgern wird eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Waffe ausgezahlt, sofern keine Genehmigung gemäß §3 erteilt und die Waffe zurückgegeben wird.

(3) Waffen im Sinne von §2 von Unionsbürgern, die nicht bis zum Stichtag abgegeben wurden, werden ersatzlos eingezogen.

(4) Nicht-Unionsbürgern wird die Waffe bei ihrer Ausreise ausgehändigt. Die erneute Einfuhr muss den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.

§11 Bewohnern der Demokratischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Union besitzen, sowie Besuchern ist Waffenbesitz verboten, sofern sie nicht dringende Gründe angeben, die zur Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung führen können. Zuwiderhandlungen können gemäß §9 sanktioniert werden.




mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Michael Heen
Haudegen
27.11.2009 02:11
Da der scheidende Ministerpräsident Kaulmann für Freitag eine feierliche Amtsübergabe angekündigt hat, beantrage ich die Abgabe meiner Regierungserklärung.



Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
05.12.2009 17:11
Ich beantrage hiermit die Abstimmung über folgende Gesetzesvorlage:

Zitat:

Drittes Wahlrechtsreformgesetz

§1 - Änderung §1a
Der Paragraph 1a des Wahlgesetz wird mit Inkrafttreten wie folgt geändert:
"§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm in schriftlicher Form vorgelegt wurde."

§2 - Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkünding in Kraft.





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
05.12.2009 18:30
Ich beantrage Abstimmung über folgendes Gesetz:

Zitat:


Gesetz zur Reform der Verfassung der Freien Republik Katista

§ 1 Die Verfassung der Freien Republik Katista wird wie folgt geändert:


Zitat:

Verfassung der freien Republik Katista

Präambel
Die Bürger der freien Republik, mit seinen Gliederstaaten Herzogtum Relsied, Grafschaft Newo, Herzogtum Aisirf, Großherzogtum Lop, Mark Popul, Herzogtum Nepla und Manun, einig in ihren Stämmen und Völkern, beseelt von dem Willen ein friedliches und einiges Zusammenleben für alle zu ermöglichen, entschlossen gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zu fördern und in der Überzeugung, daß die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Vorrausetzungen für ein gutes Zusammenleben sind, haben sich folgende Verfassung gegeben.

I. Von den Rechten der Katistianer

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Genuss bürgerlicher Rechte und Plfichten sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und Wahlen sind unabhängig vom Religionsbekenntnis, Geschlecht, Rasse, Sprache oder Herkunft.

Artikel 3
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 4
Die Freiheit der Meinungsäusserung wird gewährleistet, eine Zensur von Schrift, Bild, Ton oder bewegten Bild ist grundsätzlich unzulässig.

Artikel 5
(1) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(2) Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Religionsunterricht wird durch die entsprechenden Religionsgemeinschaften erteilt. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht ihr Kind vom Religionsunterricht zu befreien.

Artikel 6
Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulaessig.

Artikel 7
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaften mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 8
Amtssprache ist Imperianisch. Landkreise und Regierungsbezirke haben das Recht innerhalb ihres Wirkunsgbereiches per Satzung Regionalsprachen anzuerkennen.

II. Von der freien Republik

Artikel 9
(1) Die freie Republik ist hervorgegangen aus den Ländern Relsied, Newo, Aisirf, Lop, Popul und Nepla. Die freie Republik sieht sich selbst als unveräußerlichen Teil der Demokratischen Union Ratelon. Hauptstadt ist Funnix.
(2) Oberster Souverän ist das Volk. Die Volkssouveränität wird mittels Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung ausgeübt.
(3) Die Farben der freien Republik sind schwarz, rot und gold.
(4) Das Wappentier der freien Republik ist der Bock.

Artikel 10
Die freie Republik wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union Ratelon mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsardität verpflichtet sein soll.

Artikel 11
Gegen jeden, der es unternimmt diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Kastistianer das Recht und die Pflicht zum Widerstand.

III. Vom Landtage

Artikel 12
Das Organ der Legislative in der freien Republik ist der Landtag.

Artikel 13
(1) Der Landtag wird durch Wahlmänner gebildet.
(2) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik bis zu 3 Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz der freien Republik.
(3) Wahlberechtigter Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz in der freien Republik hat. Das Nähere regelt ein Gesetz der Freien Republik.

Artikel 14
Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.

Artikel 15
Der Landtag beschließt die Gesetze der Freien Republik.

Artikel 16
Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie einen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 17
Der Vorsitzende des Landtag nennt sich Landtagspräsident, sein Vertreter nennt sich stellvertretender Landtagspräsident.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 18
(1) Die Gesetze der freien Republik werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch die Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, dem Ministerpräsidenten oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 19
(1) Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.
(2) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(3) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen 2 Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.

V. Von der Regierung

Artikel 20
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern der freien Republik gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident darf weder Mitglied der Regierung der Demokratischen Union sein, noch das Amt des Unionspräsidenten ausüben ausüben.
(3) Der Ministerpräsident leistet bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes der freien Republik einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine beliebige religiöse Beteuerung beigefügt werden.

Artikel 21
(1) Der Ministerpräsident vertritt die freie Republik nach außen.
(2) Die Vertretung der Freien Republik Katista im Unionsrat obliegt dem Ministerpräsidenten.

Artikel 22
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und seinen Ministern. Die Amtszeit der gesamten Landesregierung endet mit dem Tod oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.
(2) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik der Landesregierung und trägt dafür die Verantwortung.
(3)Dem Ministerpräsidenten obliegt zudem:
01. die Ernennung der Beamten und der Richter des Landes und
02. die Ausübung des Begandigungsrechts.
(4) Die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen. Sie leisten den in Artikel 37 vorgesehenen Eid.

Artikel 23
Der Landtag kann Ministern das Misstrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Minister das Misstrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Minister als entlassen.

Artikel 24
(1) Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.
(2) Dazu muss ein neuer Kandidat mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Das nähere regelt ein Landesgesetz.

Artikel 25
Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 26
Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.

Artikel 28
Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Obersten Landesgericht anklagen, daß sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterstützt werden. Im Falle einer Verurteilung kann im Sinne der Anklage, kann das Oberste Landesgericht, das Mitglied der Landesregierung seines Amtes für verlustig erklären.

Artikel 29
Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des Ministerpräsidenten die Entscheidung des obersten Landesgerichtes über einen gegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Artikel 51 beantragen.

V. Von der Rechtsprechung

Artikel 30
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 31
(1) Die Richter der freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik Katista und der Demokratischen Union. Nicht wählbar sind Mitglieder einer Landesregierung, der Unionsregierung, eines Legislativorgans und der Unionspräsident sowie Richter des obersten Unionsgerichtes oder eines anderen Judikativorgans.
(3) Die Amtszeit der Richter beträgt 6 Monate. Darüber hinaus endet die Amtszeit der Richter mit dem Eintritt des Todes, dem Verlust der Staatsbürgerschaft oder Rücktritt.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 32
(1) Richter dürfen wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Artikel 33
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VI. Das oberste Landesgericht

Artikel 34
(1) Das oberste Landesgericht der freien Republik Katista besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
(2) Wenn das oberste Landesgericht nicht besetzt ist werden seine Aufgaben an das Unionsgericht deligiert.
(4) Das Nähere über die Bildung des obersten Landesgericht, das Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz.

Artikel 35
Das oberste Landesgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens 50 Prozent Stimmberechtigten des Volkes, ... der Landtag, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, das oberste Landesgericht anzurufen.

Artikel 36
Nur das oberste Landesgericht trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit dieser Verfassung in Widerspruch steht.

VII. Die Selbstverwaltung

Artikel 37
(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelgenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verwantwortung.
(2) Gemeinden und Landkreisen bleibt es freigestellt, ob die Legislative der Gemeinde oder des Landkreises eine direkte Volksversammlung, der alle wahlberechtigten Bürger angehören oder eine frei gewählte wählte repräsentative Volksvertretung ist. Über die Form bestimmen die wahlberechtigten Bürger der Gemeinden oder der Landkreis durch Volksabstimmung.
Artikel 60
(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger öffentlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Artikel 38
Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten in Einvernehmen mit Gemeinden und Landkreisen getroffen wurden.

Artikel 39
Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, daß die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

VII. Das Finanzwesen

Artikel 40
Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.

Artikel 41
(1) Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen.

Artikel 42
(1) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.
(2)Das Finanzministerium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verplfichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.

VIII. Ehemalige Länder

Artikel 43
Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Relsied, Newo, Aisirf, Lop, Popul und Nepla sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern. Ihre überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.

IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 44
(1) Diese Verfassung bedarf der Annahme durch 66% der abgegebenen Stimmen einer freien und geheimen Abstimmung der wahlberechtigten Bürger.
(2) Es bleibt solange gültig, bis das Volk der freien Republik sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.


§ 2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt der Freien Republik Katista in Kraft





Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Michael Heen: 05.12.2009 18:33.

Michael Heen
Haudegen
05.12.2009 18:51
Ich beantrage die Abstimmung über folgendes Gesetz:



Erstes Änderungsgesetz zum Ausführungsgesetz zum ZGB

§ 1
§ 1 (2) des Ausführungsgesetzes zum ZGB wird wie folgt geändert:
"Geisteskrank- oder schwach sind die Personen, bei denen ein Gericht auf Empfehlung eines Psychologen einen solchen Zustand festgestellt hat."

§ 2
§ 2 des Ausführungsgesetzes zum ZGB wird wie folgt geändert:
"(1) Die Willenserklärungen natürlicher Personen können von diesen selbst angefochten werden. Anfechtungen kommen insbesondere aus den Gründen des Irrtums über Tatsachen oder wesentlicher Eigenschaften des Vertragspartners in Betracht. Die Erklärung der Anfechtung muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes und schriftlich erfolgen.
(2) Im Streitfall entscheidet ein Gericht über die Anfechtung. Ist eine Willenserklärung wirksam angefochten, so gilt sie als von Anfang an nichtig.
(3) Rechte und Pflichten aus Verträgen werden grundsätzlich weitervererbt (Sukzessionen).
(4) Verträge sind grundsätzlich formfrei, mit Ausnahme der Eheverträge, der Testamente, der Sukzessionsverzichte, der Solummodo-Erklärungen und der Sorgerechtsvertäge, die schriftlich zu verfassen sind."

§ 3
§ 3 des Ausführungsgesetzes zum ZGB wird wie folgt geändert:
"(1) Zuständig für die Beglaubigung des Ehevetrages ist jeder katistianische Rechtsanwalt und die Pfarrämter der in Katistia ansässigen Kirchen. ... Beglaubigte Eheverträge werden öffentlich und der zuständigen Behörde gegenüber bekanntgegeben.
(2) Die Eltern können durch Vertrag das Recht zur Vertretung des minderjährigen Kindes auf einen Elternteil beschränken (Solummodo-Erklärung).
(3) Die Eltern können durch Vertrag das Recht der elterlichen Sorge auf ein Elternteil beschränken.
(4) Durch Gerichtsbeschluss kann das Recht der elterlichen Sorge, als auch das Recht der Vertretung des Minderjährigen Kindes, auf ein Elternteil beschränkt werden."

§ 4
§ 4 des Ausführungsgesetzes zum ZGB wird wie folgt geändert:
"(1) Zuständig für die Beglaubigung eines Testaments ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Beglaubigte Testamente werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Sukzessionen gehen vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, sofern durch Testament nichts anderes bestimmt ist. Der Erbe hat sich innerhalb von 14 Tagen über die Annahme oder den Verzicht der Sukzession zu erklären.
(3) Wird auf eine Sukzession verzichtet, so ist mit dem Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts der Vertrag hinfällig."

§5 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Freien Republik Katista in Kraft.




Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Michael Heen: 05.12.2009 18:51.

Michael Heen
Haudegen
05.12.2009 18:54
Ich beantrage die Abstimmung über folgendes Gesetz:



Gesetz über die Aufhebung des Gesetzes über die Staatsräte

§ 1
Das Gesetz über die Staatsräte wird aufgehoben.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Freien Republik Katista in Kraft.




Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

Michael Heen
Haudegen
05.12.2009 19:10
Ich beantrage die Abstimmung über folgendes Gesetz:



Erstes Gesetz über die Änderung des Gesetzes über das Katistianische Obergericht


§ 1
§ 3 wird wie folgt geändert:
"§3: Besetzung des Katistianischen Obergerichtes
(1) Das Katistianische Obergericht wird für jedes Verfahren mit einem Richter besetzt.
(2) Die Richter werden gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Freien Republik Katista gewählt.
(3) Nicht verwendbar ist ein Richter, der selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.
(4) Im Falle von Absatz § 3 (3) kann der Fall an das Unionsgericht delegiert werden."

§ 2
§5 wird ersatzlos gestrichen.

§ 3
§ 6 wird wie folgt geändert:
"§ 6: Dienstpflicht der Richter
Die Richter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit des Obergerichtes und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen."

§ 4
§ 7 wird wie folgt geändert:
"§7: Zuständigkeit des Obergerichtes
Das Obergericht ist für alle Verfahren des Straf-, Zivil und Öffentlichen Rechts zuständig."
II. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 5
§ 10 wird wie folgt geändert:
"§10 Urteile
Alle Urteile sind schriftlich zu begründen. Alle Urteile sind öffentlich."

§ 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Gesetzblatt der Freien Republik Katista in Kraft.




Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia

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