Salborianisch-Katistanisches Gesetzesblatt |
Kauli
Alter Sack
28.10.2007 19:40
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
005-2007-AD
Gesetz über die Staatsräte
§1 [Allgemeines]
(1) Die Staatsräte sind Mitglieder des Landtages mit beratender Stimme. Sie sollen den Wahlmännern in der Entscheidungsfindung mit ihrem Sachverstand zur Seite stehen und die parlamentarische Arbeit fördern.
(2) Das Amt des Staatsrates kann auf Zeit oder lebenslang vergeben werden.
(3) Alle Staatsräte nennen sich "Staatsrat", unabhängig von der Dauer ihrer Amtszeit.
(4) Die Staatsräte werden nach der Bennung durch die zuständige Stelle vom Ministerpräsidenten ernannt und vereidigt.
§2 [Staatsräte auf Zeit]
(1) Der Ministerpräsident kann zu Anfang der Legislaturperiode bis zu zwei Staatsräte benennen.
(2) Der Landtagspräsident kann zu Anfang der Legislaturperiode einen Staatsrat benennen.
(3) Der Landtag kann während einer Legislaturperiode maximal drei Staatsräte mit mehr als der Hälfte seiner Stimmen benennen.
(4) Die Amtsperiode der Staatsräte auf Zeit endet mit dem Ende der Legislaturperiode, in der sie ernannt wurden.
§3 [Staatsräte auf Lebenszeit]
(1) Als besondere Ehrung können Personen zu Staatsräten auf Lebenszeit ernannt werden.
(2) Ihre Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über Orden, Titel und Auszeichnungen.
§4 [Staatsräte qua Amt]
Ministerpräsident und Senator werden für die Dauer ihrer Amtsperiode automatisch zu Staatsräten.
§5 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Funnix, den 28. Oktober 2007
Kauli
Ministerpräsident[/quote]
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Kauli
Alter Sack
12.11.2007 18:29
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
006-2007-AD
Verordnung über die Ausführung des Gestezes über die Katistianische Nationalversicherung
§1 Mit der Ausführung des Gesetzes über die Katistianische Nationalversicherung beauftragt die Regierung der freien Republik die katistanische Landschaft in Person ihres Präsidenten .
§2 Der Präsident hat jeweils am Ende eines Quartals dem Landtag einen Bericht über die Maßnahmen im letzten Quartal vorlegen.
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Funnix, den 12. November 2007
Kauli
Ministerpräsident
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Republik Salbor
Der Präsident
Ich verkünde folgenden Beschluss des Kongresses.
Haushalt der Republik Salbor; November/Dezember 2007
1. Kontostand vom 2. November 2007
401 521,49 Bramer
2. Ausgaben
Gehälter
Präsident der Republik Salbor: 2.000 Bramer
Kongressvorsitzende: 2.000 Bramer
Summe: 4.000 Bramer
3. Einnahmen
---
4. Neuer Kontostand
397 521,49 Bramer
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Salbor, den 12.11.2007
Der Präsident der Republik
Bodo von Kurzschluss
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Ich verkünde nachstehendes Gesetz.
| Zitat: |
Erstes Gesetz zur Bereinigung von Fehlern in verschiedenen Gesetzen
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Fortgeltung von bisherigem, aufgehobenen Unionsrecht
1. In § 1 werden die Ziffern 1, 3 und 4 gestrichen.
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsformen
1. § 1 wird gestrichen.
2. In § 2 wird die Abkürzung UGeG jeweils durch Unionsgesellschaftsgesetz ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
1. § 3 Katastophenschutzdienst wird in „§ 3a Katastrophenschutzdienst“ umbenannt.
2. § 8 wird gestrichen.
Artikel 4 Änderung des Haushaltsgesetzes
1. In § 1 werden die Worte „der Demokratisk Republiken Salbor“ durch die Worte „des Landes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt: (1) Ein Haushaltsplan gilt für ein Quartal. (2) Quartalsbeginn ist der Erste des Janurars, Aprils, Julis und Oktobers.
3. § 3 wird wie folgt neu gefaßt: „(1) Der Entwurf eines Haushaltplanes ist spätestens einen Monat vor Quartalsbeginn in Form eines Gesetzesvorschlages im Kongreß einzubringen. (2) Der Haushaltsplan hat alle planbaren Einnahmen und Ausgaben des Landes Salbor zu berücksichtigen. Vorgänge die ihrer Höhe nach ungewiß sind oder deren Eintritt mit hinreichender Gewißheit erfolgt sind dabei mit dem am Glaubwürdigsten Wert anzusetzen. (3) Der Haushaltsplan ist in tabellarischer Form aufzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu erfassen.“
4. § 4 wird wie folgt neu gefaßt: „Die Vorschriften über Landesgesetzte gelten für die Beratungen und die Abstimmung über den Haushaltsplan entsprechend.“
5. § 5, § 6 Absatz 1, 7 und 8 werden gestrichen.
Artikel 5 Änderung des Landesbesoldungsordnung
1. § 4 Absatz 11 wird aufgehoben.
2. Die bislang gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen der Anlage A, werden kursiv gedruckt und das Wort "gesperrt" in der Einleitung in "kursiv" geändert.
Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des Gesetzes über die Fortgeltung von bisherigem, aufgehobenem Unionsrecht
Die Verordnung wird aufgehoben.
Artikel 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bodo von Kurzschluss: 19.11.2007 21:33.
Kauli
Alter Sack
05.02.2008 19:26
001-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
Funnix, den 5. Februar 2008
Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Landtag der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Frau Pandora Friedmann.
gez.
Kauli
Ministerpräsident
|
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Ich verkünde folgendes Gesetz
| Zitat: |
Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern
Bürgermeistergesetz (BmG)
§ 1 Allgemeines
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jede Stadt in Salbor, die sich auf der offiziellen Karte befindet, kann genau einen Bürgermeister haben.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.
§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentliches Forum Salbors bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl/sofortige Ernennung statt.
§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Wahlleiter ist der Landespräsident, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(4) Die Wahl dauert fünf Tage.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hierbei wird auf ein Losprogramm zurückgegriffen, welches durch den Landespräsidenten oder den Wahlleiter bedient wird.
(7) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennnung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Landespräsidenten.
(3) Der angehende Bürgermeister leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 5 Homepages
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine funktionierende, ausführliche Homepage, oder alternativ einen funktionierenden Eintrag in einem beliebigen Wiki-System für die Stadt zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Landespräsident die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Bürgermeistergesetz außer Kraft |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Republik Salbor
- Die Präsidentin -
Ich verkünde nachstehendes Gesetz
| Zitat: |
Gesetz zur Einführung einer Sozialversicherung
§1 Inhalt
Dieses Gesetz schafft eine staatliche Versicherung für die Bürger Salbors
§2 Grundsatz
(1) Jeder Bürger Salbors ist unabhängig von Herkunft und sozialem Status automatisch in dieser Versicherung, mit dem Namen salboranische Volksversicherung, versichert.
§3 Leistungen
(1) Die salboranische Volksversicherung versichert in den Bereichen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Rente und bietet eine Grundsicherung.
(2) Wird ein Bürger Salbors arbeitslos und kann er nachweisen einer Beschäftigung nachgegangen zu sein so erhält er für eine maximale Dauer von 4 Monaten ein Arbeislosengeld in Höhe von 600 Bramer.
(3) Jeder Bürger Salbors der kein Gehalt aus einer Beschäftigung erhält und weniger als 1000 Bramer besitzt erhält eine von dieser Versicherung getragene Grundsicherung in Höhe von 150 Bramer.
(4) Muss ein Versicherter um seinen Gesundheitszustand zu gewährleisten eine
Medizinische Behandlung über sich ergehen lassen, so werden die Kosten dieser von der salboranischen Volksversicherung getragen.
(5) Jeder Bürger Salbors erhält mir Vollendung des 65. Lebensjahres eine Grundrente in Höhe von 650 Bramern.
§4 Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt aus staatlichen Mitteln.
§5 Schlussbestimmungen
(1) Bürger können sich von der Versicherung befreien lassen, wenn sie einen Versicherungsschutz durch eine Unionsversicherung nachweisen können.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft
(3) Die Versicherung nimmt am 1.4.2008 ihren Betrieb auf |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Republik Salbor
- Die Präsidentin -
Ich verkünde nachstehendes Gesetz
| Zitat: |
Gesetz zur Änderung der Verfassung
§1
Artikel 19 Punkt 4 der Verfassung wird wie folgt neu gefasst: “Die Amtszeit der Regierung endet mit dem Amtsantritt eines neuen Präsidenten.”
§2
Dem Artikel 19 der Verfassung wird ein neuer Punkt 5 eingefügt: “Scheidet der Präsident vorzeitig aus dem Amt hat der stellvertretende Präsident innerhalb einer Woche Neuwahlen zum Präsidenten auszuschreiben.”
§3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Republik Salbor
- Die Präsidentin -
Ich verkünde nachstehendes Gesetz
| Zitat: |
Nationalparkgesetz
§1 Definition
Ein Nationalpark ist eine bestimmte Fläche, die der Erholung und dem Schutz von Lebensarten in Salbor dient.
§2 Schaffung
(1) Nationalparks können auf Initiative des Landesinnenministers und durch private Einrichtungen errichtet werden.
(2) Die Errichtung eines Nationalparks bedarf innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang der Zustimmung des Landesinnenministers. Ansonsten stimmt der Kongress über den Antrag ab. Eine Ablehnung durch die Regierung muss begründet werden.
§3 Errichtung
(1) Nationalparks dürfen auf privatem Eigentum nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümers errichtet werden und bestehen.
(2) Der Landesinnenminister hat die gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Nationalparks zu kontrollieren und die Errichtung eines Nationalparks umgehend nach der Genehmigung nach §2 (2) öffentlich bekannt zu geben.
(3) Private Einrichtungen werden halbjährlich von einem Regierungsvertreter kontrolliert. Falls sie gegen geltendes Recht verstoßen, hat der Landesinnenminister die sofortige Schließung einzuleiten.
§4 Bestand
(1) Neuansiedlungen in einem Nationalpark dürfen von dem für Inneres zuständigem Landesminister nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen der Lebensarten in diesem Gebiet zu erwarten sind.
(2) Alle Lebensarten in einem Nationalpark stehen unter Schutz und dürfen nicht gejagt werden. Übersteigt eine Population die Kapazitäten des Nationalparks, so sind Teile dieser Lebensart an andere Nationalparks, zoologische Einrichtungen oder in den natürlichen Lebensraum der betroffenen Art zu übersiedeln. Dies bedarf der Zustimmung des Landesinnenministers.
§5 Verstöße
Verstöße gegen dieses Gesetz werden von der Landesregierung mit einem Bußgeld zwischen 2500 und 7500 Bramern bestraft.
§6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Kauli
Alter Sack
26.03.2008 14:53
002-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
Gesetz über die Prostitution
A L L G E M E I N E S
§1 [Inhalt und Zweck]
Ziel dieses Gesetzes ist es die sittliche Unzucht und die damit einhergehende physische und psychische Ausbeutung der sich Prostituierenden Personen zu beenden und ihre Lebenssituation insgesamt zu verbessen.
§2 [Begriff der Prostitution]
(1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.
(2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.
(3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde.
§3 [Begriff des Vornahmeortes]
(1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten.
(2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet.
(3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt.
(4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt.
(6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen.
(7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird.
§4 [Sexualtherapie]
(1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie.
(2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes.
(3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher beim zuständigen Regierungspräsidium registrieren zu lassen.
(4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzte durchzuführen.
(5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste des zuständigen Regierungspräsidiums gestrichen.
B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N
§5 [Verbot des Betriebes]
(1) Verboten ist der Betrieb von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2 und 3. Zuwiderhandlung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 500 und maximal 1000 Bramern oder Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.
§6 [Aufklärungsrecht- und pflicht]
Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an die Staatskanzlei zu übermitteln.
§7 [Schließung von Vornahmeorten]
Die Staatskanzlei kann aufgrund der Erkenntnisse der Ordnungsbehörden Vornahmeorte gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 schließen und diese Schließung auch mittels Zwang durchsetzen.
§8 [Vornahmewohnungen]
(1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird.
(2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N
§9 [Begriff der Förderung]
(1) Unter Förderung begreift dieses Gesetz das zur Verfügung stellen von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Vermittlung von Freiern, die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und sonstige Hilfe bei der Ausübung der Prostitution gem. §2.
(2) Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
§10 [Förderung der Zwangsprostitution]
(1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.
(3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise nach Katista verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
§11 [Förderung der Prostitution Minderjähriger]
Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N
§12 [Straffreiheit]
(1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei, wenn sie in einer Vornahmewohnung oder Dauervornahmewohnung stattfindet. Andernfalls findet eine Bestrafung mittels Geldstrafe nicht unter 100 Bramern statt.
(2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 500 Bramern bestraft.
§13 [Minderjährige]
Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.
S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
§14 [Zuständiges Gericht]
Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Katistianische Obergericht.
§14 [Vollzugsbehörde]
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
§15 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Funnix, den 26. März 2007
Kauli
Ministerpräsident
[edit] Unterschrift vergessen[/edit]
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kauli: 26.03.2008 14:55.
Republik Salbor
- Die Präsidentin -
Ich verkünde folgendes Gesetz
| Zitat: |
Energiegesetz (EnergieG)
§1 Inhalt
Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes Salbors.
§2 Aufgaben der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist für die allgemeine Versorgung Salbors mit elektrischen Strom verantwortlich.
§3 Stromerzeugung
(1) Die Stromerzeugung und –lieferung ist ausschließlich Sache der freien Wirtschaft.
(2) Für den Fall einer Unterversorgung Salbors darf die Landesregierung jedoch in den Strommarkt eingreifen.
§4 Lizenz
(1) Wer beabsichtigt, Strom in Salbor zu erzeugen beziehungsweise Strom nach Salbor zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §6 aufgeführten Quellen stammt.
(2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort durch den Innenminister zu schließen und ein Strafverfahren ist einzuleiten.
§5 Erlaubte Stromquellen
(1) Elektrischer Strom darf nur aus folgenden Quellen gewonnen werden:
(a) Sonne
(b) Wind
(c) Biogas
(d) Wasser
§7 Verstöße
Verstöße gegen die Beschränkungen gemäß §5 werden mit Geldstrafe bis zu 10000 Bramer geahndet.
§8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Republik Salbor
- Die Präsidentin -
Ich verkünde nachstehendes Gesetz:
2. Gesetz zur Änderung der Verfassung
§1
Artikel 16 Punkt 8 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft |
MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Sabine Jasmin Joen: 18.04.2008 14:27.
Kauli
Alter Sack
30.05.2008 15:21
003-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
VerfassungsänderndesGesetz zur Reform des Obergerichtes
§1 [Verfassungsänderung]
Artikel 54 der Landesverfassung wird wie folgt geändert:
"Artikel 54
Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt."
§2 [Änderung der Zuständigkeiten des Obergerichtes]
Paragraph 7 des Gesetzes über das Katistianische Obergericht wird wie folgt geändert:
"§7: Zuständigkeit des Obergerichtes
Das Obergericht ist für alle Straf- und Zivilverfahren, sowie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgesetz zuständig."
§2 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Funnix, den 30. Mai 2008
Kauli
Ministerpräsident
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Kauli
Alter Sack
02.07.2008 00:04
004-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
Gesetz über die Volksanwaltschaft
§ 1 [Einrichtung der Behörde]
(1) Die Volksanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei eingerichtet.
(2) Der Ministerpräsident führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Volksanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Volksanwaltschaft obliegt der Staatskanzlei.
§2 [Die Volksanwaltschaft]
Die Volksanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Verstößen gegen katistianisches Recht.
§3 [Die Volksanwälte]
(1) Der Obervolksanwalt leitet die Volksanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allenallen Volksanwälten.
(2) Volksanwälte dürfen nicht gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als Volksanwalt Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat sein.
(3) Obervolksanwalt und Volksanwälte werden vom Ministerpräsidenten ernannt.
§4 [Sachliche Zuständigkeit]
(1) Die Volksanwaltschaft ist zuständig, soweit es um katistianisches Recht geht.
(2) Die Union wird ermächtigt, ggf. Zuständigkeiten für die Verfolgung von Unionsstrafrecht an die Volksanwaltschaft zu übertragen.
§5 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Funnix, den 1. Juli 2008
Kauli
Ministerpräsident
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Kauli
Alter Sack
19.07.2008 18:02
005-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
Gesetz über die Katistianische Nationalakademie
A L L G E M E I N E S
§1 Aufgabe und Zweck
(1) Die Katistianische Nationalakademie dient der Entwicklung und Pflege der Wissenschaft und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und föderalen Rechtsstaat. Sie fördert insbesondere die Erforschung, Pflege und Vermittlung des Wissens um die Katistianische Nation.
(2) Die Katistianische Nationalakademie unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Katistianische Nationalakademie pflegt engen Kontakt mit der Katistianischen Landschaft und bemüht sich um gemeinsame Arbeit.
§2 Wissenschaftsfreiheit
Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sind frei.
§3 Finanzierung
Die freie Republik stellt die ausreichende Finanzierung der Katistianischen Nationalakademie sicher. Das kostenlose Studium soll gewährleistet werden.
S T U D I U M & A B S C H L Ü S S E
§4 Abschlüsse
(1) Abschlüsse werden in der Regel für die erfolgreiche Teilnahme an einem Studiengang vergeben. Ausnahmsweise können Abschlüsse ehrenhalber vergeben werden.
(2) Die Katistianische Nationalakademie beschließt die Studiengänge mit den Abschlüssen Lizentiat, Magister, Diplom und Doktor.
§5 Ordentliche Studiengänge
Ordentliche Studiengänge finden unter Aufsicht und Leitung eines Dozenten statt und beinhalten regelmäßige Vorlesungen, sowie mindestens eine Prüfung als Abschlußprüfung.
§6 Forschungsstudiengänge
Forschungsstudiengänge finden unter Aufsicht eines Dozenten statt und haben die Erstellung einer Forschungsarbeit durch den Studenten zum Ziel.
§7 Zulassung zum Studium
(1) Zum Studium an der Katistianischen Nationalakademie ist jeder Bürger der freien Republik zugelassen. Bei allen anderen ist die Zulassung Sache der Hochschulleitung.
(2) Zulassungsbeschränkungen sind unzulässig.
A K A D E M I E V E R W A L T U N G
§8 Der Rektor
(1) Der Katistianischen Nationalakademie steht ein von der Landesregierung ernannter Rektor vor.
(2) Der Rektor beruft die Lehrbeauftragten und Professoren der Katistianischen Nationalakademie.
(3) Der Rektor genehmigt die Studiengänge.
§9 Die Dozenten
(1) Die Dozentenschaft besteht aus Lehrbeauftragten und Professoren.
(2) Zum Professor kann in der Regel nur berufen werden, wer zuvor seine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat.
(3) Zu Lehrbeauftragten werden in der Regel sachkundige Personen berufen.
§10 Der Vertrauensmann der Studentenschaft
Die Studentenschaft kann in ihrer Gesamtheit mit einfacher Mehrheit eine Vertrauensperson wählen. Wahlberechtigt sind alle in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten.
§11 Der Konvent
(1) Der Konvent besteht aus dem Rektor, den Dozenten und, sofern dieser gewählt wurde, dem Vertrauensmann der Studentenschaft.
(2) Der Konvent beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, die Einrichtung- und Auflösung von Fakultäten, Fachbereichen und Lehrstühlen, sowie die Vergabe von Abschlüssel ehrenhalber.
§12 Schlußbestimmungen
(1) Die Katistianische Nationalakademie nimmt ihre Tätigkeit mit der Ernennung des ersten Rektoren auf.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Funnix, den 19. Juli 2008
Kauli
Ministerpräsident
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Kauli
Alter Sack
19.07.2008 18:05
006-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
Funnix, den 19. Juli 2008
Hiermit schreibe ich Neuwahlen zum Landtag und zum Ministerpräsidenten der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Dr. iur. Sean William Connor .
Ebenfalls schreibe ich Neuwahlen zum Senator der freien Republik aus. Zum Wahlleiter ernenne ich Herrn Tiberius Kaulmann.
gez.
Kauli
Ministerpräsident
|
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Kauli
Alter Sack
22.07.2008 23:20
007-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
ERNENNUNGSURKUNDE
Hiermit ernenne ich mit sofortiger Wirkung
Herrn Hajo Poppinga
zum Rektor der Katistianischen Nationalakademie
|
Funnix, den 22. Juli 2008
Kauli
Ministerpräsident
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Republik Salbor
Die Unionskommissarin
Ich schreibe hiermit die Wahl zum Landespräsidenten aus und lege den Wahltermin auf den 15. August um 18:00 Uhr bis zum 22. August um 18:00 Uhr aus.
P. Friedmann
Unionskommissarin |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Fabian Montary: 29.08.2008 14:05.
Kauli
Alter Sack
25.08.2008 10:54
008-2008-AD
Freie Republik Katista
Der Ministerpräsident
Ausführungsgesetz zum ZGB
§1 Über die Personen
(1) Im Kindesalter befinden sich Personen ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Geisteskrank- oder schwach sind die Personen, bei denen ein Arzt einen solchen Zustand festgestellt hat.
(3) Im Zustand der Trunkenheit befinden sich solche Personen, die einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille aufweisen.
§2 Vom Vertragsrechte
(1) Die Willenserklärungen natürlicher Personen können von diesen selbst angefochten werden. Anfechtungen kommen insbesondere aus den Gründen des Irrtums über Tatsachen oder wesentlicher Eigenschaften des Vertragspartners in Betracht. Die Erklärung der Anfechtung muß unverzüglich und schriftlich erfolgen. Ist eine Willenserklärung wirksam angefochten, so gilt sie als von Anfang an nichtig.
(2) Rechte und Pflichten aus Verträgen werden grundsätzlich weitervererbt (Sukzessionen).
(3) Verträge sind grundsätzlich formfrei, mit Ausnahme der Eheverträge, der Testamente, der Sukzessionsverzichte, der Solummodo-Erklärungen und der Sorgerechtsvertäge, die schriftlich zu verfassen sind.
§3 Vom Ehe- und Familienrecht
(1) Zuständig für die Beglaubigung des Ehevetrages ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Ferner kann der Ministerpräsident Pfarrämter der in Katistia ansässigen Kirchen zur Beglaubigung von Eheverträgen ermächtigen. Beglaubigte Eheverträge werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Eltern können durch Vertrag das Recht zur Vertretung des minderjährigen Kindes auf einen Elternteil beschränken (Solummodo-Erklärung).
(3) Die Eltern können durch Vertrag das Recht der elterlichen Sorge auf ein Elternteil beschränken.
(4) Durch Gerichtsbeschluss kann das Recht der elterlichen Sorge, als auch das Recht der Vertretung des Minderjährigen Kindes, auf ein Elternteil beschränkt werden.
§4 Vom Erbrechte
(1) Zuständig für die Beglaubigung eines Testaments ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Beglaubigte Testamente werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Sukzessionen gehen vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, sofern durch Testament nichts anderes bestimmt ist. Der Erbe hat sich unverzüglich über die Annahme oder den Verzicht der Sukzession zu erklären.
(3) Wird auf eine Sukzession verzichtet, so ist mit dem Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts der Vertrag hinfällig.
§5 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Funnix, den 25. August 2008
Kauli
Ministerpräsident
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Republik Salbor
Die Unionskommissarin
Ich schreibe hiermit die Wahl zum Landespräsidenten aus und lege den Wahltermin auf den 20. September um 18:00 Uhr bis zum 27. September um 18:00 Uhr aus.
P. Friedmann
Unionskommissarin |
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