Anträge |
Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
19.08.2007 17:04
Anträge
So, hier mal ein Antragsthread.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 19.08.2007 17:04.
Ich beantrage das folgende
Geschäftsordnung des Landtages
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Landtag tagt permanent.
(2) Abgeordnete des Landtages sind die nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes gewählten Wahlmänner.
§ 2 - Vorsitz
(1) Der Landtagspräsident wird für die Dauer einer Legislaturperiode durch die Abgeordneten gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Landtag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Landtagspräsidenten für die Dauer der Legislaturperiode.
(4) Dem Landtagspräsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
(5) Der Landtagspräsident leitet die Aussprachen, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Parlaments verantwortlich.
§ 3 - Rederecht
(1) In Aussprachen im Landtag genießen allein Abgeordnete Rederecht.
(2) In Abstimmungen besteht kein Rederecht.
(3) Der Landtagspräsident ist befugt weiteren Personen das Rederecht zu erteilen.
(4) Der Landtagspräsident ist befugt, Redebeiträge, welche nach dieser Geschäftsordnung unzulässig sind, zu editieren.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Abgeordneter des Landtages, welcher in einem Redebeitrag vom Thema der Debatte aubweicht, ist vom Landtagspräsidenten darauf hinzuweisen und dazu aufzufordern, sich fortan an den Gegenstand der Aussprache zu halten. Kommt der Abgeordnete der Aufforderung nicht nach, so kann der Landtagspräsident seine betreffenden Beiträge ganz oder teilweise editieren, um themenfremde Äußerungen zu entfernen.
(2) Ein Abgeordneter, welcher in einer Aussprache eine beleidigende oder ehrverletztende Äußerung tätigt, ist durch den Landtagspräsidenten zu rügen. Im Wiederholungsfalle kann ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Bramern verhängt und der Abgeordnete von der weiteren Debatte ausgeschlossen werden.
(3) Ein Nichtmitglied des Landtages, oder ein nach Absatz 2 von einer Debatte ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, welches ohne Erteilung des Rederechtes durch den Landtagspräsidenten das Wort ergreift, ist durch diesen zur Ordnung zu rufen. Der Landtagspräsident hat zusätzlich ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Bramern zu verhängen.
§ 5 - Abstimmungen
(1) Der Landtag entscheidet, sofern dies durch die Verfassung oder ein Gesetz nicht anderweitig vorgesehen ist, durch die Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen.
(2) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen das sie eindeutig mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Aktive Enthaltungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sie werden vom Präsidenten des Landtages eröffnet und geschlossen und dauern mindestens 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht.
(4) Editierte Stimmabgaben sind als ungültige Stimmen zu werten.
§ 6 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesanträge können von jedem Abgeordneten des Landtages eingebracht werden, indem dieses einen Thread zur Aussprache eröffnet.
(2) Eine Aussprache dauert 72 Stunden, auf Aufforderung wird diese verlängert. Eine Abstimmung findet im Anschluss an die Aussprache statt.
§ 7 - Kontrolle der Landessregierung
(1) In Anfragen kann von der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben Auskunft über die Führung ihrer Geschäfte oder andere Themengebiete verlangt werden.
(2) Anfragen sind vom Befragten innerhalb von vier Tagen zu beantworten.
§ 8 - Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen vom Landtag angenommen wurde. |
[/doc]
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 23.08.2007 14:58.
Ich beantrage das folgende:
Zitat: |
Gesetz über das Amtsbladdje
§ 1. Grundlagen
(1) Die freie Republik veröffentlicht ein Amtsbladdje in imperianischer Sprache. Übersetzungen in das Katistianische sind zulässig.
(2) Die maßgebende Originalversion des Amtsbladdje liegt an geeigneter Stelle öffentlich für jeden zur Einsicht aus.
§ 2. Zweck des Amtsbladdje
(1) Im Amtsbladdje werden veröffentlicht:
1. Gesetzesbeschlüsse;
2. Verordnungen und Erlasse der Landesregierung und der Minister;
3. Urteile des Katistianischen Obergerichtes und des Obersten Landesgerichtes;
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der freien Republik;
5. Entschließungen des Ministerpräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte;
6. die Vergabe von Ehrungen
(2) Sonstige Veröffentlichungen des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister, sowie der übrigen Landesbehörden und Köperschaften des öffentlich Rechts können im Amtsbladdje platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
§ 3. Formale Vorschriften
(1) Jede Ausgabe des Amtsbladdje enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(2) Jede Veröffentlichung im Amtsbladdje erhält eine fortlaufende Nummer, sowie die Jahreszahl, gefolgt von den Buchstaben "AD".
(3) Jede Kundmachung im Amtsbladdje bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung sieben Tage nach der Verkündung im Amtsbladdje in Kraft.
§ 4. Schlussbestimmungen
(1) Das Amtsbladdje wird vom Ministerpräsidentenpräsidenten veröffentlicht.
(2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Ministerspräsident betraut.
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Ferner beantrage ich Aussprache.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage nochmals formell das folgende:
Haushalt August & September 2007
Bestand (alt): 0 Bramer
Einnahmen: 0 Bramer
Ausgaben: 0 Bramer
Bestand (neu): 0 Bramer |
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage das folgende:
Verfassungsänderndes Gesetz zur Reform der Verfassung
§1 - Änderung der Präambel
Die Präambel wird wie folgt geändert:
"Die Bürger der Katistianischen Nation, mit ihren Gliederstaaten Herzogtum Relsied, Grafschaft Newo, Herzogtum Aisirf, Großherzogtum Lop, Mark Popul, Herzogtum Nepla und Manun, einig in ihren Stämmen und Völkern, beseelt von dem Willen ein friedliches und einiges Zusammenleben für alle zu ermöglichen, entschlossen gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zu fördern und in der Überzeugung, daß die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Vorrausetzungen für ein gutes Zusammenleben sind, haben sich folgende Verfassung gegeben."
§2 - Streichung Ratelon
Das Wort "Ratelon" wird in der gesamten Verfassungsurkunde ersatzlos gestrichen.
§3 - Änderung Artikel 22
Das Wort "bundesstaatlichen" wird durch "föderalen" ersetzt.
§4 - Änderung Artikel 42
Das Wort "Referenten" wird durch "Minister" ersetzt.
§ 5 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Ich erbitte Aussprache.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 12.09.2007 17:46.
Hiermit beantrage ich das folgende:
Zweites Wahlrechtsreformgesetz
§1 - Einführung §1a
Folgender Paragraph 1a wird mit Inkrafttreten dieses Gesetz in das Wahlgesetz eingefügt:
"§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm vorgelegt wurde."
§2 - Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkünding in Kraft. |
Edit: Aussprache beantrage ich ebenso.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 19.09.2007 17:40.
Ich beantrage das folgende
Gesetz über Orden, Titel und Auszeichnungen
§ 1 [Grundsätzliches]
(1) Als Dank und Anerkennung für besondere Verdienste um die freie Republik und ihre Bürger können nach Maßgabe dieses Orden, Titel und Auszeichnungen vergeben werden.
§ 2 [Titel]
(1) Der Landtag kann allen natürlichen Personen den Titel "Ehrenbürger" auf Antrage eines seiner Mitglieder, des Ministerpräsidenten oder des Senatoren verleihen.
(2) Der Landtag kann auf Antrag des Ministerpräsidenten oder des Landtagspräsidenten besonders verdienten Politikern den Titel "Staatsrat" verleihen.
(3) Eine Verleihung erfordert jeweils eine Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Stimmen des Landtages.
§ 3 [Klaus-Jakob-Honnef-Orden]
(1) Für besondere kulturelle Verdienste verleiht der Ministerpräsident den Klaus-Jakob-Honnef-Orden.
(2) Der Präsident der Katistianischen Landschaft hat das Recht der Verleihung, soweit der Ministerpräsident keinen Einspruch erhebt. Dem Ministerpräsidenten ist eine beabsichtigte Verleihung rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Belieheneführen die post-nominalen Buchstaben "KJH".
(4) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.
§ 4 [Katistianischer Verdienstorden]
(1) Für besondere Verdiente verleiht der Ministerpräsident den Katistianischen Verdienstorden in den drei Stufen Verdienstkreuz, Großes Verdienstkreuz und Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband.
(2) Belieheneführen die post-nominalen Buchstaben "VK".
(3) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.
§ 5 [Ehrensold]
(1) Träger des Klaus-Jakob-Honnef-Ordens, des Katistianischen Verdientsordens und früherer katistianischer Auszeichnungen erhalten einen Ehrensold von 250 Bramern jeden Monat.
(2) Träger mehrerer Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.
§ 6 [Entziehung]
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen.
§ 7 [Frühere Auszeichnungen]
(1) Früher verliehene Auszeichnungen bleiben nach Maßgabe dieses Gesetzes unberührt.
(2) Trägern des früheren Katistianischen Verdienstkreuzes steht es frei, ihre Ordensbezeichnungen denen der jeweiligen Klasse des Katistianischen Verdienstordens anzupassen.
§ 8 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Aussprache, bitte.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage das folgende:
Zitat: |
Gesetz über die Katistianische Nationalversicherung
A L L G E M E I N E S
§1 [Inhalt und Zweck]
Das folgende Gesetz schafft die Katistianische Nationalversicherung, die jedem Bürger der freien Republik eine staatlich getragene Versicherung bietet.
§2 [Grundsätze]
(1) Jeder Bürger der freien Republik ist automatisch über die Katistianische Nationalversicherung versichert.
(2) Die Katistianische Nationalversicherung versichert jeden Bürger der freien Republik gleichermaßen unabhängig von Einkommen, Alter und sozialer Herkunft.
(3) Eine Befreiung von der Versicherung findet nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen statt.
V E R S I C H E R U N G S L E I S T U N G E N
§3 [Arbeitslosenversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen Arbeitslosigkeit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitslosenversicherung zu kommen, muß der Versicherte glaubhaft nachweisen können, im letzten Monat in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben.
(3) Die Arbeitslosenversicherung beträgt 700 Bramer pro Monat und wird nicht länger als zwei Monate ausgezahlt. Sie endet automatisch, wenn der Leistungsnehmer eine neue Beschäftigung hat.
(4) Die Arbeitslosenversicherung wird nur einmal im halben Jahr gewährt.
§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes übernimmt die Katistianische Nationalversicherung zu einem Viertel (1/4) und der Arbeitgeber zu drei Vierteln (3/4).
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das Katistianische Obergericht.
§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung bezieht und ein Vermögen von weniger als 2.000 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 300 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat keine zeitliche Begrenzung.
B E I T R Ä G E
§6 [Unternehmen]
In Katista ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Katistianischen Nationalversicherung in Höhe von 20 Bramern zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende zu entrichten.
§7 [Bürger]
Bürger der freien Republik haben pro Monat einen Beitrag zur Katistianischen Nationalversicherung in Höhe von 10 Bramern zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende zu entrichten.
§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 500 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann das Katistianische Obergericht eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den Inhaber verhängen.
(3) Hat ein Bürger der freien Republik mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann der Ministerpräsident die Pfändung des Vermögens zur Begleichung der Verbindlichkeiten anordnen oder ihn für sechs Monate aus der Versicherung ausschließen.
S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
§9 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetz wird die Landesregierung betraut.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Gesetzesvorschriften eine neue Behörden schaffen oder eine bestehende mit ihr betrauen.
(3) Die Landeskasse sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Katistianischen Nationalversicherung.
§10 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Versicherungsleistungen und Beiträge werden ab dem 01.11.2007 gewährt bzw. eingezogen. |
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 26.09.2007 16:16.
Aussprache bitte.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage das folgende und bitte sogleich um Aussprache
Gesetz über die Staatsräte
§1 [Allgemeines]
(1) Die Staatsräte sind Mitglieder des Landtages mit beratender Stimme. Sie sollen den Wahlmännern in der Entscheidungsfindung mit ihrem Sachverstand zur Seite stehen und die parlamentarische Arbeit fördern.
(2) Das Amt des Staatsrates kann auf Zeit oder lebenslang vergeben werden.
(3) Alle Staatsräte nennen sich "Staatsrat", unabhängig von der Dauer ihrer Amtszeit.
(4) Die Staatsräte werden nach der Bennung durch die zuständige Stelle ernannt und vereidigt.
§2 [Staatsräte auf Zeit]
(1) Der Ministerpräsident kann zu Anfang der Legislaturperiode bis zu zwei Staatsräte benennen.
(2) Der Landtagspräsident kann zu Anfang der Legislaturperiode einen Staatsrat benennen.
(3) Der Landtag kann während einer Legislaturperiode maximal drei Staatsräte mit mehr als der Hälfte seiner Stimmen benennen.
(4) Die Amtsperiode der Staatsräte auf Zeit endet mit dem Ende der Legislaturperiode, in der sie ernannt wurden.
§3 [Staatsräte auf Lebenszeit]
(1) Als besondere Ehrung können Personen zu Staatsräten auf Lebenszeit ernannt werden.
(2) Ihre Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über Orden, Titel und Auszeichnungen.
§4 [Staatsräte qua Amt]
Ministerpräsident und Senator werden für die Dauer ihrer Amtsperiode automatisch zu Staatsräten.
§5 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 26.09.2007 17:04.
Ich beantrage das folgende
Verfassungsänderndes Gesetz zur Reform des Artikels 54
§ 1
(1) In Artikel 54 Absatz 1 wird vor "Richter" das Wort "hauptamtliche" eingefügt.
(2) Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt: "Für die ehrenamtlichen Richter können von den Vorschriften dieses Artikels abweichende Regelungen getroffen werden."
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage nochmals formell das folgende:
Haushalt Oktober & November 2007
Bestand (alt): 469 695,28
Einnahmen: 10.000 Bramer
-> Entnahmen aus Rücklage (10.000 Bramer)
Ausgaben: 10.000 Bramer
-> Überweisung an Nationalversicherung
Bestand (neu): 0 Bramer |
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Kauli
Alter Sack
12.11.2007 19:07
Kauli
Alter Sack
12.11.2007 19:08
Ich beantrage Aussprache zum Haushalt und zum Vergütungsgesetz
mit freundlichen Grüßen
In omnia paratus
Ich beantrage das folgende:
Gesetz über die Prostitution
A L L G E M E I N E S
§1 [Inhalt und Zweck]
Ziel dieses Gesetzes ist es die sittliche Unzucht und die damit einhergehende physische und psychische Ausbeutung der sich Prostituierenden Personen zu beenden und ihre Lebenssituation insgesamt zu verbessen.
§2 [Begriff der Prostitution]
(1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.
(2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.
(3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde.
§3 [Begriff des Vornahmeortes]
(1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten.
(2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet.
(3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt.
(4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt.
(6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen.
(7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird.
§4 [Sexualtherapie]
(1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie.
(2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes.
(3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher beim zuständigen Regierungspräsidium registrieren zu lassen.
(4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzte durchzuführen.
(5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste des zuständigen Regierungspräsidiums gestrichen.
B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N
§5 [Verbot des Betriebes]
(1) Verboten ist der Betrieb von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2 und 3. Zuwiderhandlung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 500 und maximal 1000 Bramern oder Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen bestraft.
§6 [Aufklärungsrecht- und pflicht]
Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an die Staatskanzlei zu übermitteln.
§7 [Schließung von Vornahmeorten]
Die Staatskanzlei kann aufgrund der Erkenntnisse der Ordnungsbehörden Vornahmeorte gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7 schließen und diese Schließung auch mittels Zwang durchsetzen.
§8 [Vornahmewohnungen]
(1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 1 vorgenommen wird.
(2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N
§9 [Begriff der Förderung]
(1) Unter Förderung begreift dieses Gesetz das zur Verfügung stellen von Vornahmeorten gem. §3 Abs. 1, 2, 3 und 7, die Vermittlung von Freiern, die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und sonstige Hilfe bei der Ausübung der Prostitution gem. §2.
(2) Förderung der Prostitution wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
§10 [Förderung der Zwangsprostitution]
(1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten bestraft.
(3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise nach Katista verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
§11 [Förderung der Prostitution Minderjähriger]
Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N
§12 [Straffreiheit]
(1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei, wenn sie in einer Vornahmewohnung oder Dauervornahmewohnung stattfindet. Andernfalls findet eine Bestrafung mittels Geldstrafe nicht unter 100 Bramern statt.
(2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 14 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 500 Bramern bestraft.
§13 [Minderjährige]
Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bestraft.
S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
§14 [Zuständiges Gericht]
Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Katistianische Obergericht.
§14 [Vollzugsbehörde]
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
§15 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Ich beantrage Aussprache.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 08.12.2007 13:06.
Ich beantrage das folgende:
Verfassungsänderndes Gesetz zur Reform des Gerichtswesens
§1 [Änderung Art. 54]
Artikel 54 der Verfassung wird wie folgt geändert:
"(1) Die hauptamtlichen Richter der freien Republik Katista werden vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt. Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik Katista. Nicht wählbar sind Angehörige der Landesregierung oder der Senator der freien Republik Katista, sowie Mitglieder des Unionsparlamentes, der Unionsregierung und der Unionspräsident sowie Richter des obersten Unionsgerichtes.
(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Richter endet mit Tod, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder konstruktiver Neuwahl.
(3) Für ehrenamtliche Richter können von diesem Artikel abweichende Bestimmungen per Gesetz beschlossen werden.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz."
§2 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage eine Ausprache zur Lage innerhalb des Unionslandes.
Manager/Trainer des VFB Manuri
Staatsbürger der DU
Sie sind kein Mitglied des Landtages. Daher haben Sie auch kein Antragsrecht. Gerne beantrage aber ich eine solche Debatte und erteile Ihnen in dieser Rederecht.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Danke.
Manager/Trainer des VFB Manuri
Staatsbürger der DU
Ich habe mich übrigens getäuscht. Gemäß des Gesetzes über die Staatsräte sind die doch Mitglied des Landtages - mit beratender Stimme.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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