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Zum Ende der Seite springen Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots
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Salbor-Katista
Bürger Sylvester Calzone
Sylvester Calzone Sylvester Calzone
Sly
05.09.2015 21:48 Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots
Sly läutet die Glocke.

Geschätze Mitglieder des Unionsparlamentes,

Ich eröffne hiermit die Aussprache zu folgender Vorlage:

Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots

§ 1
Buch III des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:

"§ 2 Kontrahierungszwang
(1) Unternehmer, die als Monopolisten oder Oligopolisten, Waren und Dienstleistungen öffentlich anbieten, sind zum Vertragsschluss verpflichtet.
(2) Monopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der eine Ware oder Dienstleistung allein anbietet oder wenn der Verbraucher nur in unzumutbarer Weise auf alternative Unternehmer ausweichen kann.
(3) Verbraucher im Sinne von Absatz 2 dieses Paragraphen sind auch Unternehmer, die auf die angebotene Ware oder Dienstleistung angewiesen sind.
(4) Oligopolist im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mindestens 30% des Marktes bezüglich der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung beherrscht.
(5) Unabhängig von § 2 sind Konrahierungspflichtig alle:
a.) Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi), sofern vom potentiellen Fahrgast keine Gefahren für Leib, Leben und Eigentum von Fahrer, sonstigen Angestellten, Fahrgästen oder Eigentum des Verkehrsbetriebs zu befürchten sind;
b.) Apotheken, Arztpraxen, Kliniken;
c.) Postdienstleister;
d.) Telekommunikationsunternehmen bezüglich Telekommunikationsdienstverträge auf Guthabenbasis;
e.) Banken und Sparkassen bezüglich der Eröffnung eines Guthaben-Giro-Kontos;
f.) Versicherungsunternehmen bezüglich des Abschlusses von allgemeinen und besonderen Haftpflichtversicherungen;
g.) staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungen;
h.) Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber;
i.) Pressegrossisten.
(6) Gerät ein Schuldner mit der Zahlungspflicht in Verzug, so kann der Gläubiger die ihm obliegende Pflichterfüllung solange aussetzen, bis der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, es sei denn, der Schuldner wird durch die Aussetzung an Leben, Gesundheit und Eigentum verletzt.

§ 3 Diskriminierungsverbot
(1) Anbietern von öffentlichen Waren und Dienstleistungen ist es verboten, Verbraucher aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität wegen zu benachteiligen. Das Selbe gilt für Arbeitgeber in Bezug auf Bewerber und Beschäftigte.
(2) Vermieter, die mehr als 30 Wohnungen vermieten, sind Anbieter von öffentlichen Waren.
(3) Gegen Benachteiligungen aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen haben Betroffene ein Unterlassungsanspruch. Diesen können sie gerichtlich geltend machen, wenn eine Fortsetzung der Benachteiligung zu befürchten ist.
(4) Betroffene, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Gründen, benachteiligt wurden, haben gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf Schadensersatz und Wiedergutmachung für immaterielle Schäden."

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.


Die Aussprachefrist beträgt vorerst 96 Stunden und kann bei Bedarf verlängert werden.

Die Antragsstellerin, Unionskanzlerin Helen Bont hat das erste Wort.



Sylvester Calzone
Unionsparlamentarier
Fraktionsvorsitzender der KDU
 

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
05.09.2015 22:32
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kollegen,
mit der Vorlage dieses Änderungsgesetzes zum des 3. Buchs des Zivilgesetzbuches, schreibt die Unionsregierung ihre Politik des Verbraucherschutzes fort.
Im freien Rechtsverkehr kann jeder natürliche und juristische Person selbst bestimmen, mit wem er Rechtsverhältnisse eingehen will. Es gibt jedoch Situationen, in denen Anbieter öffentlicher Güter oder Dienstleistungen einen Monopol- oder Oligopolstellung innehaben, und deren Güter oder Dienstleistungsleistungen essentiell sind für das Leben der Menschen, sprich der Verbraucher: jeder Mensch braucht ein Dach über den Kopf, im Krankheitsfall ärztliche und medizinische Versorgung oder ist auf die Dienstleistung von Transportunternehmen angewiesen. Werden diese Dienstleistungen oder Waren verweigert, kann dem Einzelnen daraus ein erheblicher Schaden entstehen. Es ist daher absolut notwendig, dass in bestimmten Situationen, oder auch generell, die Versorgung aller Menschen mit lebenswichtigen Waren und Dienstleistungen gesichert ist.
Aus diesem Grund bitte ich um Ihre Zustimmung.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Bürger Sylvester Calzone
Sylvester Calzone Sylvester Calzone
Sly
15.09.2015 22:15
Geschätzte Mitglieder des Unionsparlamentes,

Ich muss gestehen die Aussprachefrist aus den Augen verloren zu haben, dennoch möchte ich anmerken dass ich mit der Vorlage hadere. Ich tue mir generell schwer mit Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit.

Die Aussprache wird hiermit einmalig um 48 Stunden ab jetzt verlängert.



Sylvester Calzone
Unionsparlamentarier
Fraktionsvorsitzender der KDU
 

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
16.09.2015 23:21
Herr Präsident, geschätzte Kollegen,
ich denke, dass wir es uns alle schwer machen, wenn in die Freiheitsrechte eingegriffen werden soll, und das ist auch gut so. Eingriffe in die Freiheitsrechte sollen und müssen die Ausnahme bleiben, und nur vorgenommen werden, um andere Freiheitsrechte zu schützen.
Wenn die Unionsregierung Ihnen dennoch diese Gesetzesvorlage unterbreitet, dann deshalb, um zu erreichen, dass keinem Menschen lebenswichtige Güter oder Dienstleistungen vorenthalten werden können. Gleichzeitig hat die Unionsregierung die Eingriffe in die Freiheitsrechte auf das Notwendigste beschränkt, so dass wirtschaftliche oder finanzielle entweder gar nicht eintreten können oder auf ein Minimum beschränkt werden.
Das Selbe gilt für das Diskriminierungsverbot, welches eine Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbotes darstellt.
Herr Präsident, geschätzte Kollegen, ich bin davon überzeugt, dass mit dieser Gesetzesvorlage der Verbraucherschutz und die Interessen der Wirtschaft optimal zum Ausgleich gebracht worden sind; ich bitte daher um Ihre Zustimmung.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Bürger Sylvester Calzone
Sylvester Calzone Sylvester Calzone
Sly
19.09.2015 20:59
Sly läutet die Glocke.

Geschätzte Mitglieder des Unionsparlamentes,

Die Aussprachefrist ist abgelaufen. Die Abstimmung wird umgehend eingeleitet.



Sylvester Calzone
Unionsparlamentarier
Fraktionsvorsitzender der KDU
 

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