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Zum Ende der Seite springen 2015/17 Aussprache: Antrag: Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Ge (Ds. 15/27, RO)
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Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 18:51 2015/17 Aussprache: Antrag: Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Ge (Ds. 15/27, RO)


Sehr geehrte Mitglieder des Unionsrats,

ich rufe hiermit auf den Antrag der Republik Roldem „Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ in Drucksache 15/27. Hierzu liegt die Unterrichtung der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung in Drucksache 15/25 vor.



    Ds. 15/27
    3. Mai 2015
     


    A N T R A G
    der Republik Roldem

    Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


    Die Republik Roldem beantragt die Beratung einer Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Drucksache 15/25, dem Unionsrat vorgelegt durch die Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung.

    Dr. Gatineau
    Premierministerin




    Ds. 15/25
    1. Mai 2015
     


    U N T E R R I C H T U N G
    der Unionsregierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung

    Gesetzesintiative
    Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen


    § 1 Allgemeines
    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
    2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
    (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
    (4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    § 2 Überraschende und mehrdeutige Klauseln
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

    § 3 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
    (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
    (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

    § 4 Inhaltskontrolle
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
    2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    § 5 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

    Dr. h.c. Bont
    Unionskanzlerin


Die Aussprache dauert gemäß § 7 Absatz 1 GOUR mindestens fünf Tage. Die Antragstellerin hat das erste Wort.



Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 18:58
Sehr geehrter Herr Präsident,

die Republik Roldem beantragte eine Stellungnahme des Unionsrats zu dieser von der Unionsregierung vorgelegten Gesetzesinitiative zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ich möchte für eine Stellungnahme des Unionsrats gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung anregen, den Regelungsgehalt dieses Gesetzes als neues Kapitel 2 und damit als §§ 2 bis 4 in das Dritte Buch Zivilgesetzbuch (ZGB III) einzupflegen statt ein neuerliches Gesetz zu schaffen. Das gebietet nach Auffassung der roldemischen Administration eine logische Systematik unserer Gesetze. Wir sollten die Regelungen zum Vertragsrecht auch möglichst bei der zentralen Gesetzesquelle zum Vertragsrecht wiederfinden können und somit die AGB-Regelungen in das ZGB III integrieren.

Des Weiteren bitte ich zum Verfahren dieser Aussprache, dass diese auf 72 Stunden reduziert wird, soweit es dann keinen weitergehenden Redebedarf gibt.



Johannes Kleven
Routinier
03.05.2015 21:59
Das vorliegende Gesetz findet die Zustimmung des Freistaates Freistein, da es eine Lücke des Verbraucherschutzes schließt. Dieses als separates Gesetz zu erlassen ist insofern akzeptabel, da derzeit ohnehin das externe Unionsarchiv nicht gepflegt wird, und daher eine Integration praktisch nicht vollzogen wird. Wenn es wieder zu einer regelmäßigen Pflege des Unionsarchivs kommen sollte, kann man sich ja überlegen, ob man nicht zu einer gründlichen Überarbeitung des Zivilgesetzbuches ansetzen sollte.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Johannes Kleven: 03.05.2015 22:00.

Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 22:06
Bitte erklären Sie mir den zwingenden Zusammenhang zwischen der Gesetzessystematik und der Aktualität des Unionsarchivs. Mir erschließt sich da kein Zusammenhang. Die nicht im Unionsarchiv eingepflegten Gesetze gelten doch auch ohne die Eintragung dort. Die bestehende Unordnung sollten wir aber nicht genau deswegen noch weiter grassieren lassen. Insoweit verstehe ich Ihren Einwand nicht.



Johannes Kleven
Routinier
03.05.2015 22:22
Nun, das ist doch relativ einfach. wenn die Änderungen nicht eingepflegt werden, dann haben wir faktisch die Situation, als sei neben dem Zivilgesetzbuch ein weiteres Gesetz entstanden, denn um die Neuerungen zur Kenntnis zu nehmen, muss man immer wieder das Unionsgesetzblatt durchblättern, um jede einzelne Gesetzesänderung zur Kenntnis zu nehmen.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär
Annelie Gatineau
Haudegen
03.05.2015 23:06
Und nur weil das Unionsarchiv derzeit nicht gepflegt wird, sollten wir uns einen weiteren Wildwuchs leisten?



Annelie Gatineau
Haudegen
05.05.2015 16:11
Zitat:
Original von Annelie Gatineau
Und nur weil das Unionsarchiv derzeit nicht gepflegt wird, sollten wir uns einen weiteren Wildwuchs leisten?

Herr Kollege, können wir uns auf eine einvernehmliche Stellungnahme einigen?



Johannes Kleven
Routinier
06.05.2015 21:52
Wie gesagt: die Regierung des Freistaates Freistein hat kein Problem damit, wenn es neben dem Zivilgesetzbuch weitere Sondergesetze gibt, die weitere zivilrechtliche Materien regeln. Auf der anderen Seite kann ich mir vorstellen, dass bei einer bestimmten Anzahl zivilrechtlicher Sondergesetze das Zivilgesetzbuxh in einer großen Reform so umgestaltet wird, dass die Sondergesetze in das Zivilgesetzbuxh integriert werden. Aber derzeit ist die Zahl ja überschaubar.



Johannes Kleven
Ministerpräsident des Freistaates Freistein
KDU-Generalsekretär
Annelie Gatineau
Haudegen
08.05.2015 12:54
Ich habe für Ihre Position keinerlei Verständnis, da möchte ich Ihnen noch auf den Weg geben. Da ich unter den aktiven Vertretern im Unionsrat keine Mehrheit sehe, zieht Roldem den Antrag auf Stellungnahme zurück.



Annelie Gatineau
Haudegen
08.05.2015 12:58


Ich darf die Kollegin und den Kollegen auf Drucksache 15/28 hinweisen und schließe hiermit die Aussprache.



    Ds. 15/28
    8. Mai 2015
     


    U N T E R R I C H T U N G
    der Präsidentin

    Rückzug eines Antrags


    Die Vertreterin der Republik Roldem hat in der Debatte 2015/17 mitgeteilt, dass der Antrag „Stellungnahme zum Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ in Drucksache 15/27 zurückgezogen wurde.

    Dr. Gatineau
    Präsidentin




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