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Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Unionsregierung bringt folgenden Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung ein und beantragte zunächst eine Debatte darüber. Diese soll zunächst 96 Stunden andauern. Ich bitte die Antragstellerin den Antrag zu begründen. Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 1 Allgemeines (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. (4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. § 2 Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. § 3 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. § 4 Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. CHEFDIRIGENT - MONTARY CITY PHILHARMONIC ORCHESTRA Präsident und Mitglied des 41. Unionsparlaments Gründer und Inhaber der Roldemian Gramophone Unionstrainer für die WM 2015 Vorsitzender UFB-Schiedsrichterkommission Vorsitzender SLVP-Landesverband Imperia Unionswahlleiter a.D.
Herr Präsident, werte Kollegen,
mit der vorliegenden Gesetzesvorlage setzt die Unionsregierung den Weg der Stärkung des Verbraucherschutzes fort. Mit diesem Gesetz soll der Verbraucher vor ungangemessenen AGBs der Geschäftswelt geschützt werden, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen der Unternehmer an einer Ausgewogenheit zwischen Verbraucherschutz und autonomer Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen. Dieser Ausgewogenheit trägt der Gesetzentwurf Rechnung: zum Einen schützt er den Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung, zum Anderen führt die Unwirksamkeit eines Teils des Vertrags nicht zwangsläufig zu einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Da dem Vertragsrecht eine wesentliche Säule hinzufügt, bitte ich Sie um Ihre Zustimmung. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ich schließe die Aussprache.
CHEFDIRIGENT - MONTARY CITY PHILHARMONIC ORCHESTRA Präsident und Mitglied des 41. Unionsparlaments Gründer und Inhaber der Roldemian Gramophone Unionstrainer für die WM 2015 Vorsitzender UFB-Schiedsrichterkommission Vorsitzender SLVP-Landesverband Imperia Unionswahlleiter a.D.
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