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![]() Sehr geehrte Kollegen, die Unionsregierung stellt folgenden Antrag: Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) Art. 1 Das geltende Wahlgesetz wird aufgehoben. Art. 2 Das nachfolgende Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) wird beschlossen und tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 1 – Grundsätzliches Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Unionsebene. § 2 – Wahlrecht (1) Jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht. (2) Jeder Unionsangehörige, der im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das passive Wahlrecht. (3) Das aktive und passive Wahlrecht kann vorübergehend oder dauerhaft nur aufgrund eines Gerichtsurteils entzogen werden. Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 3 – Unionswahlleiter (1) Dem Unionswahlleiter obliegt die Sorge der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Er hat für ein geeignetes Abstimmungs-Modul zu sorgen. (2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. (3) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen. § 4 – Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen (1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahl- und Abstimmungsbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben. (2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. § 5 – Wahlen und Abstimmungen (1) Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt. (2) Jede Wahl und Abstimmung enthält die Option der Enthaltung. (3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet. § 6 – Wahl- und Abstimmungsdauer (1) Wahlen und Abstimmungen beginnen mit der Eröffnung durch den Wahlleiter. (2) Wahlen und Abstimmungen enden 120 Stunden nach Beginn der Wahl. Spätestens aber mit dem Schließen der Wahllokale durch den Unionswahlleiter. § 7 - Wählerwille Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise nicht eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen oder welcher Optionen seine Stimme gelten soll. § 8 – Wahl- und Abstimmungsergebnis (1) Nach Beendigung der Wahl oder Abstimmung stellt der Unionswahlleiter fest, wie viel Stimmen im auf die einzelnen Wahlvorschläge oder Abstimmungsoptionen abgegeben worden. (2) Das amtliche Endergebnis verkündet der Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und Stimmen spätestens drei Tage nach Wahl- oder Abstimmungsende. § 9 – Wahl- und Abstimmungsprüfung (1) Entscheidungen und Maßnahmen des Unionswahlleiters, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können von durch jeden passiv und aktiv Wahlberechtigten mit einem Widerspruch beim Unionsminister des Inneren angefochten werden (§ 4 UVaG). (2) Gegen das amtliche Endergebnis ist das Rechtsmittel der Wahlprüfung zulässig. Dritter Abschnitt Wahl zum Unionsparlament § 10 – Wählerstimmen (1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Wählerstimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt. (2) Diese Wählerstimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen: 1. Er darf beliebig viele Wählerstimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren). 2. Er darf seine Wählerstimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren). 3. Er muss nicht alle Wählerstimmen verteilen. § 11 – Wahlvorschlag (1) Wahlvorschläge können von Parteien, Wahlbündnissen, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten eingereicht werden. (2) Wahlvorschläge sind dem Unionswahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Wahl an einer durch den Unionswahlleiter bestimmten Stelle anzuzeigen. (3) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein. (4) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, ist er von dem Wahlvorschlag zu streichen, der zuerst eingereicht wurde. § 12 - Stimmzettel (1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge: 1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags. 2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung (2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen. § 13 - Auszählung Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Wählerstimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Wählerstimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Wählerstimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben. § 14 – Mandate im Unionsparlament (1) Die Anzahl der Mandate des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate. (2) Die Zuteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los. (3) Die nach Abs. 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. § 15 – Stimmen im Unionsparlament (1) Das Unionsparlament besteht aus 711 Parlamentsstimmen. (2) Die Zuteilung der Parlamentsstimmen auf die Mandatsträger erfolgt nach Verfahren nach d'Hondt in Abhängigkeit der auf ihn entfallenden Wählerstimmen. Würde die letzte zu verteilende Parlamentsstimme auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los. § 16 - Annahme des Mandats Der Unionspräsident ruft die gewählten Abgeordneten auf im Plenum des Unionsparlaments den Amtseid zu leisten. Mit der Eidesleistung nimmt der Gewählte sein Mandat an. § 17 – Nichtannahme und Mandatsverlust (1) Ein Mandat gilt als nicht angenommen wenn, 1. der Gewählte gegenüber dem Parlamentspräsidenten schriftlich auf sein Mandat verzichtet. 2. innerhalb von sieben Tagen nach Aufruf durch den Unionspräsidenten seinen Amtseid nicht leistet. (2) Ein Mandatsträger verliert sein Mandat durch: 1. Mandatsniederlegung 2. Tod 3. Verlust des passiven Wahlrechts 4. Verlust der Unionsangehörigkeit. § 18 – Nachrücker und Nachwahl (1) Bei Nichtannahme oder Mandatsverzicht (§ 14) zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag als Nachrücker in das Unionsparlament. Der Nachrücker übernimmt das Mandat mit den dazugehörigen Parlamentsstimmen. (2) Ein Mandat und die entsprechenden Parlamentsstimmen, die ein Wahlvorschlagsträger nicht besetzt kann, werden innerhalb von fünf Tagen nachgewählt. § 19 - Ruhen des Mandats Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr. Vierter Abschnitt Volksbegehren, Volksentscheid § 20 - Teilnahmerecht Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen. § 21 – Gegenstand (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit die Union die Gesetzgebungskompetenz hat. Darüber hinaus können sie sonstige Beschlüsse zum Inhalt haben, die das Unionsparlament im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit fassen soll. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig. § 22 - Unzulässigkeit von Volksbegehren (1) Volksbegehren, die der Unionsverfassung widersprechen, sind unzulässig. § 23 – Antrag Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut vom Initiator schriftlich bei beim Unionswahlleiter einzureichen. Bei Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes ist ein entsprechender Gesetzesentwurf mit Begründung beizufügen. § 23 – Unterschriftensammlung (1) Der Unionswahlleiter veröffentlicht das Volksbegehren und ermöglicht unterstützungswilligen Person ihre Unterstützung des Volksbegehrens durch Unterschrift zu erklären. Die Unterstützung stellt der Unionswahlleiter fest. (2) Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird. § 24 – Abstimmung im Unionsparlament Die Abstimmung über das Volksbegehren hat im Unionsparlament spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen. § 25 – Volksentscheid Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen. § 26 – Stimmrecht (1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag aktiv wahlberechtigt ist. (2) Jeder stimmberechtigten Person stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung stehen. § 27 - Ergebnis des Volksentscheids (1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt. (2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Unionsverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt. Fünfter Abschnitt Wahl des Unionspräsidenten § 28 – Wahl Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt. § 29 - Wählbarkeit Als Unionspräsident wählbar ist jeder Bürger der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt. § 30 - Wahlkandidaturen Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 10 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen. § 28 - Wahlhandlung (1) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (2) Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten. § 29 - Einzelkandidatur Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt. Die Aussprache ist eröffnet! Das Wort zur Begründung hat die Unionsregierung.
Herr Präsident, verehrte Kollegen,
der vorliegende Entwurf zur Änderung des Unionswahlgesetzes ist ein zentrales Wahlversprechen der regierenden Parteien gewesen. Die wesentlichen zwei Neuerungen sind - das passive Wahlrecht für Unionsangehörige und - die Gewichtung im Unionsparlament Daneben enthält der Entwurf kleinere Änderungen und Konkretisierungen zum Volksbegehren und Volksentscheid und andere Präzisierungen. Die erste wesentliche Änderung ist weitestgehend selbstklärend, wobei die zweite einer Erläuterung bedarf. Nach dem vorliegenden Entwurf folgend würde die Prozedur folgend ändern: 01. Es werden nach wie vor die sieben (oder mehr) Mandate vergeben. 02. Die Stimmengewichtung liegt insgesamt 711 Stimmen. 03. Diese 711 Stimmen werden, gemäß Wahlergebnis, auf die Fraktionen verteilt. 04. Die auf die Fraktionen entfallende Stimmenanzahl werden auf die einzelnen Fraktionsmitglieder gemäß ihrer Stimmenzahl verteilt. Bezogen auf die letzte Wahl zum Unionsparlament würde das bedeuten: Konservativ-Demokratischen Union 41 Stimmen (41,84%) Bont, Helen 26 Stimmen Poppinga, Hajo 8 Stimmen Trautmann, Rovan 7 Stimmen Freiheitlich-Liberale Allianz 2 Stimmen (2,04%) Kamler Johanssen 2 Stimmen Liste Geert van Bloemberg-Behrens 15 Stimmen (15,31%) Geert van Bloemberg-Behrens 15 Stimmen Sozialdemokratische Partei 40 Stimmen (40,82%) Massimiliano Napolitani 14 Stimmen Tiberius Kaulmann 7 Stimmen Alexander Steinhoff 9 Stimmen Bernardo Macaluso 3 Stimmen Draga Markievic 7 Stimmen Enthaltungen: 0 Ungültig: 0 3. Sitzverteilung Konservativ-Demokratischen Union 3 Sitze (304 Stimmen) Bont, Helen (193 Stimmen) Poppinga, Hajo (59 Stimmen) Trautmann, Rovan (52 Stimmen) Freiheitlich-Liberale Allianz 0 Sitze Liste Geert van Bloemberg-Behrens 1 Sitz (111 Stimmen) Geert van Bloemberg-Behrens 15 Stimmen (111 Stimmen) Sozialdemokratische Partei 3 Sitze (296 Stimmen) Massimiliano Napolitani (138 Stimmen) Alexander Steinhoff (89 Stimmen) Tiberius Kaulmann (69 Stimmen) Im ersten Schritt werden wie bisher die Mandate verteilt. Im zweiten Schritt werden die 711 Stimmen auf die ins Unionsparlament eingezogenen verteilt. Davon wird das Ergebnis der FLA abgezogen, da sie den Einzug ins Unionsparlament nicht geschafft hat Der dritte Schritt ist eine simple Rechnung: 7,11 x 41 = 304 Stimmen für die KDU 7,11 x 15 = 111 Stimmen für LGvBB 7,11 x 40 = 296 Stimmen für die SPDU Im vierten Schritt werden die Stimmen auf die einzelnen Abgeordnete nach Stimmenergebnis gewichtet verteilt. Hierbei ist zu beachten, dass von der Liste der SPDU nicht alle ein Mandat erringen konnten, so dass hier die zu berücksichtigende Gesamstimmenzahl nicht 40, sondern 30 ist: 304 / 41 x 26 = 193 Stimmen für Bont 304 / 41 x 8 = 59 Stimmen Poppinga 304 / 41 x 7 = 52 Stimmen für Trautmann 111 / 15 x 111 = 111 Stimmen für von Behrens-Bloemberg 296 / 30 x 14 = 138 Stimmen für Napolitani 296 / 30 x 7 = 69 Stimmen für Kaulmann 296 / 30 x 9 = 89 Stimmen für Steinhoff Scheidet nun ein Abgeordnete aus dem Uninosparlament, wird nur dessen Sitz und Stimmengewichtung neu gewählt.
Ein gelungenes Gesetz, dass das Parlament und die Demokratie stärkt. Meine Unterstützung haben Sie.
Ein paar kleine Anmerkungen habe ich allerdings: 1. Paragraph 2 sollte man anders formulieren damit man nicht abhängig vom - zumindest derzeit - desolatem Bnet ist. § 2 – Wahlrecht (1) Jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage die Unionsbürgerschaft besitzt, verfügt übrer das aktive und passive Wahlrecht. (2) Jeder Unionsangehörige besitzt das passive Wahlrecht. (3) Auskunft über Unionsbürger und Unionsangehörige hat das Amt für Einwohnerangelegenheiten zu erteilen. 2. Im Paragraf 29 sollte man statt vom "Bürger" lieber von passiv Wahlberechtigten sprechen. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
Insbesondere die Stimmgewichtung im Unionsparlament ist sicherlich eine interessante Idee, die ruhig einmal in der Praxis ausprobiert werden sollte.
Daher nur zwei Anmerkungen dazu: Problematisch sehe ich dabei die Nachwahl ausgefallener Stimmen im Unionsparlament. Einmal angenommen, der Abgeordnete mit dem höchsten Stimmengewicht verliert sein Mandat und seine Stimmen werden folglich in einer Nachwahl vergeben. Aus dieser geht dann ein Sieger hervor, der sich erfahrungsgemäß mit weit weniger Mitbewerbern auseinanderzusetzen hatte als in einer regulären Wahl. Aber er erhält das höchste Stimmgewicht im Unionsparlament. Letztlich macht die Stimmgewichtung eine Mindestzahl von Abgeordneten doch eigentlich obsolet. Denn die bestmögliche Repräsentativität ist eben durch die Stimmgewichtung auch in einem kleineren Unionsparlament gesichert. Ebenso kritisch sähe ich es, wenn durch das an sich sinnvolle passive Wahlrecht für Unionsangehörige eine reale Person mit zwei IDs in das Unionsparlament gewählt würde. Insbesondere dann, wenn diese reale Person unterschiedlichen Parlamentsklubs angehörte. Hier würde ich eine Klarstellung anregen, dass keine reale Person mehr als einmal im Parlament sitzen darf. Ansonsten aber wie gesagt interessante Ideen, die man auf jeden Fall einmal in der Praxis testen sollte. Fanny von Hammersmarck Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D. "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Das stimmt. Hier müsste man noch eine klügere Lösung finden.
Wenn sich die 711 Stimmen nur zwischen 2 Abgeordneten verteilen würden, wäre das auch nicht Sinn der Sache.
Die Mindestsitzregelung ist eine sinnvolle Regelung für den Ernstfall, auch wenn man mit dieser neuen Regelung eigentlich wenig Angst haben muss, dass die Mindestabgeordnetenzahl unterschritten wird.
Auf gar keinen Fall ändern! Das ist nämlich eine der besten Regelungen dieses Gesetzes. Auf Salbor-Katista ist dieses Modell erprobt und ich kann Ihnen sagen, dass es wunderbar funktioniert. Ich weiß nicht, warum Sie immer davon ausgehen, dass ein Spieler unfähig ist 2 unterschiedliche ID`s zu spielen. Sinn der Regelung ist es ja auch, dass sich so mehr Abgeordnete für das Parlament finden lassen. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
Das passt logisch nicht in diesen Passus. Deshalb schlage ich Ihnen folgende Änderung vor, die das abdeckt was Sie wollen: § 3 – Unionswahlleiter (1) Dem Unionswahlleiter obliegt die Sorge der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Er hat für ein geeignetes Abstimmungs-Modul zu sorgen. Der Unionswahlleiter ist berechtigt und verpflichtet beim Amt für Einwohnerangelegenheiten ein aktuelles Bürgerverzeichnis anzufordern. Also dem Unionswahlleiter obliegt 1. die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und er hat 2. dafür und dazu sorge zu tragen eine Liste aktueller Unionsbürger und Unionsangehöriger zu verfügen - vom AfEa eben. In diesem Zusammenhang noch eine kleine Änderung meinerseits: § 4 – Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen (1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahl- und Abstimmungsbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben (Wählerverzeichnis). Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung. (2) Ist ein wahlberechtigter Bürger nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt, kann er beim Unionswahlleiter die nachträgliche Eintragung beantragen. Der Antrag muss spätestens 12 Stunden vor Wahlbeginn eingehen. (3) Ein fehlerhaft im Wählerverzeichnis gelistete Person ist verpflichtet dem Unionswahlleiter die falsche Eintragung mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Unterbleibt die Meldung und stimmt die Person unberechtigt ab, ist sie mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen. Die Einfügung der Absätze 2 und 3 hat einen praktischen Grund: Unionsangehörige erlangen sofort das passive Wahlrecht. Wenn der Unionswahlleiter sieben Tage vor Wahlbeginn eine Auskunft einholt hat er sein Mögliches getan. Dann ist es auch die Pflicht eines Wählers Änderungen, die seine Person betreffen mitzuteilen. Der dritte Absatz ist selbstklärend. Wer einen Behördenfehler ausnutzt und daraus einen Vorteil zieht, betrügt. Damit der Betrüger nicht auch noch nutzen aus seiner Handlung zieht nehmen wir hier eine besondere Strafvorschrift auf.
Ich verstehe nicht was Sie meinen. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Massimiliano Napolitani: 26.03.2014 17:43.
Ein Nachwahl findet nur statt, wenn der Wahlvorschlagsträger keine Nachrücker hat. Das ist auch gegenwärtige Rechtslage. Es ist also im Interesse der Partei möglichst und mindestens einen Nachrücker für das Unionsparlament stellen zu können.
Oder die niedrigste Gewichtung. Oder eine mittlere. Er erhält genau das Mandat mit den Stimmen, das ausfällt und nachgewählt werden muss, weil ein Wahlvorschlagträger keinen Nachrücker hat. Etwas anderes ist kaum praktikabel. Sie können im Übrigen auch annehmen, dass ein Nachgewählter (der sich mit weniger Mitbewerber auseinanderzusetzen hat) nominell mehr Stimmen erhalten hat, als ein Mandatsträger bei einer regulärer Wahl.
Eine gewisse Mindestzahl an Abgeordneten sollte bleiben. Da ist die Regelung der sieben plus bisher ganz gut und sie hat sich bewährt. Die Anzahl der Stimmen im Unionsparlament hingegen bleibt immer gleich. Es gibt also ein gewisse Kontinuität.
Warum nicht? Wie die unterschiedlichen Fraktionen die Unionsangehörigen in ihre Mitte aufnehmen bleibt ihnen selber überlassen.
Fange ich einmal mit dem letztlich wohl weniger kontroversen Teil an:
Erlaubt man es einer realen Person, sich mit mehreren IDs in das Unionsparlament wählen zu lassen, so hielte ich dennoch zumindest eine Offenlegungspflicht bereits anlässlich der Kandidaturen für geboten. Nicht jeder Wähler möchte seine Stimmen nämlich einem Kandidaten geben, der mit einer zweiten ID vielleicht mit dem Ziel antritt im Parlament genau gegen jene Ziele zu arbeiten, für den man seine erste ID ins Parlament wählt? Ich weiß, manchem Rollenspieler wird das nicht gefallen. Aber die Demokratische Union ist nicht nur ein Rollenspiel, sondern auch und immer noch eine Politiksimulation. Die ohne Fairness und Transparenz nicht auskommt. Wer wie gut "rollenspielt" muss er dabei schon dem Urteil seiner Mitspieler überlassen. Mit dieser Ergänzung jedenfalls könnte ich damit leben, wenn auch eine reale Person mit mehreren IDs im Unionsparlament sitzen sollte. Und was die Stimmgewichtung bei Nachwahlen angeht, betrachten wir uns einmal das letzte Wahlergebnis und nehmen beispielhaft an, die Unionskanzlerin und Abgeordnete zum Unionsparlament Helen Bont schiede nun vorzeitig aus diesem aus. (Ich hoffe, sie interpretiert jetzt nicht irgendwas in dieses Beispiel hinein. Es soll wie gesagt nur ein Rechenbeispiel sein, und sie bietet sich als erfolgreichste Kandidatin der letzten Wahl dazu an.) Dann würden 193 von 711 Stimmen im Unionsparlament - oder anders gesagt: mehr als ein Viertel der Stimmen - nachgewählt. Ein dieses Stimmgewicht gewinnender Nachzügler erhielte also erhebliche Macht im Unionsparlament. Obwohl er diese anders als der ursprünglich gewählte Abgeordnete nicht in einer regulären Wahl gegen eine Vielzahl von Mitbewerbern gewonnen hat. Repräsentativ wäre sein Einfluss also anders als beim ursprünglichen Inhaber dieses Stimmgewichts nicht. Dazu würde ich, wenn man auf Nachwahlen nicht verzichten will, folgendes Modell vorschlagen: Die in einer Nachwahl zu vergebenden Stimmen im Unionsparlament werden entsprechend dem Verfahren in regulären Parlamentswahlen auf alle Listen und deren Kandidaten verteilt. Heißt also: Wenn ein Abgeordneter mit z. B. 193 von 711 Stimmen aus dem Unionsparlament ausscheidet, erhält nicht ein Nachrücker dieses 193 Stimmen. Sondern sie werden entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl auf alle Kandidaten aufgeteilt. Auch wenn dieses dadurch vorübergehend größer wird als sieben Abgeordnete. Entsprechend würde ich dann übrigens auch auf Nachrücker verzichten, denn Stimmgewichte auf diese zu übertragen verzerrte das Wahlergebnis ebenfalls in unerträglicher Weise: Wer ursprünglich gar kein Mandat zum Unionsparlament erhalten hat wird plötzlich Angeordneter mit dem stärksten Stimmgewicht, weil der stimmenstärkste Abgeordnete seiner Liste ausgeschieden ist? Unlogisch! Wenn ein Mandat und damit ein Anteil Stimmen ausfällt, dann muss dieser Anteil eben neu verteilt werden. Mit gleichen Chancen für alle politischen Gruppen und repräsentativer Neuverteilung der Stimmen entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl. Fanny von Hammersmarck Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D. "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Nein, ihr Änderungsvorschlag zum Wahlrecht macht keinen Sinn. Was nützt es, wenn der Wahlleiter verpflichtet wird, Daten beim Afea einzuholen, wenn aber als einzig legitime Datenquelle das Bürgernetz dient. Jemand der also auf einer Liste des Afea steht, aber nicht im System Bürgernetz, ist nicht wahlberechtigt.
Gegen Paragraf 4, Abschnitt 3 habe ich nichts einzuwenden. Abschnitt 4 dieses Paragrafen würde ich eher in das Strafgesetzbuch schreiben. Gesetzesverstöße und ihre Bestrafungen sollten in einem Gesetz zentral versammelt sein. Zu Paragraf 29: Man sollte hier nicht von Bürgern sprechen, da dies ein Begriff aus der Zeit vor Unionsbürgern und Unionsangehörigen ist, der heute nur Verwirrung stiftet. Bürger verbindet man doch nun eher mit der Institution Unionsbürgerschaft. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
Warum soll überhaupt nachgewählt werden? Können wir das nicht weglassen?
Dr. Anaïs Gribonne-Fritz former Prime Minister of Roldem CEO of Portman University Hospital MP of Roldem for Providence Vicinity ![]()
Eine Frage, die ich mir eben auch schon gestellt habe.
Dabei möchte ich dann auch noch mal an meine Idee einer Offenlegungspflicht für Kandidaten erinnern, die mit mehrere IDs zur Wahl antreten. Es wäre schade, wenn am Ende ein Gesetz trotz Diskussionsbedarfs und Verbesserungsvorschlägen einfach durchgewunken würde, weil das Unionsparlament erst in der Aussprache schläft und erst in der Abstimmung dann die Regierungsfraktionen strammstehen. Wir haben eine Idee zur Weiterentwicklung der Demokratischen Union auf dem Tisch liegen. Wenn dieser aber nicht auch aktiv diskutiert wird, ist sie eh für die Katz'. Fanny von Hammersmarck Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D. "Wir lehnen es ab, die Wirtschaft vom Menschlichen zu trennen, von der Entwicklung der Kultur, zu der sie gehört. Was für uns zählt, ist der Mensch, jeder Mensch, jede Gruppe von Menschen bis hin zur gesamten Menschheit." (Louis-Joseph Lebret OP)
Herr Präsident, Hohes Haus,
wenn ich die Debatte richtig verfolgt habe, ist es Konsens, dass zusätzlich zur bisherigen Mandatsverteilung eine Stimmengewichtung ins Wahlgesetz eingefügt soll, die dazu führen soll, dass das Wahlergebnis sich exakter als bisher in den Mehrheitsverhältnissen des Unionsparlaments widerspiegelt. Kontrovers ist, wenn ich die Debattenbeiträge richtig interpretiere, derzeit noch die Tatsache, dass nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf im Falle einer Nachwahl die einmal festgelegte Stimmengewichtung ebenfalls neu gewählt wird und im Anschluss der Nachwahl nicht eine Neuverteilung der Stimmengewichtung erfolgt. Die hat einen bestimmten Grund: nämlich, dass im Falle eines Nachrückers die Stimmengewichtung bei dem Mandat verbleibt, das der Nachrücker übernimmt. Auch hier haben wir das Problem, dass der Nachrücker bei der ursprünglichen Wahl weniger Stimmen bekommen hat, als derjenige, der ursprünglich das Mandat erobert hatte. Das ist meines Erachtens aber deswegen unproblematisch, weil der Nachrücker ja gerade in die Stellung des Vorgängers rücken soll. Analog zu dieser Konstellation ist meines Erachtens der Nachrücker im Falle einer Nachwahl zu sehen. Im übrigen kann hier genauso das andere Extrem eintreten, nämlich der, dass der Abgeordnete mit der niedrigsten Stimmengewichtung ausscheidet und der Nachgewählte erheblich mehr Stimmen auf sich vereinigt, als der ursprünglich Gewählte. Ich denke, dass sich das zum Einen mit der besonderen Situation der Nachwahl erklären lässt, zum Anderen jedoch mit dem Bestreben, die Regelung nicht unnötig zu verkomplizieren. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() ![]() So wie ich es verstanden habe, möchte die Antragstellerin noch Änderungen am eingereichten Gesetzesentwurf vornehmen. Ich bitte um übermittlung des neuen Vorschlags, der zur Abstimmung gestellt werden soll. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() ![]() Ich erinnere an die Einreichung des korrigierten Gesetzentwurfs. Anders muss ich davon ausgehen, dass der eingereichte Entwurf Bestand hat und so zeitnah zur Abstimmung gestellt werden kann. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
Der mit den von Kollege Napolitnai vorgeschlagenen änderungen:
Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) Art. 1 Das geltende Wahlgesetz wird aufgehoben. Art. 2 Das nachfolgende Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) wird beschlossen und tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) Erster Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit § 1 – Grundsätzliches Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Unionsebene. § 2 – Wahlrecht (1) Jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht. (2) Jeder Unionsangehörige, der im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das passive Wahlrecht. (3) Das aktive und passive Wahlrecht kann vorübergehend oder dauerhaft nur aufgrund eines Gerichtsurteils entzogen werden. Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung § 3 – Unionswahlleiter (1) Dem Unionswahlleiter obliegt die Sorge der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Er hat für ein geeignetes Abstimmungs-Modul zu sorgen. Der Unionswahlleiter ist berechtigt und verpflichtet beim Amt für Einwohnerangelegenheiten ein aktuelles Bürgerverzeichnis anzufordern. (2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. (3) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen. § 4 – Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen (1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahl- und Abstimmungsbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben. (2) Ist ein wahlberechtigter Bürger nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt, kann er beim Unionswahlleiter die nachträgliche Eintragung beantragen. Der Antrag muss spätestens 12 Stunden vor Wahlbeginn eingehen. (3) Ein fehlerhaft im Wählerverzeichnis gelistete Person ist verpflichtet dem Unionswahlleiter die falsche Eintragung mitzuteilen, sobald er davon Kenntnis erlangt. Unterbleibt die Meldung und stimmt die Person unberechtigt ab, ist sie mit dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu bestrafen. § 5 – Wahlen und Abstimmungen (1) Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt. (2) Jede Wahl und Abstimmung enthält die Option der Enthaltung. (3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet. § 6 – Wahl- und Abstimmungsdauer (1) Wahlen und Abstimmungen beginnen mit der Eröffnung durch den Wahlleiter. (2) Wahlen und Abstimmungen enden 120 Stunden nach Beginn der Wahl. Spätestens aber mit dem Schließen der Wahllokale durch den Unionswahlleiter. § 7 - Wählerwille Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise nicht eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen oder welcher Optionen seine Stimme gelten soll. § 8 – Wahl- und Abstimmungsergebnis (1) Nach Beendigung der Wahl oder Abstimmung stellt der Unionswahlleiter fest, wie viel Stimmen im auf die einzelnen Wahlvorschläge oder Abstimmungsoptionen abgegeben worden. (2) Das amtliche Endergebnis verkündet der Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und Stimmen spätestens drei Tage nach Wahl- oder Abstimmungsende. § 9 – Wahl- und Abstimmungsprüfung (1) Entscheidungen und Maßnahmen des Unionswahlleiters, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können von durch jeden passiv und aktiv Wahlberechtigten mit einem Widerspruch beim Unionsminister des Inneren angefochten werden (§ 4 UVaG). (2) Gegen das amtliche Endergebnis ist das Rechtsmittel der Wahlprüfung zulässig. Dritter Abschnitt Wahl zum Unionsparlament § 10 – Wählerstimmen (1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Wählerstimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt. (2) Diese Wählerstimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen: 1. Er darf beliebig viele Wählerstimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren). 2. Er darf seine Wählerstimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren). 3. Er muss nicht alle Wählerstimmen verteilen. § 11 – Wahlvorschlag (1) Wahlvorschläge können von Parteien, Wahlbündnissen, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten eingereicht werden. (2) Wahlvorschläge sind dem Unionswahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Wahl an einer durch den Unionswahlleiter bestimmten Stelle anzuzeigen. (3) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein. (4) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, ist er von dem Wahlvorschlag zu streichen, der zuerst eingereicht wurde. § 12 - Stimmzettel (1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge: 1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags. 2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung (2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen. § 13 - Auszählung Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Wählerstimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Wählerstimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Wählerstimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben. § 14 – Mandate im Unionsparlament (1) Die Anzahl der Mandate des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate. (2) Die Zuteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los. (3) Die nach Abs. 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. § 15 – Stimmen im Unionsparlament (1) Das Unionsparlament besteht aus 711 Parlamentsstimmen. (2) Die Zuteilung der Parlamentsstimmen auf die Mandatsträger erfolgt nach Verfahren nach d'Hondt in Abhängigkeit der auf ihn entfallenden Wählerstimmen. Würde die letzte zu verteilende Parlamentsstimme auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los. § 16 - Annahme des Mandats Der Unionspräsident ruft die gewählten Abgeordneten auf im Plenum des Unionsparlaments den Amtseid zu leisten. Mit der Eidesleistung nimmt der Gewählte sein Mandat an. § 17 – Nichtannahme und Mandatsverlust (1) Ein Mandat gilt als nicht angenommen wenn, 1. der Gewählte gegenüber dem Parlamentspräsidenten schriftlich auf sein Mandat verzichtet. 2. innerhalb von sieben Tagen nach Aufruf durch den Unionspräsidenten seinen Amtseid nicht leistet. (2) Ein Mandatsträger verliert sein Mandat durch: 1. Mandatsniederlegung 2. Tod 3. Verlust des passiven Wahlrechts 4. Verlust der Unionsangehörigkeit. § 18 – Nachrücker und Nachwahl (1) Bei Nichtannahme oder Mandatsverzicht (§ 14) zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag als Nachrücker in das Unionsparlament. Der Nachrücker übernimmt das Mandat mit den dazugehörigen Parlamentsstimmen. (2) Ein Mandat und die entsprechenden Parlamentsstimmen, die ein Wahlvorschlagsträger nicht besetzt kann, werden innerhalb von fünf Tagen nachgewählt. § 19 - Ruhen des Mandats Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr. Vierter Abschnitt Volksbegehren, Volksentscheid § 20 - Teilnahmerecht Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen. § 21 – Gegenstand (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit die Union die Gesetzgebungskompetenz hat. Darüber hinaus können sie sonstige Beschlüsse zum Inhalt haben, die das Unionsparlament im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit fassen soll. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig. § 22 - Unzulässigkeit von Volksbegehren (1) Volksbegehren, die der Unionsverfassung widersprechen, sind unzulässig. § 23 – Antrag Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut vom Initiator schriftlich bei beim Unionswahlleiter einzureichen. Bei Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes ist ein entsprechender Gesetzesentwurf mit Begründung beizufügen. § 23 – Unterschriftensammlung (1) Der Unionswahlleiter veröffentlicht das Volksbegehren und ermöglicht unterstützungswilligen Person ihre Unterstützung des Volksbegehrens durch Unterschrift zu erklären. Die Unterstützung stellt der Unionswahlleiter fest. (2) Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird. § 24 – Abstimmung im Unionsparlament Die Abstimmung über das Volksbegehren hat im Unionsparlament spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen. § 25 – Volksentscheid Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen. § 26 – Stimmrecht (1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag aktiv wahlberechtigt ist. (2) Jeder stimmberechtigten Person stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung stehen. § 27 - Ergebnis des Volksentscheids (1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt. (2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Unionsverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt. Fünfter Abschnitt Wahl des Unionspräsidenten § 28 – Wahl Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt. § 29 - Wählbarkeit Als Unionspräsident wählbar ist jeder Bürger der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt. § 30 - Wahlkandidaturen Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 10 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen. § 28 - Wahlhandlung (1) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (2) Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten. § 29 - Einzelkandidatur Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() ![]() Vielen Dank. Ich schließe somit die Aussprache und eröffne die Abstimmung. Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
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Die Mindestsitzregelung ist eine sinnvolle Regelung für den Ernstfall, auch wenn man mit dieser neuen Regelung eigentlich wenig Angst haben muss, dass die Mindestabgeordnetenzahl unterschritten wird.

