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Bürger
Draga Markievic
das Fräulein Tochter
20.12.2013 11:32 Anträge 39. Unionsparlament


Manuri | 20. XII. 2013 AD

Sehr verehrter Herr Alterspräsident,
sehr verehrte Mitglieder des Hohen Hauses,

es freut mich Ihnen mitzuteilen, daß ich gemäß Artikel 41 Abs. 1 der Unionsverfassung dem 39. Unionsparlament Frau Helen Bont als Kandidatin zur Wahl des Unionskanzlers vorschlagen kann.

Mit ausgezeichneter Hochachtung





- Unionspräsidentin a.D. -

- Ehemaliges Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -

Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der
Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
07.01.2014 22:08
Gemäß Vereinbarung zwischen SPDU und KDU beantragt die KDU die Wahl von Helen Bont zur Unionskanzlerin der Demokratischen Union.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
15.01.2014 17:38
Ich beantrage die Wahl von Helen Bont zur Unionskanzlerin.



Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
20.01.2014 00:34
Die Unionsregierung legt den folgenden Gesetzentwurf zur Debatte und Abstimmung vor:


1. Änderungsgesetz zum Umweltgesetzbuch
§ 1 Ergänzung
In das Umweltgesetzbuch wird folgender Paragraph aufgenommen:
§ 4a Vorsorge- Verursacher- und Gemeinlastprinzip
(1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen und anderen Unternehmungen, die zu Eingriffen in die Natur oder der Emission von Lärm oder Schadstoffen führen, sind Belastung und Schäden für Umwelt und menschliche Gesundheit so gering wie möglich zu halten bzw. in größtmöglichem Umfang zu verringern.
(2) Der Verursacher von Umweltschäden ist für deren Beseitigung verantwortlich und hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Für die Beseitigung von Umweltschäden, deren Verursacher nicht mehr ermittelbar sind, ist die Allgemeinheit verantwortlich.
(3) Gefahrstoffe sind zu ersetzen, sobald ein umweltfreundlicherer zur Verfügung steht.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
20.01.2014 00:35
Die Unionsregierung beantragt Debatte und Abstimmung über den folgenden Vertragsentwurf:



Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und dem Königreich Freesland

Die hohen vertragsschließenden Parteien,
vertreten durch
Seine Exzellenz, den Unionspräsidenten der Demokratischen Union und
Ihre Majestät, der Königin des Königreichs Freesland,
GEWILLT, ihre bilateralen Beziehungen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und
BESTREBT, im Geiste der Freundschaft und des gegenseitigen Respekts die Kooperation zwischen ihnen auszubauen und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten.
(2) Sie erklären zudem, die territoriale Integrität zu achten und gewaltsam vorgenommene Grenzänderungen nicht anzuerkennen.
(3) Sie bekräftigen ihre Überzeugung, dass Konflikte und Meinungsverschiedenheiten im friedlichem Einvernehmen zu lösen sind und weder die Androhung noch die Ausübung von Gewalt als Mittel der Politik akzeptabel ist.

Artikel 2
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, Vertreter auf Botschafterebene auszutauschen. Diese sollen, wie das übrige entsandte Botschaftspersonal, volle diplomatische Immunität genießen.

Artikel 3
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien sind sich einig, die Märkte für Waren, Dienstleistungen und Kapital, im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetze, für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat zu öffnen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für die heimische Wirtschaft zu sorgen.
(2) Sie kommen überein, im Rahmen der nationalen Gesetze, Zollschranken und andere tarifären Schranken für Anbieter aus dem jeweils anderen Vertragsstaat abzubauen und zu beseitigen.

Artikel 4
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den Kultur- und Bildungsinstitutionen zu fördern.
(2) Sie sind bestrebt, im Rahmen von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, einen Beitrag zur Freundschaft zwischen ihren Völkern zu leisten.

Artikel 5
(1) Die hohen vertragsschließenden Parteien vereinbaren mindestens einmal im halben Jahr Regierungskonsultationen durchzuführen.
(2) Sie erklären ihre Bereitschaft, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, Frieden und Stabilität auf dem anticaischen Kontinent und weltweit zu festigen.

Artikel 6
(1) Die vertragsschließenden Parteien stellen fest, dass dieser Vertrag mit einer Laufzeit von drei Monaten kündbar ist; Änderungen des Vertrags können einvernehmlich vorgenommen werden.

Unterzeichnet zu Manuri, am ...





Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
02.02.2014 23:01
Gemäß § 6 Abs. 2 WahlG beantrage ich hiermit die Abwahl von Tiberius Kaulmann als Unionswahlleiter. Zuvor wünsche ich eine Aussprache darüber.



Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Bettler
Massimiliano Napolitani
Haudegen
05.02.2014 20:35
Ich bringe den nachfolgenden Gesetzesentwurf ein:



Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)

Art. 1
Das geltende Ausländergesetz vom 27.12.2004 wird aufgehoben.

Art. 2
Das nachfolgende Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz) wird beschlossen.



Gesetz über Ausländer und Staatenlose im Geltungsbereich des Gesetzes der Demokratischen Union (Ausländer- und Staatenlosengesetz)



§ 1. Allgemeine Voraussetzungen

(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Unionsbürger oder Unionsangehöriger im Sinne des Gesetzes über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit ist.

§ 2. Aufenthaltserlaubnis

(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Unionsministers des Inneren. Die Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
(2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Ausländer, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon befreit sind.
(3) Der Unionsminister des Innern kann zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Ausländer keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.
(4) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländer, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Aufenthalt anzuzeigen haben

§ 3. Ausweispflicht

(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Pass ausweisen. Der Unionsminister des Innern kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so können erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Ausländers durchgeführt werden.
(2) Der Unionsminister des Innern kann durch Rechtsverordnung
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, vom Passzwang befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

§ 4. Fremdenpass

(1) Ausländern, die sich nicht durch einen Pass oder Passersatz ausweisen können, kann ein Fremdenpass ausgestellt werden.
(2) Der Fremdenpass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Ausstellung geführt haben, weggefallen sind.

§ 5. Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor der Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.
(2) Der Unionsminister des Innern bestimmt, wenn die Belange der Demokratischen Union es erfordern, durch Rechtsverordnung, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visums) eingeholt werden muss.
(3) Ein Durchreisesichtvermerk (Durchreisevisum) kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte Ausreise gesichert ist und die Durchreise Belange der Demokratischen Union nicht beeinträchtigt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Einreise für ungültig erklärt werden.

§ 6. Politische Betätigung

(1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit sie nicht nach der Verfassung den Unionsbürger und/oder den Unionsangehörigen vorbehalten sind.
(2) Die politische Betätigung von Ausländern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der politischen Willensbildung oder sonstige erhebliche Belange der es erfordern.
(3) Die politische Betätigung von Ausländern ist unerlaubt, wenn sie
1 mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,
2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Demokratischen Union gefährdet oder 3. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind.


§ 7. Geltungsbereich und Geltungsdauer

(1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich räumlich und zeitlich
beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.


§ 8. Ausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet,
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen ist,
3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,
4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,
5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,
6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,
7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine, Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,
8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,
9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,
10. Seine Anwesenheit erhebliche Belange der Demokratischen Union aus anderen Gründen beeinträchtigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4 und 9 dürfen den mit der Ausfürung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.

§ 9. Einsehränkungen der Ausweisung

(1) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
(2) Die Feststellung, ob es sich bei einem Ausländer um einen politischen Verfolgten handelt, obliegt dem Unionsminister des Inneren. Der Asyl muss in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt werden.

§ 10. Pflicht zur Ausreise

(1) Ein Ausländer, der keine eine Aufenthaltserlaubnis besitzt noch, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit ist, hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist.
(2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Befreiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.

§ 11. Abschiebung

(1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat,ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht werden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung mit der Ausweisung verbunden werden. Von der Androhung und der Fristsetzung kann nur abgesehen werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist.

§ 12. Abschiebungshaft

(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zunehmen, wenn die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet und bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

§ 13. Schlussbestimmung

(1) Ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Beschränkung der Freizügigkeit oder die Ausweisung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Unionsminister des Inneren kann die Vollstreckung eines Bescheids aussetzen, wenn keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
(3) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.






Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
05.02.2014 22:38
Ist eine Aussprache gewünscht? Ich bitte dies innerhalb von 48 Stunden mitzuteilen.



Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Bettler
Massimiliano Napolitani
Haudegen
06.02.2014 13:46
Zitat:
Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Ist eine Aussprache gewünscht? Ich bitte dies innerhalb von 48 Stunden mitzuteilen.


Sollte keiner eine Antragsbegründung für erforderlich halten, ist meinerseits keine Aussprache gewünscht.



Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Massimiliano Napolitani: 06.02.2014 13:47.

Imperia
Bettler Alexander Steinhoff
Alexander Steinhoff Alexander Steinhoff
Haudegen
06.02.2014 18:32
Von meiner Seite her auch nicht. Herr Kauli hat mein vollstes Vertrauen.



Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
06.02.2014 21:42
Ich beantrage Aussprache zum Gesetzentwurf des Abgeordneten Napolitani.



Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
07.02.2014 23:29
Ich bringe hiermit folgendes Gesetz ein:



Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes

§1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."

§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.





Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Bettler
Massimiliano Napolitani
Haudegen
07.02.2014 23:52
Zitat:
Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Ich bringe hiermit folgendes Gesetz ein:



Gesetz zur Änderung des Paragrafen 3 des Parteiengesetzes

§1 Paragraf 3, Absatz 2 des Parteiengesetzes wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglied einer Partei können nur Unionsangehörige oder Unionsbürger der Demokratischen Union werden."

§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.



Ich beantrage die Aussprache.



Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
10.02.2014 23:20
Ich bitte um das Wort für eine Regierungserklärung mit anschließender Debatte.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
16.02.2014 13:13
Ich bringe hiermit folgenden Entschließungsantrag ein. Ich beantrage die Aussprache.



Entschließungsantrag zum Bürgernetz

Das Unionsparlament stellt fest:
Das Bürgernetz ist momentan in einem inakzeptablen Zustand. Die Datensätze zu Bürgern mit Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit sind nicht korrekt und führen unter anderem zu inkorrekten Wahlberechtigungslisten bei unionsweiten Wahlen. Desweiteren bemängelt das Unionsparlament, dass der Zugang zu Wählerdaten durch die Präsidenten des Unionsparlaments und Unionsrats und der Wahlleiter auf Unions-, Länder- und Kommunalebene derzeit über eine private schriftliche Anfrage an das Afea erfolgen muss. Dies kann zu Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen führen.

Das Unionsparlement fordert den Unionsminister des Innern deshalb auf, in Zusammenarbeit mit dem Afea die Datensätze des Bürgernetzes hinsichtlich ihrer Korrektheit auf Wiedergabe des Besitzes der Unionsbürgerschaft oder Unionsangehörigkeit zu überprüfen. Dabei wird sichergestellt, dass das Bürgernetz auch in Zukunft diese Informationen korrekt widergibt. Desweiteren fordert das Unionsparlament den Unionsminister des Innern auf, dafür zu sorgen, dass alle Personen, die eine staatliche Wahl durchführen, direkten Zugang zu den Mailadressen der Bürger haben.
Sollten die genannten Forderungen nicht erfüllt werden können, so wird der Unionsminister des Innern aufgefordert schnellstmögliche eine Alternative zum derzeitigen Bürgernetz zu schaffen.





Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
16.02.2014 23:43
Ich bringe hiermit folgendes Gesetz ein und beantrage die Aussprache.


Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung

§1 Paragraph, Absatz 2 der Unionsgerichtsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens 3 % der Unionsbürger
c.) eine politische Partei
d.) jeder Abgeordnete des Unionsparlaments oder Vertreter des Unionsrats"
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.





Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
19.02.2014 01:26
Ich bitte mir erneut das Wort für eine Regierungserklärung zu erteilen und erlaube mir den Hinweis, dass ich um Aufschub bis diesen Mittwoch gebeten hatte.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Geert van Bloemberg-Behrens
Hij kan het.
14.03.2014 21:16
Ich beantrage folgendes Gesetz. Die Aussprache ist gewünscht.

Zitat:
Gesetz zur Streichung des achten Abschnitts des Strafgesetzbuches

§1 Der achte Abschnitt des Strafgesetzbuches wird ersatzlos gestrichen.
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.





Geert van Bloemberg-Behrens
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Präsident des Unionsrats
Sprecher von Bündnis Grün


Bettler
Massimiliano Napolitani
Haudegen
19.03.2014 22:11
Für die Unionsregierung bringe ich folgenden Gesetzesentwurf ein:




Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz)

Art. 1
Das geltende Wahlgesetz wird aufgehoben.

Art. 2
Das nachfolgende Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz) wird beschlossen und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




Gesetz zur Durchführung von Wahlen und Abstimmung auf Unionsebene (Unionswahlgesetz)

Erster Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit


§ 1 – Grundsätzliches
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Unionsebene.

§ 2 – Wahlrecht
(1) Jeder Unionsbürger, der seit mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Wahl im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Jeder Unionsangehörige, der im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union verzeichnet ist, besitzt das passive Wahlrecht.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht kann vorübergehend oder dauerhaft nur aufgrund eines Gerichtsurteils entzogen werden.


Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung


§ 3 – Unionswahlleiter
(1) Dem Unionswahlleiter obliegt die Sorge der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und Abstimmungen. Er hat für ein geeignetes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(2) Der Unionswahlleiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen.
(3) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.

§ 4 – Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 7 Tage vor Wahl- und Abstimmungsbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

§ 5 – Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen finden geheim statt.
(2) Jede Wahl und Abstimmung enthält die Option der Enthaltung.
(3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 6 – Wahl- und Abstimmungsdauer
(1) Wahlen und Abstimmungen beginnen mit der Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Wahlen und Abstimmungen enden 120 Stunden nach Beginn der Wahl. Spätestens aber mit dem Schließen der Wahllokale durch den Unionswahlleiter.

§ 7 - Wählerwille
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise nicht eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlägen oder welcher Optionen seine Stimme gelten soll.

§ 8 – Wahl- und Abstimmungsergebnis
(1) Nach Beendigung der Wahl oder Abstimmung stellt der Unionswahlleiter fest, wie viel Stimmen im auf die einzelnen Wahlvorschläge oder Abstimmungsoptionen abgegeben worden.
(2) Das amtliche Endergebnis verkündet der Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und Stimmen spätestens drei Tage nach Wahl- oder Abstimmungsende.

§ 9 – Wahl- und Abstimmungsprüfung
(1) Entscheidungen und Maßnahmen des Unionswahlleiters, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können von durch jeden passiv und aktiv Wahlberechtigten mit einem Widerspruch beim Unionsminister des Inneren angefochten werden (§ 4 UVaG).
(2) Gegen das amtliche Endergebnis ist das Rechtsmittel der Wahlprüfung zulässig.



Dritter Abschnitt
Wahl zum Unionsparlament



§ 10 – Wählerstimmen
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Wählerstimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt.
(2) Diese Wählerstimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Wählerstimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Wählerstimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Wählerstimmen verteilen.

§ 11 – Wahlvorschlag
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, Wahlbündnissen, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten eingereicht werden.
(2) Wahlvorschläge sind dem Unionswahlleiter spätestens vierundzwanzig Stunden vor der Wahl an einer durch den Unionswahlleiter bestimmten Stelle anzuzeigen.
(3) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein.
(4) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, ist er von dem Wahlvorschlag zu streichen, der zuerst eingereicht wurde.

§ 12 - Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen.

§ 13 - Auszählung
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Wählerstimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Wählerstimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Wählerstimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.

§ 14 – Mandate im Unionsparlament
(1) Die Anzahl der Mandate des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
(2) Die Zuteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die nach Abs. 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.

§ 15 – Stimmen im Unionsparlament
(1) Das Unionsparlament besteht aus 711 Parlamentsstimmen.
(2) Die Zuteilung der Parlamentsstimmen auf die Mandatsträger erfolgt nach Verfahren nach d'Hondt in Abhängigkeit der auf ihn entfallenden Wählerstimmen. Würde die letzte zu verteilende Parlamentsstimme auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.

§ 16 - Annahme des Mandats
Der Unionspräsident ruft die gewählten Abgeordneten auf im Plenum des Unionsparlaments den Amtseid zu leisten. Mit der Eidesleistung nimmt der Gewählte sein Mandat an.

§ 17 – Nichtannahme und Mandatsverlust
(1) Ein Mandat gilt als nicht angenommen wenn,
1. der Gewählte gegenüber dem Parlamentspräsidenten schriftlich auf sein Mandat verzichtet.
2. innerhalb von sieben Tagen nach Aufruf durch den Unionspräsidenten seinen Amtseid nicht leistet.
(2) Ein Mandatsträger verliert sein Mandat durch:
1. Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Verlust des passiven Wahlrechts
4. Verlust der Unionsangehörigkeit.

§ 18 – Nachrücker und Nachwahl
(1) Bei Nichtannahme oder Mandatsverzicht (§ 14) zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag als Nachrücker in das Unionsparlament. Der Nachrücker übernimmt das Mandat mit den dazugehörigen Parlamentsstimmen.
(2) Ein Mandat und die entsprechenden Parlamentsstimmen, die ein Wahlvorschlagsträger nicht besetzt kann, werden innerhalb von fünf Tagen nachgewählt.

§ 19 - Ruhen des Mandats
Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.


Vierter Abschnitt
Volksbegehren, Volksentscheid


§ 20 - Teilnahmerecht
Jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt, kann an einem Volksbegehren teilnehmen.

§ 21 – Gegenstand
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit die Union die Gesetzgebungskompetenz hat. Darüber hinaus können sie sonstige Beschlüsse zum Inhalt haben, die das Unionsparlament im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit fassen soll. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig.

§ 22 - Unzulässigkeit von Volksbegehren
(1) Volksbegehren, die der Unionsverfassung widersprechen, sind unzulässig.

§ 23 – Antrag
Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens ist mit dessen Wortlaut vom Initiator schriftlich bei beim Unionswahlleiter einzureichen. Bei Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes ist ein entsprechender Gesetzesentwurf mit Begründung beizufügen.

§ 23 – Unterschriftensammlung
(1) Der Unionswahlleiter veröffentlicht das Volksbegehren und ermöglicht unterstützungswilligen Person ihre Unterstützung des Volksbegehrens durch Unterschrift zu erklären. Die Unterstützung stellt der Unionswahlleiter fest.
(2) Ein Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens fünfzehn Prozent der Bürger der Demokratischen Union unterstützt wird.

§ 24 – Abstimmung im Unionsparlament
Die Abstimmung über das Volksbegehren hat im Unionsparlament spätestens sieben Tage nach dem Eingang des Begehrens zu beginnen. Kommt das Gesetz dem Volksbegehren entsprechend unverändert zustande, so wird kein Volksentscheid abgehalten und der Gesetzesentwurf gilt als angenommen.

§ 25 – Volksentscheid
Kommt das Gesetz nicht zustande, so wird vierzehn Tage nach dem Entschluss ein Volksentscheid abgehalten. Der Volksentscheid ist in Form einer Abstimmung über den Gesetzesentwurf des Volkes durchzuführen.

§ 26 – Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt beim Volksentscheid ist, wer am Abstimmungstag aktiv wahlberechtigt ist.
(2) Jeder stimmberechtigten Person stehen so viele Stimmen zu, wie Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zur Abstimmung stehen.

§ 27 - Ergebnis des Volksentscheids
(1) Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.
(2) Ein Gesetzentwurf zur Änderung der Unionsverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und zugleich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt.

Fünfter Abschnitt
Wahl des Unionspräsidenten



§ 28 – Wahl
Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.

§ 29 - Wählbarkeit
Als Unionspräsident wählbar ist jeder Bürger der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt.

§ 30 - Wahlkandidaturen
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 10 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.

§ 28 - Wahlhandlung
(1) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.

§ 29 - Einzelkandidatur
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt.




Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Massimiliano Napolitani: 19.03.2014 22:22.

Bettler
Massimiliano Napolitani
Haudegen
19.03.2014 22:13
Und diesen schließe ich gleich nochmal an:



Gesetz zur politischen Beteiligung Unionsangehöriger (GzpBU)

§ 1. Änderungen der Verfassung der Demokratischen Union

1.
Der Artikel 20 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 20 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Unionsbürger und Unionsangehörige haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, soweit sie nicht nach der Unionsverfassung oder auf Grund eines Gesetzes Unionsbürgern vorbehalten sind.
(2) Jeder Unionsbürger und jeder Unionsangehöriger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.

2.
Der Artikel 21 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 21 – Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit
(1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.
(2) Unionsangehöriger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsangehörigkeit besitzt.
(3) Die Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
(4) Kein Unionsbürger und Unionsangehöriger darf an das Ausland ausgeliefert werden.

3.
Der Artikel 37 Abs. 1 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist, wer Unionsbürger oder Unionsangehöriger ist.

4.
Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
Der Artikel 45 Abs. 4 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
(4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Unionsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.

§ 2. In Kraft treten
Dieses Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft.




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