|
||
|
Seiten (6): « erste ... « vorherige 4 5 [6] |
LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Gesetz über das Amtsblatt § 1. Grundlagen (1) Das Land veröffentlicht ein Amtsblatt in Imperianischer Sprache. Übersetzungen ins Katistianische, Hulländische und in Salborska sind zulässig. (2) Die maßgebende Originalversion des Amtsblatts liegt an geeigneter Stelle öffentlich für jeden zur Einsicht aus. § 2. Zweck des Amtsblatts (1) Im Amtsblatt werden veröffentlicht: 1. Gesetzesbeschlüsse; 2. Verordnungen und Erlasse des Landespräsidiums und der Minister; 3. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen des Landes; 4. Entschließungen des Ministerpräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte; 5. die Vergabe von Ehrungen (2) Sonstige Veröffentlichungen des Ministerpräsidenten, des Landespräsidiums und der Minister, sowie der übrigen Landesbehörden und Köperschaften des öffentlich Rechts können im Amtsblatt platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. § 3. Formale Vorschriften (1) Jede Ausgabe des Amtsblatts enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift. (2) Jede Veröffentlichung im Amtsblatt erhält eine fortlaufende Nummer, sowie die Jahreszahl, gefolgt von den Buchstaben "AD". (3) Jede Kundmachung im Amtsblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung sieben Tage nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. § 4. Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über das Amtsbladdje des Landesteils Katista außer Kraft. (2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Ministerspräsident betraut. Funnix, den 14. Januar 2012 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums ![]() Ministerpräsident Aktenzeichen: 04 2012 AD Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes §1 Der § 1 (1) des Wahlgesetzes des Landes Salbor-Katista wird wie folgt neu gefasst: "Jeder Unionsbürger, der mindestens 14 Tage vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Salbor-Katista hat, besitzt das aktive und passive Wahlrecht." §2 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft Funnix, den 21. Januar 2012 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums ![]() Ministerpräsident Aktenzeichen: 05 2012 AD Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
-
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Alexander Krüger: 03.02.2012 15:37. LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich, dass die Wahl zum Landtag des Landes Salbor-Katista vom 16.05.2012 bis 20.05.2012 stattfindet. Zum Wahlleiter wird Patrick Behrens-Nilsson berufen. Funnix, den 01.Mai 2012 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums ![]() Ministerpräsident Aktenzeichen: 06 2012 AD Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich, dass die Wahl zum Ministerpräsidenten des Landes Salbor-Katista vom 29.05.2012 bis 02.06.2012 stattfindet. Zum Wahlleiter wird Patrick Behrens-Nilsson berufen. Funnix, den 15.Mai 2012 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums ![]() Ministerpräsident Aktenzeichen 07 2012 AD Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Feiertagsgesetz §1 Allgemeines (1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. (2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr. §2 Ruhe des Tages, erlaubte Tätigkeiten (1) An Sonn- und Feiertagen sind alle Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. (2) Dieses Verbot gilt nicht für Tätigkeiten, die zwingend erforderlich sind, um das öffentliche Wohl nicht zu gefährden. (3) Ferner ausgenommen ist der Betrieb von Tankstellen, bewachten Parkplätzen, Kiosken, Gastronomie und Bäckereien. Ebenso ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft. (4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist jede unnötige Störung der Ruhe zu vermeiden. §3 Veranstaltungen (1) An christlichen Feiertagen sind unzulässig 1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht; 2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 04.00 bis 15.00 Uhr; 3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die den Gottesdienst oder andere offizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen. (2) An nichtchristlichen Feiertagen und Sonntagen sind unzulässig 1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht; 2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr; 3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die ofizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen. (3) Alle Veranstaltungen sind der Würde des Tages angemessen durchzuführen. §4 Feiertage (1) Feiertage sind die allgemeinen Sonntage sowie 1. der Neujahrstag (nichtchristlich) 2. der Karfreitag (christlich) 3. Ostersonntag und Ostermontag (christlich) 4. der 1. Mai als Tag der Arbeit (nichtchristlich) 5. der 10. Mai als Tag der Landstände (nichtchristlich) 6. Christi Himmelfahrt (christlich) 7. Pfingstsonntag und Pfingstmontag (christlich) 8. der 19. Mai als Katistanischer Nationalfeiertag (nichtchristlich) 9. der Sonntag, der zwischen dem 20. und 26. Juni liegt als Midsommar (nichtchristlich) 10. der 08. Juli als Salbor-Katista-Tag (nichtchristlich) 11. der 18. August als Staatsfeiertag der Union (nichtchristlich) 12. der 31. Oktober als Reformationstag (christlich) 13. der Mittwoch vor dem Ewigkeitssonntag als Buß- und Bettag (christlich) 14. der 13. Dezember als Luciafest (nichtchristlich) 15. der erste Weihnachtstag (christlich) 16. der zweite Weihnachtstag. (christlich) (2) Der Katistanische Nationalfeiertag und der Tag der Landstände sind nicht Feiertage im Landesteil Salbor. Midsommar und das Luciafest sind nicht Feiertage im Landesteil Salbor. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Feiertage des Landesteils Katista tritt außer Kraft. Inkrafttreten: sofort Funnix, den 16. Mai 2012 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums ![]() Ministerpräsident Aktenzeichen: 08 2012 AD Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Bestattungsgesetz § 1 Grundsätzliches (1) Jeder Mensch, bei dem ein staatlich ermächtigter Mediziner den unwiderruflichen Stillstand der Gehirnaktivität festgestellt hat (Leiche) muss innerhalb von 10 Tagen nach Eintreten des Todes bestattet werden. Für die Durchführung der Bestattung sind die Angehörigen verantwortlich. (2) Sollten keine Angehörigen ermittelt werden können oder sollten die Angehörigen nicht in der Lage sein, die Bestattung zu finanzieren, übernimmt der Staat diese Aufgabe. § 2 Leichenschau (1) Jede Leiche muss vor ihrer Bestattung von einem Leichenbeschauer in Augenschein genommen werden. Die zuständigen Leichenbeschauer werden vom Landespräsidium per Verordnung bestimmt. (2) Besteht der begründete Verdacht, dass der Tod als Folge eines Gewaltverbrechens hervorgerufen wurde, kann die Staatsanwaltschaft eine Obduktion beantragen. In diesem Fall ist die in § 1 Abs. 1 genannte Frist nichtig. § 3 Ort der Bestattung (1) Bestattungen dürfen auf hoher See und auf staatlich ausgewiesenen Friedhofsgeländen durchgeführt werden. (2) Jeder Bürger des Landes hat das Recht auf eine Beerdigung auf dem Gebiet des Landes. § 5 Formen der Bestattung (1) Die Bestattung darf in einem Sarg, in einer Urne oder in einem Leichentuch vorgenommen werden. (2) Es ist gestattet, Leichen vor der Bestattung zu verbrennen. Dies darf jedoch nur in staatlich geprüften Krematorien geschehen. (3) Alle nicht in diesem Paragraphen genannten Formen der Bestattung sind verboten. § 6 Militärische Ehren Alle ehemaligen Mitglieder der katistanischen und salborianischen Landesregierung, alle ehemaligen und aktuellen Mitglieder des Landespräsidiums, der Unionsregierung sowie des Generalstabs der Demokratischen Union haben das Recht auf militärische Ehren bei ihrer Bestattung. § 7Schlußbestimmungen Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Inkrafttreten: sofort Funnix, den 20. August 2012 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums ![]() Ministerpräsident Aktenzeichen: 09 2012 AD Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich, dass die Wahl zum Landtag des Landes Salbor-Katista vom 12.07.2013 bis 16.07.2013 stattfindet. Zum Wahlleiter wird Johann Latzinger berufen. Funnix, den 28.Juni 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 01 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich den folgenden vom Landtag beschlossenen Staatsvertrag: Staatsvertrag der Demokratischen Union und ihrer Länder über die Festlegung von Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen Kommunikationstaatsvertrag (KommStV) Die Demokratische Union, der Freistaat Freistein, die Unionsrepublik Heroth, das Kaiserreich Imperia, das Land Salbor-Katista, die Republik Roldem und die Westlichen Inseln schließen den folgenden Vertrag. Kapitel I - Grundlegendes Artikel 1 - Wesen (1) Dieser Staatsvertrag bezweckt die Vereinheitlichung der Regelungen zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen innerhalb der Demokratischen Union. (2) Es sollen die Union alle Länder der Demokratischen Union diesem Vertrag zustimmen. (3) Die Union und die unterzeichnenden Länder stimmen diesem Vertrag überein und verpflichten sich über seine Ausführung. (4) Alle weiteren, in diesem Vertrag nicht geregelten Bestimmungen können durch die Länder erfolgen. (5) Gerichtsstand ist Port Victoria. Artikel 2 - Inkrafttreten (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit der Ratifizierung wenigstens zweier Unionsländer in Kraft. (2) Die Ratifizierung erfolgt durch Beurkundung durch den rechtlichen Vertreters des Landes nach dem Erfolg der durch die jeweilige Landesverfassung vorgegebene Gesetzgebung. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Republik Roldem zu hinterlegen. (3) Der Staatsvertrag gilt unbefristet und verliert seine Wirkung, wenn dieser für weniger als zwei Unionsländer fortgilt. (4) Die Neuratifizierung ist jederzeit möglich. Artikel 3 - Außerkrafttreten alter Bestimmungen Die Bestimmungen der Länder zu Postleitzahlen, Telefonortsnetzausscheidungszahlen, Sonder- und Notrufnummern und Kraftfahrzeugkennzeichen treten soweit sie den hier gefassten Regelungen widersprechen mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Kapitel II - Postleitzahlen Artikel 4 - Wesen (1) Postleitzahlen (PLZ) dienen der vereinfachten Zuteilung des Post- und Paketverkehres nach den Leitregionen in der Demokratischen Union. (2) Die Postleitzahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern versendenden Postunternehmen bindend. (3) Für den internationalen Post- und Paketverkehr sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten. Artikel 5 - Aufbau (1) Postleitzahlen bestehen aus genau fünf Ziffern und werden für den Zielort angegeben. (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland. (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Postleitbezirke): a) 1 (eins): Freistaat Freistein, b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth, c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia, d) 4 (vier): Land Salbor-Katista, e) 5 (fünf): Republik Roldem, f) 6 (sechs): Westliche Inseln. (4) Die fehlenden führenden Ziffern dürfen bis zu einer Änderung dieses Vertrages mit jenem Inhalt nicht verwendet werden. (5) Ein Land kann mit einem gesonderten Vertag die Überlassung von Postleitzahlen an ein anderes festlegen. Der Vertrag ist unverzüglich den Regierungen der anderen Länder zuzuleiten und diesem Vertrag als Anhang zu ergänzen. Artikel 6 - Verteilung (1) Über die Einteilung in Postleitkreise (PLK) unter einem Postleitbezirk (PLB) entscheiden die Länder. (2) Die Vergabe von Sonderpostleitzahlen im Rahmen der zugeordneten führenden Ziffern an Großempfänger ist möglich. Diese sind an die Postleitbezirke gebunden. Kapitel III - Telefonortsnetzausscheidungszahlen Artikel 7 - Wesen (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen (TONAZ) dienen der Zuordnung des Ortsnetzes (ON) einer Telefonnummer. (2) Telefonortsnetzausscheidungszahlen sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend. (3) Für die internationale Telekommunikation sind die Regularien der Zielstaaten zu beachten. Artikel 8 - Aufbau (1) Telefonortsnetzausscheidungszahlen bestehen aus zwei bis fünf Ziffern. Ihnen werden eine Ziffer Null (0) vorangestellt, die bei Anrufen aus dem Ausland anstatt der internationalen Vorwahl wegfällt. (2) Die erste Ziffer bezeichnet das Zielunionsland. (3) Die Unionsländer erhalten folgende führende Ziffern (Netzbezirke): a) 1 (eins): Freistaat Freistein, b) 2 (zwei): Unionsrepublik Heroth, c) 3 (drei): Kaiserreich Imperia, d) 4 (vier): Land Salbor-Katista, e) 5 (fünf): Republik Roldem, f) 6 (sechs): Westliche Inseln. Artikel 9 - Verteilung Über die Einteilung in Ortsnetze entscheiden die Länder. Artikel 10 - Koordinierung Die Länder verwalten die Ortsnetze und Rufnummern in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stellen die Kommunikation in andere Netzbezirke sicher. Kapitel IV - Sonderrufnummern Artikel 11 - Wesen (1) Sonderrufnummern (SRN) sind von den Ortsnetzen unabhängige Rufnummern. (2) Sonderrufnummern sind für die in den unterzeichnenden Ländern agierenden Telekommunikationsunternehmen bindend. Artikel 12 - Aufbau (1) Es werden die folgenden Sonderrufnummern als Vorwahlen bereitgestellt: a) 0700 bis 0799: Mobilfunkanbieter, b) 0800: Kostenlosdienstanbieter, c) 088: persönliche Rufnummern, d) 0900 bis 0909: Mehrwertdienste, e) 0910 bis 0919: Shared-Cost-Dienste. (2) Die Sonderrufnummern 90000 bis 99999 werden ohne Vorwahl für Auskunftsdienste bereitgestellt. Artikel 13 - Koordinierung Die Republik Roldem verwaltet die Sonderrufnummern und stellt die Kommunikation sicher. Kapitel V - Notrufnummern Artikel 14 - Wesen (1) Notrufnummern (NRN) sind Sonderrufnummern und dienen der schnellen Sprachverbindung zu einer nächstgelegenen Notfallleitstelle von jedem Ort über das Telefonnetz. (2) Sie sind in jedem Fall entgeltfrei nutzbar zu machen. (3) Die missbräuchliche Nutzung soll unter Strafe gestellt werden. Artikel 15 - Aufbau (1) Leitstellen der Polizei sind unter den Kurzwahlen 110 und 911 erreichbar zu machen. (2) Leitstellen der Feuerwehr und weiterer Rettungsdienste sind unter den Kurzwahlen 112 und 911 erreichbar zu machen. Kapitel VI - Kraftfahrzeugkennzeichen Artikel 16 - Wesen (1) Kraftfahrzeugkennzeichen (KfzKz) dienen der eindeutigen Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu ihren Eigentümern. (2) Die vertragschließenden Parteien anerkennen alle in diesem Vertrag beschriebenen Kraftfahrzeugkennzeichen gegenseitig an. Artikel 17 - Arten von Kennzeichen (1) Die Zulassungsbehörden der Länder geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus: a) Standardkennzeichen, die ausgegeben werden soweit kein Fall der Buchstaben b bis e vorliegt, b) Saisonkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben werden, die nicht das gesamte Jahr betrieben werden sollen, c) Kurzzeitkennzeichen, die Fahrzeuge ausgegeben werden, die bis zu einem Monat betrieben werden sollen, d) Händlerkennzeichen, die nicht an eindeutig einem Fahrzeug zugewiesen werden, e) und weitere Sonderkennzeichen, deren Verwendung durch die Länder bestimmt wird. (2) Die Zulassungsbehörden der Union geben folgende Kraftfahrzeugkennzeichen aus: a) Diplomatenkennzeichen, die für Fahrzeuge ausgegeben, die dem Diplomatischen oder Konsularischen Corps zugeordnet werden, b) Militärkennzeichen, die für Fahrzeuge der Streitkräfte ausgegeben werden. Artikel 18 - Aufbau (1) Kraftfahrzeugkennzeichen bestehen aus einer weißen Grundplatte. Sie sind ein- oder zweizeilig. Sie dürfen in ihrer Zeichenfolge zur gleichen Zeit unabhängig vom Kennzeichentyp nur genau einmal für ein Fahrzeug ausgegeben werden. Im Falle von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe d erfolgt die Ausgabe für einen Eigentümer. Es gilt für die Neuausgabe eines Kennzeichens eine Sperrfrist von sechs Monaten nach der letzten Abmeldung. (2) Mit Ausnahme von Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b sind die reflektierend und es ist auf ihnen am linken Rand ein blauer Streifen mit dem Schriftzug in weiß "DU" abgebildet. Darunter werden die folgenden Buchstabenfolgen als Zulassungsbezirke den ausgebenden Ländern oder obersten Unionsbehörden zugeordnet: a) FR: Freistaat Freistein, b) HE: Unionsrepublik Heroth, c) IM: Kaiserreich Imperia, d) RO: Republik Roldem, e) SK: Land Salbor-Katista, f) WI: Westliche Inseln, g) CD und CC: Unionsministerium des Auswärtigen. Auf dem verbleibenden weißen Feld wird der Zulassungskreise bei Kennzeichen gemäß Satz 2 Buchstabe g mit zwei, ansonsten mit ein bis drei Buchstaben abgebildet. Es folgt oben eine Plakette mit dem Wappen, Flagge oder Signet des Zulassungsbezirks und unten eine Plakette mit dem zweiziffrig Erstzulassungsjahr schwarz auf blassorange, seitlich hiervon orthogonal von oben nach unten dasselbe vierziffrig weiß auf blau. Dahinter sind die Ausscheidungszeichen mit wenigstens jeweils einem Buchstaben und einer Ziffer dergestalt abgebildet, dass das Kennzeichen gemeinsam mit dem Zulassungsbezirk und Zulassungskreise neun Zeichen beträgt. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c bestehen aus acht Zeichen. Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dürfen für das Ausscheidungskennzeichen nur Ziffern verwendet werden. (3) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der rechten Seite durch einen grünen Streifen unter zweiziffriger Angabe der einschließenden Monate oben nach unten, getrennt durch einen Querstrich in weiß ergänzt. Dieser ist bei zweizeiligen Kennzeichen auf die untere Zeile zu beschränken. (4) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der rechten Seite durch einen roten Streifen unter jeweils zweiziffriger Angabe des Tages, Monats und Jahres des Ablaufs der Gültigkeit ergänzt. Im Weiteren gilt Absatz 4. (5) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e sind wie in Absatz 1 aufgebaut, können jedoch für die Darstellung von Zulassungskreis und Ausscheidungskennzeichen in den Farben blau, grün oder rot gehalten sein. Sie sind außerhalb ihres Zulassungsbezirks wie Fahrzeuge mit Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe zu behandeln. (6) Kennzeichen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b führen auf der linken Seite auf weiß die Unionsflagge, darunter in schwarz den Schriftzug "DU". Sie werden durch das Unionsministerium der Verteidigung ausschließlich für militärische Fahrzeuge ausgegeben und erhalten eine bis zu achtstellige Ziffernkombination als Ausscheidungskennzeichen. (7) Zulassungsbezirk, Zulassungkreis, Ausscheidungskennzeichen und Erstzulassungsplakette sind in FE-Schrift zu halten, alle weiteren Elemente in Arial. (8) Als Buchstaben gelten für die Ausscheidungskennzeichen alle Majuskeln des modernen terreanischen Alphabets von A bis Z, für die Zulassungsbezirke zusätzlich die Majuskeln Ä, Ö und Ü. Als Ziffern gelten die harnarische Ziffern von 0 (null) bis 9 (neun). Artikel 19 - Amtshilfe Bei Ermittlungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeughalter verpflichten sich die Zulassungsbehörden zur Amtshilfe. Gegeben zu Port Victoria am XX. Monat 2013. Unterschriften Funnix, den 8.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 02 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich den folgenden vom Landtag beschlossenen Baubeschluss: Baubeschluss 1. Der Landtag beschließt hiermit den Bau einer Brücke zur Meeresüberquerung von Katista nach Salbor. 2. Die Brücke beginnt an der Küste Bagodas und endet auf gegenüberliegenden Seite auf Salbor. 3. Die Kosten übernimmt das Land Salbor-Katista. 4. Auf Umwelt- und Tierschutzaspekte sind beim Brückenbau zu achten. 5. Nach Eröffnung wird die Brücke mautfrei betrieben. Die Brücke trägt den Namen "Fiete-Schulze-Brücke". Funnix, den 08.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 03 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene verfassungsändernde Gesetz: Gesetz zur Änderung des Artikel 9 der Verfassung § 1 Der Artikel 9 der Landesverfassung wird wie folgt neu gefasst: Artikel 9 (1) Die Vertretung des Landes Salbor-Katista im Unionsrat wird durch den Ministerpräsidenten wahrgenommen. (2) Der Landtag kann mit qualifizierter Mehrheit bestimmen, dass die Vertretung im Unionsrat von einem zu wählenden Senator ausgeführt wird. Mit gleicher Mehrheit kann die Wiederaufnahme der Vertretung durch den Ministerpräsidenten beschlossen werden. (3) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit vom Landtag gewählt. Seine Amszeit endet wenn 1. ein neuer Senator gewählt oder 2. das Amt des Senators wieder gem. Artikel 9 Abs. 2 S. 2 vom Ministerpräsidenten ausgeführt wird. (4) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden. (5) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, wird die Amtsführung durch den Ministerpräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Landtagspräsidenten vertreten. § Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Funnix, den 13.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 04 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene verfassungsändernde Gesetz: Gesetz zur Änderung der Landesverfassung - Sakulärer Staat und Schutz der sexuellen Identität §1 Artikel 4 (5) der Landesverfassung wird gestrichen. §2 Artikel 12 der Verfassung wird wie folgt neu gefasst: Artikel 12 Die Mitglieder des Landtages, des Landespräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft zum Wohle des Volkes Salbor-Katista einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. §3 Artikel 1 (3) der Verfassung wird wie folgt neu gefasst: Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sexuellen Identität oder seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden. §4 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Funnix, den 13.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 05 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene verfassungsändernde Gesetz: Gesetz zur Änderung der Verfassung § 1 Der Artikel 22 der Verfassung des Landes Salbor-Katista wird wie folgt neu gefasst: Artikel 22 (1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor. (2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden. § 2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Funnix, den 13.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 06 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich den folgenden vom Landtag beschlossenen Beschluss: Beschluss zur Unionsratsvertretung durch einen Senator Gemäß §9 (2) der Landesverfassung wird die Vertretung des Landes bis auf Widerruf von einem vom Landtag zu wählendem Senator wahrgenommen. Funnix, den 19.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 07 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Rauschmittelgesetz § 1 – Begriffsdefinition (1) Rauschmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alkoholhaltige Getränke, nikotinhaltige Genussmittel, THC-haltige Genussmittel sowie alle weiteren Mittel, die sich wahrnehmungs- und bewusstseinserweiternd auf das menschliche Nervensystem auswirken können. § 2 – Regelungen hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke (1) Hersteller und Händler von alkoholhaltigen Getränken unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften des Landespräsidiums. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden. (2) Alkoholhaltige Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden. (3) Alkoholhaltige Getränke müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden. (4) Wer mit messbaren Alkoholrückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich. (5) Öffentliches Werben für alkoholhaltige Getränke in Medien jedweder Art ist verboten. § 3 – Regelungen hinsichtlich nikotinhaltiger Genussmittel (1) Hersteller und Händler von nikotinhaltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften des Landespräsidiums. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden. (2) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden. (3) Nikotinhaltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden. (4) Nikotinhaltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden. (5) Öffentliches Werben für nikotinhaltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten. § 4 – Regelungen hinsichtlich THC-haltiger Genussmittel (1) Hersteller und Händler von THC-haltigen Genussmitteln unterliegen den Qualitäts- und Hygienevorschriften des Landespräsidiums. Bei Zuwiderhandlung kann ihnen der Handel untersagt werden. (2) THC-haltige Genussmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden. (3) THC-haltige Genussmittel müssen mit einem Warnhinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Konsums versehen werden. (4) THC-haltige Genussmittel dürfen nur in staatlichen "Drug Stores", in abgetrennten Bereichen von gastronomischen Betrieben sowie in privaten Wohnräumen konsumiert werden. (5) Wer mit messbaren THC-Rückständen im Blut ein Fahrzeug führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen oder einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen möglich. (6) Öffentliches Werben für THC-haltige Genussmittel in Medien jedweder Art ist verboten. § 5 – Sonstige Regelungen (1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel mit und der Erwerb von Rauschmitteln, die nicht unter die §§ 2-4 fallen, ist verboten. Rechtswidrig im Umlauf befindliche Rauschmittel sind ohne Entschädigung einzuziehen. (2) Das Landespräsidium ist für die Durchführung regelmäßiger Drogen-Aufklärungsprogramme in Schulen, Universitäten und Betrieben verantwortlich. § 6 – Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das "Rauschmittelgesetz der Freien Republik Katista" des Landesteils Katista sowie das "Suchtstoffgesetz (SStG)" des Landesteils Salbor treten zugleich außer Kraft. Funnix, den 26.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 08 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Gesetz über die Prostitution A L L G E M E I N E S §1 [Zweck] Dieses Gesetz regelt die Prostitution im Land Salbor-Katista. §2 [Begriff der Prostitution] (1) Unter Prostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. (2) Unter Zwangsprostitution begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen unter Zwang. Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden. (3) Nicht Prostitution ist die Vornahme sexueller Handlungen als Surrogatpartner im Rahmen einer Sexualtherapie, die von einem Arzte verordnet wurde. §3 [Begriff des Vornahmeortes] (1) Unter Bordell begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten. (2) Unter Nachtclub begreift dieses Gesetze einen oder mehrere Wohnräume in dem zwei oder mehr Personen die Prostitution gem. §2 anbieten und in dem darüber hinaus ein Schankbetrieb stattfindet. (3) Unter Dauervornahmeort begreift dieses Gesetz einen Wohnraum in dem eine Person die Prostitution gem. §2 regelmäßig vornimmt. (4) Unter Dauervornahmewohnung begreift dieses Gesetz eine Wohnung in dem eine Person die Prostitution gem. §2 Abs. 1 regelmäßig vornimmt und darüber hinaus auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (5) Unter Vornahmewohnung begreift dieses Gesetz den Wohnraum eines Freiers, in dem eine Person die Prostitution gem. §2 auf dessen Wunsch hin vornimmt. (6) Unter Wohnraum sind auch Wohnwagen und ähnliche mobile Wohnräume zu verstehen. (7) Unter Feldvornahmeort begreift dieses Gesetz alle Räume die nicht Wohnraum sind und an bzw. in denen die Prostitution gem. §2 vorgenommen wird. §4 [Sexualtherapie] (1) Nicht unter die Regelungen dieses Gesetzes fällt die Sexualtherapie. (2) Unter Sexualtherapie begreift dieses Gesetze die Vornahme sexueller Handlungen zwischen einem Therapiebedürftigen und einem Surrogatpartner aufgrund der Verordnung eines Arztes. (3) Der Partner des zu Therapierenden heißt Surrogatpartner und hat sich als solcher beim Landespräsidium registrieren zu lassen. (4) Surrogatpartner haben einmal monatlich einen Gesundheitstest beim zuständigen Amtsarzt durchzuführen. (5) Surrogatpartner, welche nicht regelmäßig einen positiven Gesundheitstest vorlegen, werden nicht mehr im Rahmen der Sexualtherapie tätig und aus der Liste des Landespräsidiums gestrichen. B E T R I E B . V O N . V O R N A H M E O R T E N §5 [Verbot des Betriebes] (1) Personen, die Prostitution gem. §2 an einem Ort gem. §3 Abs. 7 anbieten, werden mit Geldstrafe von mindestens 50 und maximal 1000 Bramern bestraft. §6 [Aufklärungsrecht- und pflicht] Die Ordnungsbehörden der Kommunen und des Landes haben das Recht und die Pflicht bei Verdacht auf Betrieb eines Vornahmeortes gem. §3 Abs. 7 die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und ihre Erkenntnisse an das Landespräsidium zu übermitteln. §7 [Vornahmewohnungen] (1) Der Betrieb von Vornahmewohnungen ist straffrei soweit dort keine Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird. (2) Der Betrieb einer Vornahmewohnung in der Prostitution gem. §2 Abs. 2 vorgenommen wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. F Ö R D E R U N G . D E R . P R O S T I T U T I O N §8 [Förderung der Zwangsprostitution] (1) Wer die Hilflosigkeit, Zwangslosigkeit oder sonstige Notlage ausnutzt und/oder mittels Zwang, physischer und/oder psychischer Gewalt, Täuschung, Erpressung oder sonstiger den guten Sitten zuwiderlaufender Art und Weise auf eine Person einwirkt und sie auf diese Weise zur Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 hinführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten bestraft. (2) Wer Personen, die die Zwangsprostitution gem. §2 Abs. 2 ausüben, Vornahmeorte zur Verfügung stellt, ihnen Freier vermittelt oder einen sonstigen Beitrag zur Ausübung und Förderung der Zwangsprostitution leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten bestraft. (3) Wer Personen zur Ausübung der Zwangsprostitution unter Anwendung der in §10 Abs. 1 genannten Weise nach Salbor-Katista verbringt ist Menschenhändler und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter neun Monaten bestraft. §9 [Förderung der Prostitution Minderjähriger] Wer die Prostitution gem. §2 von Minderjährigen fördert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft. I N A N S P R U C H N A H M E . D E R . P R O S T I T U T I O N §10 [Straffreiheit] (1) Die Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 1 ist grundsätzlich straffrei. (2) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Inanspruchnahme der Prostitution gem. §2 Abs. 2 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 3000 Bramern bestraft. §11 [Minderjährige] Wer die Prostitution mit Minderjährigen vorsätzlich oder fahrlässig in Anspruch nimmt, wird wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen oder einer Geldstrafe nicht unter 3000 Bramern bestraft. K R A N K H E I T S V O R B E G U N G §12 [Krankheitsvorbeugung] (1) Wer Prostitution anbietet ist zur Vorbeugung von Krankheiten durch geeignete Hygienemaßnahmen und Verhütung beim Sexualakt verpflichtet. (2) Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung geeigneter Maßnahmen nach §12 Abs.1 wird mit einer Geldstrafe nicht unter 1000 Bramern bestraft. S C H L U S S B E S T I M M U N G E N §13 [Zuständiges Gericht] Zuständiges Gericht für die nach diesem Gesetz anhängigen Verfahren ist das Landesgericht. §14 [Vollzugsbehörde] Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist das Landespräsidium betraut, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. §15 [Inkrafttreten] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Prostitution des Landesteils Katista tritt zugleich außer Kraft. Funnix, den 26.August 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 09 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Gesetz zum Verbot von Maßnahmen zur sexuellen Umerziehung §1 Die Durchführung von Maßnahmen, die dazu genutzt werden um Personen zu einer anderen sexuellen Orientierung oder sexuellen Identität als der jeweils veranlagten zu bewegen, sind verboten und stehen unter Strafe. Die Mindesstrafe bei Zuwiderhandlung liegt bei 20.000 Bramern oder 6 Monaten Haft, die Höchsstrafe liegt bei 500.000 Bramern und 3 Jahren Haft. §2 Das Werben für Maßnahmen nach §1 ist ebenfalls verboten und steht unter Strafe. Die Mindesstrafe bei Zuwiderhandlung liegt bei 10.000 Bramern oder 3 Monaten Haft, die Höchsstrafe liegt bei 250.000 Bramern und 2 Jahren Haft. §3 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Funnix, den 18. September 2013 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 10 2013 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Gesetz über das Ehrenwesen § 1 Grundsätzliches Als Dank und Anerkennung für Verdienste um das Land Salbor-Katista und seine Bürger können nach Maßgabe dieses Orden, Titel und Auszeichnungen vergeben werden. § 2 Ehrentitel (1) Für besonders herausragende Verdienste um das Land Sallbor-Katista kann der Landtag auf Antrage eines seiner Mitglieder oder des Landespräsidiums natürlichen Personen den Titel "Ehrenbürger des Landes Salbor-Katista" verleihen. Bürger des Landes Salbor-Katista kommen für eine solche Ehrung nicht in Betracht. (2) Besonders verdienten Politikern kann das Landespräsidium mit Einverständnis des Landtages den Titel "Staatsrat" verleihen. (3) Für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft oder Forschung kann das Landespräsidium mit Einverständnis des Landtages natürlichen Personenden den Titel "Professor" verleihen. § 3 Verdienstorden des Landes Salbor-Katista (1) Das Landespräsidium verleiht den Verdienstorden des Landes Salbor-Katista in den Stufen 1. Verdienstkreuz am Bande (VSK) für Verdienste; 2. Großes Verdienstkreuz (GVSK) für herausragende Verdienste. (2) Beliehene führen die entsprechenden post-nominalen Buchstaben. (3) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage. § 4 Entziehung Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen. § 5 Schlußbestimmungen Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Funnix, den 25. März 2014 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 01 2014 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich das folgende vom Landtag beschlossene Gesetz: Gesetz zur Beendigung des Brückenbaus § 1 Bauabwicklung (1) Die laufenden Planungen und Baurbeiten an der Fiete-Schulze-Brücke werden eingestellt. (2) Bisher fertiggestellte Brückenteile werden zurückgebaut, sofern und soweit dies unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll ist. (3) Brückenteile, deren Rückbau unter ökologischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll ist, sollen einer die Umwelt fördernden Nachnutzung zugeführt werden. § 2 Denkmäler An den geplanten Brückenköpfen in Salbor und Katista werden Denkmäler errichtet, die an die lange Auseinandersetzung über die Errichtung einer Brücke zwischen den Landesteilen erinnern. Über deren Ausgestaltung entscheidet der Landtag auf Vorschlag des Landespräsidiums. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Funnix, den 24. Mai 2014 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 02 2014 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]() LAND SALBOR-KATISTA ![]() Der Ministerpräsident Hiermit verkünde ich den folgenden vom Landtag beschlossenen Beschluss: Beschluß über die Vertretung im Unionsrat Hiermit beschließt der Landtag von Salbor-Katista gem. Art. 9 Abs. 2 der Landesverfassung die Wiederherstellung der Vertretung im Unionsrat durch den Ministerpräsidenten. Funnix, den 24. Mai 2014 AD Der Vorsitzende des Landespräsidiums Geert van Bloemberg Ministerpräsident Aktenzeichen 03 2014 AD Geert van Bloemberg-Behrens Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista Präsident des Unionsrats Sprecher von Bündnis Grün ![]()
|
Demokratische Union » Unionsländer » Land Salbor-Katista » Salborianisch-Katistanisches Gesetzesblatt |