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Ich bitte hier um Einstellung der Anträge im 37. Unionsparlament
mit freundlichen Grüßen ![]() In omnia paratus ![]() Manuri | 26. II. 2013 AD Sehr verehrter Herr Alterspräsident Kaulmann, es freut mich Ihnen mitzuteilen, daß ich gemäß Artikel 41 Abs. 1 der Unionsverfassung dem 36. Unionsparlament Herrn Burkhard Bokelmann als Kandidat zur Wahl des Unionskanzlers vorschlagen kann. Mit ausgezeichneter Hochachtung ![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
dem 36.?
Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Herr Präsident,
ich bitte um das Wort für eine Regierungserklärung. Burkhard Bokelmann MdUP Unionskanzler ![]()
Die KDU-Fraktion bringt den folgenden Gesetzentwurf zur Diskussion und Abstimmung ein:
Unionsverfassungsschutzgesetz (UVerfSchGes) Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist eine Unionsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Innern. Es übt die Rechts- und Dienstaufsicht gegenüber dem Unionsamt für Verfassungsschutz aus. (2) Sitz des Unionsamtes für Verfassungsschutz ist Manuri. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Union und der Unionsländer. (4) Die Sicherheitsbehörden der Union und der Länder sind dem Unionsamt für Verfassungsschutz gegenüber bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Amtshilfe verpflichtet. § 2 Aufgabenbereich (1) Zu den Aufgaben des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über: 01. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Union oder eines Unionslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, 02. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht, 03. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Demokratischen Union gefährden, 04. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 17 Abs. 1 des Unionsverfassung) gerichtet sind. (2) Zum weiteren Aufgabenbereich des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören 01. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 02. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 03. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, 04. die Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Bestrebungen gegen den Bestand der Union oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit der Union oder eines Unionslandes zugunsten fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen. (2) Bestrebungen gegen die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Union, Unionsländer oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (3) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (4) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: 01. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 02. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 03. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 04. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 05. die Unabhängigkeit der Gerichte, 06. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 07. die in der Unionsverfassung konkretisierten Menschenrechte. § 4 Weisungsrecht der Unionsebene Die Unionsregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Union oder der Unionsländer erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Abwehr des Angriffs erforderlichen Weisungen erteilen. Teil II Das Unionsamt für Verfassungsschutz – Struktur und Kompetenzen § 5 Struktur (1) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz leitet das Unionsamt für Verfassungsschutz und vertritt dieses nach innen und außen. (2) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt. (3) Der Präsident des Unionsamtes ist gegenüber der Unionsminister des Innern weisungsgebunden. (4) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist in Referate gegliedert; die Gliederung erfolgt nach klar abgegrenzten Themen- und Sachgebiete. § 6 Befugnisse des Unionsamtes für Verfassungsschutz (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Unionsamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. (2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Unionsamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. (4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. (5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Unionsamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 7 Besonderes Auskunftsverlangen (1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall und mit richterlicher Genehmigung bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Bei Gefahr in Verzug kann die richterliche Genehmigung auch im Nachhinein eingeholt werden. (3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei 01. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, 02. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, 03. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs, 04. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und 05. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste, soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter vorliegen. (4) Anordnungen nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 3 dieses Gesetzes nachdrücklich fördern. (5) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 8 der Unionsverfassung) wird nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes eingeschränkt. § 8 Parlamentarische Kontrollkommission (1) Das Unionsamt richtet ein permanent tagendes Gremium, die Parlamentarische Kontrollkommission, ein. (2) Zu den Aufgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission gehören: 01. die Überwachung der Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz und 02. die Entgegennahme und Diskussion des vierteljährlichen Verfassungsschutzberichtes. (3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet. (4) Der Präsident des Unionamtes für Verfassungsschutz berichtet der Parlamentarischen Kontrollkommission vierteljährlich über die Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz. § 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ich beantrage Aussprache.
Burkhard Bokelmann MdUP Unionskanzler ![]()
Vielen Dank, Herr Unionskanzler, ich darf aber darauf hinweisen, dass ich Diskussion und Abstimmung beantragt habe. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Für die KDU-Fraktion beantrage ich Diskussion und Abstimmung über den folgende Gesetzentwurf (ein gesondertes Antrag auf Aussprache ist nicht erforderlich, da mit Diskussion die Aussprache gemeint ist; vielen Dank):
Arbeitnehmerschutzgesetz §1 Zweck Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitverhältnis stehen. §2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen. (2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden. §3 Arbeitsvertrag (1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. (2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über a) die Art der Anstellung, b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle, c) der Lohn, d) die Wochenarbeitszeit sowie e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses. Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden. (3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht. (4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. §4 Interessenvertretung (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten. (2) Die Interessenvertretungen haben sich wenn möglich fachlich zu spezialisieren. §5 Tarifautonomie Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und wird von diesen in der Regel an an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen. §6 Tarifverhandlungen (1) In regelmäßigen Abständen haben Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattzufinden. (2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig. (3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. §7 Betriebsrat (1) In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen. (2) Der Betriebsrat wird in alltgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen alle vier Monate in einem Zeitraum von fünf Tagen gewählt. (3) Über die Wahl des Betriebsrates wacht ein vom Betriebsrat zu wählender Wahlvorstand. (4) Ist in einem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, wird auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten der Wahlvorstand vom zusätndigen Ministerium ernannt. (5) Der Betriebsrat besteht bei: 5 bis 20 Wahlberechtigten: aus einer Person 21 bis 50 Wahlberechtigten: aus drei Mitgliedern 51 bis 100 Wahlberechtigten: aus fünf Mitgliedern 101 bis 200 Wahlberechtigten: aus sieben Mitgliedern 201 bis 400 Wahlberechtigten: aus neun Mitgliedern 401 bis 700 Wahlberechtigten: aus elf Mitgliedern 701 bis 1000 Wahlberechtigten: aus dreizehn Mitgliedern 1001 bis 1500 Wahlberechtigten: aus fünfzehn Mitgliedern 1501 bis 2000 Wahlberechtigten: aus siebzehn Mitgliedern usw. in 500-er Schritten jeweils zwei mehr bis 4501 bis 5000 Wahlberechtigten: aus neunundzwanzig Mitgliedern 5001 bis 6000 Wahlberechtigten: aus einunddreißig Mitgliedern 6001 bis 7000 Wahlberechtigten: aus dreiunddreißig Mitgliedern 7001 bis 9000 Wahlberechtigten: aus fünfunddreißig Mitgliedern (6) In Betrieben mit mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in 3000-er Schritten um jeweils zwei. (7) Der Betriebsrat hat das Recht, sämtliche Daten über die Arbeitnehmer des Betriebes vom Arbeitgeber zu erlangen, soweit diese dem Arbeitgeber vorliegen. Dazu zählen insbesondere Daten über Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Arbeitszeiten, Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Herkunft der Arbeitnehmer. ( 8 ) Der Betriebsrat ist über sämtliche Belange des Arbeits- und Unfallschutzes, sowie des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten. (9) Dem Betriebsrat sind etwaige gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten teilzunehmen. Dem Betriebsrat sind die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen auszuhändigen, sofern er an den entsprechenden Maßnahmen teilgenommen hat. (10) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Ausgestaltung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (11) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über sämtliche Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Betrieb schon bei der Planung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (12) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen einschließlich der im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen)[10] zur Verfügung zu stellen. (13) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (14) Hat sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwert und hat der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt erachtet und an den Arbeitgeber weitergeleitet, so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde unterrichten. (15) Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer im Betrieb ermitteln und dem Betriebsrat mitteilen. (16) Der Betriebsrat ist über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, sowie hinsichtlich desjenigen, der die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung durchführen soll bzw. durchführt, zu unterrichten. Das Informationsrechte des Betriebsrates sind nicht auf die Berufsausbildung beschränkt sind, sondern erstrecken sich auf jede Form betrieblicher Berufsbildung. (17) Geheimhaltungspflichtige Informationen können dem Betriebsrat nicht unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht oder den Datenschutz vorenthalten werden. (18) Der Betriebsrat hat das Recht, in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einblick zu nehmen. (19) Der Betriebsrat ist vorher über jede vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung im Betrieb zu unterrichten. Ihm sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sowie sämtliche Testergebnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen, sowie alle Unterlagen, die die Bewerbung betreffren, unaufgefordert vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen der Einstellung auf andere Arbeitnehmer darlegen. (20) Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor einer Einstellung die beabsichtigte Eingruppierung mitteilen und von jeder beabsichtigten Umgruppierung, bzw. der Veränderung der bisherigen tariflichen oder betrieblichen Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterrichten. Auch über eine Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat zu informieren. (21) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren. Die Informationspflicht umfasst Angaben über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, sein Alter, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seine Unterhaltspflichten, seine Schwerbehinderung, den Grund für die Kündigung, die Art der Kündigung, die geltende Kündigungsfrist. (22) Hinsichtlich der Beschäftigung von Personen oder Personengruppen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen hat der Betriebsrat ein Informationsrecht. (23) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Darüber hinaus haben sie dem Betriebsrat den Inhalt eines Vorschlages für arbeitstechnische oder sicherheitstechnische Maßnahmen mitzuteilen, den sie dem Arbeitgeber machen. (24) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder geplanten Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Dabei ist der Arbeitnehmer zu nennen sowie die Auswirkungen der Versetzung auf andere Arbeitnehmer darzulegen. (25) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber externe oder interne Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. (26) Ist die Konsultation des Sachverständigen ohne Kosten verbunden, kann der Betriebsrat diesen ohne Zustimmung des Arbeitgebers konsultieren oder auf eine Sitzung einladen. (27) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede einzelne Kündigung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Insbesondere hat der Arbeitgeber mitzuteilen: - die Personaldaten des Arbeitnehmers; - die Kündigungsart (außerordentlich / ordentlich; verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt); - die Kündigungsgründe; - die Kündigungsfrist; - den Kündigungstermin; - weitere spezifische Angaben je nach Art der Kündigung. (28) Bei Kündigungen ist der Betriebsrat zu hören. (29) Der Betriebsrat hat das Recht, einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 14 Werktagen zu widersprechen. Der Widerspruch muss begründet werden. (30) Sobald die Stellungnahme des Betriebsrats dem Arbeitgeber vorliegt oder die Frist verstrichen ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. (31) In folgenden Punkten ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich: - der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit; - der Regelung oder Einführung gleitender Arbeitszeiten; - der Einführung oder dem Abbau von Schichtarbeit; - der Aufstellung von Dienstplänen; - der Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft; - der Einführung von Bereitschaftsdienst; - der Regelung der Telearbeit und Betriebszeit des Computers; - bei Arbeitszeitverlegungen, - der Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von Arbeitszeitmodellen. §7 Streikrecht (1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen. (2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren. (3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen. (4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben. (5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt. (6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Verhandlung über die Schlichtung und des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt. (7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird. (8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt. §8 Aufsicht (1) Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums ist endgültig und kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden. (2) Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Unionsministerium, das für das Ressort Arbeit zuständig ist. §9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Für die KDU-Fraktion beantrage ich Aussprache und Abstimmung über den folgenden Gesetzenwurf:
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Für die KDU-Fraktion stelle ich den folgenden Gesetzentwurf zur Debatte und Abstimmung:
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 31.03.2013 16:33.
Die KDU-Fraktion stellt den folgenden Gesetzentwurf zur Diskussion und Abstimmung:
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Ich wäre dem Präsidium sehr verbunden, wenn es dem folgenden Antrag seine Aufmerksamkeit schenken würde:
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Hallo, Präsidium, wann kommt ihr denn endlich in die Puschen?!? Wird es diese Legislaturperiode noch was oder müssen wir erst warten, bis ein neues Unionsparlament gewählt wurde und dann das Präsidium endlich neu besetzt ist?
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Hallo!!!Vor 26 Tagen habe ich diesen Antrag eingericht. Wann wird er vom Präsidium endlich zur Debatte gestellt?
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Franz Sperling: 01.05.2013 18:24.
Namens der KDU-Fraktion stelle ich an die Unionsregierung die folgende Anfrage:
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Wirtschaftssimulation.
Bernardo G. Macaluso Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth ![]() Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
SPDU und KDU beantragen gemeinsam:
Das Unionsparlament möge folgendes beschließen: Franz Sperling wird zum Präsidenten des Unionsparlaments gewählt, Bernardo Macaluso wird zum Vizepräsident des Unionsparlaments gewählt. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
SPDU und KDU beantragen gemeinsam:
Unionskanzler Burkhard Bokelmann wird das Misstrauen ausgesprochen. Gleichzeitig wählt das Unionsparlament Frau Helen Bont zur Unionskanzlerin. Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ich bitte um das Wort für eine Regierungserklärung.
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Die Unionsregierung beantragt Diskussion und Abstimmung über den folgenden Vertragsentwurf:
Grundlagenvertrag zwischen der Turanischen Republik und der Demokratischen Union Die Turanische Republik und die Demokratischen Union Präambel eingedenk Ihrer Verantwortung für den Frieden auf dem anticäischen Kontinent und in der Welt, gewillt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine dauerhafte und stabile Grundlage zu stellen, sind die beiden Hohen Vertragsschließenden Mächte wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen sich gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an. Sie verpflichten sich ebenso die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten. (2) Sie stimmen darin überein, in ihren Beziehungen zueinander auf die Androhung und Anwendung von Gewalt zu verzichten und das die Gewaltlosigkeit unverzichtbare Grundlage für jede zwischenstaatlichen Beziehungen sein muss. Artikel 2 Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien vereinbaren den Austausch von Botschaftern. Diese genießen diplomatische Immunität. Artikel 3 Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien bekunden Ihren Willen und Ihre Entschlossenheit, im Laufe der Entwicklung ihrer Beziehungen zu kooperieren, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Völkverständigung, der Kultur, der Sicherheit und der Justiz. Artikel 4 (1) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifikation und der Unterzeichnung durch die dafür Bevöllmächtigten in Kraft. (2) Die beiden Hohen Vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Sie stimmen des weiteren darin überein, dass eine Änderung dieses Vertrags nur im Konsens durchgeführt werden kann. Manuri, den ... Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
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