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Pandora Friedmann
Lebende Foren Legende
03.04.2013 21:27 Aussprache 37/7: Arbeitnehmerschutzgesetz (Bont, KDU)


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Abgeordnete Dr. h.c. Helen Bont (KDU-Fraktion) hat am 30. März 2013 den Beschluss des Arbeitnehmerschutzgesetzes beantragt. Im selben Schreiben beantragte sie Aussprache.

    Die Antragstellerin hat das erste Wort. Die daran anschließende Aussprache dauert zunächst 96 Stunden.

    Dr. Pandora Friedmann
    Präsidentin


Arbeitnehmerschutzgesetz

§1 Zweck
Dieses Gesetz schafft Grundlagen für den Schutz von Arbeitnehmern, die in der Demokratischen Union in einem ordentlichen Arbeitverhältnis stehen.

§2 Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind natürlich Personen, die in einem vertraglich festgehaltenen Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen oder juristischen Person stehen.
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern können und das Arbeitsentgelt schulden.

§3 Arbeitsvertrag
(1) Jedem Arbeitverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) In einem Arbeitsvertrag werden die grundsätzlichen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses festgehalten. Verpflichtend sind hierbei Angaben über
a) die Art der Anstellung,
b) die Aufgaben und Tätigkeitsbeschreibung der zu vergebenen Stelle,
c) der Lohn,
d) die Wochenarbeitszeit sowie
e) die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Weitere Regelungen können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vertragstext aufgenommen werden.
(3) Flächentarifverträge, die flächendeckende Arbeitsbedingungen festschreiben, sind möglich und erwünscht.
(4) Ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag ist unstatthaft und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

§4 Interessenvertretung
(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dazu aufgerufen, Interessenvertretungen zum Schutz der jeweiligen Interessen einzurichten.
(2) Die Interessenvertretungen haben sich wenn möglich fachlich zu spezialisieren.

§5 Tarifautonomie
Die Tarifautonomie liegt bei den Vertragspartnern und wird von diesen in der Regel an an ihre jeweiligen Interessenverbände übertragen.

§6 Tarifverhandlungen
(1) In regelmäßigen Abständen haben Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern bzw. ihren jeweiligen Interessenverbänden über die Arbeitbedingungen stattzufinden.
(2) Über die Abstände der Verhandlungen entscheiden die Vertragspartner eigenständig.
(3) Verhandlungspartner sind hierbei jeweils die zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§7 Betriebsrat
(1) In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen.
(2) Der Betriebsrat wird in alltgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen alle vier Monate in einem Zeitraum von fünf Tagen gewählt.
(3) Über die Wahl des Betriebsrates wacht ein vom Betriebsrat zu wählender Wahlvorstand.
(4) Ist in einem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, wird auf Antrag eines Viertels der Beschäftigten der Wahlvorstand vom zusätndigen Ministerium ernannt.
(5) Der Betriebsrat besteht bei:
5 bis 20 Wahlberechtigten: aus einer Person
21 bis 50 Wahlberechtigten: aus drei Mitgliedern
51 bis 100 Wahlberechtigten: aus fünf Mitgliedern
101 bis 200 Wahlberechtigten: aus sieben Mitgliedern
201 bis 400 Wahlberechtigten: aus neun Mitgliedern
401 bis 700 Wahlberechtigten: aus elf Mitgliedern
701 bis 1000 Wahlberechtigten: aus dreizehn Mitgliedern
1001 bis 1500 Wahlberechtigten: aus fünfzehn Mitgliedern
1501 bis 2000 Wahlberechtigten: aus siebzehn Mitgliedern
usw. in 500-er Schritten jeweils zwei mehr bis
4501 bis 5000 Wahlberechtigten: aus neunundzwanzig Mitgliedern
5001 bis 6000 Wahlberechtigten: aus einunddreißig Mitgliedern
6001 bis 7000 Wahlberechtigten: aus dreiunddreißig Mitgliedern
7001 bis 9000 Wahlberechtigten: aus fünfunddreißig Mitgliedern
(6) In Betrieben mit mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in 3000-er Schritten um jeweils zwei.
(7) Der Betriebsrat hat das Recht, sämtliche Daten über die Arbeitnehmer des Betriebes vom Arbeitgeber zu erlangen, soweit diese dem Arbeitgeber vorliegen. Dazu zählen insbesondere Daten über Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Arbeitszeiten, Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Herkunft der Arbeitnehmer.
( 8 ) Der Betriebsrat ist über sämtliche Belange des Arbeits- und Unfallschutzes, sowie des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten.
(9) Dem Betriebsrat sind etwaige gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationen zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder an den Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten teilzunehmen. Dem Betriebsrat sind die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen auszuhändigen, sofern er an den entsprechenden Maßnahmen teilgenommen hat.
(10) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Ausgestaltung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(11) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über sämtliche Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Betrieb schon bei der Planung zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(12) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen einschließlich der im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen)[10] zur Verfügung zu stellen.
(13) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(14) Hat sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschwert und hat der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt erachtet und an den Arbeitgeber weitergeleitet, so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde unterrichten.
(15) Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf der Arbeitnehmer im Betrieb ermitteln und dem Betriebsrat mitteilen.
(16) Der Betriebsrat ist über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, sowie hinsichtlich desjenigen, der die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung durchführen soll bzw. durchführt, zu unterrichten.
Das Informationsrechte des Betriebsrates sind nicht auf die Berufsausbildung beschränkt sind, sondern erstrecken sich auf jede Form betrieblicher Berufsbildung.
(17) Geheimhaltungspflichtige Informationen können dem Betriebsrat nicht unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht oder den Datenschutz vorenthalten werden.
(18) Der Betriebsrat hat das Recht, in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einblick zu nehmen.
(19) Der Betriebsrat ist vorher über jede vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung im Betrieb zu unterrichten. Ihm sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sowie sämtliche Testergebnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchungen, sowie alle Unterlagen, die die Bewerbung betreffren, unaufgefordert vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen der Einstellung auf andere Arbeitnehmer darlegen.
(20) Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor einer Einstellung die beabsichtigte Eingruppierung mitteilen und von jeder beabsichtigten Umgruppierung, bzw. der Veränderung der bisherigen tariflichen oder betrieblichen Eingruppierung eines Arbeitnehmers unterrichten. Auch über eine Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat zu informieren.
(21) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren. Die Informationspflicht umfasst Angaben über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, sein Alter, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seine Unterhaltspflichten, seine Schwerbehinderung, den Grund für die Kündigung, die Art der Kündigung, die geltende Kündigungsfrist.
(22) Hinsichtlich der Beschäftigung von Personen oder Personengruppen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen hat der Betriebsrat ein Informationsrecht.
(23) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten. Darüber hinaus haben sie dem Betriebsrat den Inhalt eines Vorschlages für arbeitstechnische oder sicherheitstechnische Maßnahmen mitzuteilen, den sie dem Arbeitgeber machen.
(24) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder geplanten Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Dabei ist der Arbeitnehmer zu nennen sowie die Auswirkungen der Versetzung auf andere Arbeitnehmer darzulegen.
(25) Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber externe oder interne Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
(26) Ist die Konsultation des Sachverständigen ohne Kosten verbunden, kann der Betriebsrat diesen ohne Zustimmung des Arbeitgebers konsultieren oder auf eine Sitzung einladen.
(27) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede einzelne Kündigung eines Arbeitnehmers zu unterrichten. Insbesondere hat der Arbeitgeber mitzuteilen:
- die Personaldaten des Arbeitnehmers;
- die Kündigungsart (außerordentlich / ordentlich; verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt);
- die Kündigungsgründe;
- die Kündigungsfrist;
- den Kündigungstermin;
- weitere spezifische Angaben je nach Art der Kündigung.
(28) Bei Kündigungen ist der Betriebsrat zu hören.
(29) Der Betriebsrat hat das Recht, einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von 14 Werktagen zu widersprechen. Der Widerspruch muss begründet werden.
(30) Sobald die Stellungnahme des Betriebsrats dem Arbeitgeber vorliegt oder die Frist verstrichen ist, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
(31) In folgenden Punkten ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich:
- der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit;
- der Regelung oder Einführung gleitender Arbeitszeiten;
- der Einführung oder dem Abbau von Schichtarbeit;
- der Aufstellung von Dienstplänen;
- der Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft;
- der Einführung von Bereitschaftsdienst;
- der Regelung der Telearbeit und Betriebszeit des Computers;
- bei Arbeitszeitverlegungen,
- der Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von Arbeitszeitmodellen.

§7 Streikrecht
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht im Rahmen der Tarifverhandlungen ihre Arbeit für begrenzte oder unbegrenzte Zeit niederzulegen.
(2) Die Arbeitsniederlegungen sind durch die zuständigen Interessenvertretungen zu organisieren.
(3) Die Arbeitsniederlegung ist grundsätzlich zwei Tage vorher anzukündigen.
(4) Vor der Arbeitsniederlegung muss mindestens eine Verhandlungsrunde stattgefunden haben.
(5) Während Verhandlungsrunden ist eine Arbeitniederlegung nicht erlaubt.
(6) Kommen die Verhandlungspartner nach drei Verhandlungsrunden zu keinem Konsens ist eine Schlichtung einzuberufen, deren Ergebnis für die Verhandlungspartner verpflichtend ist. Das Prozedere und das Personal der Schlichtung ist durch die beiden Verhandlungspartner festzulegen. Während der Verhandlung über die Schlichtung und des Schlichtungsverfahrens ist eine Arbeitsniederlegung nicht erlaubt.
(7) Während der Arbeitsniederlegung ist darauf zu achten, dass eine Grundversorgung der Bürger ermöglicht wird.
(8) Eine Arbeitsniederlegung aller Wirtschaftszweige ist nicht erlaubt.

§8 Aufsicht
(1) Verstößt ein Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes hat der jeweils andere Vertragspartner bzw. Verhandlungspartner das Recht Einspruch beim zuständigen Ministerium einzulegen. Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums ist endgültig und kann nur durch einen Gerichtsentscheid des zuständigen Gerichts aufgehoben werden.
(2) Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Unionsministerium, das für das Ressort Arbeit zuständig ist.

§9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungrechtlichen Grundsätzen in Kraft.




Pandora Friedmann
Lebende Foren Legende
07.04.2013 13:38


    Ich erinnere hiermit die Abgeordnete Helen Bont (KDU) über die Einbringung des Gesetzentwurfes.




Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
07.04.2013 17:03
Vielen Dank Frau Präsidentin,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit der überarbeiteten Vorlage des Entwurfs für ein Arbeitnehmerschutzgesetz nimmt die KDU erneut einen Anlauf, bestimmte Dinge des Arbeitslebens gesetzlich zu regeln.
Die KDU ist davon überzeugt, dass Fragen des Arbeitsrechts in der gesamten Union einhietlich geregelt werden müssen, um so unionsweit für Rechtssicherheit zu sorgen und so einen Baustein der Grundlagen unseres Wirtschaftssystems stellt.
Mit seinen Regelungen zum Arbeitsvertrag, zur Tarifautonomie, zum Betriebsrat und zum Streikrecht, werden grundlegende Aspekte des Arbeitslebens behandelt und geregelt. Damit leistet der Gesetzgeber einen wichtigen Beitrag zur weiteren Verrechtlichung und des Arbeitslebens und zur Rechtssicherheit in der Demokratischen Union.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Franz Sperling
Kaiser
08.04.2013 18:39
Applaus




Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Freistein
Rovan Trautmann
Rovan Trautmann Rovan Trautmann
Routinier
09.04.2013 15:45
Applaus



Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Bernardo Macaluso
il osservatore
18.04.2013 00:26
Verehrte Damen und Herren,

die Intention, die offensichtlich hinter diesem Gesetzesentwurf steht, ist immerhin zu begrüßen. Allerdings ergeben sich bei genauerem Hinsehen Kritikpunkte, die eine Zustimmung unmöglich machen.

Zuerst einmal ist nicht ersichtlich, wie dieses Anlegen in die Gesetzgebungskompetenz der Union fällt. Es wäre also maximal ein Vertretungsgesetz möglich, was wiederum nicht der Begründung der Antragstellerin gerecht würde.

Zum Anderen macht das Gesetz bei genauerem Hinsehen kaum etwas von dem, was in der Begründung angepriesen wird. Es sind zwar Vorschriften enthalten, dass es Arbeitsverträge geben muss. Inhaltliche Mindestvoraussetzungen fehlen aber völlig. Es "soll" Interessenverbände geben.

Die einzigen wirkungsvollen Regelungen sind die aus Landesgesetzen übernommenen Abschnitte zu betrieblicher Mitbestimmung und Streikrecht. Diese sind in vielen Ländern bereits, wie es auch der föderalen Gesetzgebungsordnung unserer Verfassung entspricht, dort geregelt. Man könnte höchstens darüber nachdenken, diese Regelungen als Vertretungsgesetze zu verallgemeinern. Davon, "dass Fragen des Arbeitsrechts in der gesamten Union einhietlich geregelt" würden, könnte aber auch dann nicht die Rede sein.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
19.04.2013 16:07
Herr Kollege Macaluso, wie schön, dass sich ein Regierungsvertreter den Weg hierher gefunden hat. Die Unionsverfassung weist der Unionsebene die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Grundlagen der Wirtschaft zu. Die KDU-Fraktion ist der Überzeugung, dass erstens die im vorliegenden Gesetzentwurf behandelte Materie zu den Grundlagen der Wirtschaft gehört und zweitens, es im vor, solche zu gründen.Interesse von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Politik ist, dass bezüglich des Arbeitsrechts unionsweit die selben Standards gelten.
Was die Bildung von Interessenverbände angeht, so sieht der Entwurf einen entsprechenden Aufruf an Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor solche zu gründen.
Ansonsten ist die KDU offen gegenüber Verbesserungsvorschläge



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Bernardo Macaluso
il osservatore
19.04.2013 22:49
Die Gesetze zu Arbeitnehmerschutz und Mitbestimmung der Länder sind demzufolge nach Ihrer Einschätzung verfassungswidrig, Frau Bont?



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
21.04.2013 19:03
Ohne vorherige Kenntnis der entsprechenden Landesgesetzes werde ich mich hüten, pauschale Urteile zu fällen.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Freistein
Rovan Trautmann
Rovan Trautmann Rovan Trautmann
Routinier
22.04.2013 11:16
Es ist nicht die Aufgabe von Frau Bont die Verfassungswidirgkeit "einzuschätzen". Zuständiges und kompetentes Organ zur Überprüfung ist das Unionsgericht.



Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Franz Sperling
Kaiser
22.04.2013 20:31
Zitat:
Original von Rovan Trautmann
Es ist nicht die Aufgabe von Frau Bont die Verfassungswidirgkeit "einzuschätzen". Zuständiges und kompetentes Organ zur Überprüfung ist das Unionsgericht.


Applaus




Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Bernardo Macaluso
il osservatore
22.04.2013 21:09
Zitat:
Original von Rovan Trautmann
Es ist nicht die Aufgabe von Frau Bont die Verfassungswidirgkeit "einzuschätzen". Zuständiges und kompetentes Organ zur Überprüfung ist das Unionsgericht.


Da liegen Sie leider daneben, Herr Kollege. Entweder ist die Union zuständig oder die Länder, das ist ein zentraler Grundsatz unserer Verfassung, den die Judikative ganz selbstverständlich zu berücksichtigen hat. Und wenn Frau Bont sich schon zu der abwegigen Behauptung hinreißen lässt, Regelungen zu Betriebsräten und einzelnen Bestandteilen von Arbeitsverträgen würden unter das fallen, was in der Unionsverfassung als "Grundlagen der Wirtschaft" bezeichnet ist, muss sie eben gleichzeitig die existierende Gesetzgebung in den Ländern für verfassungswidrig halten und sich damit streng von der Gesetzgebungspraxis der letzten Jahre abgrenzen.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bernardo Macaluso: 22.04.2013 21:09.

Freistein
Rovan Trautmann
Rovan Trautmann Rovan Trautmann
Routinier
23.04.2013 10:30
Zitat:
Original von Helen Bont
Die KDU ist davon überzeugt, dass Fragen des Arbeitsrechts in der gesamten Union einhietlich geregelt werden müssen, um so unionsweit für Rechtssicherheit zu sorgen und so einen Baustein der Grundlagen unseres Wirtschaftssystems stellt.
Mit seinen Regelungen zum Arbeitsvertrag, zur Tarifautonomie, zum Betriebsrat und zum Streikrecht, werden grundlegende Aspekte des Arbeitslebens behandelt und geregelt. Damit leistet der Gesetzgeber einen wichtigen Beitrag zur weiteren Verrechtlichung und des Arbeitslebens und zur Rechtssicherheit in der Demokratischen Union.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.


Sind sie nicht Wirtschaftsminister?

Man kann auch argumentieren, dass der Gesetzesentwurf im Einklang mit Art 47 (1) Abs. 9 steht, da es sich um eine Angelegenheiten handelt, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden muß und nur so geregelt werden kann. Das ergibt sich schon aus dem Inhalt der Materie.



Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Bernardo Macaluso
il osservatore
23.04.2013 18:46
Erstens hat Ihre Parteivorsitzende eben gerade nicht so argumentiert und zweitens ist das noch viel absurder.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
23.04.2013 20:33
Herr Präsident,

es erschließt sich wohl nur dem eingeweihten Betrachter, warum das Arbeitsrecht unionsweit gleich geregelt werden muß, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Wo besteht denn keine Rechtssicherheit, wenn jedes Unionsland die Materie für sich regelt?

Wenn Abgeordnete mit den teilweise sehr liberalen Regelungen in einigen Unionsländern nicht zufrieden sind, so bietet sich die Möglichkeit eines Vertretungsgesetzes an, um so Impulse zu setzen.

Es ist aber ein Mißverständnis, daß nur eine unionsweite Regelung für Rechtssicherheit sorgen könne - mit dem Argument könnte man jedgliche Regelung zur Unionskompetenz erklären.


Gleichsam interessiert den geneigten Betrachter doch, weshalb sich schon aus der Materie "Arbeitsrecht" ergibtm dass es schon aus seiner Natur heraus unionsweit geregelt werden muß und nur so geregelt werden kann. Warum muß denn in allen Unionsländern ein Betriebsrat ab 10 Arbeitnehmern eingerichtet werden? Warum kann das nicht unterschiedlich geregelt werden?

Und, nur aus Interesse: Wie sieht ein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag aus? (Von Zwangsverhältnissen einmal abgesehen...)



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
26.04.2013 05:24
Hochverehrter Herr Unionspräsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
warum sollte die Union das Strafrecht oder das Zivilrecht regeln? Warum braucht die Union eine gemeinsame Währung sowie Außen- und Verteidigungspolitik? Was wäre denn so schlecht daran, wenn die Unionsländer diese Aufgaben erfüllen würden, jedes für sich, ohne Rücksicht auf die anderen und auf das gemeinsame Ganze?
Weil es eben Dinge gibt, die, wenn uns die Einheit der Demokratischen Union wirklich am Herzen liegt, nur gemeinsam geregelt werden können. Diesen gemeinsamen Weg gehen wie mit Hilfe der Unionsorgane und der Unionsgesetzgebung.
Die Unionsverfassung, die die rechtliche Grundlage für das gemeinsame Ganze bildet, weist unter anderem die Grundlagen der Wirtschaftspolitik in den Kompetenzbereich der Unionsebene.
Und natürlich gehören so fundamentale Fragen wie das Streikrecht, des Zustandekommens von Arbeitsverhältnissen, die betriebliche Mitbestimmung zu den Grundlagen unseres Wirtschaftssystems.
Denn die Unionsverfassung implementiert ja gerade ein einheitliches Wirtschaftsgebiet und -rechtssystem mit dem Ziel, das Unternehmer und Arbeitgeber im gesamten Unionsgebiet die selben rechtlichen Voraussetzungen antreffen. Dies ist es, was Rechtssicherheit schafft und zur Verwirklichung des gemeinsamen Marktes beiträgt und darüber hinaus zum Gelingen der Demokratischen Union.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
26.04.2013 14:21
Zitat:
Original von Helen Bont
Hochverehrter Herr Unionspräsident, werte Kolleginnen und Kollegen,
warum sollte die Union das Strafrecht oder das Zivilrecht regeln? Warum braucht die Union eine gemeinsame Währung sowie Außen- und Verteidigungspolitik?


Herr Präsident,

die Antworten auf die Fragen der geschätzten Kollegin Bont sind so einfach und banal, aber nicht minder richtig: Weil es die Unionsverfassung gebietet.

Zitat:
Die Unionsverfassung, die die rechtliche Grundlage für das gemeinsame Ganze bildet, weist unter anderem die Grundlagen der Wirtschaftspolitik in den Kompetenzbereich der Unionsebene.
Und natürlich gehören so fundamentale Fragen wie das Streikrecht, des Zustandekommens von Arbeitsverhältnissen, die betriebliche Mitbestimmung zu den Grundlagen unseres Wirtschaftssystems.


Soweit man von der Grundlage ausgeht, daß der Union die Kompetenz über die Grundlagen der Wirtschaftspolitik zustünde, träfen die Ausführungen der Kollegin Bont durch aus zu. Die Unionsverfassung weist der Union jedoch nur die Gesetzgebungskompetenz über die Grundlagen des Wirtschaftssystems zu. Das ist ein fundamentaler Unterschied!

Die Systemfrage heißt Kapitalismus oder Kommunismis, die Systemfrage heißt auch bsEcoSim oder sonstige Wirtschaftssimulation. Die Systemfrage heißt aber nicht Betriebsrat ab 10 oder 20 Angestellten - das ist keine Frage der Grundlagen unseres Wirtschaftssystems mehr!



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
29.04.2013 21:38
Hoch vereehrter Herr Unionspräsident, Hohes Haus,
wenn die Angelegenheit so einfach wie banal wäre, dann wäre dem so. Aber Tatsache ist doch, dass wir ganz offensichtlich unterschiedlicher Auffassung darüber sind, was zum Bereich der Grundlagen der Wirtschaft gehört und was nicht. Und natürlich gibt die Politik zunächst einmal politische Antworten auf Fragen unserer Zeit, wenn auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen. Sollten die Gesetzgebungsorgane diese Gesetzesvorlage verabschieden, dann obläge es dem Unionsgericht, über ihre Verfassungskonformität zu entscheiden. Das gebietet schon der Respekt vor der Gewaltenteilung.
Zum letzten Einwand: wenn ich hier, im Rahmen einer Gesetzgebungsdebatte von Unionskompetenz rede, dann meine ich natürlich die Gesetzgebungskompetenz.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Bernardo Macaluso
il osservatore
29.04.2013 21:53
Ich glaube, der Unionspräsident hat recht schlüssig dargelegt, was "Grundlagen des Wirtschaftssystems" bedeutet. Die Frage ist doch, was in der Wirtschaftspolitik zu speziell ist, um nicht mehr zu den Grundlagen des Wirtschaftssystems zu gehören, wenn nicht Bestimmungen zum Inhalt von Arbeitsverträgen und zu Modalitäten der Einrichtung von Betriebsräten.

Diese Fragen einfach zur Kompetenz der Union zu erklären, zeugt schon von ausgesprochener Ignoranz gegenüber den Inhalten unserer Verfassung.



Bernardo G. Macaluso
Primo Ministro di Herót / Landespräsident von Heroth


Presidente del Associazione Locale del SPDU di Herót / Vorsitzender des SPDU-Landesverbandes Heroth
Presidente della 1. Turbina Mussato / Vereinspräsident der 1. Turbine Muxt
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
30.04.2013 13:21
Herr Kollege Macaluso,
die Demokratische Union bildet auch einen gemeinsamen Binnenmarkt. Es ist für uns Konservative entscheidend für sein Funktionieren, dass überall in der Union Arbeitgeber und Arbeitnehmer die selben arbeitsrechtlichen Grundlagen vorfinden. Es ist daher unabweisbar, dass die Unionsebene gesetzgeberisch aktiv werden muss.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


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