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FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 01/2013 BEKANNTMACHUNG über die Wahlen zum Ministerpräsidenten Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den 18.02.2013 Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert fünf Tage. Kandidaturen sind bis zum 13.02.2013 öffentlich bekannt zu geben (§ 1 Abs. 5 MP-WahlG). gez. Wilhelm Land Der Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein ![]() Lüderitz, 25.01.2013 Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein Druck: Staadruckerei Freistein Wilhelm Land Ministerpräsident des Freistaates Freistein Unionsvorsitzender der ![]()
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Wirtschaftsförderung §1. Förderung (1) Unternehmen mit Hauptsitz im Freistaat Freistein haben das Recht, einmalig eine staatliche Wirtschaftsförderung zu beantragen. (2) Die maximale Fördersumme beträgt 2.000 Bramer. §2. Antrag (1) Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist beim Staatsministerium für Wirtschaft des Freistaat Freistein einzureichen. (2) Der Antrag muss umfassen: - Eine Angabe über die Höhe der beantragten Fördersumme - Ein Konzept zur Verwendung der Fördermittel §3. Bewilligung (1) Das Staatsministerium für Wirtschaft entscheidet mit einem Gutachten über die Vergabe der Fördermittel an den Antragsteller. (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft kann bei Begründung im Gutachten von der beantragten Summe abweichen. §4. Voraussetzungen (1) Voraussetzung für die Bewilligung der Fördersumme ist die Schaffung von mindestens fünf langfristigen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen im Freistaat Freistein. (2) Unternehmen, die eine staatliche Förderung im Sinne dieses Gesetzes erhalten haben, verpflichten sich dazu, ihren Unternehmenssitz mindestens 9 Monate im Freistaat Freistein beizubehalten. Bei Nichteinhaltung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, die Fördersumme, sowie zuzüglich den zehnten Teil der Fördersumme, zu erstatten. §5. Schlussbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten tritt das geltende Gesetz zur Wirtschaftsförderung ausser Kraft. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung, sobald der Freistaat Freistein an einer Wirtschaftssimulation teilnimmt, die es gestattet, Beträge zu überweisen und Steuern und Sozialabgaben einzuziehen. Wilhelm Land Ministerpräsident des Freistaates Freistein Unionsvorsitzender der ![]()
Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION FREISTEINISCHES STAATSGESETZBLATT 01/2013 BEKANNTMACHUNG über die Wahlen zum Ministerpräsidenten Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Ministerpräsidenten in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 S. 1 der Staatsverfassung des Freistaats Freistein setze ich den Beginn der Wahlen zum Ministerpräsidenten des Freistaats Freistein fest auf den 16.09.2013 Die genaue Startzeit wird vom Wahlleiter noch separat bekannt gegeben. Der Wahlgang dauert fünf Tage. Kandidaturen sind bis zum 15.09.2013 öffentlich bekannt zu geben (§ 1 Abs. 5 MP-WahlG). Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass Frau Draga Markievic zur Wahlleiterin für diese Wahlen ernannt wird. gez. Wilhelm Land Der Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein ![]() Lüderitz, 25.01.2013 Herausgeber: Staatskanzlei des Freistaats Freistein Druck: Staadruckerei Freistein Wilhelm Land Ministerpräsident des Freistaates Freistein Unionsvorsitzender der ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Wilhelm Land: 08.09.2013 22:31.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Franz Sperling: 04.10.2014 13:03.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I. Bereinigungsgesetz § 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ausser Kraft gesetzt: - Gesetz über die Staatsversicherung des Freistaates Freistein (Staatsversicherungsges.) - Subventionsgesetz (SubG) - Gesetz zur Wirtschaftsförderung - Vergütungsgesetz (VGG). Lüderitz, den 04.10.2014 Franz Sperling Stellv. Ministerpräsident Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Franz Sperling: 29.11.2014 10:40.
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION
Mitglied des Unionsparlaments MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Franz Sperling: 28.01.2015 14:34.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz § 1 Allgemeines (1) Die Justus-Hofgartner-Universität zu Lüderitz ist eine Landesuniversität des Freistaates Freistein. (2) Sie untersteht der Amts-, Rechts- und Dienstaufsicht des für Bildungsfragen zuständigen Staatsministeriums des Freistaates Freistein und genießt Autonomie im Rahmen des Bildungsgesetzes. (3) Sie trägt den Namen "Justus-Hofgartner-Universität". § 2 Abweichend von Teil IV § 6 Abs. 1 Bildungsgesetz kann, wenn an der Justus-Hofgartner-Universität kein Senat vorhanden ist, die Staatsregierung einen Präsidenten ernennen und abberufen. Abweichend von Teil IV § 6 Abs. entscheidet der Präsident über die Gliederung der Justus-Hofgartner-Universität in Fakultäten, wenn kein Senat amtiert. § 3 (1) Die Justus-Hofgartner-Universität erhält vom Freistaat Freistein im Rahmen des Haushalts des Freistaats Freistein ein Budget zugewiesen, über den sie im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen frei verfügen kann. Über die Verwendung der Mittel wird gegenüber der Staatsregierung Rechenschaft abgelegt. (2) Die Justus-Hofgartner-Universität ist ermächtigt Drittmittel einzuwerben und über die so gewonnenen Finanzmittel frei zu verfügen. Über Ein- und Ausgaben legt die Justus-Hofgartner-Universität gegenüber der Staatsregung Rechenschaft ab. § 4 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft. Lüderitz, den 02.10.2015 Johannes Kleven Ministerpräsident Johannes Kleven Ministerpräsident des Freistaates Freistein KDU-Generalsekretär
Johannes Kleven Ministerpräsident des Freistaates Freistein KDU-Generalsekretär
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