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Alexander Krüger
Titan.
15.05.2012 10:16 Tierschutzgesetz des Landes Salbor-Katista
Verkündet am 18.12.2011

Zitat:

Tierschutzgesetz des Landes Salbor-Katista

Erster Abschnitt Grundsatz

§ 1
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Tier an Leib und Seele zu schützen, als Mitgeschöpf anzuerkennen, ihm Wohlbefinden zuzusichern, welches von allen Menschen nur aus vernünftigen plausiblem Grund heraus eingeschränkt werden darf.

Zweiter Abschnitt Tierhaltung

§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3
Es ist verboten, einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

§ 4
Ein Tier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
2. Wer die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Schlachterhandwerk bestanden hat, ist berechtigt, das Tier im Rahmen der Schlachtung mittels eines geeigneten Gerätes zu betäuben und zu töten.

§ 5
1. Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren

§6
1. An einem Tier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
2. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.

§7
Generell verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn diese der Gesundheit des Tieres dienlich ist. Die Ausnahme muss von zuständiger Stelle genehmigt werden. In Notfällen kann dies auch in nachhinein erfolgen.

Fünfter Abschnitt Tierversuche

§8
(1) Tierversuche sind gestattet, soweit sie der Wissenschaft förderlich sind, insbesondere in der wissenschaftlichen Ausbildung, bei der Erforschung, Bekämpfung oder Diagnose von Krankheiten und bei der Abschätzung von Umweltfolgen durch chemische Stoffe oder physikalische Einflüsse eingesetzt werden.
(2) Tierversuche sind auf das nötige Maß zu beschränken und Ersatzmethoden angemessen einzusetzen, so weit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist.

§9
Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Landespräsidium des Landes Salbor-Katista. Dieses kann ergänzende Verordnungen erlassen.

§10
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt für das gesamte Land Salbor-Katista.
(2) Das Tierschutzgesetz des Landesteils Salbor vom 06.12.08 wird aufgehoben.




Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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