|
||
|
| Seiten (3): [1] 2 3 nächste » |
Hier befindet sich die gemeinsame Geschäftsstelle der Unionsgerichte gem. § 10 Abs. 2 Unionsgerichtsordnung. Klagen und Anträge können hier eingereicht werden.
Eine Übersicht der aktuellen Geschäftsverteilung findet sich hier. Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zum letzten Mal von Enno Janßen: 08.08.2011 15:32. Dr. Sean William Connor -Rechtsanwalt- 843 Victoria Street 51600 Port Victoria An das Unionsgericht der Demokratischen Union - Abteilung Zivilgericht I. Instanz - Christopuerto Westliche Inseln & Saint-Pierre Demokratische Union Port Victoria, July 10, 2010 Klage des Herrn Sean William Connor 843 Victoria Street Roldem - 51600 Port Victoria -Kläger- gegen Herrn Johannes Georg Graf von Falkenstein Imperia Demokratische Union - Beklagter - wegen: Beseitigung, Unterlassung, Schmerzensgeld A. Antrag: Es wird beantragt den Beklagten zu verurteilen
B. Begründung: Am 09.07.2010 um 18:20 Uhr äußerte der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger öffentlich und zur Kenntnis einer unbestimmten Zahl von Dritten: „Ja, er hat Krieg geführt, im Gegensatz zu anderen. Connor ging damals schon als Kriegskanzler in die Geschichte ein und ich bin der Meinung, dass sich diese Geschichte nicht wiederholen sollte.“ Statement des VL-Vorsitzenden Der Beklagte zu 1 äußerte sich damit zur Kanzlerschaft des Klägers, in dessen Amtszeit auch der erfolglose Sezessionsversuch von drei Unionsländen (Imperia, Freistein, Heroth) fiel. Im Zuge dieser Sezession haben kam es u.a. zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Rädelsführern der kriminellen Organisation Namens „Kaiserreich Imperia“, die von einigen Nationen der µWelt unterstützt wurden. Die Formulierung des Beklagten zu 1 geht über einen reine subjektive Einschätzung, Wertung oder Schlussfolgerung der historischen Ereignisse hinaus, weil der Beklagt zu 1 mit dem Nachsatz: „...,dass diese Geschichte sich nicht wiederholen sollte“ und der Bezeichnung des Klägers als „Kriegskanzler“ als unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet der Kläger hätte Schuld an der militärischen Auseinandersetzung getragen und wäre ein Kriegstreiber. Die gesamtheitlich betrachtete Aussage lässt die Vermutung zu der Kläger hätte wider Gewissen, Verfassung und Gesetz gehandelt. Am gleichen Tag um 18:48 Uhr äußerte sich der Beklagte zu 1 wie folgt: „Ach, ereifern Sie sich nicht so. Sie wissen ganz genau, dass die Geschichte, besonders die genaue Rolle von Connor und seiner verstorbenen Frau, welche eine Nichte Metternichs war, nicht komplett aufgearbeitet wurde. Es ist leider einiges an Beweismaterial verloren gegangen.“ Auch hier bezog sich seine Äußerung auf die Oktobr-Sezession des Jahres 2007 jedoch mit der Anschuldigung der Kläger wäre in irgendeiner Form (strafrechtlicher Relevanz) an der Sezession beteiligt gewesen und hätte mit dem den Oktoberputschisten zusammengearbeitet. Beide Aussagen entbehren jeglicher Wahrheit und sind geeignet den Kläger in seinem Achtungsanspruch nachhaltig zu schädigen. gez. Dr. iur. Sean William Connor Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Hiermit bestätige ich den Eingang der Klage. Das Gericht wird Sie informieren, sobald das Verfahren eröffent wurde.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
Das Verfahren wurde eröffnet.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht Klage
der Konservativ Demokratischen Union (KDU) vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten Herrn Prof. Hajo Poppinga, Advocat gegen die sog. Union für Freiheit und Demokratie (UFD) vertreten durch Herrn Hans Sack auf I. Unterlassung und II. Für den Fall der Nichtbefolgung des Antrages I binnen 14 Tages beantragen wir hilfsweise die zwangsweise Löschung der Partei aus dem B-Net durch den zuständigen Administrator. III. Einstweilige Anordnung I. Die KDU beantragt die sog. UFD dazu zu verurteilen, es von nun an und für die Zukunft zu unterlassen unter den Namen Union für Freiheit und Demokratie und / oder dem Kürzel UFD aufzutreten. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV (vgl. UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1.) Gemäß § 2 Abs. 2 Buch IV ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht von jedem, der sie ihm vorbehält, die Sache herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung auszuschließen. Vorliegend verlangt die KDU die Unterlassung der Einwirkung auf ihr Recht am Namen "Union für Freiheit und Demokratie". Nach vgl. UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1 sind Namen Sachen iSd § 1 IV. Buch ZGB und als solche eigentumsfähig und nach den allg. Regeln des ZGB übertragbar. Das Eigentum an dieser Sache müsste auch der KDU zustehen. Eigentum erwirbt gemäß § 4 Buch IV ZGB wer 1. eine vormals herrenlose Sache in Besitz nimmt oder 2. mit dem vorherigen Eigentümer vertraglich vereinbart, dass das Eigentum übergehen soll. Die KDU ist aus der Vereinigung von Vaterländischer Union (VU) und Union für Freiheit und Demokratie (UFD) hervorgegangen. Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1. Die UFD hat im Rahmen zahlreicher Zusammenschlüsse und Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" bzw. "Ratelonische Volkspartei" als deren Rechtsnachfolgerin stets konkludent mitübertragen bekommen. Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1. So verhält es sich auch hier. Die KDU ist Universalrechtsnachfolgerin der Parteien VU und UFD. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß die Vorstände von UFD und VU kein Interesse daran hatten, sich einem politischen Konkurrenten gegenüberzusehen, der unter dem Namen einer der Vorgängerparteien auftritt und so Wahlkampf betreibt. Es ist daher unstreitig, daß zumindest konkludent Einigkeit darüber bestand, daß die UFD das Eigentum an ihrem Namen auf ihren Rechtsnachfolger KDU gem. § 4 Nr. 2 Buch IV ZGB überträgt. So wie in den vorhergehenden Fusionen die Rechte an dem Namen "RVP" stets an den Rechtsnachfolger mitübertragen wurden, kam es auch bei der Fusion von Vaterländischer Union und Union für Freiheit und Demokratie zur KDU zu einer konkludenten Übertragung der jeweiligen Namensrechte an die Rechtsnachfolgerin der beiden Parteien, der Konservativ-Demokratischen Union. Beweis: Rechtskräftiges Urteil v. 08. Dezember 2009, UZG 01/09 = UGZ, ZGU 2010, 1. Die KDU hat somit zweifelsfrei an der Sache "Name 'Union für Freiheit und Demokratie'" erworben. Ein Anspruch gem. § 2 II Buch IV in Verbindung mit § 1 Buch IV ggü. Hans Sack und der sog. UFD steht ihr daher zu. II. Der hilfsweise Antrag ergibt sich aus I. und ist zur effektiven Rechtsdurchsetzung notwendig. III. Ferner beantragt die KDU dem Herrn Hans Sack und der sog. "RVP" es bis zu einem Urteilsspruch und abschließender Klärung zu untersagen, unter dem Namen "UFD" im politischen Wettbewerb aufzutreten und zu werben. Die KDU hat als Nachfolgepartei der UFD ein großes Interesse daran, beim Wähler keine Verwirrung über eine mögliche Wiederbelebung ihrer Vorgängerin aufkommen zu lassen. Durch die unrichtige Bezugnahme auf die UFD durch den Herrn Hans Sack kann der KDU ein nicht unerheblicher Ruf- und Ansehensschaden entstehen, da sie Rechtsnachfolgerin und politische Erbin der UFD ist, dieses Erbe aber nunmehr beeinträchtigt und in der Erinnerung der Bürger verändert werden kann. Eine einstweilige Anordnung bis zu abschließenden gerichtlichen Klärung ist daher angemessen und geboten. Prof. Poppinga Advocat Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Der Eingang wird bestätigt, dem Vorgang wurde die Geschäftsnummer UGZ 2010/02 zugewiesen.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht An das Unionsgericht für Zivilsachen Frau Direktorin van Middelburg Manuri Sehr geehrte Frau van Middelburg, hiermit beantrage ich Herrn David Cameron gem. §2 II, 2. Var des II. Buch des ZGB für verschollen zu erklären. Herr Cameron wurde zuletzt am 08. Juli 2011 bei seiner Vereidigung gesehen. Wohin er danach entschwand, kann derzeit nicht geklärt werden. Seit dem letzten verzeichneten Auftreten ist nunmehr ein Monat vergangen. Es besteht ernsthafter Anlaß zur Besorgnis einer Verschollenheit. Beweis: Vereidigung im Unionspräsidialamt Als Mitglied des Unionsparlamentes und Vorsitzender der oppositionellen Parlamentsgruppierung habe ich auch ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage. Als Mitglied des Unionsparlamentes ist es meine Aufgabe, die Arbeit der Unionsregierung zu begleiten und die Mitarbeit einzelner Mitglieder der Unionsregierung als Volksvertreter zu überwachen. Die Voraussetzungen für die Erklärung der Verschollenheit sind erfüllt. Auf UZG 2008-04 wird kollegialiter hingewiesen. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung. Hochachtungsvoll, ![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 08.08.2011 15:52. Dr. Pandora Friedmann
200 Hopkins St. / App. 13 54530 Winchester, Roldem An das Oberste Unionsgericht Herrn Präsidenten Dr. Enno Janßen Manuri Antrag auf Wahlprüfung Sehr geehrte Damen und Herren, ich reiche hiermit gemäß § 22 UGerO Antrag auf Wahlprüfung der 5. Nachwahl zum 34. Unionsparlament ein und beantrage die Wahl gemäß § 22 Abs. 4 UGerO für ungültig zu erklären. A. Der Antrag ist zulässig: I. Gegenstand der Prüfung betrifft eine Wahl des Unionsparlaments (§ 22 Abs. 1 Var. 2 UGerO), nämlich die 5. Nachwahl zum 34. Unionsparlament. II. Antragstellerin ist eine Kandidatin (§ 22 Abs. 2 lit. a UGerO), nämlich Dr. Pandora Friedmann. III. Der Antrag wurde fristgerecht innerhalb sieben Tagen nach Bekanntmachung des Ergebnisses an das Oberste Unionsgericht eingereicht (§ 17 Abs. 4, Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 3 UGerO). Das offizielle Ergebnis wurde am 13. März 2012 verkündet. Der Antrag ging weniger als 24 Stunden später ein. B. Der Antrag ist begründet. Gemäß der Bekanntmachung des Unionswahlleiters waren für die Wahl 24 Wahlberechtigte zugelassen (Beweismittel 1). Nach der öffentlich einsehbaren Liste des Amts für Einwohnerangelegenheiten sind jedoch nur 22 Unionsbürger eingetragen (Beweismittel 2). Angesichts der letzten Ausbürgerungsbekanntmachung der Behörde durch die Direktorin vom 3. März 2012 (Beweismittel 3), die vor dem Beginn der Wahl am 8. März 2012 liegt (Beweismittel 4), ist unbedingt davon auszugehen, dass der Unionswahlleiter rechtswidrig weitere als die Berechtigten zur Wahl zugelassen hat. Artikel 25 Abs. 1 S. 2 UVerf sieht jedoch vor, dass lediglich Unionsbürger das aktive Wahlrecht innehaben, welche zum Zeitpunkt der Wahl an der Zahl lediglich 22 waren. Die Zulassung von unberechtigten Personen zu einer Wahl des Unionsparlaments stellt einen nicht unerheblichen Verfahrenfehler gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 UGerO dar. Daher ist die 5. Nachwahl des 34. Unionsparlaments für ungültig zu erklären. Weiterhin beantrage ich einstweilig anzuordnen, dass der nicht rechtmäßig gewählte Bewerber Palin Waylan-Majere sein Mandat nicht antreten darf. Beweismittel 1: http://img689.imageshack.us/img689/3014/beweiswr.jpg Beweismittel 2: http://img94.imageshack.us/img94/115/beweis1i.jpg Beweismittel 3: http://img576.imageshack.us/img576/3702/beweis2.jpg Beweismittel 4: http://img542.imageshack.us/img542/7357/beweis3d.jpg Mit freundlichen Grüßen Dr. Pandora Friedmann
Ich bestätige den Eingang. Dem Verfahren wird die Geschäftsnummer ObUG IV 2012/01 zugewiesen.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht Organklage Namens und im Auftrag 1. der Unionsregierung, vertreten durch die Unionskanzlerin, im Auftrag vertreten durch den Unionsminister des Innern und der Justiz, 2. im eigenen Namen als Mitglied des Unionsparlament, erhebe ich hiermit Organklage gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung, § 19 UGerO gegen den Unionspräsidenten - Beklagter - und beantrage: Der Beklagte wird verurteilt, das Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments in seiner am 10. April vom Unionsrat beschlossenen Form auszufertigen und im Unionsgesetzblatt zu verkünden. A. Die Klägerin zu 1. brachte am 24.02.2012 einen Antrag für ein "Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments" in das Unionsparlament ein. Die Aussprache hierzu wurde nicht beantragt. Über den Gesetzesantrag wurde vom 5.03. bis zum 9.03.2012 im Parlament abgestimmt, wobei nur ein Abgeordneter an der Abstimmung teilnahm und mit "Ja" votierte. Gemäß Feststellung des Parlamentspräsidenten vom 9.03.2012 war das Parlament in der ersten Abstimmung nicht beschlussfähig. Entsprechend der Geschäftsordnung des Unionsparlaments wurde daraufhin eine Wiederholungsabstimmung eingeleitet, die am 9.03.2012 begann. Im Abstimmungszeitraum bis zum 13.03.2012 wurden dabei gemäß Beschlussfeststellung des Parlamentspräsidenten vier Stimmen abgegeben, die allesamt gültig waren und auf "Ja" lauteten. Im Abstimmungszeitraum waren sechs Personen gewählte und vereidigte Mitglieder des Unionsparlaments; ein siebtes Mandat wurde erst mit der Eidesleistung durch Palin Waylan-Majere am 14.03.2012 besetzt. Der Gesetzesentwurf wurde nach der Beschlussfassung dem Unionsrat zugeleitet und von diesem mit Beschlussfeststellung vom 10.04.2012 bei sieben Mitgliedern des Unionsrats mit fünf abgegebenen gültigen Zustimmungen ohne Gegenstimme oder Enthaltung angenommen, woraufhin der Gesetzesbeschluss am gleichen Tag dem Unionspräsidenten vorgelegt wurde. Dieser verweigerte am 11.04.2012 die Ausfertigung und Unterzeichnung des Gesetzes mit der Begründung, die Vorlage habe im Unionsparlament nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit erreicht. B. I. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte wie auch die Kläger sind als Oberste Unionsorgane bzw. Teile oberster Unionsorgane zulässige Antragsgegner bzw. Antragsteller. Die Erhebung einer Organklage ist an die Einhaltung einer Frist nicht gebunden. Die Klage ist gerichtet auf die Frage, ob der Unionspräsident zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Verkleinerung des Unionsparlaments verpflichtet war und betrifft daher eine Streitigkeit über die Pflichten eines Obersten Unionsorgans. Für die Kläger bedeutet die Verletzung der Ausfertigungs- und Verkündungspflicht zugleich die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung. Die Klägerin zu 1. ist im Gesetzgebungsverfahren initiativberechtigt (Art. 49 Unionsverfassung), der Kläger zu 2. als Mitglied des Unionsparlaments zur Beschlussfassung über das Gesetz berechtigt (Art. 25 Abs. 2 Unionsverfassung). Wird ein verfassungsgemäß beschlossenes Gesetz entgegen der Pflicht des Beklagten aus Art. 36 Abs. 3 Unionsverfassung nicht ausgefertigt und verkündet, führt dies zu einer materiellen Wertlosigkeit der vorgenannten Rechte der Klägerinnen. II. Die Klage ist auch begründet. Der Unionspräsident ist zur Ausfertigung und Verkündung verfassungsgemäß beschlossener Gesetze verpflichtet. Die Nichtverkündung eines verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzes verletzt alle zur Mitwirkung an der Gesetzgebung berechtigten Unionsorgane in ihren entsprechenden Rechten. Zwar ist der Unionspräsident berechtigt und verpflichtet, Zustandekommen und Inhalt einer Gesetzesvorlage auf ihre Vereinbarkeit mit der Unionsverfassung zu prüfen und bei der Feststellung einer Unvereinbarkeit die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zu verweigern. Die hier getroffene Einschätzung des Unionspräsidenten ist aber fehlerhaft. Der Unionspräsident geht unzutreffend davon aus, dass das Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments die zur Änderung der Unionsverfassung erforderliche Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments (Art. 52 Abs. 2 Unionsverfassung) nicht erhalten hat. Das Gesetz erhielt in der Parlamentarischen Abstimmung die Zustimmung von vier Abgeordneten ohne Gegenstimme und Enthaltung. Während des gesamten Abstimmungszeitraums hatte das Unionsparlament sechs gewählte und vereidigte Mitglieder. Das verfassungsmäßig vorgesehene siebte Mandat war während des Abstimmungszeitraums vakant. Bei einer Mitgliederzahl von sechs liegt die erforderliche Zustimmung bei vier Mitgliedern und ist durch den Beschluss erreicht worden. Die Abstellung des Unionspräsidenten auf die gesetzliche Mitgliederzahl ist nicht zutreffend, da eine Kopplung an eine verfassungsmäßige Mitgliederzahl unabhängig von den tatsächlichen Begebenheiten die Handlungsfähigkeit des Unionsparlaments ohne angemessene Rechtfertigung erheblich beschränken würde. Die Handlungsfähigkeit des Parlaments muss auch in Zeiten erhalten bleiben, in denen einzelne Mandate vakant sind. Die Auslegung der erforderlichen Mitgliederzahl als gesetzliche und nicht tatsächliche Mitgliederzahl ist daher nicht zweckmäßig und somit unzutreffend. Da die materielle und formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesbeschlusses im Übrigen zurecht nicht beanstandet wurde, ist der Beklagte zur Verweigerung von Ausfertigung und Verkündung nicht berechtigt und daher antragsgemäß zu verurteilen. Manuri, 18. April 2012 Maximilian Schumpeter Maximilian Schumpeter, MdUP Unionsminister des Inneren und der Justiz Präsident des Unionsparlaments
Ich bestätige den Eingang. Dem Verfahren wird die Geschäftsnummer ObUG IV 2012/02 zugewiesen.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht ![]()
Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Janßen, im Namen der Republik Roldem erkläre ich hiermit, dass diese sich dem Organstreitverfahren in Az. ObUG IV 2012/02 der Unionsregierung und von dem Abgeordneten Schumpeter anschließt. Die Zulässigkeit nach § 19 Abs. 2 UGerO ergibt sich aus der Organteileigenschaft der Republik Roldem im Unionsrat. Zur Prozessvertreterin der Republik Roldem erkläre ich Frau Ministerin Justine Sutherbury, Department of Justice, 1 Grassborough Road, 51313 Port Victoria. Mit freundlichen Grüßen Dr. Anaïs Gribonne-Fritz Dr. Anaïs Gribonne-Fritz former Prime Minister of Roldem CEO of Portman University Hospital MP of Roldem for Providence Vicinity ![]()
Hiermit tritt der Unionsrat der Klage im Organstreitverfahren Az. ObUG IV 2012/02 bei. Die Prozessvertretung übernimmt Frau Justine Sutherbury aus Roldem.
Imperialkanzler des Kaiserreichs Imperia BETREIBER - LOGOPÄDISCHE PRAXIS STEFAN EHRLACH MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION ![]()
Zur Kenntnis genommen. Sobald das Gericht vorschriftsmäßig besetzt werden kann, werden die Verfahren eröffnet. Ich hoffe, daß das zeitnah der Fall ist.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
Ich bitte um einen Termin beim Präsidenten des Unionsgerichts. Thema des Gesprächs soll ua. die Bestzung der offenen Richterstellen sein.
Mfg, Rovan Trautmann Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Schreiben Sie mir doch einfach eine PN.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht
Sehr geehrter Herr Janßen,
ich habe ihnen bereits 2 PN geschrieben. Diese blieben bisher unbeantwortet. Mitglied der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Dann weiß ich nicht wohin, in meinem Posteingang sind sie jedenfalls nicht gelandet - sonst hätte ich geantwortet.
Prof. Dr. iur. Enno Janßen Präsident des Obersten Unionsgerichtes Rektor der Katistianischen Nationalakademie Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht ![]() KAISERREICH IMPERIA DER SEKRETÄR DER IMPERIALVERSAMMLUNG Manuri, 08.02.2013 Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Janßen, hiermit beantrage ich Herrn Heinrich Julius von Jagonburg §2 I, 2. Var des II. Buch des ZGB für verschollen zu erklären. Heinrich Julius von Jagonburg wurde das letzte Mal am späten Abend des 7. Januar, also vor nunmehr über einem Monat, in seinem Stadtsitz in Mixoxa gesehen. Über sein weiteres Verbleiben ist nichts bekannt. Als Sekretär der Imperialversammlung habe ich ein rechtlich relevantes Interesse an der Klärung dieser Frage. Heinrich Julius von Jagonburg ist Staatsoberhaupt des Kaiserreiches Imperia. Zu den Pflichten des Kaisers zählen die Verkündung der Imperialgesetze und Imperialerlasse, die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Imperialregierung, die Ernennung und Entlassung aller Imperialbeamten sowie alle sonstigen ihm durch die Imperialgesetze zugewiesenen Aufgaben. (Art. 13 Satz 1 Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia). Ohne die Möglichkeit der Verkündung von Gesetzen und der Ernennung von Beamten sind die Beschlüsse der Imperialversammlung ohne Rechtsbindung. Dies verletzt das Demokratieprinzip der Unionsverfassung und der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia: Beschlüsse der gesetzgebenden Gewalt müssen auch Gesetzeskraft entfalten, damit der demokratische Rechtsstaat funktionieren kann. Des weiteren ist er als Bürger des Kaiserreiches auch Mitglied der Imperialversammlung. Die Beteiligung der Mitglieder der Imperialversammlung hat Auswirkung auf die Beschlussfähigkeit der Imperialversammlung, vgl. Art. 25 Verfassungsurkunde. Die Voraussetzungen für die Erklärung der Verschollenheit sind erfüllt. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung. Hochachtungsvoll, ![]() Sekretär der Imperialversammlung Burkhard Bokelmann MdUP Unionskanzler ![]()
Ich bin nicht verschollen. Das nächste mal erwarte ich eine PN vor so einer dümmlichen Aktion.
![]() S.M. Heinrich Julius I. von Jagonburg Kaiser von Imperia, Herzog von Jal-Pur, Fürst von Mixoxa, Fidei Defensor
|
||||||||
| Demokratische Union » Regierungsviertel » Rechtspflege » Gemeinsame Geschäftsstelle der Unionsgerichte |















