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Honorary Consuls Act Article 1 Die Honorarkonsuln soll die Republik Roldem in der Welt repräsentieren, im Gastland einen reichhaltigen Informationsschatz über Land, Leute, Wirtschaft und Kultur beherbergen und dazu beitragen, Roldem international zu mehr Bekanntheit zu verhelfen. Article 2 Honorarkonsuln unterstehen direkt dem Premierminister und gelten als Ehrenbeamte des Landes. Sie empfangen kein Gehalt für Ihre Tätigkeiten im Dienst. Sie dürfen ihrem Namen den Titel eines "Honorary Consul of the Republic of Roldem" (abgekürzt: HCR) anhängen. Sie sollen, soweit dies im Gastland garantiert wird, diplomatische Immunität in ihrem Handeln als Honorarkonsuln erhalten. Über die Tätigkeiten der Honorarkonsuln hat der Premierminister dem Parlament auf Antrag Rechenschaft abzulegen. Zwischen zwei Anfragen zum selben Honorarkonsul müssen wenigstens dreißig volle Tage verstreichen. Article 3 Honorarkonsuln werden für einen Staat, einen Teil eines Staates, mehrere Staaten oder einen Teil der Demokratischen Union außerhalb Roldems durch den Premierminister ernannt. Die Aufteilung obliegt dem Premierminister. Honorarkonsul kann jeder werden, der ausreichend Kenntnis vom Land und eine besondere emotionale Bindung zu ihm hat oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist. Article 4 Zur Unterstützung eines jeden Honorarkonsuls unterhält die Republik ein Büro im jeweiligen Geschäftsbereich. Jedem Honorarkonsul werden ausreichend Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeit von der Republik bezahlt. Article 5 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Archival Details
Details Decided: February 21, 2009 Promulgated: February 21, 2009 Entry into Force: February 22, 2009 Source: Roldem Law Gazette No. 2009-I Details (1st Amendment Act) Decided: August 29, 2011 Promulgated: August 29, 2011 Entry into Force: August 30, 2011 Source: Roldem Law Gazette No. 2011-VII-1 Details (2nd Amendment Act) Decided: February 22, 2012 Promulgated: February 23, 2012 Entry into Force: February 24, 2012 Source: Roldem Law Gazette No. 2012-II Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]() Honorary Consuls Act Article 1 Die Honorarkonsuln soll die Republik Roldem in der Welt repräsentieren, im Gastland einen reichhaltigen Informationsschatz über Land, Leute, Wirtschaft und Kultur beherbergen und dazu beitragen, Roldem international zu mehr Bekanntheit zu verhelfen. Article 2 Honorarkonsuln unterstehen direkt dem Premierminister und gelten als Ehrenbeamte des Landes. Sie empfangen kein Gehalt für Ihre Tätigkeiten im Dienst. Sie dürfen ihrem Namen den Titel eines "Honorary Consul of the Republic of Roldem" (abgekürzt: HCR) anhängen. Sie sollen, soweit dies im Gastland garantiert wird, diplomatische Immunität in ihrem Handeln als Honorarkonsuln erhalten. Über die Tätigkeiten der Honorarkonsuln hat der Premierminister dem Parlament auf Antrag Rechenschaft abzulegen. Zwischen zwei Anfragen zum selben Honorarkonsul müssen wenigstens dreißig volle Tage verstreichen. Article 3 Honorarkonsuln werden für einen Staat, einen Teil eines Staates, mehrere Staaten oder einen Teil der Demokratischen Union außerhalb Roldems durch den Premierminister ernannt. Die Aufteilung obliegt dem Premierminister. Honorarkonsul kann jeder werden, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, ausreichend Kenntnis vom Land hat und eine besondere emotionale Bindung oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist. Article 4 Zur Unterstützung eines jeden Honorarkonsuls unterhält die Republik ein Büro im jeweiligen Geschäftsbereich. Jedem Honorarkonsul werden ausreichend Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeit von der Republik bezahlt. Article 5 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Details Decided: February 21, 2009 Promulgated: February 21, 2009 Entry into Force: February 22, 2009 Source: Roldem Law Gazette No. 2009-I Details (1st Amendment Act) Decided: August 29, 2011 Promulgated: August 29, 2011 Entry into Force: August 30, 2011 Source: Roldem Law Gazette No. 2011-VII-1 Prof. Jebb Bongerton JSCR JD Direktor des Unionsverwaltungsgerichts Richter am Obersten Gericht von Roldem „Wo kommen wir da hin? Das haben wir schon immer so gemacht. Da kann ja jeder kommen.“ Honorary Consuls Act § 1 - Purpose Die Honorarkonsuln soll die Republik Roldem in der Welt repräsentieren, im Gastland einen reichhaltigen Informationsschatz über Land, Leute, Wirtschaft und Kultur beherbergen und dazu beitragen, Roldem international zu mehr Bekanntheit zu verhelfen. § 2 - State as Honorary Consul (1) Honorarkonsuln unterstehen direkt dem Premierminister und gelten als privatrechtliche Angestellte. (2) Sie empfangen kein Gehalt für Ihre Tätigkeiten im Dienst. (3) Sie dürfen ihrem Namen den Titel eines "Honorary Consul of the Republic of Roldem" (abgekürzt: HCR) anhängen. (4) Sie sollen, soweit dies im Gastland garantiert wird, diplomatische Immunität in ihrem Handeln als Honorarkonsuln erhalten. (5) Über die Tätigkeiten der Honorarkonsuln hat der Premierminister dem Parlament auf Antrag Rechenschaft abzulegen. Zwischen zwei Anfragen zum selben Honorarkonsul müssen wenigstens dreißig volle Tage verstreichen. § 3 - Filling (1) Honorarkonsuln werden für einen Staat, einen Teil eines Staates, mehrere Staaten oder einen Teil der Demokratischen Union außerhalb Roldems durch den Premierminister ernannt. Die Aufteilung obliegt dem Premierminister. (2) Honorarkonsul kann jeder werden, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, ausreichend Kenntnis vom Land hat und eine besondere emotionale Bindung oder bedeutend für die kulturelle, wirtschaftliche oder politische Entwicklung von Roldem ist. (3) Honorarkonsuln können binnen Wochenfrist vom Premierminister entlassen werden. § 4 - Consulate (1) Zur Unterstützung eines jeden Honorarkonsuls unterhält die Republik ein Büro im jeweiligen Geschäftsbereich. (2) Jedem Honorarkonsul werden ausreichend Mitarbeiter zur Unterstützung seiner Arbeit von der Republik bezahlt. § 5 - Entry into Force Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. Details Decided: February 21, 2009 Promulgated: February 21, 2009 Entry into Force: February 22, 2009 Source: Roldem Law Gazette No. 2009-I Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat) ![]()
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