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Ich beantrage das Wort zur Abgabe eine Regierungserklärung zum Thema Außen- und Sicherheitspolitik mit anschließender Debatte.
Dr. h.c. Helen Bont, KEL Unionskanzlerin der Demokratischen Union Aussenministerin Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University Trägerin des astorischen White House Ribbon Mitglied des Unionsparlaments KOMMANDEUR der EHRENLEGION Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION ![]()
Ich stelle folgende Anfrage an die Unionsregierung:
1. Wann gedenkt der Unionskanzler den offensichtlich inaktiven Minister Cameron zu entlassen?
2. Was wird in Bezug auf das AfEA unternommen? Der nunmehr mit der Arbeit betraute Minister Krüger ist offensichtlich überfordert? 3. Welche Projekte hat Minister Krüger bisher angestoßen? 4. Wie der Unionskanzler in diesem Hause selbst bemerkte ist „[D]er Kollege in erster Linie einen Arbeitsnachweis schuldig, da er aus Staatsgeldern bezahlt wurde. Wer aus dem Staats-Säckl bezahlt wird, muss nicht zum Jagen getragen werden.“ Ich frage ihn daher, ob diese Prämisse nicht auch für seine Minister gilt und ob demnach er seinen Minister Krüger entlassen wird? 5. Teilt oder teil der Herr Unionskanzler nicht die Einschätzung, daß ein Kabinett in dem das Justizressort nicht besetzt ist, in dem das Umweltressort sowie das sog. "Neubürgerministerium" nicht ausgeführt werden und in dem überhaupt nur im Kanzler- und im Außenamt gearbeitet wird, quasi regierungsunfähig ist? Teilt er diese Einschätzung nicht, so bitte ich ihn um Begründung. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Präsident,
ich beantrage Aussprache und Abstimmung zum folgenden Entwurf. Gesetz zur Anpassung des Staatsnamens in der Unionsverfassung
§ 1. Änderungsbezug Die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen beziehen sich auf die Verfassung der Demokratischen Union. § 2. Änderungen (1) Die Präambel der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: "Das Volk der Demokratischen Union in den Ländern Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln, entschlossen, die Demokratische Union im Geiste der unantastbaren Werte der Menschenwürde und Freiheit, als Vaterland gleichberechtigter, freier Bürger, die sich ihrer Pflichten gegenüber anderen und der Verantwortung gegenüber der Gesamtheit bewusst sind, als einen freien und demokratischen, auf der Achtung der Menschenrechte beruhenden Staat, als Teil der Familie der weltweiten Demokratien zu gestalten, zu schützen und zu entfalten, entschlossen, den ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtum gemeinsam zu hüten und zu fördern, und sich nach den bewährten Prinzipien eines Rechtsstaates zu richten, hat sich diese Verfassung der Demokratischen Union gegeben." (2) In Art. 11 Abs 2., Art. 13, Art. 14. Abs. 1, Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, wird "Ratelon" gestrichen. (3) Die Überschrift von Art. 16 wird als "Grundsätze des Staates" neu gefasst. In Abs. 1 wird "Ratelon" durch "Die Demokratische Union" ersetzt. (4) In Art. 18 Abs. 5 wird "ratelonische Wappentier" durch "Wappentier der Demokratischen Union" ersetzt. (5) In Art. 20 Abs. 1 und 2 wird "ratelonische Bürger" durch "Unionsbürger" ersetzt. (6) Die Überschrift von Art. 21 wird als "Unionsbürgerschaft" neu gefasst. In Abs. 1 und 3 wird "Rateloner" durch "Unionsbürger". In Abs. 1 und 2 wird "ratelonische" gestrichen und nach "Staatsbürgerschaft" der Passus "der Demokratischen Union" eingefügt. (7) In Art. 25 Abs. 1 wird "vom ratelonischen Volk" durch "allen Unionsbürgern" ersetzt. (8) In Art. 37 Abs. 1 wird "Ratelonern" durch "Unionsbürger" und "ratelonische Staatsbürger" durch "Unionsbürger" ersetzt. (9) In Art. 42 Abs. 1 wird "von Ratelon" durch "der Demokratischen Union" ersetzt. (10) In Art. 51 Abs. 5 wird "ratelonischen Staatsbürger" durch "Unionsbürger" ersetzt. (11) In Art. 66 Abs. 1 wird "ratelonische Volk" durch "Volk der Demokratischen Union" und "ratelonischen Volke" durch "Volk der Demokratischen Union" ersetzt. § 3. Sonstige Änderungen (1) In Art. 3, Art. 4, Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 4 wird hinter der Absatznummer ein Leerzeichen ergänzt. (2) In Art. 22 Abs. 1 wird "Katista" gestrichen und Salbor durch "Salbor-Katista" ersetzt. § 4. Sonstige Änderungen Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Anastasia von Metternich: 12.09.2011 22:47.
Herr Präsident,
hiermit beantrage ich, daß das Unionsparlament dem Unionskanzler Sylvain Rousseau-Mason das Mißtrauen ausspricht und mich gem. Art. 43 (1) der Unionsverfassung zu seinem Nachfolger wählt. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Hiermit schlage ich dem Unionsparlament Prof. Hajo Poppinga zur Wahl zum Unionskanzler vor.
Herr Präsident,
ich erinnere hieran:
Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Herr Präsident? Herr Vizepräsident?
Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Herr Präsident,
im Namen der URL-Fraktion beantrage ich Abstimmung und Aussprache zum folgenden Entwurf: Diplomatiegesetz
§ 1 Exterritorialität, Immunität (1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates. (2) Begeht ein Botschafter oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden. (3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden. (4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen. (5) Der Unionsminister des Auswärtigen kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Unionsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Unionspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen. § 2 Unionsbotschafter (1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen. (2) Die Unionsbotschafter 1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen, 2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union, 3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes. (3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod. § 3 Diplomatieliste Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind. § 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland (1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus. (2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften. § 5 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Herr Präsident,
im Namen der URL-Fraktion beantrage ich Abstimmung und Aussprache zum folgenden Entwurf: Archivgesetz
§ 1 Unionsarchiv (1) Das Unionsarchiv ist die zentrale Archivbibliothek der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri. (2) Die Leitung des Unionsarchivs obliegt dem Unionsminister des Inneren oder einem dafür ernannten Leiter. Der Leiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt und entlassen. (3) Das Unionsarchiv erfasst und veröffentlicht alle 1. Unionsgesetze sowie Verordnungen und Erlasse der Union, 2. Urteile des Unionsgerichtes, 3. völkerrechtlichen Abkommen und Verträge. § 2 Unionsgesetzblatt In einem öffentlichen Unionsgesetzblatt veröffentlicht der Unionspräsident 1. von ihm ausgefertigte Unionsgesetze, 2. von ihm unterzeichnete völkerrechtliche Abkommen und Verträge, 3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes, 4. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister, 5. Staatsverträge der Union mit einem oder mehreren ihrer Länder, 6. die Unionshaushalte, 7. die Termine für die Wahl zum Unionspräsidenten und zum Unionsparlament, 8. den Beginn und das Ende von Unionsexekutionen, 9. weitere gesetzlich für das Unionsgesetzblatt bestimmte Bekanntmachungen. § 3 Ernennungen und Entlassungen Der Unionspräsident veröffentlicht Ernennungs- und Entlassungsurkunden für Amtsträger, die er laut der Unionsverfassung und der Unionsgesetze ernennt, an einem zentralen Ort. Die Ernannten legen ihren Eid ebenfalls an diesem Ort ab. § 4 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Das Gesetz über die Unionsbibliothek, das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Anastasia von Metternich: 01.10.2011 01:29.
Ich frage die Unionsregierung:
1. Was wird die Unionsregierung zur Steigerung der Bürgerzahl der Union unternehmen? 2. Wie und in welchem Rahmen wird Werbung in den sogenannten "Social Networks" stattfinden? 3. Wird das Staatsbürgerschaftsrecht reformiert? Wenn ja, in welchen Punkten? Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage eine Diskussion über das Amt des Unionspräsidenten.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage eine Diskussion zu Kooperations- und Zusammenlegungsmöglichkeiten von UP und UR.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Ich beantrage Aussprache zu folgendem Gesetz:
Unionsgesetz zur Ämtervitalisierung §1 In die Verfassung der Demokratischen Union wird Artikel 46a eingefügt, mit folgendem Inhalt: "Bei jeder für ein staatliches Amt stattfindenden Wahl, bei der nur eine wählbare Person kandidiert, gilt, dass diese Person automatisch ohne stattfindende Abstimmung für das jeweilige Amt gewählt ist." §2 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Die Unionsregierung beantragt das folgende:
Gesetz zur Streichung der Enthaltung
§ 1 Paragraph 43 des Wahlgesetzes wird ersatzlos gestrichen. § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Die Unionsregierung beantragt das folgende:
Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
§ 1 Inhalt dieses Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit. § 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten (1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig. (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt. (3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden. § 3 Unionsangehörigkeit (1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten: 1. Name; 2. Wohnsitz innerhalb der Union 3. E-Mail-Adresse und 4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten. (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde. § 4 Unionsbürgerschaft (1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen. (2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen. § 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft (1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen 1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde; 2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2; 3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB; 4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder 4. wenn ein Gesetz dies bestimmt. (2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat. (3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen. (4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen 1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde; 2. wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist oder 3. wenn der Unionsangehörige dies wünscht. (5) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein. (6) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen. § 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen. (3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige. (3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Herr Präsident,
die Unionsregierung beantragt zu Aussprache und Abstimmung das Folgende: Privatbankeneinführungsgesetz
Artikel 1 Privatbankengesetz Das Folgende wird Gesetz:
§ 1 Definitionen (1) Eine Bank ist ein Unternehmen, das 1. anderen Gelddarlehen und Kredite gewährt, 2. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernimmt, 3. für andere Wertpapiere verwahrt und verwaltet. (2) Ein Bankkunde ist jede natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank nach Abs. 1 nutzt. § 2 Bankgeheimnis (1) Bankkunden haben ein Recht auf Schutz ihrer Daten. Banken haben die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren. (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden. § 3 Bankenaufsicht (1) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (UFA) überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers der Finanzen ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister der Finanzen, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt. (3) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen. § 4 Gründung einer Bank (1) Die Gründung einer Bank muss von der Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden. (2) Banken sind verpflichtet, die zur Durchführung des Geschäftsbetriebes erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Banken sind zum verantwortlichen Umgang mit dem ihnen anvertrauten Geld verpflichtet. § 5 Durchführung der Bankenaufsicht (1) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen. (2) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die Vergabe von Krediten oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können. (3) Anordnungen der Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dürfen die Vergabe von Krediten oder den Depothandel nicht beeinträchtigen. (4) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Angabe der Identität der an einem Geschäft Beteiligten verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass bankenrechtliche Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die Vergabe von Krediten oder den Depothandel beeinträchtigen können. (5) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darf die Geschäftsräume einer Bank nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank betreten. § 6 Kredite Kredite sind Geldleihgaben einer Bank an einen Kunden. Sie kommen durch einen Kreditvertrag gemäß dem Zivilgesetzbuch zustande. Artikel 2 ZGB-Ergänzung Im III. Buch des Zivilgesetzbuches wird Folgendes eingefügt:
(1) Kreditvergaben werden durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt. (2) Kreditverträge beinhalten mindestens Bestimmungen zur 1. Vertragsdauer in ganzen Tagen oder die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit, 2. Höhe des Kredits in Bramern, 3. Höhe des monatlichen Zinses oder einen Festzins für die Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages. (3) Kreditverträge bedürfen der Schriftform, sofern der Kredit nicht über ein automatisiertes System der Unionsbank zur Verfügung gestellt wird. Artikel 3 Zwangsvollstreckungsgesetz Das Folgende ist Gesetz:
§ 1 Definitionen (1) Schuldner ist, wer einen Kredit auf- oder eine Dienstleistung oder Ware gegen eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Anspruch genommen hat. (2) Gläubiger ist, wer einen Kredit vergeben oder berechtigte Forderungen an einen Schuldner hat. § 2 Zahlungsrückstand (1) Wird eine Schuld nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums begleichen, ist der Schuldner vom Gläubiger schriftlich an die ausstehende Schuld zu erinnern. Die Erinnerung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen. (2) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Erhalt der Erinnerung, entstehen ihm keine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen. Ist der Schuldner ordnungsgemäß abgemeldet, verlängert sich die Frist um den Abmeldungszeitraum, höchstens jedoch um 28 Tage. § 3 Zwangsvollstreckung (1) Begleicht der Schuldner seine Schuld auch nach Erinnerung nicht, kann der Gläubiger öffentlich und schriftlich einen Vollstreckungstitel beim Unionsgericht für Zivilsachen beantragen. Der Antrag muss die Schuldsumme und den Nachweis des Erbringens einer Erinnerung enthalten. (2) Sofern es keine Gründe zur Beanstandung des Antrags sieht, stellt das Unionsgericht für Zivilsachen den Vollkstreckungstitel aus. (3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei der Unionsbank die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen. Die Unionsbank kann die Eintreibung der Schuldsumme zwangsweise vornehmen und dafür auch auf Konten des Schuldners zugreifen, die er unter anderem Namen führt. (4) Schulden eines Schuldners bei mehreren Gläubigern werden nach dem Eingang der betreffenden Anträge auf Vollstreckungstitel beim Unionsgericht für Zivilsachen beglichen. (5) Bestandskräftige Bescheide von Unions-, Landes- und Kommunalbehörden über öffentliche Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben sowie rechtskräftige Urteile des Unionsgerichtes gelten als rechtsgültige Vollstreckungstitel. § 4 Ausstehende Schulden (1) Verfügt der Schuldner nach Vollstreckung des Vollstreckungstitels auf keinem seiner Konten über ausreichende Mittel und Forderungen zur Begleichung der Schuld, ist die Pflicht zur Begleichung der Schuld damit nicht aufgehoben, sondern nur gestundet, bis er ganz oder teilweise über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Schuld verfügt. (2) Der Vollstreckungstitel bleibt bis zum vollständigen Begleichen der Schuld in Kraft. (3) Ausstehende Schulden eines Schuldners bei mehreren Gläubigern werden nach dem Eingang der betreffenden Anträge auf Vollstreckungstitel beim Unionsgericht für Zivilsachen beglichen. § 5 Ausstehende Schulden (1) Die Gebühren zugunsten der Unionskasse betragen fünf Prozent des Vollstreckungswertes, höchstens jedoch 1.000 Bramer. (2) Die Gebühren fallen zulasten des Antragstellers. Sie werden automatisch erhoben und nach Möglichkeit direkt von der Vollstreckungssume abgezogen. § 6 Beugehaft Erschwert oder verhindert der Schuldner die Zwangsvollstreckung, ist er auf Antrag der Unionsbank durch einen richterlichen Haftbefehl nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes für eine vom Richter bestimmte Dauer zu inhaftieren. Die Beugehaft hat keine aufschiebende Wirkung und ersetzt nicht offene Vollstreckungstitel. Artikel 4 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Das bisherige Zwangsvollstreckungsgesetz wird aufgehoben. Anastasia von Metternich Generalsekretärin des Rats der Nationen a.D.
Hiermit beantrage ich namens der Unionsregierung die Wahl von Armin Schwertfeger zum hauptamtlichen Unionsrichter.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Mache ich morgen Abend dann mal selber fertig. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
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