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Die Unionsregierung beantragt das folgende:
Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit § 1 Inhalt dieses Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit. § 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten (1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig. (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt. (3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden. § 3 Unionsangehörigkeit (1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten: 1. Name; 2. Wohnsitz innerhalb der Union 3. E-Mail-Adresse und 4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten. (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde. § 4 Unionsbürgerschaft (1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen. (2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen. § 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft (1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen 1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde; 2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2; 3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB; 4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder 4. wenn ein Gesetz dies bestimmt. (2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat. (3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen. (4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen 1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde; 2. wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist oder 3. wenn der Unionsangehörige dies wünscht. (5) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein. (6) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen. § 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen. (3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige. (3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben. Nach einleitenden Worten durch den Herrn Unionskanzler ist die Diskussion dann eröffnet. mit freundlichen Grüßen ![]() In omnia paratus
Herr Präsident,
liebe Kollegen, der vorliegende Entwurf der Unionsregierung bringt eine grundsätzliche Neuregelung unseres Staatsbürgerschaftsrechtes mit sich. Fortan entscheiden wir nicht mehr zwischen Staatsbürger der Union oder kein Staatsbürger, sondern zwischen Angehöriger der Union oder kein Angehöriger der Union und zwischen Unionsangehöriger oder Unionsbürger. Grundsätzlich soll in Zukunft die Union keinen Menschen mehr verlieren und im Grundsatz soll zukünftig keinem mehr die Unionsangehörigkeit entzogen werden. Das Recht auf Heimat, auf Zugehörigkeit ist ein Menschenrecht. Wer zur Union gehört, soll der Union auch dann zugehören, wenn er vielleicht nicht mehr den Anforderungen an eine Aktivität genügen kann. Wir müssen unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten gerecht werden. Daher ist zukünftig die Unionsangehörigkeit die "Grundoption" in unserem Staatsbürgerschaftsrecht. Die Unionszugehörigkeit soll grds. nicht entzogen werden können und so die Zugehörigkeit eines Menschen dauerhaft sicherstellen. Der Entzug ist nur noch zur Bereinigung von "Karteileichen" zulässig, nämlich dann, wenn eine Person bereits sechs Monate lang als verschollen gilt. Diese "Grundoption" steht auch den bisherigen Neben-IDs offen, so daß auch für diese eine Form der Staatsangehörigkeit geschaffen wurde. Jede reale Person kann beliebig viele Unionsangehörigkeiten besitzen. Ferner gibt es die Unionsbürgerschaft, sozusagen die "Zusatzoption". Sie kann nur von Unionsangehörigen erworben werden und an sie werden die Aktivitätsanforderungen gestellt, die bisher auch an die Staatsbürger gestellt wurden. Es handelt sich also um die Nachfolge der bisherigen Staatsbürgerschaft. Wer die Aktivitätsanforderungen nicht mehr erfüllt, wird aber zukünftig nicht mehr aus unserem Bürgerverzeichnis gelöscht und damit sozusagen ausgeschlossen - vielmehr kommt er wieder in die "Grundoption" und wird Unionsangehöriger. Auf diese Weise verringern wir auch effektiv die Wiedereinstiegshürden für ehemalige Unionsbürger, die eine Zeit lang nicht so aktiv sein konnten, wie sie es vielleicht gewollt hätten. Gleichzeitig eröffnen wir auch den Unionsländern die Option, in auch künftig die Unionsangehörigen und nicht nur die Unionsbürger z.B. bei der Regierung miteinzubeziehen. Keiner geht mehr verloren, keiner wird mehr aus der Demokratischen Union ausgeschlossen! Ich bitte daher um Zustimmung zu diesem wegweisenden Entwurf. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
meine Damen und Herren! Ich finde es gut, dass die Unionsregierung sich dem Problem des Staatsbürgerschaftsrechts annimmt. Allerdings gefällt mir der Entwurf in der jetzigen Form noch nicht. Ich befürchte, dass durch diesen Vorschlag keine Vereinfachung stattfinden würde. Der einfache Bürger würde verwirrt werden durch die Bezeichnungen Unionsbürger und Unionsangehöriger. Außerdem sehe ich keinen großen Fortschritt, da man nach dem neuen ebenfalls nach 6 Monaten ausgebürgert wird. Ich schlage folgende Regelung vor: Staatsbürger, ist jeder, der sie erlangt. (So wie aktuell geregelt) Wahlrecht bekommt jeder, der sich vor einer Wahl dazu meldet. Ausgebürgert wird niemand, außer nach ausdrücklichem Wünsch oder Tod. Vielen Dank. Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Herr Präsident,
der Anregung des Abgeordneten Krüger komme ich gerne nach und ändere meinen Antrag wie folgt: Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit § 1 Inhalt dieses Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit. § 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten (1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig. (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt. (3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden. § 3 Unionsangehörigkeit (1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten: 1. Name; 2. Wohnsitz innerhalb der Union 3. E-Mail-Adresse und 4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten. (2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde. § 4 Unionsbürgerschaft (1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen. (2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen. § 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft (1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen 1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde; 2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2; 3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB; 4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder 4. wenn ein Gesetz dies bestimmt. (2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat. (3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen. 4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen 1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde; 2. oder wenn der Unionsangehörige dies wünscht. (5) Sie kann ferner entzogen werden, wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist. (6) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein. (7) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen. § 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen. (3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige. (3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben. Geändert wurde im Vergleich zum Ursprungsentwurf nur § 5 Absatz 4. Der bisherige § 5 (4) soll in die Absätze 4 und 5 aufgespalten werden; der Rest verschiebt sich entsprechend. Warum? Bisher stand da, daß die Unionsangehörigkeit entzogen wird (also ein Muß!), wenn jemand 6 Monate verschollen war. Das wird im neuen Abs. 5 in eine Kann-Bestimmung geändert, sodaß das AfEa Ermessenspielraum hat. So kann bei langjährigen Mitspielern auch länger abgewartet werden. Damit bleibt dem AfEa die notwendige Flexibilität um etwa Karteileichen die Unionsangehörigkeit zu entziehen, aber andererseits bei verdienten Mitspielern "ein Auge zuzudrücken". Herr Präsident, ich bitte um Zustimmung zu diesem Entwurf. Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 08.10.2011 18:08.
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