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Liebe Kollegen,
ich bitte euch hier eine Vorauswahl des euch am meisten zusagenden Flaggenvorschlages zu machen. Bitte wählt die beiden Vorschlähe aus, die euch am besten gefallen. Hoffentlich haben wir dann eine Schnittmenge und können daraus ein Flaggengesetz machen. 1: ![]() 2: ![]() 3: ![]() 4: ![]() 5: ![]() 6: ![]() 7: ![]() 8: ![]() 9: ![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
6 und 7
mit freundlichen Grüßen ![]() In omnia paratus
5 und 8.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Hajo?
![]() Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
6 und 7; wobei ich die Sonne in 6 gerne heller hätte.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Damit hätten 6 und 7 die meisten Stimmen, aber zugleich ein Patt. Vielleicht möchte Herr Krüger nochmal Präferenzen äußern?
![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Also wenn ich mich zwischen 6 und 7 entscheiden muss, dann die 6!
![]() Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Gribonne-Fritz liest etwas über die übertragbare Einzelstimmgebung.
![]() Dr. Anaïs Gribonne-Fritz former Prime Minister of Roldem CEO of Portman University Hospital MP of Roldem for Providence Vicinity ![]() Gesetz über die Landesflaggen
§ 1 (1) Die Flagge des Landes Salbor-Katista zeigt vier durch ein goldenes Andreaskreuz geteilte Dreiecke, von denen die rechts- und linksaußen befindlichen Dreiecke schwarz und die sich mittig oben und unten befindlichen Dreiecke blau gefärbt sind. Mittig auf dem Andreaskreuz und in die Dreiecke übergreifend befindet sich ein roter Kreis. Für die Gestaltung ist Anlage 1 maßgebend. (2) Der Landesteil Salbor führt die historisch gegebene Flagge der Republik Salbor. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. (3) Der Landesteil Katista führt die historisch gegebene Flagge der Freien Republik Katista. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. § 2 (1) Öffentliche Gebäude sind täglich zu beflaggen. Bei der Beflaggung ist die Landesflagge zu setzen. Daneben zeigen die öffentlichen Bauten des Landes im Gebiet der ehemaligen Länder Salbor und Katista deren frühere Flaggen. (2) Soweit nach den örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit dazu besteht, ist ferner die Unionsflagge zu setzen. (3) Das Landespräsidium wird ermächtigt Vorschriften bezüglich besonderer Beflaggung zu erlassen. § 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. ANLAGE 1 ![]() ANLAGE 2 ![]() ANLAGE 3 ![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 03.10.2011 23:12.
Hat jmnd. die Flaggen von Salbor und Katista vielleicht in etwas besserer Qualität?
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Leider nicht. Montary hat doch sowas oft auf Lager.
![]() Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
Übergibt den Herren folgende Flaggentücher...
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Ach super, danke.
Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Sprachliche Ungenauigkeiten beseitigt:
Gesetz über die Landesflaggen
§ 1 (1) Die Flagge des Landes Salbor-Katista zeigt vier durch ein goldenes Andreaskreuz geteilte Dreiecke, von denen die rechts- und linksaußen befindlichen Dreiecke schwarz und die sich mittig oben und unten befindlichen Dreiecke blau gefärbt sind. Mittig auf dem Andreaskreuz und in die Dreiecke übergreifend befindet sich ein roter Kreis. Für die Gestaltung ist Anlage 1 maßgebend. (2) Der Landesteil Salbor führt die historisch gegebene Flagge der Republik Salbor. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. (3) Der Landesteil Katista führt die historisch gegebene Flagge der Freien Republik Katista. Für die Gestaltung ist Anlage 2 maßgebend. § 2 (1) Öffentliche Gebäude sind täglich zu beflaggen. Bei der Beflaggung ist die Landesflagge zu setzen. Daneben zeigen öffentliche Bauten in den Landesteilen Salbor und Katista deren jeweilige Flagge. (2) Soweit nach den örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit dazu besteht, ist ferner die Unionsflagge zu setzen. (3) Das Landespräsidium wird ermächtigt Vorschriften bezüglich besonderer Beflaggung zu erlassen. § 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. ANLAGE 1 ![]() ANLAGE 2 ![]() ANLAGE 3 ![]() Prof. Hajo Poppinga, VK. Seniler Staatsmann
Super. Keine Einwände.
Alexander Krüger Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista parteilos
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