|
||
|
Hochschulgesetz (HSG)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Hochschulen des Unionslandes Westliche Inseln dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. (2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. (3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen erfolgt über die Landesregierung oder privat. (4) Private Hochschulen, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht. (5) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet. § 2 Mitglieder und Verwaltung der Hochschule (1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden. (2) Die von der Landesregierung berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule, der aus seiner Mitte den Rektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen. (3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben. § 3 Fachbereiche Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Institute. Über die Einteilung der Fakultäten und Institute entscheidet der Senat der Hochschule. § 4 Akademische Grade (1) An den Hochschulen des Unionslandes Westliche Inseln werden die akademischen Grade Diplom (Dipl.), Doktor (Dr.) und Professor (Prof.) vergeben. (2) Mit akademischen Graden verbundene Titel dürfen auf den Westlichen Inseln nur von dazu berechtigten Personen geführt werden. Die Berechtigung wird durch die Verleihung durch eine anerkannte Hochschule erworben. (3) Als anerkannte Hochschulen gelten alle Hochschulen der Westlichen Inseln sowie die von Landesregierung per Verordnung nach objektiver Prüfung als "akademischen Standard entsprechend" ausgewiesenen ratelonischen und ausländischen Hochschulen. (4) Für besondere Leistungen kann durch den Senat einer Hochschule die Doktorwürde honoris causa erteilt werden. Sie ist mit dem Zusatz "hc." zu führen. (5) Lehrkräfte an Hochschulen der Westlichen Inseln, erhalten, sofern sie nicht bereits die entsprechende Qualifikation besitzen, für ihre Amtsausübung bis zum Ende ihrer Lehrtätigkeit den Grad eines Professors, genannt Diensttitel. § 5 Abschluss des Studiums (1) Der Abschluss des Studiums und damit die Vergabe eines Grades wird mit einer Prüfung vollzogen. (2) Eine Prüfung wird von einer Lehrkraft aus der zuständigen Fakultät geleitet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend vom Senat der Hochschule per Mehrheitsbeschluss getroffen. Bei unentschiedenem Ergebnis entscheidet die Stimme des Prüfers. (3) Die Prüfungen müssen dem entsprechenden Grad angemessene Leistungskriterien voraussetzen, welche vom Senat der Hochschule festgelegt und von der Landesregierung bestätigt werden müssen. (4) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an der gleichen Fakultät erworbenes Diplom. Gleiches gilt hinsichtlich auf die Zulassung zur Habilitation bezüglich der Doktorwürde. (5) Über die Zulassung zu einer Abschlussprüfung entscheidet der Senat der Hochschule. § 6 Schlussbestimmungen (1) Für die Durchführung des Gesetzes ist der Inselpräsident bzw. einer von ihm dafür ernannter Minister der Landesregierung der Westlichen Inseln zuständig. (2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. TRÄGER DES WALRITTERORDEN KOMMANDEUR - EHRENLEGION VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING ![]() ![]()
|
||||||||
| Demokratische Union » Unionsländer » Republik Westliche Inseln » Rechtsinformationssystem (RIS) » Aufgehobene Gesetze » Hochschulgesetz (HSG) |




