Demokratische Union » Regierungsviertel » Unionsparlament » Archivkeller » Archiv des 32. Unionsparlaments » Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der DU » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der DU
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Kamler Johanssen
Haudegen
14.04.2011 16:41 Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der DU
Unionsparlamentspräsidium
Der Stellvertretende Präsident

Zitat:
Die Unionsregierung legt folgenden Vertragsentwurf zur Beschlussfassung vor:


Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der Demokratischen Union

Präambel[
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre guten bilateralen Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben sich,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Nambewe und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union,
auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:


Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, bestehende Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des jeweils anderen Vertragspartners haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaftsörderung, der Infrastruktur, des Gesundheits- und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Jugend- und Kulturarbeit, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der inneren Sicherheit anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte einigen sich darauf, eine gemeinsame Kommission einzusetzen, die Inhalt und Umfang gemeinsamer Projekte bestimmt und festlegt und die gemeinsam erarbeiteten den Regierungen der Hohen Vertragsschließenden Mächte zur endgültigen Beratung und Entscheidung vorlegt. Diese Kommission tagt in Nambewe.
(3) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte einigen sich auf halbjährlich stattfinde gemeinsame Regierungskonsultationen, die abwechselnd in Nambewe und der Demokratischen Union stattfinden und auch der Entscheidungsfindung über die Vorschläge der Wirtschaftskommission dienen soll.

Artikel 5
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.



Unterschrieben am ... in ...

Für die Republik Nambewe




Für die Demokratische Union







Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.
Die Abstimmung dauert max. 96 h.



Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kamler Johanssen: 14.04.2011 16:45.

Franz Sperling
Kaiser
14.04.2011 21:25
Ja




Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
15.04.2011 22:49
Ja.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Kamler Johanssen
Haudegen
16.04.2011 15:36
Ja



Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

Kauli
Alter Sack
17.04.2011 12:06
enthaltung



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Kamler Johanssen
Haudegen
19.04.2011 15:07

Stellv. Präsident

Ich beende die Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungsfrist.
Der "Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der Demokratischen Union" erhielt vom Unionsparlament 3 Ja-Stimmen von 4 abgegebenen Stimmen. Es gab 1 Enthaltung.
Damit erreichte der Antrag die verfassungsmäßig vorgeschriebene einfache Mehrheit.



Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
19.04.2011 20:07
Applaus



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Demokratische Union » Regierungsviertel » Unionsparlament » Archivkeller » Archiv des 32. Unionsparlaments » Grundlagenvertrag zwischen der Republik Nambewe und der DU