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Zum Ende der Seite springen ObUG 2008-01 Berufung gg. UVerwG 2008-01
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Schrobi
Unionsrichter a.D.
25.01.2008 20:48 ObUG 2008-01 Berufung gg. UVerwG 2008-01
Folgende Berufungsschrift ging beim Obersten Unionsgericht ein:


Dr. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union
Unionsminister der Justiz
Mitglied des Unionsparlaments

Anschrift
Unionskanzleramt
-Poststelle-
Unionsstrasse 1
Katista | Manuri

Kontakt
ICQ: 472-509-470  


Dr. Sean William Connor | Unionskanzleramt | Unionsstraße 1 | Manuri
Oberstes Unionsgericht
z.Hd.
Unionsrichter Prof. Schrobi
Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

-Manuri, Katist-



Manuri, den 16. Januar 2008  


Rechtsmittel der Berufung gegen das Feststellungsurteil UVerWG 2008-01

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen das Feststellungsurteil UVerWG 2008-01 vom 13. Januar 2008 des Unionsverwaltungsgerichts I. Instanz lege ich hiermit fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Antragsteller ist im oben genannten Verfahren unterlegene Partei und der Ansicht, dass durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung das entscheidende Gericht zu einem falschen Urteil gekommen ist. Das Berufungsverfahren wäre somit zulässig.

Begründung:

I.
Das Verwaltungsgericht I. Instanz war sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig.
Der Kläger machte in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtigt als Teil des legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Die Geschäftsordnung des Unionsparlaments lässt sich aus der Unionsverfassung herleiten. Der Antragsteller hätte als Teil Organ des Unionsparlaments gegen die Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das Organstreitverfahren spricht auch, dass nach Subordinationstheorie zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein Unter-/Überordnungsverhältnis besteht. Beide sind mit Rechten ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsste im Organstreitverfahren eingeklagt werden.

II.
Das Gericht verkannte grob unter Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führt und einen Antrag als solchen. Hier wäre die Auslegung der Unionsverfassung nötig gewesen. Das Gericht sprach zwar, das es eine Auslegung vorgenommen habe, wie diese ausgesehen hab verschwieg es.

III.
Das Gericht verkannte die Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union. Es beachtete die Normhierarchie nicht und ging auf das Recht zur Gesetzgebung der Länder nicht hinreichend ein. Es widersprach in eklatanter Weise dem Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität.

Die Klage war nicht zulässig und nicht begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sean William Connor




Die Berufung ist zulässig und das Verfahren somit eröffnet.
Der Vorsitz obliegt mir.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Kollege Dr. Ashcraft unmittelbar als erstinstanzlicher Richter in der Sache involviert war, wird dieses Gericht gem. §4(4) UGerG durch zwei Schöffen komplettiert.

Das Verfahren wird bis zur abgeschlossenen Bestimmung zweier Schöffen unterbrochen.


Dr. Schrobi, 25.01.2008



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
12.09.2010 18:20


DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -


Die Hauptverhandlung in dem Berufungsverfahren

der Unionsregierung der Demokratischen Union

gegen

die Konrad Grimm

Az.: ObUG 2008/01

wird hiermit fortgesetzt.

Da das Organstreitverfahren vor Inkrafttreten der Unionsgerichtsordnung anhängig wurde, findet die Verhandlung nach den Bestimmungen des Unionsgerichtsgesetzes statt. Das Gericht entscheidet entsprechend den Vorschriften des Unionsgerichtsgesetzes in der Besetzung:
  • der Präsident des Unionsgerichts Dr. Janßen als Vorsitzender;
  • der hauptamtlichen Richterin am Unionsgericht van Middelburg als 1. Beisitzer;
  • des hauptamtlichen Richters am Unionsgericht Prof. Bongerton als 2. Beisitzer.
Das Oberste Unionsgericht stellt zunächst fest, dass der Antragsgegner kein Staatsbürger der DU mehr ist,. Die Antragstellerin zu wird daher gebeten zu erklären, ob sie an einer Entscheidung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage durch das Oberste Unionsgericht weiterhin interessiert ist oder beantragt, das Verfahren für in der Hauptsache erledigt zu erklären.

Nach Kenntnisnahme der erbetenen Stellungnahme der Antragstellerin wird das Gericht über das weitere Verfahren entscheiden.

Dr. Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichts




Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

Sean William Connor
Unionskanzler a.D.
14.09.2010 15:08
Herr Vorsitzender, hohes Gericht,

da es sich zum Teil um eine grundsätzlich Rechtsfragen handelt, die in der Klagschrift aufgeworfen worden sind, erkläre ich an einer Entscheidung des Unionsgerichts in dieser Sache weiterhin interessiert zu sein.



Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Salbor-Katista
Enno Janßen
Enno Janßen Enno Janßen
male parta male dilabuntur
17.04.2011 22:02


DEMOKRATISCHE UNION
- Das Oberste Unionsgericht -

Im Namen des Volkes!

URTEIL
vom 15. August 2010


In dem Berufungsverfahren

der Unionsregierung Connor
- vertreten durch Herrn Sean William Connor

- Beklagter und Berufungskläger -

gegen

Herrn Konrad Grimm

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Az. ObUG 2008/01

hat das Oberste Unionsgericht durch
den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen als Vorsitzenden,
Unionsrichterin im Hauptamte van Middelburg und
den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton
für Recht erkannt:

1. Der Unionskanzler hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er die Anfrage des Abgeordneten Grimm nicht fristgerecht beantwortete.
2. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes konnte eine solche Pflicht nicht begründen.


I.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, daß angefochtene Urteil des Unionsverwaltungsgerichts (Az. UVerWG 2008-01) aufzuheben und folgend die ursprüngliche Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht I. Instanz sei sachlich für das Feststellungsurteil nicht zuständig gewesen. Er trägt vor, daß der Kläger in seinen Ausführungen auf sein Recht als Abgeordner aufmerksam mache, welches ihn nach Art 25 II dazu ermächtige als Teil des legislativen Kontrollorgans die Unionsregierung zu überwachen. Der Kläger habe als Teil-Organ des Unionsparlaments gegen die Unionsregierung in einem Organstreitverfahren vorgehen müssen. Für das Organstreitverfahren spreche auch, dass nach Subordinationstheorie zwischen dem Abgordneten Grimm und der Unionsregierung kein Unter-/Überordnungsverhältnis bestehe. Beide seien mit Rechten ausgestattete Verfassungsorgane. Auch das Individualrecht eines Abgeordneten aus Art. 25 II UVerf. müsse im Organstreitverfahren eingeklagt werden.

Ferner trägt er vor, daß das Gericht unter Missachtung des juristischen Trennungsprinzips den Unterschied zwischen parlamentarischen Vorgang, der zum Antrag führe und einen Antrag als solchen grob verkannt habe. Hier sei die Auslegung der Unionsverfassung nötig gewesen.

Schließlich trägt er vor, das Gericht habe die Gültigkeit der Landesgesetze auch für die Union verkannt. Es habe die Normhierarchie nicht beachtet und sei auf das Recht zur Gesetzgebung der Länder nicht hinreichend eingegangen. Es habe in eklatanter Weise dem Prinzip des Föderalismus und der Subsidiarität widersprochen.

II.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat sich nicht eingelassen.

III.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Gemäß § 8 III des hier noch anzuwendenden Unionsgerichtsgesetzes alter Fassung ist das Verwaltungsgericht I. Instanz zuständig für alle Verfahren, bei denen die streitentscheidenden Normen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegen und bei denen wenigstens eine der Parteien eine Person, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Hierbei handelt es sich um die verwaltungsgerichtliche Generalklausel, die als Rechtswegeröffnung greift, sofern und soweit keine Spezialzuweisung gegeben ist. Derlei Spezialzuweisungen finden sich insbesondere in § 8 UGerG iVm §§ 10 ff. UGerG; darunter auch das Organstreitverfahren gem. §§ 8 IV Nr. 3, § 12.

Diese abdrängende Spezialzuweisung greift auch hier. Im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren streiten Organe oder mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile eines Verfassungsorgans miteinander. Dabei löst das Organstreitverfahren Konflikte bezüglich der sich aus der Verfassung ergebenden Kompetenzen und Rechte von Verfassungsorganen untereinander, § 12 I UGerG.

Hier stritten die Unionsregierung als Verfassungsorgan, sowie der mit eigenen Rechten in der Geschäftsordnung des Unionsparlamentes ausgestattete Abgeordnete, als Teil des Verfassungsorgans Unionsparlaments, miteinander. Dabei stritten sie über das Recht bzw. die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen.

Einschlägig wäre hier somit das Organstreitverfahren vor dem Obersten Unionsgericht gewesen, nicht das Feststellungsklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht 1. Instanz.

Die Klage war somit eigentlich schon nicht zulässig.

Gemäß des UGerG a.F. muß zur Begründetheit der Berufung nicht bloß ein Verfahrensfehler vorliegen, daß Urteil muß auch darauf beruhen. Hier hat ein zwar unzuständiges aber vorschriftsgemäß besetztes Gericht entschieden. Es ist nicht erkenntlich, daß das eigentlich zuständige Gericht anders entschieden hätte. Insoweit ist die Berufung also unbegründet.

IV.

Soweit die Berufungsklägerin rügt, daß das katistianische Feiertagsrecht bei der Berechnung der Fristen nur unzureichend beachtet wurde, greift die Rüge nicht. Zwar sind die in der Freien Republik Katista vorherrschenden Gesetze und Gebräuche bezüglich der dortigen Feiertage für die Fristenberechnung des Unionsparlamentes ein starker Indikator; eine rechtliche Bindung entsteht gleichwohl nicht. Es obliegt nicht dem katistianischen Landesgesetzgeber über Ruhephasen und Feiertage des Unionsparlamentes zu entscheiden - diese Entscheidung obliegt allein dem Unionsparlament selbst. Eine unrichtige Fristenberechnung fand somit nicht statt.

Die Berufungsklage ist insoweit unbegründet.


V.

Zwischen den Parteien ist inbesondere streitig, welches Datum als Fristbeginn der Anfrage anzusehen ist. Dies wäre allerdings überhaupt nur dann von Bedeutung, wenn die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes in ihrer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bestehenden Fassung eine Pflicht zur Beantwortung überhaupt begründen konnte.

Dazu war sie jedoch ungeeignet. Die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes kann eine Pflicht von Mitgliedern der Unionsregierung zur Beantwortung einer Anfrage nicht statuieren. So war die Bestimmung § 7 GOUP schlechthin ungeeignet überhaupt eine Pflicht für die Unionsregierung an sich zu begründen. Zwar gibt Artikel 28 I UVerf dem dem einzelnen Abgeordneten das Recht, die Stellungnahme von einem Mitglied der Unionsregierung zu verlangen; eine damit korrespondierende Pflicht zur Beantwortung innerhalb einer bestimmten Frist kann auch die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes, letztlich nur die Satzung eines der Verfassungsorgane, nicht begründen. Die Satzung eines Verfassungsorganes ist nicht geeignet, Pflichten für ein anderes Verfassungsorgan zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn ein Gesetze existierte, welches dann die Unionsregierung bände.

Das war im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht der Fall. Mithin konnte eine Pflicht zur Beantwortung aus der GOUP nicht erwachsen. Ein Pflichtverstoß der Unionsregierung ist mangels Pflicht zum Handeln nicht gegeben.

Die Berufungsklage ist somit begründet.

Das Unionsverwaltungsgericht ging somit in seinem Urteil rechtsfehlerhaft von einem Fristbeginn am 17.12.2007 aus.

VI.

Die Berufungsklage ist somit begründet, dem Antrag der Berufungsklägerin wird stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil (Az. UVerwG 2008-01) ist aufgehoben und die ursprüngliche Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 3 b der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.
Es wird nach § 2 a GKV II keine Gerichtskosten erhoben.

Das Oberste Unionsgericht am 17. April 2010
durch den Präsidenten des Obersten Unionsgerichtes Dr. Janßen
die hauptamtliche Unionsrichterin van Middelburg
und den hauptamtlichen Unionsrichter Prof. Bongerton




Prof. Dr. iur. Enno Janßen
Präsident des Obersten Unionsgerichtes
Rektor der Katistianischen Nationalakademie
Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Unionsrecht

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