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Zum Ende der Seite springen Grundlagenvertrag zwischen der DU und der Föderalen Republik Andro
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Kamler Johanssen
Haudegen
31.03.2011 14:58 Grundlagenvertrag zwischen der DU und der Föderalen Republik Andro
Zitat:
Die Unionsregierung bringt folgende Vorlage zur Abstimmung ein:



Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft

..., den .. . .. . 2011


Für die Demokratische Union



Für die Föderale Republik Andro







Zur Annahme benötigt der Antrag nach Unionsverfassung die "einfache Mehrheit", das heißt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gewertet werden.

Bitte stimmen Sie ab jetzt mit Ja, Nein oder Enthaltung ab. Die Abstimmung dauert maximal 96 Stunden.



Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kamler Johanssen: 31.03.2011 15:00.

Kamler Johanssen
Haudegen
01.04.2011 11:54
Ja.



Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

Franz Sperling
Kaiser
01.04.2011 16:25
Ja




Mitglied des Unionsparlaments
MITGLIED - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION

Kamler Johanssen
Haudegen
05.04.2011 11:29

Stellv. Präsident

Ich beende die Abstimmung nach Ablauf der Abstimmungsfrist.
Der von der Unionsrergierung eingebrachte "Grundlagenvertrag zwischen der DU und der Föderalen Republik Andro" erhielt vom Unionsparlament 2 Ja-Stimmen von 2 abgegebenen Stimmen. Damit erreichte der Antrag mit 100% Zustimmung die verfassungsmäßig vorgeschriebene einfache Mehrheit.

Ich gratuliere den Vertragspartnern.



Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA

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