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Zum Ende der Seite springen Finaler Vorschlag & weiteres Vorgehen
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wie meinem Manifest zu entnehmen ist, fühle ich mich dem Schutz der Natur verpflichtet... und ich habe wenig lust mit nem Edding* auf einer Million Karten den Namen Salbor in Salbor-Katista zu ändern Augenzwinkern

*diese Schleichwerbung dient meiner Subsistenz




Präsident der Republik Salbor
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
11.02.2011 18:47
Weiter gehts!



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Kauli
Alter Sack
12.02.2011 19:23

Verfassung des Volksstaates von Katista und Salbor

Präambel
Die Völker der freien Republik Katista und der Republik Salbor, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben.

I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunkationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 4
(1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Artikel 5
(1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

II. Vom Volksstaate

Artikel 6
(1) Der Volksstaat von Katista und Salbor (Volksstaat Katista-Salbor) ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Er ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor.
(2) Dier Volksstaat Katista-Salbor wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll.
(3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Artikel 7
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 8
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 9
(1) Die Vertretung des Volksstaates Katista-Salbor im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, findet die Amtsführung durch den Landtagspräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten.
(5) Sollte nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis ein neuer Senator gewählt oder nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird.

III. Vom Landtage

Artikel 10
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
(2) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet. Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage, Staatsräte haben lediglich beratende Stimme.
(3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger des Volksstaates bis zu drei Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.
(5) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich.

Artikel 11
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung.

Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landpräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes des Volksstaates von Katista und Salbor einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 13
(1) Die Gesetze des Volksstaates werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 14
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 15
(1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.

V. Vom Landespräsidium

Artikel 16
(1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Das Landespräsidium besteht aus den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums.
(3) Das Landespräsidium erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.

Artikel 17
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident vertritt den Volksstaat Katista-Salbor nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
(4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
(7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 18
(1) Die Staatsminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen.
(2) Der Landtag kann Staatsministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Staatsministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Staatsministern als entlassen.

VI. Von der Rechtsprechung

Artikel 19
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.
(3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VII. Von den Finanzen

Artikel 20
(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag.
(3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.
(4) Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt.
(5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Dem Landespräsidium sollen je ein Staatsminister für salborianische Belange und ein Staatsminister für katistianische Belange angehören.

Artikel 23
(1) Der Volksstaat Katista-Salbor ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in die freie Republik Katista und die Republik Salbor aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt.
(2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Volksstaates hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist das Landespräsidium betraut.
(3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Volksstaate insgesamt zugestimmt haben.
(4) Das Vermögen des Volksstaates wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiederrerichteten Länder Katista und Salbor aufgeteilt.

Artikel 24
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Volksstaates von Katista und Salbor.
(2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag soll spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammentreten und hat binnen eines Monats Regelungen zur Wahl und Zusammensetzung nachfolgender Landtage treffen; mit Ablaufe dieses Monats endet seine Amtszeit und ein neuer Landtag muß gewählt werden.
(3) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen.

Artikel 25
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums.
(2) Als erster Vorsitzender des Landespräsidiums nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Vorsitzenden des Landespräsidiums einzuleiten.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Salbor gehört als Staatsminister für salborianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Absatz zwei.
(4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident der freien Republik Katista gehört als Staatsminister für katistianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Absatz zwei.

Artikel 26
(1) Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde.
(2) Sie bleibt solange gültig, bis das Volk des Volkstates von Katista und Salbor sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.


Ich hab noch um Artikel 26(2) ergänzt und werde das ganze am WE zur Abstimmung stellen.



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
13.02.2011 02:03
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir den Senator streichen sollten und die Vertretung des Landes dem Ministerpräsidenten übergeben sollten. Denn der Unionsrat ist die Länderkammer, über die die Unionsländer am politischen Entscheidungsprozess auf Unionsebene mitwirken. Der Wille der Unionsländer aber wird von deren Regierungen formuliert und umgesetzt. Auch wäre dies von der Verfassung her logischer, da der Ministerpräsident nach Artikel 17 Absatz 2 das Land nach innen und außen vertritt.

Was die Staatsräte angeht, so bin ich nicht nur skeptisch, was ihren Nutzen angeht, sondern es fehlt mir auch eine Regelung, die besagt, wie sie zu ihrem Amt kommen.

In Artikel 10 muss nach meiner Meinung zwingend aufgenommen werden, dass die Wahlmänner in in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.

Grundsätzlich habe ich ein Problem mit dem Begriff "Wahlmänner". Da diese Mitglied des Landtags sind und zudem keine Wahlfunktion ausüben, da der Ministerpräsident direkt durch das Volk gewählt wird, sollten wir eine andere Bezeichnung finden.

Zu Artikel 14: Verfassungsänderungen sollten vom Wahlvolk beschlossen werden, nicht oder nicht nur vom Landtag.

Zum Landespräsidium: ich würde das Ganze einfach "Landesregierung" nennen, das ist eindeutiger. Auch empfehle ich auf die Bezeichnung "Staatsminister" zu verzichten und einfach die Bezeichnung "Minister" zu verwenden - ist weniger hochtrabend und wäre höchstens angebracht, wenn das Land die Bezeichnung "Freistaat" führen würde.

Zu Artikel 17 Absatz 5: "Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten." Das halte ich insofern für problematisch, als das Land dann keine Regierung hat. Sollte der Ministerpräsident durch Tod oder Rücktritt aus dem Amt scheiden, sollte sein Stellvertreter an seine Stelle so lange die Amtsgeschäfte kommissarisch leiten, bis ein neuer Ministerpräsident gewählt wurde. In die gleiche Richtung zielt ja auch das konstruktive Misstrauensvotum: das Land soll nicht regierungslos werden.

Artikel 17 Absatz 7 letzter Satz würde ich streichen: warum soll der Ministerpräsident in einer ihm sehr wichtigen Sache nicht dieses Druckmittel benutzen dürfen? Zumal er ja auch öffentlich erklären kann, im Falle einer Ablehnung durch das Parlament zurückzutreten.

Auch macht Artikel 18 Absatz 2 in meinen Augen wenig Sinn, da der Ministerpräsident den Gestürzten entweder sofort oder nach kurzer Zeit wieder einstellen kann. Auch sollte es dem Ministerpräsident belassen bleiben, wen er als Minister ins Kabinett holen und dort halten will.

Zu Artikel 20 Absatz 4: da die Zahlen (Einnahmen und Ausgaben) für den jeweiligen Monat erst im Folgemonat bekannt sind, kann die jetzige Regelung des Artikel 20 Absatz 4 nur umgesetzt werden, wenn jedes mal in einem Nachtragshaushalt die im Haushalt geschätzten Zahlen präzisiert werden.

Artikel 22 Absatz 3 würde ich streichen, denn diese Minister werden sich erstens als reine Folklore-Minister entpuppen, dafür reicht aber maximal ein Staatssekretär, der in der Staatskanzlei angesiedelt ist und zweitens sollte nicht in der Verfassung festgeschrieben sein, welche Ressorts der Regierungschef zu bilden hat. Das macht das Ganze auf die Dauer unhandlich. Insbesondere wenn sich niemand findet, würde der Ministerpräsident tagtäglich gegen die Verfassung verstoßen.

Streichen würde ich auch die Ausstiegsoption (Artikel 23) streichen. Entweder man will wirklich ein gemeinsames Unionsland schaffen und steht auch dann dazu, wenn es mal nicht gut läuft oder man sollte es sein lassen.

Artikel 24
...
(2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag tritt spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammen und hat ...
Diese Formulierung ist eindeutiger eine Muss-Bestimmung.

zu Artikel 25 Absätze 3 und 4: "... gemäß Absatz 2". Würde ich streichen oder anfügen, von welchem Artikel der Absatz 2 gemeint ist.

in Artikel 26 würde ich "66%" durch " zwei Dritteln" ersetzen.

zu korrigieren wäre zudem:

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

in Artikel 17 und 18: "Misstrauen" statt "Mißtrauen".

Artikel 18
(1) Die Staatsminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen.

in Artikel 22 Absatz 1: "umfasst" statt "umfaßt".


in Artikel 23 Absatz 1: "gefasst" statt "gefaßt".



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Helen Bont: 13.02.2011 02:59.

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.02.2011 11:29
Zitat:
Original von Helen Bont
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir den Senator streichen sollten und die Vertretung des Landes dem Ministerpräsidenten übergeben sollten. Denn der Unionsrat ist die Länderkammer, über die die Unionsländer am politischen Entscheidungsprozess auf Unionsebene mitwirken. Der Wille der Unionsländer aber wird von deren Regierungen formuliert und umgesetzt. Auch wäre dies von der Verfassung her logischer, da der Ministerpräsident nach Artikel 17 Absatz 2 das Land nach innen und außen vertritt.


Diese Auffassung verkennt die Konzeption des Unionsrates. In ihm sind Vertreter der Länder - ja; Vertreter der Länder sind aber nicht zwingend Länderregierungen, das können auch andere gewählte Abgeordnete sein. Mal davon abgesehen, daß wir so die Möglichkeit schaffen, beide Landesteile angemessen an der Vertretung zu beteiligen.

Zitat:
In Artikel 10 muss nach meiner Meinung zwingend aufgenommen werden, dass die Wahlmänner in in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.


Kann man machen, muß man nicht. Das diese Wahlrechtsgrundsätze unmittelbare Geltung haben, ergibt sich schon aus der Unionsverfassung. Da gemäß der Normenhierachie die Unionsverfassung ohnehin über unserer Verfassung steht, dürften wir gar nicht anders verfahren, als nach den oben genannten Grundsätzen. Die Nennung dieser Grundsätze kann also erfolgen, sie ist aber nicht zwingend notwendig.

Zitat:
Zum Landespräsidium: ich würde das Ganze einfach "Landesregierung" nennen, das ist eindeutiger. Auch empfehle ich auf die Bezeichnung "Staatsminister" zu verzichten und einfach die Bezeichnung "Minister" zu verwenden - ist weniger hochtrabend und wäre höchstens angebracht, wenn das Land die Bezeichnung "Freistaat" führen würde.


Ich persönlich empfinde die Bezeichnung Landespräsidium treffender, weil sie den Charakter eines Landes mit zwei Landesteilen besser trifft. Die Bezeichnung Staatsminister finde ich gleichsam treffend, weil wir ja einen "Volksstaat" gründen.

Zitat:
Zu Artikel 17 Absatz 5: [...]


Würde ich wie folgt lösen: "Die bisherige Regierung führt ihr Amt kommissarisch weiter." Oder wir lassen den Landtagspräsidenten solange arbeiten?

Zitat:
Auch macht Artikel 18 Absatz 2 in meinen Augen wenig Sinn, da der Ministerpräsident den Gestürzten entweder sofort oder nach kurzer Zeit wieder einstellen kann. Auch sollte es dem Ministerpräsident belassen bleiben, wen er als Minister ins Kabinett holen und dort halten will.


Wenn der Ministerpräsident diese Mißachtung des Parlaments machen möchte - gut. Warum aber der Repräsent des obersten Souveräns, der Landtag, nicht Minister abberufen können soll, erschließt sich mir nicht.

Zitat:
Artikel 22 Absatz 3 würde ich streichen, denn diese Minister werden sich erstens als reine Folklore-Minister entpuppen, dafür reicht aber maximal ein Staatssekretär, der in der Staatskanzlei angesiedelt ist und zweitens sollte nicht in der Verfassung festgeschrieben sein, welche Ressorts der Regierungschef zu bilden hat. Das macht das Ganze auf die Dauer unhandlich. Insbesondere wenn sich niemand findet, würde der Ministerpräsident tagtäglich gegen die Verfassung verstoßen.


Ich bin absolut gegen diese Änderung. Das erscheint mir ein wesentlicher Punkt, um den Charakter des zukünftigen Staates zu sichern - bzw. das kulturelle Erbe der Länder. Mal davon abgesehen ist das eine "soll"-Regelung; wenn's wirklich mal mangels Personal nicht geht, ist das eben so.

Ihre Änderungen, Frau Bont, lassen meines Erachtens leider Verständnis für einen neuen Staat vermissen, der sich um das kulturelle Erbe seiner Vorgänger sorgt. Wir können hier mit keiner Brecheisen-Lösung ohne Ausstiegsoption u.ä. kommen, wir müssen hier sehr behutsam vorgehen.

Wir sollten jetzt endlich abstimmen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 13.02.2011 11:32.

Bodo von Kurzschluss
Boss
13.02.2011 12:44
Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Wir sollten jetzt endlich abstimmen.


Du willst das mit aller Macht durchziehen, oder?



Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
Unionspräsident a.D.
Präsident der Republik Salbor a.D.
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.02.2011 16:06
Was heißt mit aller Macht durchziehen? Ich bin letztlich nur eine von vielen Stimmen; es ist schlicht nicht meine Entscheidung. Wofür ich aber keinen Nerv habe, ist eine Diskussion, die mehr als schleppend vor sich hin plätschert und bei der dann nach drei Monaten festgestellt wird, daß eigentlich keiner Lust auf die Sache hat. Dann kann man sich die Diskussion davor sparen und alle können wieder in ihr Schneckenhaus zurück.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.02.2011 16:09
Oder man läßt zumindest in den beiden Ländern jeweils mal eine Abstimmung durchführen, ob überhaupt eine Fusion gewünscht ist - ohne das konkret an einer Verfassung festzumachen; ich finde diesen Schwebezustand nur ganz furchtbar nervtötend.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.02.2011 22:21
Ich werde nmorgen nochmal eine konsolidierte Fassung vorlegen.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
13.02.2011 23:11
Zitat:

Original von Hajo Poppinga
Diese Auffassung verkennt die Konzeption des Unionsrates. In ihm sind Vertreter der Länder - ja; Vertreter der Länder sind aber nicht zwingend Länderregierungen, das können auch andere gewählte Abgeordnete sein. Mal davon abgesehen, daß wir so die Möglichkeit schaffen, beide Landesteile angemessen an der Vertretung zu beteiligen.


Es mag sein, dass die Unionsverfassung dies zulässt. Wenn wir aber schreiben, dass der Ministerpräsident das Land nach innen und außen vertritt, dann sollten wir auch so konsequent sein und dafür zu sorgen, dass Katista-Salbor nach außen nicht mit gespaltener Zunge spricht. Als sich Relsied, Newo, Aisirf usw. zu Katista zusammenschlossen, hat ja auch niemand die Befürchtung geäußert, eines der Landesteile könnte nicht angemessen repräsentiert werden.
Zudem sollten wir bedenken, warum wir diese Fusion zwischen Katista und Salbor anstreben: weil wir die Einsparpotenziale nutzen wollen. Da ist es in meinen Augen nur folgerichtig, das Amt des Senators zu streichen und seine Aufgaben dem Ministerpräsidenten zu übergeben.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Kann man machen, muß man nicht. Das diese Wahlrechtsgrundsätze unmittelbare Geltung haben, ergibt sich schon aus der Unionsverfassung. Da gemäß der Normenhierachie die Unionsverfassung ohnehin über unserer Verfassung steht, dürften wir gar nicht anders verfahren, als nach den oben genannten Grundsätzen. Die Nennung dieser Grundsätze kann also erfolgen, sie ist aber nicht zwingend notwendig.


Wenn man diese Argumentation konsequent zu Ende führt, bräuchten wir auch keinen Grundrechtsteil, weil dieser bereits in der Unionsverfassung zu finden ist.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Ich persönlich empfinde die Bezeichnung Landespräsidium treffender, weil sie den Charakter eines Landes mit zwei Landesteilen besser trifft. Die Bezeichnung Staatsminister finde ich gleichsam treffend, weil wir ja einen "Volksstaat" gründen.

Ein "Präsidium" setzt aber einen Präsidenten und mindestens einen stellv. Präsidenten voraus.
Insgesamt plädiere ich für Bezeichnungen, die wirklich jeder auf Anhieb versteht. Also: Ministerpräsident, Minister, Regierung usw.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Würde ich wie folgt lösen: "Die bisherige Regierung führt ihr Amt kommissarisch weiter." Oder wir lassen den Landtagspräsidenten solange arbeiten?


Ersteres ist schwierig umzusetzen, wenn der Ministerpräsident durch Tod aus dem Amt geschieden ist. Wir sollten daher zwingend eine Stellvertretung durch einen Minister vorschreiben.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Wenn der Ministerpräsident diese Mißachtung des Parlaments machen möchte - gut. Warum aber der Repräsent des obersten Souveräns, der Landtag, nicht Minister abberufen können soll, erschließt sich mir nicht.


Weil erstens der Ministerpräsident allein entscheiden sollte, wen er im Kabinett haben will und es zweitens keinen Sinn macht, wenn bei dünner Personaldecke die Minister abgewählt werden, nur weil dieser sich öffentlich mal im Ton vergriffen hat.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Ich bin absolut gegen diese Änderung. Das erscheint mir ein wesentlicher Punkt, um den Charakter des zukünftigen Staates zu sichern - bzw. das kulturelle Erbe der Länder. Mal davon abgesehen ist das eine "soll"-Regelung; wenn's wirklich mal mangels Personal nicht geht, ist das eben so.


Ich denke, das Ziel des neuen Staates sollte auch die Entwicklung eines Zusammengehörigkeitsgefühls beider Volksgruppen als Charakteristikum des neuen Unionslandes sein.

Zitat:
Original von Hajo Poppinga
Ihre Änderungen, Frau Bont, lassen meines Erachtens leider Verständnis für einen neuen Staat vermissen, der sich um das kulturelle Erbe seiner Vorgänger sorgt. Wir können hier mit keiner Brecheisen-Lösung ohne Ausstiegsoption u.ä. kommen, wir müssen hier sehr behutsam vorgehen.


Das sehe ich anders: damit sich das neue Unionsland um die kulturellen Identitäten in seinen beiden Landesteilen kümmern kann, bedarf es keiner zwei eigenständiger Ministerien.
Zweitens muss eine solche Entscheidung für ein gemeinsames Unionsland unumkehrbar sein. Das hat nichts mit einer Brecheisen-Lösung zu tun, sondern mit dem Bedürfnis nach Verlässlichkeit, Stabilität und Planungssicherheit und mit der Tatsache, dass das Auseinanderdividieren von Vermögensbestandteilen kompliziert ist. Aber Letzteres ist eigentlich nur nebensächlich, auch wenn der vorgesehene Verteilungsschlüssel, wenn beide Staaten jeweils 50% einbringen, am Tag der Teilung aber in einem Land 20%, im anderen 80% der gemeinsamen Gesamtbevölkerung leben, alles andere als zu einer harmonischen Trennung führen dürfte.
Wichtig ist: wenn wir Ja zur Fusion sagen, dann sollte dies eine Entscheidung aus Überzeugung sein und nicht eine, bei der man eignetlich nur halbherzig dabei ist, sich um kulturelle Eigenheiten - die sowieso nur weiterleben, wenn die Bevölkerung diese pflegt - oder Beteiligungsrechte sorgt.



Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Lord Macshire
Grünschnabel
22.02.2011 11:18
Wann wird denn darüber abgestimmt?

Und warum nimmt man nicht Heroth dazu, sozusagen das Ur-Ratelon vereint? Bürgermäßig läuft in Heroth auch nicht mehr viel, würde also Sinn machen.



Laura van Middelburg
Quotenblondine
23.03.2011 09:42
Das hätte wohl erstens weder geographisch - Katista und Salbor sind zwei benachbarte Inseln im Meer nördlich des anticäischen Festlands, Heroth liegt auf dem Festland und hat eine Küste am Meer südlich Anticas - noch kulturell - Katista ist grob Nordwestdeutschland/Friesland, Salbor wohl irgendwie Skandinavien + Meck-Pomm oder so was, Heroth ist Südtirol mit Norditalien o. ä. - wirklich Sinn, würde ich sagen.



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Lord Macshire
Grünschnabel
04.04.2011 10:53
Egal, aber stimmt mal ab. Wäre schade, wenn ein solch ehrgeiziges Projekt einfach ausläuft. Aber irgendwie ist wohl der Motor (Poppinga) ausgefallen.



Kauli
Alter Sack
04.04.2011 11:24
Gut, dann stelle ich mal einen Fahrplan auf.

Bis zum 15.4. gebe ich Frau Bond und Herrn Poppinga Zeit sich zu einigen. Sollte das der Fall sein, stelle ich den gemeinsamen Entwurf zur Wahl. Sollte das nicht der Fall sein, haben wir zwei Entwürfe zum abstimmen. Aber ab dem 16. wird abgestimmt Augenzwinkern

Und nach erfolgreicher Abstimmung in Katista und Salbor sollten wir überlegen, ob noch andere Unionsländer mit ins Boot sollen. Sollte die Abstimmun in einem der beiden Unionsländer scheitern, dann müssen wir eh sehen wie es weiter geht...



mit freundlichen Grüßen

In omnia paratus

Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
05.04.2011 16:47
Mein finaler Vorschlag, Änderungen blau.

Verfassung des Volksstaates von Katista und Salbor

Präambel
Die Völker der freien Republik Katista und der Republik Salbor, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben.

I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, swoweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 4
(1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Artikel 5
(1) Der Staat schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

II. Vom Volksstaate

Artikel 6
(1) Der Volksstaat von Katista und Salbor (Volksstaat Katista-Salbor) ist hervorgegangen aus der Freien Republik Katista und der Republik Salbor. Er ist Teil der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor.
(2) Dier Volksstaat Katista-Salbor wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll.
(3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Artikel 7
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 8
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 9
(1) Die Vertretung des Volksstaates Katista-Salbor im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch das Landespräsidium gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant oder ist dieser an der Amtsführung gehindert, findet die Amtsführung durch den Landtagspräsidenten ausgeführt; ist auch dieser Amt gehindert, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten.
(5) Sollte nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 kein Senator bestimmt werden, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Senator aus den Bürgern des Volksstaates wählen. Der kommissarische Senator bleibt im Amt, bis ein neuer Senator gewählt oder nach Artikel 9 Abs. 2 oder 4 bestimmt wird.

III. Vom Landtage

Artikel 10
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
(2) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet. Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage, Staatsräte haben lediglich beratende Stimme.
(3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger des Volksstaates bis zu drei Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Wahlmänner werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.
(5) Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich.

Artikel 11
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung.

Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, des Landpräsidiums und der Senator leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes des Volksstaates von Katista und Salbor einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 13
(1) Die Gesetze des Volksstaates werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch das Landespräsidium, den Senator oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 14
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 15
(1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.
(2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.

V. Vom Landespräsidium

Artikel 16
(1) Das Landespräsidium übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Das Landespräsidium besteht aus den Staatsministern und dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident führt den Vorsitz innerhalb des Landespräsidiums.
(3) Das Landespräsidium erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.

Artikel 17
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern des Volksstaates gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident vertritt den Volksstaat Katista-Salbor nach außen. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
(4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit Tod, Abwahl oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
(7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 18
(1) Die Staatsminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen.
(2) Der Landtag kann Staatsministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Staatsministern das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Staatsministern als entlassen.

VI. Von der Rechtsprechung

Artikel 19
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.
(3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VII. Von den Finanzen

Artikel 20
(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.
(2) Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge eines Haushaltsjahres bestimmt der Landtag.
(3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.
(4) Der Haushaltsplan wird streiche:"im voraus" durch ein Gesetz festgelegt.
(5) Das Landespräsidium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung des Landespräsidiums.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Regelungen ersetzt werden.
(3) Dem Landespräsidium sollen je ein Staatsminister für salborianische Belange und ein Staatsminister für katistianische Belange angehören.

Artikel 23
(1) Der Volksstaat Katista-Salbor ist auf Beschluß seiner wahlberechtigten Bürger aufzulösen und wieder in die freie Republik Katista und die Republik Salbor aufzutrennen; der Beschluß wird in einer Volksabstimmung gefaßt.
(2) Eine Volksabstimmung über einen solchen Trennungsbeschluß ist auf Antrag des Landtages, von 25% der wahlberechtigten Bürger in einem der beiden Landesteile oder von 25% der wahlberechtigten Bürger des Volksstaates hin abzuhalten. Mit der Durchführung ist das Landespräsidium betraut.
(3) Der Trennungsbeschluß gilt als angenommen, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden in einem der Landesteile oder 2/3 der Abstimmenden im Volksstaate insgesamt zugestimmt haben.
(4) Das Vermögen des Volksstaates wird nach dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Abstimmung in den Landesteilen lebenden wahlberechtigten Bürger auf die wiederrerichteten Länder Katista und Salbor aufgeteilt.

Artikel 24
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Volksstaates von Katista und Salbor.
(2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag tritt spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammen und hat binnen eines Monats Regelungen zur Wahl und Zusammensetzung nachfolgender Landtage treffen; mit Ablaufe dieses Monats endet seine Amtszeit und ein neuer Landtag muß gewählt werden.
(3) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen.

Artikel 25
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums.
(2) Als erster Vorsitzender des Landespräsidiums nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Unionspräsident. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Vorsitzenden des Landespräsidiums einzuleiten.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Präsident der Republik Salbor gehört als Staatsminister für salborianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Artikel 25 Absatz zwei.
(4) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung amtierende Ministerpräsident der freien Republik Katista gehört als Staatsminister für katistianische Belange dem ersten Landespräsidium an; seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorsitzenden des Landespräsidiums gemäß Artikel 25 Absatz zwei.

Artikel 26
(1) Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde.
(2) Sie bleibt solange gültig, bis das Volk des Volkstates von Katista und Salbor sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.



Zitat:
Original von Helen Bont
In Artikel 10 muss nach meiner Meinung zwingend aufgenommen werden, dass die Wahlmänner in in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.


Berücksichtigt.

Zitat:
Zu Artikel 20 Absatz 4: da die Zahlen (Einnahmen und Ausgaben) für den jeweiligen Monat erst im Folgemonat bekannt sind, kann die jetzige Regelung des Artikel 20 Absatz 4 nur umgesetzt werden, wenn jedes mal in einem Nachtragshaushalt die im Haushalt geschätzten Zahlen präzisiert werden.


Berücksichtigt.

Zitat:
Artikel 24
...
(2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag tritt spätestens sieben Tage nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammen und hat ...
Diese Formulierung ist eindeutiger eine Muss-Bestimmung.


Berücksichtigt.

Zitat:
zu Artikel 25 Absätze 3 und 4: "... gemäß Absatz 2". Würde ich streichen oder anfügen, von welchem Artikel der Absatz 2 gemeint ist.


Berücksichtigt.

Zitat:
in Artikel 26 würde ich "66%" durch " zwei Dritteln" ersetzen.


Berücksichtigt.

Zitat:


zu korrigieren wäre zudem:

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.


Berücksichtigt.

Zitat:
Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.


Berücksichtigt.



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Hajo Poppinga: 05.04.2011 16:50.

Salbor-Katista
Helen Bont
Helen Bont Helen Bont
Foren Gott
09.04.2011 03:50
Ich erlaube mit folgenden Alternativentwurf zu präsentieren; Änderungen sind rot markiert:


Verfassung des Landes Salbor-Katista

Präambel
Die Völker in Katista und Salbor, gewillt, in einem gemeinsamen Unionsland ihre Zukunft zu gestalten, in der Überzeugung, dass nur ein demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben kann und von dem Willen beseelt, seine Gemeinschaft in Freiheit und Gerechtigkeit zu erstellen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, haben sich in Verantwortung vor Gott und den Menschen diese Verfassung gegeben.

I. Von den Grundrechten und den Grundlagen des Staates

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht ... die Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.
(3) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 2
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 3
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch nehmen, wer die Ehre seiner Mitmenschen verletzt, bewusst falsche Tatsachen verbreitet oder gegen einzelne Menschen oder Volksgruppen aufhetzt.
(3) Das Kommunikationsgeheimnis wird gewährleistet. Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Artikel 4
(1) Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.
(4) Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Artikel 5
(1) Der Staat schützt die Freiheit von Forschung und Lehre und fördert die Wissenschaft.
(2) Der Staat unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

II. Vom Staatsaufbau

Artikel 6
(1) Salbor-Katista ist ein Unionsland der Demokratischen Union und besteht aus den Landesteilen Katista und Salbor.
(2) Salbor-Katista wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderalen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet sein soll.
(3) Nähere Bestimmungen zu Hoheitszeichen und Hauptstadt sind gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Artikel 7
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Katista und Salbor sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.
(3) Unabhängig von Artikel 7 Absatz 1 und 2 sind die staatlichen Institutioen aufgerufen, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken und für gleiche Lebensbedingungen in Salbor-Katista zu sorgen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 8
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Union und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 9 ersatzlos gestrichen
(1) Die Vertretung des Volksstaates Katista-Salbor im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator...

III. Vom Landtage

Artikel 10
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
(2) Die Abgeordneten des Landtags werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(3) Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.
(5) Der Landtag kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seine Auflösung beschließen. Der Beschluß ist unwiderruflich.

Artikel 11
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Präsidenten, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie dessen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf seiner Einwilligung.

Artikel 12
Die Mitglieder des Landtages, der Landesregierung und die Richter leisten bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes des Volksstaates von Katista und Salbor einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 13
(1) Die Gesetze ... werden vom Landtag beschlossen.
(2) Gesetzesvorlagen könnne durch die Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht werden.
(3) Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 14
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 15
(1) Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und im Landesgesetzblatt verkündet.
(2) Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht, ein Gesetz zu verkünden, binnen zwei Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.
(3) Die Bestimmung von Artikel 15 Absatz 2 entbindet den Ministerpräsidenten nicht von der Verpflichtung zur Verkündung.
(4) Näheres regelt ein Gesetz.

V. Von der Landesregierung

Artikel 16
(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Die Landesregierung besteht ausdem Ministerpräsidenten und den Ministern. Der Ministerpräsident steht der Landesregierung vor und bestimmt die Richtlinien der Politik.
(3) Die Landesregierung kann die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen erlassen, sofern sie vom Landtag hierzu konkret ermächtigt wurde.

Artikel 17
(1) Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Ministerpräsident vertritt das Land Salbor-Katista im Unionsrat. Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(3) Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
(4) Der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(5) Die Amtszeit des gesamten Landespräsidiums endet mit der Ernennung einer neuen Landesregierung.
(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten nur dadurch das Mißtrauen aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen der Wahl und dem Antrage müssen 48 Stunden liegen.
(7) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. ...

Artikel 18
(1) Die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlasen.
...

VI. Von der Rechtsprechung

Artikel 19
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.
(3) Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VII. Von den Finanzen

Artikel 20
(1) Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.
(2) Für jede Haushaltsperiode sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Länge einer Haushaltsperiode bestimmt der Landtag.
(3) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten. Ausgenommen sind Ausgaben auf grund vertraglicher Verpflichtungen oder Lohn- und Gehaltszahlungen an die Landesbediensteten.
(4) Der Haushaltsplan wird streiche:"im voraus" durch ein Gesetz festgelegt.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.

VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 21
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz im Volksstaate Katista-Salbor hat.Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 22
(1) Der Landesteil Katista umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freien Republik Katista; der Landesteil Salbor umfaßt das Gebiet der ehemaligen Republik Salbor.
(2) Gesetze der ehemaligen Länder gelten auf dem Gebiet der jeweiligen Landesteile fort, sofern sie nicht durch neue Landesgesetze ersetzt werden.
...

Artikel 23
ersatzlos gestrichen

Artikel 24
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung gelten die Landesparlamente von Katista und Salbor als aufgelöst, an ihre Stelle tritt der Landtag des Landes Salbor-Katista.
(2) Der erste Landtag nach Inkrafttreten dieser Verfassung besteht aus allen wahlberechtigten Bürgern des Volksstaates. Dieser Landtag tritt sofort nach Inkrafttreten dieser Verfassung erstmalig zusammen und hat binnen eines Monats Regelungen zur Wahl und Zusammensetzung nachfolgender Landtage treffen; mit Ablaufe dieses Monats endet seine Amtszeit und ein neuer Landtag muß gewählt werden.
(3) Den Vorsitz im ersten Landtag führt zunächst das älteste Mitglied (niedrigste Bürgernummer); der Landtag kann einer anderen Person den Vorsitz übertragen.

Artikel 25
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung verlieren der bisherige Ministerpräsident der freien Republik Katista und der Präsident der Republik Salbor ihre Ämter; an ihre Stelle tritt der Vorsitzende des Landespräsidiums.
(2) Als erster Ministerpräsident nach Inkrafttreten dieser Verfassung fungiert der Präsident des Landtags. Er hat hat schnellstmöglich ordentliche Wahlen zum Ministerpräsidenten einzuleiten.
...

Artikel 26
(1) Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn sie mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen wurde.
(2) Sie bleibt solange gültig, bis das Volk des Landes Salbor-Katista sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.




Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION


Laura van Middelburg
Quotenblondine
13.04.2011 19:08
Sehe ich das jetzt richtig, dass beide Verfassungsentwürfe übereinstimmend bestimmen, sie träten jeweils in Kraft, wenn sie "mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen" werden - aber keiner der beiden Entwürfe besagt, wo diese Mehrheit liegt? Augenzwinkern

Im Übrigen hielte ich es für unglücklich, in einer Abstimmung über den Zusammenschluss abzustimmen, indem zwei Verfassungsentwürfe und die Ablehnung des Zusammenschlusses angeboten werden. Das endet mit einer Wahrscheinlichkeit nämlich genau damit, dass es eine Mehrheit für das neue Unionsland, aber keine Mehrheit für einen der beiden Verfassungsentwürfe gibt. Augenzwinkern



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.04.2011 19:56
Zitat:
Original von Laura van Middelburg
Sehe ich das jetzt richtig, dass beide Verfassungsentwürfe übereinstimmend bestimmen, sie träten jeweils in Kraft, wenn sie "mit den notwendigen Mehrheiten in den beteiligten Ländern angenommen" werden - aber keiner der beiden Entwürfe besagt, wo diese Mehrheit liegt? Augenzwinkern


Das ergibt sich ja meines Erachtens aus den derzeit gültigen Landesverfassungen, die vorschreiben, welche Mehrheiten es zur Verabschiedung einer neuen Verfassung braucht - in Katista gem. Artikel 71 II 66% der abgegebenen Stimmen, in Salbor soweit ich weiß 2/3.

Mir fällt kein besseres Verfahren ein - Ihnen?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Laura van Middelburg
Quotenblondine
13.04.2011 20:01
Ja, man schreibt in den Verfassungsentwurf, über welchen abzustimmen ist, hinein, welcher Mehrheit er zu seiner Annahme bedarf. Bestimmungen in geltenden Verfassungen über deren Außerkrafttreten halte ich für gegenstandslos, denn eine Abstimmung über eine neue Verfassung soll ja die alte gerade außer Kraft setzen. Eine Verfassung kann sicherlich etwa ihr Außerkraftsetzen nach dem Kalender bestimmen, wie ein einfaches Gesetz auch, aber sie kann einer neuen Verfassung nicht vorschreiben, unter welchen Bedingungen diese in Kraft tritt. Denn mit Inkrafttreten der neuen Verfassung ist die alte Verfassung ja gerade ersetzt.



Laura van Middelburg



"In propatulo fori calidi solis in hirneam parvam porrigentur."
Salbor-Katista
Bonvivant Hajo Poppinga
Hajo Poppinga Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
13.04.2011 20:04
Dann brauche ich ja doppelte Mehrheiten - etwa 66% in Katista um die alte Verfassung außer Kraft zu setzen - und Zahl X um die neue anzunehmen?



Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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