Anträge 30. Unionsparlament |
Hajo Poppinga
ubi spiritus domini ibi libertas!
12.03.2010 14:31
Anträge 30. Unionsparlament
Der Übersichtlichkeit halber bitte Anträge an das 30. Unionsparlament in diesem Thread stellen.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
SRM
Foren Gott
15.03.2010 17:50
Das Ministerium für Wirtschaft, Finanze und Soziales beantragt nochmals die Wahl von Charles Sparrow in das Amt des Unionsbankpräsidenten. Bei Bedarf hat mir der Kandidat signalisiert, dem Plenum gern für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Wird bearbeitet sobald die GO beschlossen wurde; wünscht zwischenzeitlich jmd. Aussprache?
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ja. Ich beantrage hiermit die Aussprache zur Wahl von Herrn Charles Sparrow zum Unionsbankpräsidenten.
Pierre Lemarchal
MdUP
Vorsitzender der LL
Master of Laws (LL.M.)
Partner bei Marker insurance (100%)
SRM
Foren Gott
16.03.2010 16:16
| Zitat: |
Original von Pierre Lemarchal
Ja. Ich beantrage hiermit die Aussprache zur Wahl von Herrn Charles Sparrow zum Unionsbankpräsidenten. |
In diesem Fall beantrage ich, Herrn Charles Sparrow Rederecht im Plenum einzuräumen.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
SRM
Foren Gott
29.03.2010 10:35
Die Fraktion der FLA beantragt die Wahl von Herrn Christopher Adomeit in das Amt des Parlamentspräsidenten.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich beantrage hiermit eine Aussprache über die Wahl des Vertreters des Unionsparlamentes in den Stiftungsrat der Unionskulturstiftung.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
Ich beantrage hiermit die Abgabe einer und Debatte über die Regierungserklärung der Unionskanzlerin.
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
SRM
Foren Gott
02.04.2010 12:15
Das Unionsministerium für Wirtschaft, Finanzen und Soziales beantragt folgende Vorlage:
1. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes
§ 1 Steuerpflicht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
(2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
(3)Von der Einkommenssteuer befreit sind Einnahmen gemeinnütziger Stiftungen, sofern diese bereits durch den Spender versteuert wurden.
(4) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(5) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.
§ 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen:
1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkommen.
§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 500,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 500,01 B werden mit 10% besteuert,
§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.
§ 5 Körperschaftssteuer
(1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
(2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
(4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
(4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von:
1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 1000,01 B 5%
§6 Geldausfuhrzoll wird gestrichen
§ 7 Steuerbefreiung wird zu §6 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
SRM
Foren Gott
02.04.2010 12:16
Das Unionsministerium für Wirtschaft, Finanzen und Soziales beantragt folgende Vorlage:
Gesetz zur Änderung der Unionsbesoldungsordnung
§ 1 Zweck und Grundlage
(1) Grundlage für dieses Gesetz ist §4 Abs. II des Gesetzes zur Einführung des Beamtentums.
(2) Dieses Gesetz regelt die Beamtenlaufbahnen der Union und deren Vergütung.
(3) Die Vergütungen werden in Anlagen A-E geregelt.
§ 2 Aufhebung des Unionsdienstgesetzes
(1) Das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union wird aufgehoben.
§ 3 Laufbahn A
(1) In Laufbahn A werden reguläre Beamte der Berufsbeamtenlaufbahn der Union eingestellt.
(2) Die Laufbahngruppen werden unterteilt in den einfachen Dienst, den mittleren Dienst, den gehobenen Dienst und den höheren Dienst.
(3) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des einfachen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A1: Amtsgehilfe zur Ausbildung, Polizei-/Justizwachtmeister zur Ausbildung
- A2: Amtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister zur Anstellung
- A3: Oberamtsgehilfe, Polizei-/Justizwachtmeister
- A4: Hauptamtsgehilfe, Polizei-/Justizoberwachtmeister
- A5: Amtsmeister, Polizei-/Justizhauptwachtmeister
(4) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des mittleren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A6: Sekretär, Polizeimeisteranwärter
- A7: Obersekretär, Polizeimeister
- A8: Hauptsekretär, Polizeiobermeister
- A9: Amtsinspektor, Polizeihauptmeister
(5) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des gehobenen Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A10: Inspektor, Polizeikommissar
- A11: Oberinspektor, Polizeioberkommissar
- A12: Amtmann, Polizeihauptkommissar
- A13: Amtsrat, Polizeihauptkommissar (mit Amtszulage)
- A14: Oberamtsrat, Erster Polizeihauptkommissar
(6) Die Amtsbezeichnungen der Beamten des höheren Dienstes lauten nach Reihenfolge:
- A15: Rat, Polizeirat
- A16: Oberrat, Polizeioberrat
- A17: Direktor, Polizeidirektor
- A18: Leitender Direktor, Leitender Polizeidirektor
- A19: Erster Leitender Direktor, Inspekteur der Polizei, Oberdirektor
(7) Die Bezeichnungen des Beamten im Verwaltungsdienst tragen einen behördenspezifischen Zusatz; ist solch einer nicht vorhanden tragen sie ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Verwaltung".
§ 4 Laufbahn B
(1) In Laufbahn B werden Beamte auf Zeit, Wahlbeamte und politische Beamte eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- B1: Ministerialrat, Stellvertreter des Unionsparlamentspräsidenten, Stellvertreter des Unionsratspräsidenten
- B2: Ministerialdirigent, Präsident des Unionsparlaments, Präsident des Unionsrates, Unionskommissar
- B3: Ministerialdirektor, Botschafter
- B4: Professor und Direktor, Direktor einer oberen Unionsbehörde, Unionsbankpräsident
- B5: Unionspolizeipräsident, Leiter des Amtes für Einwohnerangelegenheiten, Präsident einer oberen Unionsbehörde
- B6: Mitglied des Unionsparlamentes
- B7: Staatssekretär
- B8: Staatsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B9: Unionsminister und Leiter einer Obersten Unionsbehörde
- B10: Unionskanzler
- B11: Unionspräsident
§ 5 Laufbahn C
(1) In Laufbahn C werden wissenschaftliche Beamte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- C1: Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent
- C2: Oberassistent, Akademischer Rat, Juniorprofessor
- C3: Universitätsdozent, Hochschuldozent
- C4: Kanzler, Prorektor, Vizepräsident
- C5: Präsident, Rektor
§ 6 Laufbahn J
(1) In Laufbahn J werden Richter und Staatsanwälte der Union eingestellt.
(2) Die Amtsbezeichnungen der Beamten lauten nach Reihenfolge:
- J1: Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht, nebenamtlicher Unionsrichter
- J2: Nebenamtlicher Unionsrichter (mit Zulage)
- J3: Oberstaatsanwalt, Direktor am Amtsgericht, Vorsitzender Richter
- J4: Leitender Oberstaatsanwalt, Unionsrichter
- J5: Unionsanwalt, Vorsitzender Unionsrichter
- J6: Oberster Unionsanwalt, Richter am Obersten Unionsgericht
§ 6 Laufbahn W
(1) In Laufbahn W werden Soldaten der Union eingestellt.
(2) Als Grundlage wird der 2. Organisationserlass über die Dienstgrade der Unionsstreitkräfte benutzt.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt zusammen mit dem Gesetz zur Einführung des Beamtentums in Kraft.
Anlage A
Einstiegsgehalt der Laufbahn A ist der A2 mit 100 Br/Monat. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet:
- A1: 0,7 xA2
- A2: 1 xA2
- A3: 1,2 xA2
- A4: 1,5 xA2
- A5: 1,75 xA2
- A6: 2,5 xA2
- A7: 3 xA2
- A8: 3,5 xA2
- A9: 4 xA2
- A10: 5 xA2
- A11: 5,5 xA2
- A12: 6,0 xA2
- A13: 6,2 xA2
- A14: 6,7 xA2
- A15: 7,0 xA2
- A16: 8,0 xA2
- A17: 8,5 xA2
- A18: 9,0 xA2
- A19: 10 xA2
Anlage B
Einstiegsgehalt der Laufbahn B ist der B1 mit dem 4-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- B1: 4 xA2
- B2: 5 xA2
- B3: 7,5 xA2
- B4: 8 xA2
- B5: 8,75 xA2
- B6: 10 xA2
- B7: 12,5 xA2
- B8: 15 xA2
- B9: 17,5 xA2
- B10: 20 xA2
- B11: 22,5 xA2
Anlage C
Einstiegsgehalt der Laufbahn C ist der C1 mit dem 4,5-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- C1: 4,5 xA2
- C2: 5,5 xA2
- C3: 6,5 xA2
- C4: 9 xA2
- C5: 10 xA2
Anlage D
Einstiegsgehalt der Laufbahn J ist der J1 mit dem 5,25-fachen Gehalt eines A2. Danach werden die Gehälter anteilig berechnet
- J1: 5,25 xA2
- J2: 5,75 xA2
- J3: 6 xA2
- J4: 7 xA2
- J5: 8,75 xA2
- J6: 10 xA2
Anlage E
Einstiegsklasse in die Laufbahn W ist der Gefreite. Die Gehälter der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere Unionsstreitkräfte lehnen sich an die Beamtenlaufbahn A an, die Besoldung der Flaggoffiziere ist getrennt festgelegt in den Besoldungsgruppen W1 - W5:
Soldat/Matrose: A1: 0,7 xA2
Gefreiter: A2: 1 xA2
Gefreiter erster Klasse: A3: 1,2 xA2
Korporal/Maat: A4: 1,5 xA2
Fahnenjunker/Seekadet: A5: 1,75 xA2
Stabskorporal/Obermaat: A6: 2,5 xA2
Unteroffiziere mit Portepee: A7: 3 xA2
Adjundant/Bootsmann: A8: 3,5 xA2
Fähnrich/Fähnrich zur See A9: 4 xA2
Stabsadjundant/Stabsbootsmann: A10: 5 xA2
Oberfähnrich/Oberfähnrich zur See: A11: 5,5 xA2
Hauptadjundant/Hauptbootsmann: A12: 6,0 xA2
Leutnant/Leutnant zur See: A13: 6,2 xA2
Oberleutnant/Oberleutnant zur See: A14: 6,7 xA2
Hauptmann/Kapitänsleutnant: A15: 7,0 xA2
Stabsoffiziere: A16: 8,0 xA2
Major/Korvettenkapitän: A17: 8,5 xA2
Oberstleutnant/Fregattenkapitän: A18: 9,0 xA2
Oberst/Kapitän zur See: A19: 10 xA2
Brigadegeneral/Flotillenadmiral: W1: 10 xA2
Generalmajor/Konteradmiral: W2: 10,5 xA2
Generalleutnant/Vizeadmiral: W3: 11,5 xA2
General/Admiral: W4: 12,5 xA2
Marschall/Großadmiral: W5 15 xA2
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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich beantrage eine Aussprache zu folgenden Anträgen.
- Gesetz zur Änderung der Unionsbesoldungsordnung
- 1. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes
Pierre Lemarchal
MdUP
Vorsitzender der LL
Master of Laws (LL.M.)
Partner bei Marker insurance (100%)
Ich beantrage eine Aussprache zur Wahl eines Präsidiums.
Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
SRM
Foren Gott
05.04.2010 13:59
| Zitat: |
Original von Mona Isaakson
Ich beantrage eine Aussprache zur Wahl eines Präsidiums. |
Bereits am 29. März beantragte die FLA die Wahl von Herrn Christopher Adomeit zum Parlamentspräsidenten. Beantragen Sie auch hierzu Aussprache?
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich denke, dass das in einer gemeinsamen Aussprache geschehen kann. Es werden sich sicher auch Gegenkandidaten zu Herrn Adomeit aufstellen lassen.
Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
SRM
Foren Gott
09.04.2010 10:42
Das Unionsministerium für Wirtschaft, Finanzen und Soziales beantragt folgende Vorlage:
1. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes
§1 Neufassung des §4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank
(1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von sechs Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
(2) Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in der Demokratischen Union hat und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankpräsidenten ist möglich, wenn
1. der Unionsbankpräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist und sein Amt inaktiv ausführt.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.
§ 2 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
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Aussprache dazu bitte.
Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
SRM
Foren Gott
12.04.2010 13:04
Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:
| Zitat: |
Gesetz zur Abschaffung des Steueramnestiegesetzes
§1
Das Steueramnestiegesetz wird hiermit abgeschafft.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
SRM
Foren Gott
12.04.2010 13:05
Die Unionsregierung beantragt folgende Vorlage:
| Zitat: |
Gesetz zur Einführung der Steuerfahndung
§1 Das Gesetz zur Einführung der Steuerfahndung ändert das bestehende Gesetz zur Einrichtung eines Unionsamtes für Finanzen.
§2 Einführung der Steuerfahndung
Der bisherige §3 wird geändert in:
Das Unionsamt ist
a) mit dem Einzug und der Verwaltung von Steuern;
b) mit der Ausübung der Steuergesetze auf Unionsebene;
c) mit der Kontrolle und Verwaltung von Steuererklärungen;
d) mit der Kontrolle der Einhaltung der Steuergesetze auf Unionsebene;
e) mit der Steuerfahndung
beauftragt.
§3 Orthographische Korrekturen
Der bisherige §2 wird geändert in:
Das Unionsamt ist dem für Finanzen zuständigen Unionsministerium unterstellt.
Der bisherige §5 wird geändert in:
Eine Weiterleitung von Daten an das entsprechende Ministerium auf Unions- oder Landesebene sowie an die Strafbehörden ist rechtens. Für die Mitarbeiter im für Finanzen zuständigem Unions- oder Landesministerium gilt § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Unionsbehörde für Finanzen.
Der bisherige §6 wird geändert in:
Das für Finanzen zuständige Unionsministerium ist berechtigt, sämtliche Unterlagen der Unionsbehörde für Finanzen einzusehen, zu vervielfältigen und zu verwerten.
§4 Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING
Ich bitte um Aussprache zu beiden Anträgen.
Ministerin für salborianische Angelegenheiten
des Landes Salbor-Katista
Hiermit Beantrage ich:
| Zitat: |
Gesetz zur Abschaffung des Vertretungsgesetzes über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse
§1
Das Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse wird hiermit abgeschafft.
§2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.
Ministerpräsident des Freistaates Freistein.
Bekennender:
Exentriker
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