Geschäftsordung 29. UP |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schlage dem neuen Unionsparlament die alte Geschäftsordnung in unveränderter Form vor, die sich meiner Meinung nach bewährt hat.
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Geschäftsordnung des 29. Unionsparlaments
§1 Mitglieder des Parlaments
(1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Parlamentarier.
(2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Liste angehören, bilden eine Fraktion.
(3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments
(1) Jedes Mitglied des Parlamentes ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Parlaments sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlaments teilzunehmen.
(3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlaments einzusehen.
(2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentspräsidenten erfolgen.
§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
(2) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlaments, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlaments unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählen insbesondere Website, Forum und Mailgroup des Parlamentes.
(4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlaments keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(5) Der Parlamentspräsident nimmt die Anträge der Abgeordneten, der Unionsminister, des Unionskanzlers, des Volkes, des Unionsrates und des Unionspräsidenten entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentspräsident kann auch einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
(6) Der Parlamentspräsident hat das Recht, Anträge, die in grober Form gegen Orthografie und Grammatik der imperianischen Sprache verstoßen, mit der Bitte um Korrektur zurückzuweisen.
(7) Der Parlamentspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn das Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.
(9) Das Parlament kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.
§ 5 Sitzungen
(1) Das Parlament tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlaments ist öffentlich und erfolgt per Forum.
(3) Sollte das Forum nicht funktionieren, wird übergangsweise per Parlamentsgroup kommuniziert.
§ 6 Aussprachen / Debatten
(1) Aussprachen dauern mindestens vier Tage bzw. 96 Stunden.
(2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
(4) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Sie sollte jedoch in der Regel zehn Tage dauern. Kommen nach zwei Tagen bzw. 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, jedoch nicht vor Ablauf von 4 Tagen.
§ 7 Anfragen an die Unionsregierung
(1) Jeder Abgeordnete des Parlaments darf einmal pro Woche eine Anfrage an die Unionsregierung oder einen einzelnen Unionsminister stellen, welche innerhalb von einer Woche ab Antragsstellung öffentlich im Parlament beantwortet werden muss. Es sind höchstens zehn Einzelfragen zulässig.
(2) Für jede neue Anfrage, die an einen Unionsminister gestellt wird, solange eine ältere Anfrage noch offen ist, verlängert sich die Frist für die Beantwortung der neueren Anfrage für den betreffenden Unionsminister um weitere sieben Tage.
(3) Auf Beschluss der Mehrheit des Unionsparlament kann jederzeit jedes Mitglied der Unionsregierung verpflichtet werden, eine Anfrage zu beantworten. Dabei gibt es dann keinerlei Beschränkungen in der Anzahl der Fragen.
(4) Beantwortet der zuständige Minister bzw. der Unionskanzler für die Unionsregierung die an ihn gestellte Anfrage nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, so kann das Präsidium ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 200 Bramern verhängen.
§ 8 Rederecht
(1) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Unionsrates erhalten jederzeit nach vorheriger Beantragung beim Präsidium des Unionsparlament das Rederecht für einzelne Debatten.
(3) Der Parlamentspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
(4) Der Parlamentspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §8(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 9 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Das Parlament ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 5 Stimmen abgegeben wurden.
(2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Präsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.
§ 10 Fragestellung
(1) Der Parlamentspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(3) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.
§ 11 Abstimmungsregeln
(1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime
Abstimmung gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.
(2) Abstimmungen dauern 96 Stunden.
(3) Der Parlamentspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Wird durch die Unionsverfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(5) Wahlen zum Unionskanzler, zum Parlamentspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfrage und Misstrauensanträge sind grundsätzlich geheim abzustimmen. Alle übrigen Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindstens zwei Abgeordneten sind nicht in Satz 1 genannte Abstimmungen geheim durchzuführen.
(6) Beschlossene Gesetzentwürfe, die nicht schon aus dem Unionsrat kommen, werden vom Präsidenten dem Unionsrat unverzüglich zugeleitet.
(7) Das Parlament entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
(8) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
(9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.
(10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
§ 12 Sach- und Ordnungsruf
(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Unionsparlaments, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlaß hierzu dürfen von den
nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlamentes sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende eines Quartals erteilen.
(5) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.
(6) Das Ordnungsgeld darf 300 Bramer nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
§ 13 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Unionsparlament störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.
§ 14 Andere Teilnehmer
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Unionsparlaments sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(2) Der Präsident kann Sitzungsteilnehmer nach den Bestimmungen des § 18 von den Sitzungen ausschließen.
(3) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
§ 15 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlaments beschlossen werden.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
(2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch das Parlament beschlossen wird, längstens jedoch bis zum Ende der Legislaturperiod |
Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista
SRM
Foren Gott
10.11.2009 15:40
pjotr
elder statesman
10.11.2009 16:22
dito
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Ich habe keine Einwände.
Dr. h.c. Helen Bont, KEL
Unionskanzlerin der Demokratischen Union
Aussenministerin
Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University
Trägerin des astorischen White House Ribbon
Mitglied des Unionsparlaments
KOMMANDEUR der EHRENLEGION
Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION
Zustimmung
Freiheit durch Sozialismus!
Ich war, ich bin, ich werde sein!
Präsident der Republik Salbor
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§ 6 Aussprachen / Debatten
(1) Aussprachen dauern mindestens vier Tage bzw. 96 Stunden.
(2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
(4) Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Sie sollte jedoch in der Regel zehn Tage dauern. Kommen nach zwei Tagen bzw. 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentspräsidenten vorzeitig beendet werden, jedoch nicht vor Ablauf von 4 Tagen. |
kürzer:
§ 6 Aussprachen / Debatten
(1) Aussprachen dauern mindestens vier Tage bzw. 96 Stunden.Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentspräsident. Sie sollte jedoch in der Regel zehn Tage dauern. Kommen nach zwei Tagen bzw. 48 Stunden keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentspräsidenten vor Ablauf der zehn Tagen beendet werden.
(2) Der Parlamentspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(3) Der Parlamentspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
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§ 8 Rederecht
(1) Der Unionspräsident und die Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Unionsrates erhalten jederzeit nach vorheriger Beantragung beim Präsidium des Unionsparlament das Rederecht für einzelne Debatten. |
genauer:
§ 8 Rederecht
(1) Der Unionspräsident und nicht dem Parlament angehörende Mitglieder der Unionsregierung haben in allen Sitzungen des Unionsparlaments das Rederecht. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Absatz 2 war schon letztes Jahr Streitpunkt. Wurde das nicht gerichtlich geklärt?
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Auch ich habe nichts einzuwenden.
Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.
Ministerpräsident des Freistaates Freistein.
Bekennender:
Exentriker
Angesichts dessen, dass einige neue Abgeordnete sehr streitbar sind, sollten wir überlegen, ob die Bestimmungen des §12 wirklich ausreichen.
Stimmt. So könnte man mit Hilfe der Herrschaften das Staatssäckel wieder gut füllen
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
§ 8 (2) bedarf der Änderung. Auch wenn es uns nicht passt. Wobei ich es schon so sehe, dass gleiches Recht für alle gelten müsste. Als Mitglied der Unionsregierung habe ich im Unionsrat die Einschränkung der "amtlichen Funktion". Und die wird einem dort immer so ausgelegt, dass es zum jeweiligen Geschäftsbereich gehören muss. Auch das ist eine Einschränkung, die man hinnehmen muss. Also kann man von den Mitgliedern des Unionsrates erwarten, dass sie hier auch nur in "amtlicher Funktion" sprich als Vertreter IHRES Landes reden. Und da ist eine Anmeldung nun mal die Respektsbezeugung, den man dem Unionsparlament entgegen zu bringen hat.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
| Zitat: |
Original von Joeli Veitayaki
§ 8 (2) bedarf der Änderung. Auch wenn es uns nicht passt. Wobei ich es schon so sehe, dass gleiches Recht für alle gelten müsste. Als Mitglied der Unionsregierung habe ich im Unionsrat die Einschränkung der "amtlichen Funktion". Und die wird einem dort immer so ausgelegt, dass es zum jeweiligen Geschäftsbereich gehören muss. Auch das ist eine Einschränkung, die man hinnehmen muss. Also kann man von den Mitgliedern des Unionsrates erwarten, dass sie hier auch nur in "amtlicher Funktion" sprich als Vertreter IHRES Landes reden. Und da ist eine Anmeldung nun mal die Respektsbezeugung, den man dem Unionsparlament entgegen zu bringen hat. |
*schnaubt verächtlich*
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Taschentuch reich
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Sie haben einmal gesagt, das Rederecht der Mitglieder des Unionsrates würde dazu dienen, die Debatten im Unionsrat bei der Aussprache über beschlossene Gesetze zu verkürzen. Einen Erfolg habe ich in den vergangenen Legislaturperioden noch nicht gesehen, stattdessen werden die Diskussionen hier im UP durch manche Äußerungen des Ratsmitglieder zerfleddert. Dies gilt es zu verhindern. Wenn ein Ratsmitglied etwas konstruktives zu einer Diskussion beizutragen hat, dann wird es auch bereit sein, sich gewissen Regeln zu unterwerfen. Nichts anderes fordern ja die Ländervertreter auch von den Regierungsmitgliedern. Gleiches Recht für alle. Insofern habe ich nun meine Meinung hierzu geändert. Ich sehe es nun als Muss an, diesen Passus einzuführen.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Man muss schon deutlich sagen, dass manche Unionsrat-Mitglieder ihr Rederecht deutlich dazu nutzen, um für sich selber eine Bühne zu schaffen.
Freiheit durch Sozialismus!
Ich war, ich bin, ich werde sein!
Präsident der Republik Salbor
Woran will man denn festmachen, dass ein Landeschef als Vertreter SEINES Landes redet. Eine Interpretation dessen erscheint mir doch außerordentlich dehnbar und nicht eindeutig genug.
| Zitat: |
Original von Sven Wenzel
Woran will man denn festmachen, dass ein Landeschef als Vertreter SEINES Landes redet. Eine Interpretation dessen erscheint mir doch außerordentlich dehnbar und nicht eindeutig genug. |
Ich gehe ja eigentlich immer davon aus, dass ein Uniosratmitglied als Vertreter seines Landes spricht, sonst wäre er ja nicht im Unionsrat.
Vielleicht meint Herr Kollege Veitayaki damit, dass ein Unionsratmitglied sein Einmischen in UP-Debatten in Zukunft damit begründet, warum diese Debatte etwas mit seinem Unionsland zu tun haben könnte.
Also nicht einfach nur planlos seine Meinung einwerfen, wie es bei Herrn Montary ein Dauerfall war, sondern als Vertretung seins Unionslandes auftritt, wenn dieses in irgendeiner Form betroffen.
Freiheit durch Sozialismus!
Ich war, ich bin, ich werde sein!
Präsident der Republik Salbor
Aber ist es nicht so, dass die Länder sowieso davon betroffen sind, wenn die im Unionsrat später über die Gesetze abgestimmt werden soll?
Ich möchte nicht falsch verstanden werden. Ein Regelungsbedarf besteht, solange die Mitglieder des Unionsrates sich nicht an die Regeln halten und mit sinnlosen Einwürfen die Diskussion zerfasern. Wenn die Mitglieder des Unionsrates auch gewillt sind Beiträge zur Sache zu leisten, kann man die bestehende Regelung auch so belassen.
In den vergangenen Legislaturperioden musste man sich oft genug das Geplapper von Ländervertretern anhören, die man sich hätte sparen können, weil sie nichts zur Diskussion beitrugen, sondern einfach nur grundsätzlich dagegen quatschen.
Argumente, weshalb man als Unionsland dagegen ist, kamen seltenst.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
| Zitat: |
Original von Joeli Veitayaki
In den vergangenen Legislaturperioden musste man sich oft genug das Geplapper von Ländervertretern anhören, die man sich hätte sparen können, weil sie nichts zur Diskussion beitrugen, sondern einfach nur grundsätzlich dagegen quatschen.
Argumente, weshalb man als Unionsland dagegen ist, kamen seltenst. |
Freiheit durch Sozialismus!
Ich war, ich bin, ich werde sein!
Präsident der Republik Salbor
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