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In Kraft getreten durch die Zustimmung des Herrenhauses am 11.17.2009 und Verkündung duch den Imperialkanzler am 13.07.2009. Aktenzeichen 2009/08/01 IMPERIALKANZLER - IMPERIA VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU) Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG) Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand (1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen. (2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune. § 2 Definitionen (1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt. (2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister. (3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte und Imperialbezirke (4) Die kommunale Gliederung der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt. Teil II Die Kommunen § 3 Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident (1) Oberürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen. (2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen.Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben.. (3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern. § 4 Kandidatur als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident (1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat. (2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt. (3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht. § 5 Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident (1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben. (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. (3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen. § 6 Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialkanzler ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid. § 7 Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten (1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen. (2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt. (3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten. § 8 Verpflichtungen des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten (1) Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird. (2) Kommt ein Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialkanzler entlassen werden. § 9 Änderungsgesetz und Inkrafttreten (1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit. (2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Anlage 1 Einteilung der imperianischen Kommunen Imperialstadt 1. Mixoxa Imperialbezirke (Hauptstadt) 2. Swetenküste (Nusteria) 3. Steinwaldt (Fuxfell-Veredelstein) 4. Falkenküste (Kapstadt) 5. Nasse Felder (Sobarban) 6. Hügelland (Delamur) 7. Südkant (Wegenstein) 8. Firsten (Neu-Falkenstein) Anlage 2 Kommunale Gliederungskarte ![]() ![]() Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG) Teil I Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand (1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen. (2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune. § 2 Definitionen (1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt. (2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister. (3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte und Imperialbezirke (4) Die kommunale Gliederung der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt. Teil II Die Kommunen § 3 Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident (1) Oberürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen. (2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen.Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben.. (3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern. § 4 Kandidatur als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident (1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat. (2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt. (3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht. § 5 Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident (1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben. (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. (3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen. § 6 Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid. § 7 Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten (1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen. (2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt. (3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten. § 8 Verpflichtungen des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten (1) Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird. (2) Kommt ein Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden. § 9 Änderungsgesetz und Inkrafttreten (1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit. (2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Anlage 1 Einteilung der imperianischen Kommunen Imperialstädte I - Mixoxa II - Fuxfell-Veredelstein III - Sobarban IV - Falkenstein V - Kaphaven VI - Nusteria VII - Hochstett VIII - Bad Altwasser IX - Wegenstein X - Delamur XI - Merx Imperialbezirke 1 - Rohanebene 2 - Swetenland 3 - Mittelland 4 - Imperianische Bucht 5 - Kap Imperia 6 - Falkenküste 7 - Bergisches Land 8 - Ostmark 9 - Windenfeld 10 - Südkant 11 - Skam 12 - Neu Falkenstein Anlage 2 Kommunale Gliederungskarte ![]() In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 18.07.2007 und Verkündung durch den Imperialverweser am 26.07.2007. Aktenzeichen: 2007/05 ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 26.07.2007 21:15.
Alte Version:
In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses zum "Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates (Staatsreformgesetz)" am 23.12.2006. Ersetzt durch das "Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)" am 26.07.2007. ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 26.07.2007 21:13.
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