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Folgender Antrag ging beim Obersten Unionsgericht ein:
[doc] Muxt, 28. Juni 2009 Organstreitverfahren der Länder 1.Republik Heroth, Premierminister Vincenzo De Luca 2.Republik Salbor, Präsident Jan-Claudius von Blomkohl 3. Freistaat Freistein, Maonna Ritchie-Ashcraft -Antragsteller- Vertreten durch Herrn Premierminister Vincenzo De Luca. -Bevollmächtigter- gegen Das Unionsparlament, vertreten durch den Präsidenten Patrick Behrens-Nilsson -Antragsgegner- Namens und kraft Vollmacht der Antragsteller stelle ich den I.Antrag folgende Feststellungen zu treffen 1. das Unionsparlament hat die Recht der Mitglieder des Unionsrats aus Art. 28 Abs. 2 dadurch verletzt, dass es im § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung folgende Regelung zum Rederecht getroffen hat „Die Mitglieder des Unionsrates erhalten jederzeit nach vorheriger Beantragung beim Präsidium des Unionsparlament das Rederecht für einzelne Debatten.“ 2. eine solche Regelung, wie sie das Unionsparlament in § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung getroffen hat ist unvereinbar mit der Unionsverfassung und daher nichtig. II.Antrag auf Einstweilige Anordnung Ferner beantrage ich im Eröffnungsbeschluss die Einstweilige Anordnung gemäß § 17 UGerG, die den Vollzug des § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Unionsparlaments außer Kraft setzt. III. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens a. Eröffnung des Rechtswegs zum Obersten Unionsgericht Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Unionsverfassung i.V.m. § 11 Abs. 1 UGerG. Demnach entscheidet das Oberste Unionsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. b. Beteiligtenfähigkeit Die Antragsteller sind als Mitglieder des Unionsrats mit eigenen Rechten ausgestattet (s. Art. 31 UVerf i.V.m. § 2 GOUR) c. Verfahrensgegenstand Gegenstand des Verfahrens müssen Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten der Beteiligten sein. Die Antragsteller beklagen, dass das 28. Unionsparlament in seiner Geschäftsordnung das Rederecht der Mitglieder des Unionsrats erheblich eingeschränkt hat und sie damit in ihren Recht aus Art. 28 Abs. 2 der UVerf. Einschränkt. IV. Begründetheit des Antrags Der Antrag ist begründet, da der neu gefasste § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Unionsparlaments gegen Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung verstößt. Das Rede- oder Anhörungsrecht des Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung verbürgt seinen Inhabern die Befugnis, im Plenum des Unionsparlaments jederzeit Erklärungen abgeben, also das Wort ergreifen zu können. Art. 28 Abs. 2 der Unionsverfassung gewährt den Mitgliedern des Unionsrats für die Sitzungen des Unionsparlaments nicht nur passive Assistenz, sondern berechtigt sie zur aktiven Teilnahme. Die Mitglieder des Unionsrats und der Unionsregierung sind durch die Verfassung Berechtigte („privilegierte Redner“). Diese Vorschrift hat Vorstellung eines „ kooperativer Prozess“ der Verfassungsorgane untereinander zu Grunde. Sie ist die Basis des „staatsleitenden Dialogs“ und als solche genießt sie höchsten Verfassungsrang. Die Verfassungsidee der kommunikative Anteilnahme und des Dialogs der Verfassungsorgane bei der Gesetzgebung wird durch die Herbeiführung eines zu beantragenden Rederechts bewusst unterwandert. Der Art. 28 Abs. 2 nennt für die Sitzungen des Unionsparlaments zwei privilegierte Redner. Die Mitglieder des Unionsrats und der Unionsregierung. Die Pflicht zur Einholung eines formellen Rederechts wurde nur den Mitgliedern des Unionsrats auferlegt. Die Absurdität dieser Norm geht nochmal beim Studium der Beratungsprotokolle hervor. Einzelne Mitglieder im Unionsparlament fürchten, dass sich „in der kommenden Legislaturperiode wird sich die Anzahl der Äußerungen diverser Unionsräte hier inflationär nach oben begeben.“ Sie gehen also dem Diskurs zwischen den Verfassungsorganen aus dem Weg und hoffen, wenn sie das „ Rederecht nur auf Antrag zu erteilen, das würde die Hemmschwelle zur Einmischung evtl. soweit vergrößern, dass nur in wichtigen Fällen Redebeiträge kommen.“ ![]() Der Antrag ist zulässig und das Hauptverfahren somit eröffnet. Den Vorsitz führt RiObUG Prof. Dr. Schrobi. Die RiObUG Prof. Dr. Dr. Ashcraft und Dr. Hildebrand wirken als beisitzende hauptamtliche Unionsrichter mit. Die Prozessvertreter mögen bitte Ihre Anwesenheit hier anzeigen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Gelegenheit Ergänzungen zum vorliegenden Antrag vorzutragen. Ferner: DEMOKRATISCHE UNION - Oberstes Unionsgericht - EINSTWEILIGE ANORDNUNG vom 03. Juli 2009 1. Der Vollzug der verfahrensgegenstandlichen Norm, §8 II GOUP, ist bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit in diesem Verfahren außer Kraft zu setzen. Bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der angestrittenen Norm ist diese nicht anzuwenden. Die Neuregelung verändert einen Geschäftsablauf im Unionsparlament, der jahrelang in der alten Form durchgeführt wurde. Hinweise, dass eine Aussetzung der Neuregelung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts Probleme hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Unionsparlament mit sich bringt, sind nicht ersichtlich. Dem Außer-Kraft setzen potenziell verfassungswidriger Rechtsnormen bei gut begründeten Zweifeln ist gegenüber der Anwendung verfassungswidrigen Rechts der Vorrang zu geben. Prof. Dr. Schrobi Vorsitzender RiObUG Prof. Dr. Dr. Ashcraft RiObUG Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
*geht am Aushang im Gericht vorbei, und fragt ob Frau Garland prinzipientreu genug ist, den Vorsitzenden hier auch abzulehnen, nachdem Dr. Schrobi schon das zweite Verfahren in Folge leitet*
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
Hohes Gericht,
ich melde mich anwesend und gebe dem Gericht zur Kenntnis, dass sich die Länder Roldem und die Westlichen Inseln der Klage angeschlossen haben, weshalb im Rubrum die Ergänzung erfolgerlich wird: 4. Republik Roldem Fabian Montary 5. Westlichen Inseln Vanessa H. Garland Da auch öffentlich eine Diskussion über die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens geführt wurde, will ich gerne auch darauf eingehen, sofern das Gericht es für ausdrücklich erforderlich hält. Ansonsten können wir direkt zur Hauptsache und zur Begründheit des Antrages übergehen. Vincenzo De Luca Via Antonio de Luca, 17 Heroth-Sodia Unionsgeschäftsführer der FDU ![]() Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Vincenzo De Luca: 06.07.2009 12:14.
Vielen Dank.
Die Ergänzungen sind zur Kenntnis genommen worden. Die Zulässigkeit des Antrags als Organstreitverfahren wurde berets vor Eröffnung geprüft, besprochen und entschieden. Insofern sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich. Derzeit warte ich auf die Anwesenheitsmitteilung des Vertreters der Antragsgegners, da dieser die Gelegenheit bekommen soll sich gegen den an ihn gerichteten Antrag Stellung zu nehmen. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Sehr geehrter Herr Präsident,
meine Damen und Herren. Ich melde mich anwesend und teile mit, dass das Unionsparlament durch einen noch vom Präsidium zu benennenden Vertreter verteidigt wird. Ich gebe Ihnen zeitnah Bescheid. Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Damen und Herren! Ich teile Ihnen hiermit mit, dass Herr Prof. Jerkov das Unionsparlament in diesem Prozess vertreten wird. Patrick van Bloemberg-Behrens Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista ![]()
Herr Jerkov hat dann die Gelegenheit direkt zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Der Antragsteller darf danach auf die Stellungnahme reagieren. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
so: Nächste Woche, sorry!
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov Fachanwalt für Strafrecht
so: kein Problem, hab derzeit auch noch genug mit den Uni-Klausuren zu tun
:so
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Nach dem Ausscheiden des Kollegen Prof. Dr. Schrobi habe ich den Vorsitz übernommen.
Auf Grund der langen Verfahrensdauer besteht die Frage, ob die Antragsteller nach wie vor ein Interesse an einer Entscheidung in dieser Sache haben. Ich gebe den Antragstellern daher Zeit bis zum Dienstag, 16.03.2010 um sich zu erklären. Andernfalls geht das Gericht davon aus, dass kein Interesse mehr besteht das Organstreitverfahren durch Urteil zu erledigen. 02.03.2010 Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Nach fruchtlosem Fristablauf geht das Gericht nun davon aus, dass keine Entscheidung des Gerichts mehr von Nöten ist.
Das Verfahren wird daher eingestellt. 30.03.2010, RiObUG Prof. Dr. Dr. William C. Ashcraft Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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