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Zum Ende der Seite springen UStG 2009-04: Die Demokratische Union gegen Vanessa Garland
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Denise Valerie Chevalier
little fairytale
12.06.2009 23:16
Ich habe keine Anträge mehr, Herr Vorsitzender.




Freiherr zu Hochstett
Doppel-As
12.06.2009 23:18
Herr von Struve?



Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international
Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
13.06.2009 09:25
Keine Anträge Herr Vorsitzender, nur ein Hinweis an die Verteidigerin.

Es ist irrelevant, ob eine Beleidigung direkt dem Geschädigten ins Gesicht gesagt wird, oder ob man dies zu einem Dritten sagt. Sie wird, gegenüber Dritten geäußert, dadurch eher noch verstärkt, vor allem wenn man auf Kosten eines billigen Lachers in feuchtfröhlicher Runde sich über einen Anderen lustig macht.

Im Übrigen ist es auch nicht zu akzeptieren, wenn sie die Beleidigungen derart oft wiederholen, dass der Eindruck entstehen könnte, sie finden die Äußerung ihrer Mandantin sogar noch gut. Ihr Auftreten hier vor Gericht gegenüber dem Geschädigten zeigt dies übrigens deutlich. In der selben herabwürdigenden Weise, wie Ihre Mandantin, präsentieren Sie sich hier gegenüber dem Geschädigten. Sie versuchen die Sache ins Lächerliche zu ziehen, und sorgen dafür, dass die beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Geschädigten dadurch noch verstärkt werden.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Freiherr zu Hochstett
Doppel-As
13.06.2009 12:25
Heben Sie sich das für Ihr Plädoyer auf, Herr von Struve.


Es ergeht an dieser Stelle der Hinweis, dass ich bereit wäre, das Verfahren an dieser Stelle auch gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Wie stehen die beiden Prozessparteien dazu?



Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Freiherr zu Hochstett: 13.06.2009 12:25.

Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
13.06.2009 12:28
Die Anklagebehörde könnte damit leben, sofern es mindestens 10 Tagessätze sind.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Denise Valerie Chevalier
little fairytale
13.06.2009 20:12
Danke Herr Vorsitzender, der Herr Unionsanwalt hat wohl meine Zeugenbefragung nicht so ganz verstanden, aber gut.
Meine Mandantin lehnt die Zahlung einer Geldbuße ab, die Begründung hierfür erhalten Sie in meinem Plädoyer.




Vanessa Garland
Divine
13.06.2009 21:05
Zitat:
Original von Freiherr zu Hochstett
Es ergeht an dieser Stelle der Hinweis, dass ich bereit wäre, das Verfahren an dieser Stelle auch gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Wie stehen die beiden Prozessparteien dazu?


Herr Vorsitzender,

ich freue mich persönlich sehr über diesen Vorschlag des Gerichts, er ist für mich deutlicher Beleg, dass dieses die große Zahl problematischer Umstände des Falls und seiner Verfahren erkannt hat, und auf diese in ebenso gerechter wie unbürokratischer Weise reagieren möchte.

Dennoch möchte ich diesen Vorschlag zunächst zum Anlass nehmen, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 der Unionsverfassung in Verbindung mit § 13 Absatz 1 StPG, zunächst eine persönliche Erklärung zum Sachverhalt abzugeben. Ich entschuldige mich beim Hohen Gericht dafür, dass die Gegegenheiten des virtuellen Lebens zuvor keine Absprache mit meiner Verteidigerin darüber ermöglicht haben, was zur Folge hat, dass zumindest deren impliziter Antrag auf eine Entscheidung durch Urteil durch diese suspendiert wird.

Es ist in keiner Form erkennbar, dass die Unionsanwaltschaft sich im Zuge ihrer Ermittlungen mit den genauen Umständen der als Beleidigung angeklagten Äußerung auseinandergesetzt hat, namentlich damit, dass diese im Zuge eines Gesprächs über die aktuelle Unionspolitik und im Bezug auf den Zeugen Falkenstein als einen politischen Gegner meiner Person getätigt wurde.

Sofern dem Gericht noch nicht bekannt, möchte ich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinweisen, dass ich während des Ermittlungsverfahrens von der Unionsanwaltschaft nicht angehört worden bin. Es ist keinerlei Auseinandersetzung der Unionsanwaltschaft mit der ständigen Rechtssprechung des Strafgerichts sowie des Obersten Unionsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen dem Tatbestand des § 66 StGB und der Meinungsfreiheit des Artikels 5 Absatz 1 Unionsverfassung in politischen Diskussionen - wozu ja auch die Meinungsäußerung über den gezeigten Charakter und das geäußerte Verhalten von Inhabern hoher öffentlicher Ämter und Funktionen gehört - erkennbar.

Ebenso wenig ist eine Auseinandersetzung der Unionsanwaltschaft mit dem rhetorischen Usus politischer Schlagabtausche hier in Ratelon zu erkennen. Um nur wahllos einige Äußerungen zu zitieren, welche sich Politiker, Parteimitglieder und Bürger in den letzten Stunden an den Kopf geworfen haben:
  • "Politclown",
  • "Denkender Mensch? Sie reden mit Herrn XY!",
  • "Was labern Sie für einen Scheiß daher?",
  • "die olle XY",
  • "XY, gib YZ das Zeugs das du schluckst, dem schadet es weniger wie dir",
  • "Ich vermute nur, dass Sie Unterhosen mit Eingriff tragen, damit ihr Hirn wenigstens mal etwas Luft kriegt",
  • "Es dreht sich mir nur der Magen um, wenn ich daran denke, dass diese Figur bald unser Kanzler sein soll",
  • "Mit "sich verkaufen" kennen Sie sich ja gut aus, da sind Sie ein echter Profi",
  • "Was soll der stuss denn? Egal was Sie nehmen, hören Sie auf damit!",
  • "Das Zeug das Sie nehmen muss richtig gut sein",
  • "Toll, was uns jetzt erwartet: Ein Kanzler, der nicht mal in Sozialkunde aufgepasst hat",
  • "Stasi in Aktion",
  • "Fehlt Ihnen XY als natürliches Jagdwild, so dass Sie sich als Fressfeind für andere Gruppen betätigen müssen?",
  • Ach Herr XY, sie verarschen doch sogar noch ihre letzten Wähler,
  • "Haben Sie einen Sprung in der Schüssel?",
  • und noch viele weitere Aussprüche, nebst Dauerbrennern wie "Depp" und "rote Horden".
Wegen keines dieser Aussprüche - deren Urheber übrigens ehemalige, aktuelle und designierte Inhaber höchster Ämter wie Unionskanzler, Unionsminister und Mitglieder des Unionsparlaments sind - wurde meines Wissens bislang von irgendwem Strafantrag gestellt.

Auch hat der Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft, der es laut einiger Aussage von den Aufgaben seiner Behörde gedeckt sieht, Personen, die seines Erachtens durch eine Aussage den Tatbestand eines Antragsdeliktes nach §§ 66 ff. StGB verwirklicht haben öffentlich Zettel mit dem Hinweis darauf zu überreichen, wie er es in meinem Falle bereits einmal getan hat (um den Adressaten der Äußerung implizit zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern??) es für nicht für nötig erachtet, irgendeinem Urheber einer der zitierten Äußerungen diesen Hinweis zu erteilen. Das Gericht mag diesen Umstand im Lichte einer offenkundigen persönlichen Antipathie zwischen dem Anklagevertreter und meiner Person, nachzuvollziehen anhand einiger Streitgespräche im Forum Katistas, beurteilen.

Die ganze Anklageschrift besteht nur aus: "Die Angeklagte hat den Geschädigten zweimalig als 'Graf von Furz und Feuerstein' bezeichnet, dieser fühlt [!] sich dadurch beleidigt." Mit der Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Beleidigung, unter Berücksichtigung der oben ausführlich dargelegten Umstände, setzt sich die laut StPG zu begründende (!) Anklageschrift nicht auseinander. Sie gibt ohne erkennbare Ergebnisse irgendwelcher Ermittlungen bloß den Text des Strafantrages des Zeugen Falkenstein wieder.

Somit findet in ihr schließlich auch keine Berücksichtigung, dass dieser Strafantrag mutmaßlich in Reaktion auf meinen Strafantrag gegen den Zeugen Falkenstein wegen seiner Titulierung meiner Person als "Bordsteinschwalbe" erfolgte. Die Frage, wie groß das tatsächliche Interesse des Zeugen Falkenstein an einer strafrechtlichen Verfolgung meiner Aussage ist, losgelöst von meinem gegen ihn gestellten Strafantrag, ist, hat die Unionsanwaltschaft offenkundig nicht untersucht. Vielmehr galt deren ganzes Interesse von vornherein erkennbar der Anwendung des § 72 StGB, welche den Zeugen Falkenstein völlig straffrei gestellt hätte, während gegen mich eine weitere Anzeige vorliegt, welche mutmaßlich ebenfalls auf dem "Bordsteinschwalben"-Strafantrag beruht, und den die Unionsanwaltschaft nach dem gleichen Schema bearbeitet hat wie den "Furz und Feuerstein"-Strafantrag: keine Ermittlungen, keine Anhörung, keine Auseinandersetzung mit Tatumständen und ständiger Rechtssprechung, statt dessen die Anklageschrift eine bloße Kopie des Strafantrages, in welchem unreflektierte Wertungen des Antragstellers als Tatsachen hingestellt werden.

Ich möchte im Lichte all dieser Umstände - sowohl des Zusammenhanges der angeklagten Äußerung, des Gesamtverhältnisses zwischen meiner Person und dem Zeugen Falkenstein einer- sowie dem Sitzungsvertreter der Unionsanwaltschaft andererseits, dem Verfahren der Unionsanwaltschaft, auch im parallelen Verfahren gegen den Zeugen Falkenstein, wo ihr Sitzungsvertreter sich schon fast als dessen Verteidiger gebärdet und meinen Zeugenstuhl zur eigentlichen Anklagebank umzufunktionieren versucht - die Frage an der Gericht richten, inwiefern dieses gewogen wäre, das Verfahren ohne Geldbuße einzustellen und über dessen Kosten in Gestalt einer Teilung zu entscheiden: die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, ich meine notwendigen Auslagen. Ich denke, angesichts der im Falle einer Entscheidung zu berücksichtigenden, seitens der Unionsanwaltschaft verursachten erheblichen Verfahrensmängel wäre meine Bereitschaft zum Verzicht auf einen ansonsten gebotenen Freispruch ein adäquater Beitrag meinerseits zu einer Einigung.

Sollte das Gericht diesen Vorschlag für nicht annehmbar befinden, so erbitte ich die Bezifferung einer angedachten Geldbuße, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über meine Einwilligung in eine Einstellung gegen Auflage entscheiden zu können.

Vielen Dank.



Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Denise Valerie Chevalier
little fairytale
13.06.2009 21:28
*Steht auf*

Herr Vorsitzender, wie Sie gehört haben, wollte meine Mandantin wohl doch noch etwas sagen. Augenzwinkern

*Wirft einen ernsten Blick auf Vanessa, und setzt sich dann wieder neben sie*




Freiherr zu Hochstett
Doppel-As
14.06.2009 03:00
Vielen Dank für Ihre Worte, Frau Garland.
Das Gericht wird einer Verfahrenseinstellung ohne Geldbuße jedoch nicht stattgeben.
Dies geschieht aus folgenden Gründen:

I) Das Gericht erkennt hier offenkundig, dass potentiell eine Straftat hätte stattgefunden haben. Diese Einstellung erfolgte wenn dann nur wegen Geringfügigkeit, nicht jedoch wegen Nichtigkeit.

II) Das Gericht anerkennt nicht das Verhalten der Unionsanwaltschaft in einem anderen - wenngleich mit diesem zusammenhängenden - Verfahren als Prozessnachteil dieses Verfahrens.

III) Sieht das Gericht zuletzt keinen Verfahrensfehler mit dem Ermittlungsverhalten der Unionsanwaltschaft. So mahnt das Gericht die Unionsanwaltschaft durchaus zur Objektivität, sieht jedoch keine Mängel im laufenden Verfahren.
Nicht zuletzt obliegt die Entscheidungsbefugnis über Schuld und Unschuld alleinig dem Gericht, welches unabhängig von Sym- oder Antipathien, auf Grundlage der hier geführten Prozesses entscheiden wird.





Herr von Struve, ich bitte Sie um Ihr Plädoyer.



Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Freiherr zu Hochstett: 14.06.2009 03:01.

Vanessa Garland
Divine
14.06.2009 03:25
Herr Vorsitzender,

ich erlaube mir daran zu erinnern, dass ich der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße nicht widersprochen habe!

Ich sagte:

Zitat:
Original von Vanessa Garland
Sollte das Gericht diesen Vorschlag für nicht annehmbar befinden, so erbitte ich die Bezifferung einer angedachten Geldbuße, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über meine Einwilligung in eine Einstellung gegen Auflage entscheiden zu können.


Insofern erschließt sich mir nicht, warum Sie die Unionsanwaltschaft nun zum Plädoyer auffordern? Vielmehr hätte ich erwartet, dass Sie nach Ihrer Entscheidung die Höhe einer Geldbuße als Auflage einer Verfahrenseinstellung beziffern?



Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Freiherr zu Hochstett
Doppel-As
14.06.2009 04:07
So hatte ich das verstanden, aber nun gut.

Das Gericht wollte eigentlich von einer höheren Geldbuße ausgehen. Getragen von der Forderung der Staatsanwaltschaft würde das Gericht jedoch die Einstellung unter Auflage einer Geldbuße von 450 Bramern, was 15 Tagessätzen entsprechen würde, vorschlagen.



Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international
Vanessa Garland
Divine
14.06.2009 11:07
Einverstanden, Herr Vorsitzender.



Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
pjotr
elder statesman
14.06.2009 12:43
*id*



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pjotr: 14.06.2009 12:43.

Freiherr zu Hochstett
Doppel-As
14.06.2009 12:43

DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -


Beschluss



Das Strafverfahren wird nach §23 c) StPG wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Angeklagte soll eine Geldbuße von 450 Bramern, zu zahlen binnen 10 Tagen an die Justizkasse, zahlen. Außerdem hat sie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagte und die Staatskasse zu gleichen Teilen.



zu den Gründen

Das Gericht kann hier eine Geringfügigkeit der angeklagten Tat, nicht unbedingt der Schuld der Angeklagten aber, feststellen.
Ohne einem Urteil, welches gefällt hätte werden können, vorwegzunehmen, möchte das Gericht einige Gründe für seine Überzeugung darlegen:

Der Geschädigte Graf von Falkenstein ist Unionspolitiker, und muss somit nach Überzeugung des Gerichtes auch damit rechnen, dass mit harten Bandagen gekämpft wird. Hinsichtlich der Betitelung als "Graf Furz und Feuerstein", sieht der Geschädigte sich nach Ansicht des Gerichts jedoch wohl eher in seiner Adelsehre verletzt als in seiner Ehre im strafrechtlich relevanten Sinne.
Darauf möchte das Gericht näher eingehen: Die Ehre adliger Herkunft spielt für das Gericht keine Rolle. Eine besondere Behandlung dieser sieht das Gericht sogar als unzulässigen Fehler in der Rechtsauslegung an, der sogar einen Berufungsgrund darstellen könnte. Denn nach Artikel zwei sind alle Menschen unabhängig ihrer Geburt gleich.

Weiter geht die gängige Rechtssprechung jedoch durchaus von einer Ehrverletzung im Sinne des Abschnittes IV des Besonderen Teiles des StGB aus, auch wenn diese gegenüber Dritten geäußert werden.
Es ist dabei also irrelevant ob eine Person direkt von Angesicht zu Angesicht, oder über einen Dritten beledige.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, das Recht gelte nur "im kleinen Kreise". Denn strafbar sind solche Handlungen allemal, solange sie von unbeteiligten bezeugt und vom Geschädigten zur Anzeige gebracht werden.

Alles in Allen sieht das Gericht jedoch begründete Zweifel an einer strafrechtlich relevanten Handlung und begrüßt daher die Entscheidung der Prozessparteien, zur Einstellung des Strafverfahrens.
Mit der Einstellung gilt dieses Verfahren als erledigt gem. §21 StPG.


Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten werden gem. § 7 Gerichtskostenverordnung II auf 45 Bramer festgelegt.
Diese sind zu je gleichen Teilen binnen 14 Tagen an die Justizkasse zu überweisen, ansonsten verliert jener Aufhebungsbescheid seine Wirkung, und das Verfahren wird wieder eingesetzt.
Gem. §2 a) Gerichtskostenverordnung II ist die Union hierbei von der Zahlung ihres Anteils befreit.


Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraft

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Der Entscheid tritt nach Überweisung der Geldbuße und der Gerichtskosten sofort in Kraft.




Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
Unionsrichter a.D.
Juniorpartner der Hinz & Kunz international
Vanessa Garland
Divine
14.06.2009 12:46
Herr Vorsitzender, wenn Sie mir Kontonummer verraten, wird der zu zahlende Betrag noch heute angewiesen werden. Augenzwinkern



Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
14.06.2009 15:30
*falscher Bereich*



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Gustav von Struve: 14.06.2009 15:47.

Vanessa Garland
Divine
14.06.2009 15:35
Notiert sich eine weitere Frage an den künftigen Justizminister betreffend Herr von Struve



Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
14.06.2009 15:48
Versuchte politische Einflussnahme auf die Oberste Unionsanwaltschaft?
Frau Garland, ich habe sie schon einmal davor gewarnt.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Vanessa Garland
Divine
14.06.2009 16:03
Zitat:
Original von Gustav von Struve
Versuchte politische Einflussnahme auf die Oberste Unionsanwaltschaft?
Frau Garland, ich habe sie schon einmal davor gewarnt.


Und ich warne Sie hiermit vor § 44 StGB - einmal, nur einmal!



Vanessa H. Garland
Inselpräsidentin der Westlichen Inseln a. D.
Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
14.06.2009 16:16
Sie sind ein Verfassungsorgan oder ein Teil hiervon? WOW, da bin ich aber nun doch sehr erstaunt, Frau Zeugin. fröhlich

Sie sind hier als Privatperson vor Gericht, Sie sind hier als Zeugin und als Geschädigte, aber statt sich auf die Fakten zu beschränken, führen Sie hier einen Privatfeldzug gegen die Oberste Unionsanwaltschaft und gegen meine Person.

Ihre öffentlichen Denunzierungen, ich wäre ungeeignet und Ihre ständigen Drohungen mir gegenüber, sich über mich mit meinem Dienstvorgesetzten, dem Justizminister zu unterhalten, sind eine bodenlose Frechheit und hochgradige Respektlosigkeit gegenüber der Behörde Oberste Unionsanwaltschaft. Ich erwarte, dass Sie Ihre Äußerungen künftig im Zaum halten, ansonsten, werde ich mir entsprechende Aktionen Ihnen gegenüber vorbehalten.

Eine Überprüfung in Bezug auf §42 UStGB werde ich bereits jetzt unverzüglich einleiten.



Herr Vorsitzender,

ich erwarte, dass das Gericht die ehrabschneidenen und respektlosen Äußerungen gegenüber der Obersten Unionsanwaltschaft zur Kenntnis nimmt und nachträglich eine Ordnungsstrafe gegen die Zeugin Vanessa Garland ausspricht.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
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