[Aussprache] Zurückweisung zweier Gesetze durch den Unionsrat |
Herr Präsident ich stelle den Antrag das Gesetz zur Energieeffienz als Vertretungsgesetz zu kennzeichnen.
Werde mein Schüler
| Zitat: |
Original von Rex Marker
Das Gesetz zur Kernenergie fällt aber in jedem Fall in die Unionskompetenz. |
Erläutern Sie doch bitte diese angebliche Selbstverständlichkeit.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)
pjotr
elder statesman
31.05.2009 01:00
Erläutern Sie doch mal Ihr angebliches Hirn
RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von pjotr: 31.05.2009 01:17.
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Original von Fabian Montary
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Original von Rex Marker
Das Gesetz zur Kernenergie fällt aber in jedem Fall in die Unionskompetenz. |
Erläutern Sie doch bitte diese angebliche Selbstverständlichkeit. |
Das habe ich bereits in der ersten Aussprache. Die Nutzung von Kernkraft ist eine Frage welche direkt die Sicherheit der Union betrifft.
Werde mein Schüler
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Original von pjotr
Erläutern Sie doch mal Ihr angebliches Hirn |
Herr Präsident, wie wäre es mit einem Ordnungsruf?
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Original von Rex Marker
Das habe ich bereits in der ersten Aussprache. Die Nutzung von Kernkraft ist eine Frage welche direkt die Sicherheit der Union betrifft. |
Naja, das kann ich auch behaupten, führen Sie das doch bitte weiter aus.
Professor Dr. Dr. Fabian Montary OEL MP HCR RM
Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Prodekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Mitglied des Parlaments von Roldem für den Wahlkreis Western City of Montary
Honorarkonsul der Republik Roldem im Dominion Cranberra (zum Honorarkonsulat)
sind hier die Argumente ausgetauscht ?
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
| Zitat: |
Original von Rex Marker
Herr Präsident ich stelle den Antrag das Gesetz zur Energieeffienz als Vertretungsgesetz zu kennzeichnen. |
Ich weise nur der Vorsicht halber darauf hin.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
ich würde diese beiden Gesetze wie folgt (kursiver Text) in ihrer Bezeichnung und vor allem in ihren Schlussbestimmungen ändern und dann sofort zur Abstimmung einstellen.
| Zitat: |
Vertretungsgesetz zur Nutzung von Kernenergie
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
(1) die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu verbieten,
(2) Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie schützen,
(3) zu verhindern daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Demokratischen Union gefährdet wird.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
a) Plutonium 239 und 241;
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran;
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der die genannten Stoffe enthält;
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 3 Einfuhr und Ausfuhr
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen ist verboten.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die zuständige Stelle erteilt werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Einfuhr oder Ausfuhr im Rahmen der Forschung notwendig ist.
(3) Bei Genehmigung einer Einfuhr oder Ausfuhr müssen alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Maßgabe der zuständigen Stelle durchgeführt werden.
§ 4 Beförderung von radioaktiven Stoffen
(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.
§ 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen
(1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt, wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen umgeht oder Kernbrennstoffe befördert oder für deren Lagerung verantwortlich ist.
(2) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung eventueller Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
§ 6 Genehmigung von Anlagen
(1) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(2) Die Verlängerung von Genehmigungen zur Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist verboten.
(3) Die Genehmigung neuer Anlagen zur Nutzung der Kernenergie zu Forschungszwecken kann genehmigt werden. Produzierte Energie darf nicht dem freien Energiemarkt zugeführt werden.
§ 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).
(2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.
§ 8 Abschaltung bestehender Atomkraftwerke
Bestehende Atomkraftwerke müssen in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nach folgender Staffelung abgeschaltet werden:
a) Kraftwerke älter als 30 Jahre innerhalb von 2 Jahren.
b) Kraftwerke älter als 20 Jahre innerhalb von 5 Jahren.
c) Kraftwerke älter als 10 Jahre in 10 Jahren.
§ 9 Strahlenschutzregister
(1) Die erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie Daten über hochaktive Strahlenquellen auf dem Gebiet der Demokratischen Union werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.
(2) Zu Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen gemäß den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Auskünfte an die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.
(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden.
(4) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann.
§ 10 Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden.
(3) Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben dürfen durch die Aufsichtsbehörden unangemeldete Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Stelle wird im für Umweltpolitik zuständigen Ministerium angesiedelt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer:
a) Kernmaterialen ohne Genehmigung ein- oder ausführt,
b) Kernmaterialien ohne Genehmigung nach befördert oder lagert;
c) Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die erforderliche Genehmigung 5 errichtet;
d) dauerhaft der Entsorgungspflicht nicht nachkommt;
e) der Aufsichtsbehörde den Zugang und die Kontrolle der Produktions- und Lagerungseinrichtungen verweigert.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Bramer oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 50 Tagen geahndet werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verwendung von Kernmaterialien aufgehoben. |
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Vertretungsgesetz über das Verbot von Glühlampen geringer Energieeffizienzklasse
§1 – Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist das Verbot von Leuchtelementen niedriger Energieeffizienzklassen.
§2 – Energieeffizienzklassen
(1) Leuchtelemente sind in Energieeffizienzklassen einzustufen.
(2) Die Einstuftung erfolgt nach dem Wert des Energieeffizienzindex Ei. Dieser errechnet sich aus dem Quotienten der Leistungsaufnahme P in Watt und der Referenzleistung Pr. Letztere errechnet sich aus dem Produkt des Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) mit 0,2.
(3) Es werden folgende Energieeffizienzklassen festgelegt:
* Energieeffizienzklasse A: 45% kleiner/gleich EI
* Energieeffizienzklasse B: 45% kleiner/gleich EI < 60%
* Energieeffizienzklasse C: 60% kleiner/gleich EI < 80%
* Energieeffizienzklasse D: 80% kleiner/gleich EI < 95%
* Energieeffizienzklasse E: 95% kleiner/gleich EI < 110%
* Energieeffizienzklasse F: 110% kleiner/gleich EI < 130%
* Energieeffizienzklasse G: EI größer als 130%
§3 – Verbote
(1) Es ist untersagt,
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse G ab 01.12.2009;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse F ab 01.02.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse E ab 01.04.2010;
* Leuchtelemente der Energieeffizienzklasse D ab 01.06.2010;
* Leuchtelemente mit mattiertem Glas, die nicht die Energieeffizienzklasse A besitzen, ab 01.12.2009; zu vertreiben, zu importieren, herzustellen oder zu verwenden.
(2)Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 werden mit einem Bußgeld bis 500 Bramer bestraft. Ausgenommen sind spezielle Glühlampen zur Verwendung in Backöfen und Kühlschränken sowie Reflektorlampen.
§4 - Beleuchtung in öffentlichen Einrichtungen
In öffentliche Einrichtungen sind betroffene Leuchtelemente durch Kompaktleuchtstofflampen oder Halogenlampen mit der Energieeffizienzklasse A, B oder C zu ersetzen.
§5 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz ist Vertretungsgesetz gem. Art. 47a der Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
| Zitat: |
Original von Rex Marker
Beim Gesetz zur Energieeffiziens bin ich einverstanden, hier ist tatsächlich eine Grauzone. Das Gesetz zur Kernenergie fällt aber in jedem Fall in die Unionskompetenz. |
Ich verweise hierauf. Der Einspruch gegen das Gesetz zur Kernenergie soll zurückgewiesen werden.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Herr Poppinga hatte es für beide Gesetze beantragt.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Ich vergaß. Wenn Poppinga beantragt, müssen alle hüpfen und zustimmen? Seine Interpretation des Rechts ist doch erst kürzlich vom Obersten Unionsgericht einkassiert worden, warum sollte das hier nicht auch so sein?
Das Gesetz zur Atomkraft fällt unter Unionskompetenz, es wird kein Vertretungsgesetz daraus, sondern der Einspruch wird zurückgewiesen.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
| Zitat: |
Original von Palin Waylan-Majere
Ich vergaß. Wenn Poppinga beantragt, müssen alle hüpfen und zustimmen? Seine Interpretation des Rechts ist doch erst kürzlich vom Obersten Unionsgericht einkassiert worden, warum sollte das hier nicht auch so sein? |
Zu 1) ja und zu 2) weil es sich um eine andere Materie handelt - mal davon abgesehen, daß es vor Gericht wie auf hoher See ist.
Aber, Herr Präsident, ich kann mich den Anträgen des Herrn Marker anschließen, sprich über den Einspruch gg. das Kernenergiegesetz abzustimmen und das Glühlampengesetz als Vertretungsgesetz abzustimmen. Danke.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
da hier praktisch jeder alles beantragen kann, muß man auch mal nachfragen.
Dann werde ich das so einleiten: Einspruch gegen das Kernenergiegesetz zurückweisen und über das Glühlampengesetz als Vertretungsgesetz abstimmen
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Joeli Veitayaki: 04.06.2009 16:47.
So sieht das mal aus.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
Hervorragend!
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Seniler Staatsmann
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