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Folgender Antrag ging bei Gericht ein.
Die Klage ist zulässig und das Verfahren wird eröffnet. Der Vorsitz obliegt mir. Die Kollegen Dr. von Metternich und Prof. Israkaiser fungieren als beisitzende Richter.
Ich bitte die Prozessparteien bzw. deren Prozessvertreter sich hier im Verhandlungssaal einzufinden und ihre Anwesenheit mitzuteilen. Dr. Schrobi, 22.04.2007 Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Herr Vorsitzender,
Sean William Connor. Anwesend als Prozessvertreter für die Klägerinnen. Zur Anklageschrift wird noch diese graphische Darstellung der Unionsregierung beigefügt: ![]() Ferner zwei Verbesserung der Schrift: 1. Der Abgeordnete heißt richtig: Helmut Hennrich (SPDU)(dank an den UKanzler) 2. Die Fraktion heißt nicht SDPU, vielmehr SPDU Bedenken über die Neutralität des Unionsrichters Herrn Dr. Christian von Metternich haben wir nicht. Herr Dr. von Metternich als als fairer, sachlicher und kompetenter Richter aufgefallen und wir sind der Überzeugung, dass er den nötigen weitblick und die nötige Entscheidungskraft hat diesem Prozess beizuwohnen und sich ein unvoreingenommenes Urteil zu bilden. Ich weise das Gericht darauf hin, dass der Zweck der Vorschrift über die Befangenheit eines Unionsrichters einer möglichen benachteiligten Partei ein fairen Prozess gewähren soll. Die benachteiligte Partei wäre hier die Antragstellerin, diese verzichtet auf die Abberufung des Unionsrichter Dr. von Metternich und sieht ihn als nicht Befangen an. Ich weise ferner darauf hin, dass ein Rechtsverzicht regelmäßig durchaus möglich ist. Die Vertretung der Unionsregierung wird meiner Ausführung sicherlich zustimmen können, da ich davon ausgehe, dass auch diese an einem zeitnahen Urteil interessiert sind. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Sean William Connor: 22.04.2007 22:03.
Anwesend als Prozessvertreterin der Unionsregierung.
Gegen die Verwendbarkeit des Richters am Unionsgericht Dr. Christian von Metternich bestehen seitens der Unionsregierung ebenfalls keine Bedenken. Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen in meine Objektivität und meine Urteilskraft.
Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft Unionsrichter am Obersten Unionsgericht Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School Dekan der Count Donald Law School der Montary University Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Ich gehe davon aus, dass die Antragstellerinnen zusätzlich zu der nachgelieferten Grafik keine weiteren Ergänzungen zu machen haben und gebe deshalb der Antragsgegnerin nun Gelegenheit auf die im Antrag dargelegten Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Melde mich für die Klägerin SPDU anwesend.
Robert Lindberg MdUR ![]() Senator Katistas Mitglied der SPDU Katistas Ministerpräsident a.D. Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Herr Connor, Herr Lindberg,
darf ich Sie beide als "Team" betrachten, oder vertreten Sie gertrennt, zusammen? Im Antrag ist dem Gericht angezeigt worden, dass Herr Connor die Mandschaft für die Antragstellerinen übernimmt. Ist das nicht mehr aktuell? Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D. Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schrobi: 23.04.2007 20:11.
Wir vertreten als Team.
Robert Lindberg MdUR ![]() Senator Katistas Mitglied der SPDU Katistas Ministerpräsident a.D. Mitglied des Unionsparlaments a.D.
Herr Vorsitzender, ich bitte um Verständnis, dass ich eine ausführliche Verteidigungsschrift vorausschichtlich erst am kommenden Wochenende werde einreichen können. Vielen Dank. Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Frau Rechtsanwältin Ford,
selbstverständlich weiß ich, dass die Anfertigung einer ausführlichen Stellungnahme einen gewissen Zeitaufwand erfordert, wofür ich sehr wohl Verständnis habe. Aus diesem Grunde gewähre ich Ihnen auch die beantragte Zeit. Ich würde mich aber sehr freuen, wenn Sie mir spätestens morgen eine erste Stellungnahme hier in der Verhandlung präsentieren könnten, nicht nur, weil ich 7 Tage für ausreichend halte, sondern auch vor dem Hintergrund, dass dieses Verfahren durch öffentliche Kundmachungen durchaus absehbar war. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Herr Vorsitzender,
der Beklagten ist von vornherein keinerlei Gelegenheit gegeben worden, Einwändungen gegen die Zulässigkeit der Klage zu erheben, sondern der Beschluss über diese der Unionsregierung zusammen mit der Klageschrift eröffnet worden. Die Unionsregierung erachtet den im Übrigen nicht mit Gründen versehenen Beschluss des Gerichtes für rechtsfehlerhaft. Die Klage hätte als unzulässig verworfen werden müssen, da Fraktionen des Unionsparlamentes nicht antragsbefugt sind. Zunächst einmal sind die Fraktionen des Unionsparlamentes keine Teile dieses Verfassungsorganes im Sinne des Unionsgerichtsgesetzes, sondern Zusammenschlüsse seiner Mitglieder, was etwas anderes ist. Darüber hinaus stattet die Unionsverfassung lediglich das Unionsparlament, nicht aber dessen Fraktionen mit eigenen Rechten aus, und antragsbefugt im Organstreitverfahren sind nicht Teile von Verfassungsorganen, welche in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden, sondern solche Teile von Verfassungsorganen, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Endlich widerspräche eine angenommene Antragsbefugnis der Fraktionen auch dem Zweck des Organstreitverfahrens, welches die eben die eigenen Rechte der Verfassungsorgane und -organteile wahren soll. Die Fraktionen aber haben keinesfalls das verfassungsmäßige Recht, den in der Klage angegriffenen Handlungen der Unionsregierung zuzustimmen oder diese Zustimmung zu versagen, dieses Recht kommt dem Unionsparlament als Ganzem zu, das somit auch allein als Ganzes antragsbefugt wäre, nicht aber einzelne Fraktionen, deren Rechte gar nicht berührt sein können. Ich ersuche das Gericht daher, noch einmal neu und unter Angabe einer Begründung über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da es der Unionsregierung schlechterdings nicht zuzumuten ist, über die Begründetheit einer unzulässigen Organklage zu streiten. Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Es ist beeindruckend, dass der Antragsgegnerin nach über einer Woche plötzlich Zweifel über die Zulässigkeit kommen.
Im Gegensatz zur Antragsgegnerin sind wir der Ansicht, dass die Fraktionen der SPDU und PDS-R sehr wohl Parteifähig sind. Das Unionsgerichtsgesetz regelt in § 11. II, dass jede Körperschaft, jedes Organ und jeder Organteil, der mit eigenen Rechten ausgestattet ist, Prozesspartei im Organstreitverfahren sein kann. Organe der Union sind Unionspräsident, das Unionsparlament, der Unionsrat und die Unionsregierung (einschließlich des Unionskanzlers) usw.. Mit eigenen Rechten ausgestattet sind auch die Fraktionen des Unionsparlaments. Genau genommen sind nur die Mitglieder des Unionsparlaments in der Verfassung ausdrücklich erwähnt aus der Geschäftsordnung des Unionsparlaments ergibt sich aber auch das Recht der Fraktion, die als Zusammenschluss von frei gewählten Abgeordneten verstanden wird (§ 1 II GO Unionsparlament). Somit ist eine Fraktion im Unionsparlament als Zusammenschluss von frei gewählten Abgeordneten Parteifähig. Hier offenbart sich eine abstruse Rechtsansicht der Frau Kollegin, wenn sie sagt: Nur das Unionsparlament als Ganzes hätte verfassungsrechtliche Befugnisse. Die Abgeordneten, die hier Rechtsschutz verlangen sind ja gerade in ihren elementaren Rechten der Vertreter des Volkes verletzt worden. Nur zur Erinnerung für die Antragsgegnerin: „(2) Die Aufgaben des Unionsparlaments sind die Gesetzgebung der Union, die Wahl des Unionskanzlers, die Kontrolle der Aktivitäten der Unionsregierung, die Wahl der Mitglieder des Unionsgerichtes und der Beschluss eines Haushaltes für die Union. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.“ Diese Aufgabe hat jeder einzelne Abgeordnete und somit auch die Fraktionen als Zusammenschlüsse dieser Abgeordneten. Die Klage ist selbstverständlich zulässig. Jedes schwadronieren über die nicht Zulässigkeit dieser Klage muss als Taktik der Verzögerung verstanden werden. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Das Gericht wird im Laufe des heutigen Tages eine ausführliche Begründung zur ergangenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags an diesem Ort nachreichen. Die Verfahrensparteien werden gebeten den schriftlich ausgerfertigten Beschluss abzuwarten. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Ich bitte Frau RA Ford bis spätestens Freitag morgen um die geforderte Stellungnahme. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Herr Vorsitzender,
die Unionsregierung beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. 1. Errichtung einer "Schutzzone" Die einseitig von den Klägerinnen aufgestellte Definition des Begriffes einer "Schutzzone" ist willkürlich aus der Luft gegriffen und entspricht weder den erklärten oder tatsächlichen Absichten, noch den Handlungen der Unionsregierung. Die Errichtung einer "Schutzzone" in der Antarktis bezeichnet nichts anderes als ein Gebiet auf dieser Landmasse, in welchem Wissenschaftlicher welche entweder Staatsbürger der Demokratischen Union sind, oder im Auftrage unmittenbar der Regierung der Demokratischen Union oder von juristischen Personen, welche dem Recht der Demokratischen Union unterliegen wissenschaftliche Forschungen zu friedlichen Zwecken im Interesse der Demokratischen Union durchführen, wobei das Leben dieser Menschen sowie die Unversehrtheit der von ihnen mitgeführten Sachen als inländische Rechtsgüter unter dem selbstverständlichen Schutz der Unionsverfassung nach Art. 17a I 1. HS stehen, ihre militärische Sicherung der ständigen Sicherung anderer der Demokratischen Union oder ihren Bürgern zustehenden Rechtsgüter gleichsteht. Dies gegenüber feindlichen Mächten zu erklären oder Absprachen mit befreundeten Nationen über die Gewährleistung des Schutzes inländischer Rechtsgüter zu treffen bedeutet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Unionsverfassung. 2. Friedliches Zusammenleben der Völker Die militärische Sicherung ziviler Forschungsmissionen zu firedlichen Zwecken ist entgegen der gröblich entstellenden und verfälschenden Darstellung der Klägerinnen nicht geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Die Unionsregierung hat ausschließlich ein Teilgebiet der Antarktis bestimmt, innerhalb dessen sie militärische Angriffe auf Forscher welche Staatsbürger der Demokratischen Union, oder im Auftrage der Demokratischen Union oder einer ihrem Recht unterliegenden juristischen Person dort tätig sind, als einen Angriff auf inländische Rechtsgüter, mithin einen Angriff auf die Demokratische Union nach Art. 17a I 1. HS werten würde. Das Recht von Forschern aus und im Auftrage aller Nationen der Welt, sich zu friedliche Zwecken innerhalb dieses Gebietes zu berwegen und zu forschen stand und steht nicht in Frage, ebenso wie niemals eine militärische Verteidigung dieses Gebietes, welche über die Sicherung und Rettung der dort tätigen Forscher und der von ihnen mitgeführten Sachen hinausginge, geplant oder beabsichtigt war. Die präventive Sicherung inländischer Rechtsgüter gegen Übergriffe fremder Mächte, welche Angriffen i. S. d. Art. 17a I 1. HS sind oder ihnen gleichstehen, steht unter keinem Parlamensvorbehalt, deren enge Grenze hat die Unionsregierung in ihrem Handeln nicht überschritten. Die Klage ist somit antragsgemäß abzuweisen. Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Dem Antragsteller wird die Möglichkeit gegeben auf die Ausführungen der Gegenseite zu antworten.
Danach ist das Wort bis auf weiteres frei gegeben. Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Herr Vorsitzender,
hohes Gericht, verehrte Frau Kollegin! Die Tatsache, dass wir uns hier über die Definition des Begriffs Schutzzone tatsächlich unterhalten müssen belegt, doch schon, dass die Klage der Antragstellerinen begründet ist. Im einzelnen Greife ich das aber auf und erläutere nochmal die verfassungsrechtliche Bedenken der Antragstellerinen. In Artikel 16 I der Unionsverfassung heißt es wörtlich, dass die Demokratische Union ein ein "demokratische, soziale und rechtstaatliche föderale Republik ist". Der Art. 16 II konkretisiert die Grundsätze des Staates und sagt ausdrücklich: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.". Und schließlich heißt es im folgenden Art. 16 III: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die Gesetze und Recht gebunden." Was folget daraus? Alle Staatsgewalt, also ein jeden staatliche Handeln, geht vom Volke aus. Das Volk wird in unser parlamentarischen Demokratie durch das Unionsparlament vertreten. Die Exikutive und die Judikative Gewalt sind stets und immer an die Gesetze und an das Recht, das im Unionsparlament beschlossen wird, gebunden. Das letzt genannte ist der Parlamentsvorbehalt. Dieser besagt, wie schon abstrakt aufgeführt, dass alle substantiellen Entscheidungen für das Gemeinwesen eine parlamentarische Zustimmung benötigen und nicht etwa anderen Organen (wie der exikutiven Unionsregierung) anvertraut werden dürfen. Beispiel dafür sind etwa: a. - Einschränkung der Grundrechte, die in der Verfassung normiert sind dürfen nur per Gesetz durch das Unionsparlament beschlossen werden. b. - Personalentscheidungen bei zentralen Organen der Staatsgewalt dürfen nur vom Unionsparlament beschlossen werden. c. - Der Einsatz von Streitkräften darf nur vom Unionsparlament beschlossen werden. Bei Einwand zum c.) handelt es sich nicht etwa nur um einen Einsatz im Falle eines Kriegsfalls. Wir haben in der Demokratischen Union eine Parlamentsarmee. Art. 17a III legt fest, dass die Streitkräfte im Verdeigungsfall und im Spannungsfall die Befugnis haben, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Sie dürfen ebenso zum "Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen" herangezogen werden. Die Unionsregierung stellt uns dar: Die Unionsstreitkräfte haben nur ziviler Objekte bewacht. Daran darf in dieser Region, wo es nachweislich zu Zwischenfällen kam, gezweifelt werden. Hier wurde auch eine mögliche Eskalation einkalkuliert. Aber wie auch immer der letzte Satz des 17a III legt fest: "Das Parlament muss den Einsatz mit 2/3-Mehrheit beschließen.". Also jeden Einsatz, selbst den Einsatz zivlie Objekte zu bewachen. Hier belibt aber festzuhalten: Es kam nachweislich zu Spannungen. Die Demokratische Union hätte durch das Verhalten der Unionsregierung in einen militärischen Konflikt gestürzt werden können. Ob das Inkompetenz der Unionsregierung ist oder grobe Fahrlässigkeit sei dahingestellt. Ein Verfassungsbruch ist es in jedem Fall. Ferner: Die Ansprache des Unionskanzlers von Metternich vom 02.04.2007 - 23:07 Uhr ist als untergesetzliche Normgebung zu betrachten. Eine Verordnung der exikutiven. In dieser Ansprache hat er den Bevölkerung mitgeteilt, dass in einem betreffenden Gebiet auserhalb der Staatsgebiets eine Schutzzone* errichtet worden ist. Das hat er graphisch mit den Symbolen der Unions dargestellt. Und folgendes dazu gesagt: "In Abstimmung mit dem Kaiserreich Leduveia habe ich im Laufe des Abends einige Freunde und Verbündete darüber informiert, dass die Demokratische Union in der Antarktis ein Schutzgebiet einrichtet, das an Leduveia grenzt. Die genauen Grenzen entnehmen Sie bitte der eingeblendeten Grafik." Beweis: http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=461 Daraus folgern wir nun: 1. Die exikutive Gewalt der Demokratischen Union hat ohne eine rechtliche Grundlage mit anderen völkerrechtlich anerkannten Staaten Verhandlungen über das Gebiet der Schutzzone getroffen. 2. Diese Schutzzone hat Grenzen des Einflusses der Demokratischen Union, die ebenso abgestimmt sind. Für beide Handlungen hatte die Unionsregierung keine Berechtigung. Sie darf keine völkerrechtlich verbindlichen Abmachungen treffen und sie darf keine Schutzgebiet errichten. Welcher Definition des Schutzgebiets das Unionsgericht hier im Einzelnen folgt ist im Prinzip gegenstandslos. Ich behaupte die Ausführungen der Unionsregierung sind Schutzbehauptungen. Das ist aber, wie gesagt nicht entscheidend, da auch zivile Einsätze genehmigungspflichtig sind. Ich mache nur darauf aufmerksam: Einmal spricht die Unionsregierung von einem "zivilen Einsatz" und ein anderes mal von einem "Übungsmanöver". Konklusion: Das Unionsgericht hat hier zu entscheiden: 1. Darf die Unionsregierung als exikutive tatsächlich aus sich heraus Normen schaffen und diese mit Staatsmacht durchsetzten? 2. Darf die Unionsregierung, obwohl die Verfassung was anderes sagt, vielleicht Unionsstreitkräfte überall hin entsenden unter dem Vorwand eines zivilen Einsatzes? 3. Inwiefern war Angesichts der angespannten Lage in der betreffenden Region die potentielle Möglichkeit, und sei sie noch so gering, eines militärischen Konflikts gegeben? Und damit: In wie weit hat die Unionsregierung grob Fahrlässig die Verwicklung der Union in einen militärischen Konflikt heraufbeschworen. Was ein Waffengang in dieser Region bedeutet hätte wissen wir wohl alle, die wir realistisch denken können. Und im Endeffekt hätte erst dann (?) viel zu spät die Unionsregierung das Parlament angerufen und vor vollendete tatsachen gestellt. Die Klage ist sehr wohl begründet und der Antrag ist bereits formuliert. Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Frau Ford?
Hat die Antragsgegnerin noch etwas zu den Ausführungen der Antragsstellerinnen zu sagen? Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU Unionspräsident a.D. Unionsrichter a.D.
Ja und nein, Herr Vorsitzender. Im Prinzip bedurfte noch gar nichts was der Vertreter der Klägerinnen hier vorgetragen hat irgendeiner Erwiderung, denn er redet ganz und gar an den Tatsachen vorbei.
Die gesamte Klage steht und fällt mit der vom Klägervertreter willkürlich, einseitig und zwecks Verwendung im Wahlkampf sowie der allgemeinen politischen Auseinandersetzung aufgestellten, auf die eigenen agitatorischen Bedürfnisse maßgeschneiderten Definiton einer "Schutzzone", sowie dem Versuch, ein Manöver der Unionsstreitkräfte unter grober Verdrehung der Wirklichkeit in eine Kriegshandlung umzudeuten. Tatsächlich handelt es sich bei besagter "Schutzzone" lediglich um ein Gebiet in der Antarktis, innerhalb dessen die Union dort zu friedlichen Zwecken forschenden Wissenschaftlern der Robert-Schmelzer-Stiftung - Staatsbürger der Demokratischen Union, im Dienste einer von einem Unionsbürger gegründeten Stiftung mit Sitz innerhalb der Demokratischen Union, so dass Leib, Leben und mitgeführtes Privat- oder Stiftungseigentum dieser Wissenschaftler zweifelsfrei inländische Rechtsgüter sind welche dem Schutz der Unionsverfassung unterstehen - die Gewährleistung notfalls militärischen Schutzes zugesagt hat, da ein Angriff auf dieses Expeditionsteam ein nichtprovozierter Angriff auf Staatsbürger der Demokratischen Union auf nichtstaatlichem Territorium wäre. Um mögliche Kollisionen mit Ansprüchen beliebiger Art, welche auswärtige Staaten wie etwa das Kaiserreich der Nationen Leduveias in der Antarktis erheben auszuschließen wurde mit diesen Rücksprache darüber gehalten, in welchem Teil der Antarktis die Wissenschaftler der Robert-Schmelzer-Foundation tätig sein werden und ggf. militärisch geschützt würden. Diese bloße Zusage militärischen Schutzes bedurfte und bedarf keiner Zustimmung des Unionsparlamentes, es handelte sich um eine reine und informelle Absprache zwischen der Unionsregierung und der Robert-Schmelzer-Stiftung, deren tatsächliche Durchführung selbstverständlich unter dem verfassungsgemäßen Parlamentsvorbehalt stand und steht. Gleiches gilt für die Abgrenzung eines Gebietes binnen dessen die Unionsregierung inländischen Wissenschaftlern ihren Schutz zugesagt hatte, auf diese Weise wurden keinerlei völkerrechtliche Ansprüche in der Antarktis proklamiert oder solche fremder Staaten anerkannt, es wurde lediglich mit auswärtigen Staaten abgesprochen, bei Angriffen auf Staatsbürger der Demokratischen Union binnen welchen Gebietes der Antarktis die Unionsregierung ggf. die Zustimmung des Parlamentes zu einem Einsatz der Unionsstreitkräfte beantragen und diese auch tatsächlich zur Verteidigung der Forschungsmission der Demokratischen Union einsetzen würde. Zeitgleich führte die Unionsmarine vor der antarktischen Küste ein Manöver durch. Manöver sind, solche Rabulisitk traue ich noch nicht einmal dem Klägervertreter zu, keine Einsätze der Unionsstreitkräfte im Sinne der Unionsverfassung, sondern dienen allein der Aufrechterhaltung der Fähigkeit der Streitkräfte, ihren verfassungsgemäßen Auftrag jederzeit wirksam erfüllen zu können. Da die Unionsregierung wie ausgeführt beabsichtigte, ggf. das Unionsparlament um die Zustimmung eines Einsatzes der Streitkräfte in der Antarktis zum Schutz und zur Rettung von Staatsbürgern der Demokratischen Union zu ersuchen, sowie die Antarktis potenzieller Schauplatz einer möglichen künftigen militärischen Auseinandersetzung, in welche die Demokratische Union auch ohne - verfassungsgemäßes oder verfassungswidiriges - Zutun einer wie auch immer geführten Unionsregierung hineingezogen werden könnte, war und ist ein Manöver in dieser Region zur Vorbereitung zukünftig evtl. gebotener oder notwendiger Einsätze sinnvoll, was aber darüber hinaus nicht zur Dispsoition richterlicher Erörterung stehen kann - ob, wann, wo, wie und mit wem die Unionsstreitkräfte Manöver durchführen um sich auf hypothetische Einsätze in der Zukunft vorzubereiten ist eine rein politische, der Unionsregierung unterstehende Entscheidung. Daran ändern auch, ebenfalls rein politische und keinesfalls juristische, Theorien des Klägerinnenvertreters, Manöver zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten schürten eine Kriegsgefahr für die Demokratische Union, nichts. Die Unionsregierung ist für die Einsatzbereitschaft und nach Erteilung der Zustimmung durch das Unionsparlament den Einsatz der Unionsstreitkräfte verantwortlich, ihr zum Vorwurf zu machen, durch ein Manäver welches gezielt und umfassend auf einen für möglich gehaltenen zukünftigen Einsatz vorbereitet würde eine Kriegsgefahr geschürt, ist geradezu grotesk. Bislang besitzt keine Nation anerkannte Hoheitsansprüche in der Antarktis, es gilt tatsächlich der Konsens, dass diese Wissenschaftlern aller Nationen zu Forschungen in friedlicher Absicht offen stehen. Besteht die realistische Gefahr, dass Staatsbürger der Demokratischen Union welche sich in friedlicher, wissenschaftlicher Mission auf dem Gebiet der Antarktis aufhalten Opfer eines völkerrechtswidirgen Angriffes eines fremden Staates werden, so ist es ein Gebot der Verantwortung der Unionsregierung sowohl gegenüber diesen Staatsbürgern als auch den Angehörigen der Unionsstreitkräfte, die evtl. erforderlich werdenden und mit Zustimmung des Unionsparlamentes vorzunehmenden militärischen Maßnahmen durch eine qualitativ optimale Ausbildung der Unionsstreitkräfte, hier durch ein Manöver vor der Küste der Antarktis, vorzubereiten. Zusammenfassend kann ich nur nochmals wiederholen, dass die gesamte Klage auf mutwillig verfälschten tatsächlichen Behauptungen beruht, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhaltes jedoch offensichtlich unbegründet und abzuweisen ist (nachdem sie eigentlich schon als formell mangels Antragsbefugnis und materiell wegen besagter offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre - aber Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in der DU ja traditionell niemals geprüft...
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Amber Marie Ford Richterin am Unionsgericht Unionsministerin der Justiz a. D. Präsidentin des Unionsparlamentes a. D. Unionsvorsitzende der FDU a. D. Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D. Oberste Unionsanwältin a. D.
Herr Vorsitzender, die Antragstellerin wird jetzt nichts neues mehr vorbringen. Wir sind bereit für das Plädoyer.
Dr. iur. Sean William Connor Unionskanzler der Demokratischen Union a.D. Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
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