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Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
15.01.2009 10:22
das wäre nun wohl abstimmungsfähig. Herr Präsident?



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 11:05
Damit wir den gleichen Eid haben, den auch Premier und Minister ableisten müssen, sollte das noch abgeändert werden.

Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

Der Rest ist super.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 11:31
Mit angepasster Eidesformel:

Gesetz über die Bürgermeister und Landräte (BmLrG)

§ 1 Allgemeines
(1) Die Amtszeit eines Bürgermeister oder eines Landrats dauert 6 Monate.
(2) Eine unbegrenzte Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.

§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union, der seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln hat hat das Recht, für das Amt eines Bürgermeister oder eines Landrats zu kandidieren.
(2) Niemand darf zur gleichen Zeit Bürgermeister mehr als einer Stadt oder Landrat mehr als eines Landkreises sein. Der Bürgermeister einer kreisfreien Stadt kann zugleich der Landrat eines geographisch mit der Stadt zusammenhängenden Landkreises sein.

(3) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentlichen Forum der Westlichen Inseln bekannt.
(4) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl bzw. die sofortige Ernennung statt.

§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters oder Landrats dieser Stadt oder dieses Kreises gibt. Eine Wahl findet darüberhinaus auch dann statt, wenn es zwar nur einen Kandidaten gibt, aber mehrere Personen in dieser Stadt oder diesem Kreis wohnen.
(2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen in der Volksversammlung statt. Wahlberechtigt ist, wer laut Landesverfassung wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln ist und seinen Wohnsitz in der betreffenden Stadt oder dem betreffenden Kreis hat.
(3) Wahlleiter ist der Premierminister. Ist dieser nicht verfügbar, so leitet der stellvertretende Premierminister die Wahlen.
(4) Die Wahl dauert 96 Stunden.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit wählt die gesamte Volksversammlung den Bürgermeister oder den Landrat.
(7) Der Bürgermeister oder der Landrat wird anschließend durch den Premierminister vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann auch mit religiöser Beteuerung geleistet werden.

§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt oder Landrats desselben Kreises gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Premierminister.
(3) Der angehende Bürgermeister oder Landrat leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung folgen.

§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Jeder Bürgermeister oder jeder Landrat hat die Pflicht, innerhalb von 21 Tagen eine funktionierende, ausführliche Homepage oder einen funktionierenden, ausführlichen Eintrag in einem micronationalen Nachschlagewerk für die Stadt zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Premierminister die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§6 Inkraftreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Bürgermeistergesetz (BmG) vom 19.01.2008.




Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 11:45
Zudem diffenerenziert das Gesetz noch nicht genug.

Eine kreisfreie Stadt heißt im Kommunalgesetz Stadtkreis, un sollte nur ein Oberhaupt haben - nämlich den Bürgermeister.

Ein normaler Landkreis wird vom Landrat regiert.

Die Städte und Dörfer in Landkreisen wiederum von Landkreisen.



Gesetz über die Bürgermeister und Landräte (BmLrG)

§ 1 Allgemeines
(1) Die Amtszeit eines Bürgermeister oder eines Landrats dauert 6 Monate.
(2) Eine unbegrenzte Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.
(3) Für einen Stadkreis ist ein Bürgermeister zu wählen, für einen Landkreis ist ein Landrat zu wählen ud für Städte und Dörfer in den Landkreisen sind Bürgermeister zu wählen.

§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union, der seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln hat hat das Recht, für das Amt eines Bürgermeister oder eines Landrats zu kandidieren. (2) Niemand darf zur gleichen Zeit Bürgermeister mehr als einers Stadtkreses oder einer Stadt oder eines Dorfes sein. Niemand darf zur gleichen Zeit Landrat mehr als eines Landkreises sein. Der Bürgermeister einer kreisfreien Stadt kann zugleich der Landrat eines geographisch mit der Stadt zusammenhängenden Landkreises sein.
(3) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentlichen Forum der Westlichen Inseln bekannt.
(4) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl bzw. die sofortige Ernennung statt.

§ 3 Wahlen (1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters oder Landrats dieser Stadt, dieses Dorfs oder dieses Kreises gibt. Eine Wahl findet darüberhinaus auch dann statt, wenn es zwar nur einen Kandidaten gibt, aber mehrere Personen in dieser Stadt, diesem Dorf oder diesem Kreis wohnen. (2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen in der Volksversammlung statt. Wahlberechtigt ist, wer laut Landesverfassung wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln ist und seinen Wohnsitz in der betreffenden Stadt, dem betreffenden Dorf oder dem betreffenden Kreis hat.
(3) Wahlleiter ist der Premierminister. Ist dieser nicht verfügbar, so leitet der stellvertretende Premierminister die Wahlen.
(4) Die Wahl dauert 96 Stunden.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit wählt die gesamte Volksversammlung den Bürgermeister oder den Landrat.
(7) Der Bürgermeister oder der Landrat wird anschließend durch den Premierminister vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: Der Eid kann auch mit religiöser Beteuerung geleistet werden.

§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt beziehungsweise desselben Dorfs oder Landrats desselben Kreises gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Premierminister.
(3) Der angehende Bürgermeister oder Landrat leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung folgen.

§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Jeder Bürgermeister oder jeder Landrat hat die Pflicht, innerhalb von 21 Tagen eine funktionierende, ausführliche Homepage oder einen funktionierenden, ausführlichen Eintrag in einem micronationalen Nachschlagewerk für die Stadt, das Dorf oder den Kreis zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Premierminister die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§6 Inkraftreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Bürgermeistergesetz (BmG) vom 19.01.2008.




Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 11:58
Dann können wir die Oberhäupter der Stadtkreise auch gleich Oberbürgermeister nennen, wie Herr Veitayaki es in seiner Bewerbung für die Stadt Halena bereits getan hat:

Gesetz über die Bürgermeister und Landräte (BmLrG)

§ 1 Allgemeines
(1) Vorsteher der Verwaltung einer Stadt ist der Bürgermeister, Vorsteher der Verwaltung eines Landkreises ist der Landrat. Der Vorsteher der Verwaltung eines Stadtkreises trägt den Titel eines Oberbürgermeisters.
(2) Die Amtszeit der Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte dauert 6 Monate.

(3) Eine unbegrenzte Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.

§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union, der seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln hat hat das Recht, für das Amt eines Bürgermeister, eines Oberbürgermeisters oder eines Landrats zu kandidieren.
(2) Niemand darf zur gleichen Zeit Bürgermeister mehr als einer Stadt oder Landrat mehr als eines Landkreises sein. Der Oberbürgermeister eines Stadtkreises kann zugleich der Landrat eines geographisch mit der Stadt zusammenhängenden Landkreises sein.

(3) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentlichen Forum der Westlichen Inseln bekannt.
(4) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl bzw. die sofortige Ernennung statt.

§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters oder des Landrats dieser Stadt oder dieses Stadt- oder Landkreises gibt. Eine Wahl findet darüberhinaus auch dann statt, wenn es zwar nur einen Kandidaten gibt, aber mehrere Personen in dieser Stadt oder diesem Stadt- oder Landkreis wohnen.
(2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen in der Volksversammlung statt. Wahlberechtigt ist, wer laut Landesverfassung wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln ist und seinen Wohnsitz in der betreffenden Stadt oder dem betreffenden Stadt- oder Landkreis hat.

(3) Wahlleiter ist der Premierminister. Ist dieser nicht verfügbar, so leitet der stellvertretende Premierminister die Wahlen.
(4) Die Wahl dauert 96 Stunden.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit wählt die gesamte Volksversammlung den Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat.
(7) Der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat wird anschließend durch den Premierminister vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann auch mit religiöser Beteuerung geleistet werden.


§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt oder des Oberbürgermeisters des selben Stadtkreises oder des Landrates desselben Landkreises gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Premierminister.
(3) Der angehende Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung folgen.

§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Jeder Bürgermeister, Oberbürgermeister oder jeder Landrat hat die Pflicht, innerhalb von 21 Tagen eine funktionierende, ausführliche Homepage oder einen funktionierenden, ausführlichen Eintrag in einem micronationalen Nachschlagewerk für die Stadt oder den Kreis zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Premierminister die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§6 Inkraftreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Bürgermeistergesetz (BmG) vom 19.01.2008.




Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Isabelle Corinne de La Fayette: 16.01.2009 11:59.

Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
16.01.2009 12:02
ja was nun. Wir sollten zunächst mal ein Gesetz verabschieden, an den Feinheiten können wir notfalls danach feilen. Sonst kommen wir nie zu Potte.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 12:04
Mir wurscht ob jetzt oder später. Meinetwegen können wir das Gesetz auch gerne erst mal so beschließen, damit es überhaupt in Kraft tritt.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 12:04
Das ist hier eine Endlospflickerei Augenzwinkern


Die Idee des OB ist gut.

Aber, in Ihrem Entwurf fehlen die Dörfer, diese sollten auch Bürgermeister wählen dürfen, es gibt zwei verschiedene Eidesformeln und bei §2 (2) fehlt, dass amn auch nur Oberbürgermeister eines Stadtkreises sein darf.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 12:09
Die Dörfer ergänzen wir später, denn im Moment gibt es die ja noch gar nicht. Die sind ja erst noch in Planung.

Dass man Oberbürgermeister nur eines Stadtkreises sein darf ergibt sich aus § 2 Abs. 2, denn der Oberbürgermeister ist ja auch ein Bürgermeister.

Hier mit einheitlichem Eid:

Gesetz über die Bürgermeister und Landräte (BmLrG)

§ 1 Allgemeines
(1) Vorsteher der Verwaltung einer Stadt ist der Bürgermeister, Vorsteher der Verwaltung eines Landkreises ist der Landrat. Der Vorsteher der Verwaltung eines Stadtkreises trägt den Titel eines Oberbürgermeisters.
(2) Die Amtszeit der Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte dauert 6 Monate.

(3) Eine unbegrenzte Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.

§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union, der seinen Hauptwohnsitz auf den Westlichen Inseln hat hat das Recht, für das Amt eines Bürgermeister, eines Oberbürgermeisters oder eines Landrats zu kandidieren.
(2) Niemand darf zur gleichen Zeit Bürgermeister mehr als einer Stadt oder Landrat mehr als eines Landkreises sein. Der Oberbürgermeister eines Stadtkreises kann zugleich der Landrat eines geographisch mit der Stadt zusammenhängenden Landkreises sein.

(3) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentlichen Forum der Westlichen Inseln bekannt.
(4) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 7 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl bzw. die sofortige Ernennung statt.

§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters, des Oberbürgermeisters oder des Landrats dieser Stadt oder dieses Stadt- oder Landkreises gibt. Eine Wahl findet darüberhinaus auch dann statt, wenn es zwar nur einen Kandidaten gibt, aber mehrere Personen in dieser Stadt oder diesem Stadt- oder Landkreis wohnen.
(2) Die Wahl findet unter gleichen und freien Bedingungen in der Volksversammlung statt. Wahlberechtigt ist, wer laut Landesverfassung wahlberechtigter Bürger der Westlichen Inseln ist und seinen Wohnsitz in der betreffenden Stadt oder dem betreffenden Stadt- oder Landkreis hat.

(3) Wahlleiter ist der Premierminister. Ist dieser nicht verfügbar, so leitet der stellvertretende Premierminister die Wahlen.
(4) Die Wahl dauert 96 Stunden.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit wählt die gesamte Volksversammlung den Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat.
(7) Der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat wird anschließend durch den Premierminister vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann auch mit religiöser Beteuerung geleistet werden.


§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt oder des Oberbürgermeisters des selben Stadtkreises oder des Landrates desselben Landkreises gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Premierminister.
(3) Der angehende Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Demokratischen Union widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz der Demokratischen Union und des Landes Westliche Inseln wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung folgen.

§ 5 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Jeder Bürgermeister, Oberbürgermeister oder jeder Landrat hat die Pflicht, innerhalb von 21 Tagen eine funktionierende, ausführliche Homepage oder einen funktionierenden, ausführlichen Eintrag in einem micronationalen Nachschlagewerk für die Stadt oder den Kreis zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Premierminister die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.

§6 Inkraftreten
Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Bürgermeistergesetz (BmG) vom 19.01.2008.




Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 12:12
Ich finde nicht, dass man das da unbedingt ableiten kann. Man sollte das vorsichtshalber aufnehmen. Von mir aus können wir die Dörfer später aufnehmen, okay.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 12:26
Es heißt Oberbürgermeister und ist ein Amt mit den Aufgaben sowohl eines Bürgermeisters als auch eines Landrates. Das ist der einzige Unterschied.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 12:34
Na gut. Dann bitte Abstimmung über den letzten Entwurf.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
16.01.2009 13:36
Zitat:
Original von Isabelle Corinne de La Fayette
Es heißt Oberbürgermeister und ist ein Amt mit den Aufgaben sowohl eines Bürgermeisters als auch eines Landrates. Das ist der einzige Unterschied.


naja, ganz exakt so ist das nicht, aber man könnte das so umschreiben. Zumindest steht der Oberbürgermeister in der Hierarchie auf der selben Stufe wie ein Landrat.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 13:42
Nein, ganz exakt so ist es natürlich icht. Ich wollte Herrn Behrens-Nilsson hier jetzt aber auch keinen Kursus in Kommunalrecht geben. Augenzwinkern

Vereinfachend und für westinsulanische Verhältnisse können wir es aber so sagen, denke ich. Zumal wir hier ja nur zwischen Stadtkreisen und einem Landkreis angehörigen Städten differenzieren. smile



Bonvivant
Joeli Veitayaki
schwarzer Ex-Kanzler
16.01.2009 14:45
richtig, für die WI ist die Differenzierung ausreichend. Wobei der Begriff "Regierender Bürgermeister" für Saint Pierre auch irgendwo festgeschrieben sein sollte.



gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
Isabelle Corinne de La Fayette
Christliche Sozialistin
16.01.2009 16:04
Das können wir dann ja zusammen mit der kommunalrechtlichen Regelung der Dörfer ergänzen. Und bei der Gelegenheit für Saint Pierre auch noch den Titel Landeshauptstadt festlegen.

Aber wenn wir das Paket jetzt noch mal aufschnüren werden Sie und ich dieses Jahr keine Landräte mehr. Augenzwinkern



SRM
Foren Gott
16.01.2009 16:38
Konnten wir uns nun auf einen gemeinsamen Gesetzestext einigen? smile



TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 16:41
Haben wir doch. Der letzte Vorschlag sollte nun zur Astimmung gestellt werden.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


SRM
Foren Gott
16.01.2009 16:51
Also war Madame Lafayettes Antrag trotz späteren Einwänden der abstimmungswürdíge Konsens? Nur der Sicherheit halber Augenzwinkern



TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING



Patrick van Bloemberg-Behrens
Important Bunny
16.01.2009 17:02
Ja, wir haben uns darauf verständigt, dass wir zuerst einmal das so verabschieden. Details können hinterher noch verabschiedet werden.



Patrick van Bloemberg-Behrens
Regierender Bürgermeister der Unionshauptstadt Manuri
Sprecher der Grünen Offensive Salbor-Katista


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