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Gesetz über die Beamten und Richter
Landesbeamtengesetz (LBG) § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Beamten und Richter der Landes (unmittelbare Landebeamten), der Gemeinden, der Kreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesamten). Richter können nur unmittelbare Landesbeamte sein. § 2 Rechtsnatur Der Beamte und Richter steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. § 3 Dienstherrenfähigkeit (1) Das Land ist Dienstherr der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Dienstherr der Gemeindebeamten ist die Gemeinde, der Kreisbeamten der Landkreis und der Beamten der übrigen Körperschaften die jeweilige Körperschaft. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer laufbahn- und beamtenrechtliche Entscheidungen der ihm unterstehenden Beamten oder Richter treffen kann. Die Dienstvorgesetztenfähigkeit kann nur durch eine Rechtsverordnung der obersten Dienstbehörde begründet werden. Fehlt eine solche Vorschrift ist die oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. § 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Dies gilt bei Versorgungsberechtigten entsprechend. (2) Dienstvorgesetzter ist, wer laufbahn- und beamtenrechtliche Entscheidungen der ihm unterstehenden Beamten oder Richter treffen kann. Die Dienstvorgesetztenfähigkeit kann nur durch eine Rechtsverordnung der obersten Dienstbehörde begründet werden. Fehlt eine solche Vorschrift ist die oberste Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. (3) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anweisungen geben darf. Wer Vorgesetzter ist, ergibt sich aus dem Aufbau der Verwaltung. (4) Dienstvorgesetzer der Bürgermeister, Landräte und sonstigen Leitern von Körperschaften ist der zuständige Fachminister, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt. § 5 Sachliche und persönliche Vorraussetzungen (1) Beamte dürfen nur hoheitliche Aufgaben oder solche Aufgaben übernehmen bei welchen die Sicherheit des Staates gefährdet wäre, wenn sie an Personen, die in privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden. (2) Richter dürfen nur mit Aufgaben der Rechtssprechung und der damit erwachsenden Verwaltungsaufgaben betraut werden. (3) Beamter oder Richter kann nur werden, wer 1. RXXXloner ist, 2. jederzeit bereit ist, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, 3. sowie die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, 4. einen tadellosen Leumund besitzt und nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 30 Tagen verurteilt wurde. § 6 Formen des Dienstverhältnisses (1) Formen des Dienstverhältnisses sind bei Beamten ausschließlich 1. Beamter, 2. Beamter auf Probe, 3. Beamter auf Zeit oder auf Widerruf, 4. Ehrenbeamter. (2) Formen des Dienstverhältnisses sind bei Richtern ausschließlich 1. Richter, 2. Richter auf Probe, 3. Richter auf Zeit, 4. Schöffe. (3) Beamter oder Richter kann nur werden wer zuvor Beamter oder Richter auf Probe war. Die Probezeit dauert mindestens zwei Wochen und höchstens zwei Monate. Darüber hinaus kann nur Richter auf Probe werden, wer mindestens drei Fälle als Staatsanwalt oder als Verteidiger oder als Anwalt in einem gesetzlich geordneten Verfahren selbstständig bearbeitet hat und einen Abschluß in Rechtswissenschaft einer ratelonischen Hochschule besitzt. (4) Das Dienstverhältnis wird erst mit der Überreichung der Ernennungsurkunde und mit der Ablegung des Diensteides begründet. Weigert sich ein Beamter oder Richter den Diensteid abzulegen, oder hat er sich den Posten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen, so ist seine Ernennung nichtig. (5) Ehrenbeamter ist, wer ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausübt. Schöffe ist, wer ehrenamtlich richterliche Aufgaben wahrnimmt. (6) Beamter auf Zeit oder Widerruf oder Richter auf Zeit ist, wer vorrübergehend hauptamtlich hoheitliche Aufgaben ausübt. (7) Die Vorschriften über die Probezeit und die besonderen Ernennungsvorschriften für Richter gelten nicht für Schöffen und Ehrenbeamte. § 7 Ende des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endet mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der Entlassung. (2) Außer in den in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Gründen kann ein Beamter oder Richter nur entlassen werden, wenn er während der Amtszeit einer Vorraussetzung nach § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3 verlustig wird oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 30 Tagen oder wegen Landesverrats oder Hochverrats verurteilt wird. Außerdem kann er wegen Inaktivität entlassen werden. Gegen die Entlassung kann der Beamte oder Richter im förmlichen Disziplinarverfahren vor dem Staatsgerichtshof vorgehen. (3) Der Beamte oder Richter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Dienststelle aufgelöst oder verkleinert wird oder der Beamte oder Richter die Versetzung beantragt. Der Beamte oder Richter erhält, sofern es ihm nicht gelingt eine neue Anstellung zu finden, für maximal sechs Monate eine Pension, die 60 % seiner bisherigen Bezüge entspricht. § 8 Diensteide (1) Der Beamte leistet vor der Landesversammlung folgenden Diensteid: „Ich schwöre, daß ich mein Amt nach besten Wissen und Können führen, die Unionsverfassung, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werden. So wahr mir Gott helfe.“ (2) Der Richter leistet vor der Landesversammlung folgenden Diensteid: „Ich schwöre, daß ich mein Amt nach besten Wissen und Können führen, die Unionsverfassung, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und ein gerechter Richter sein werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Präsident des Staatsgerichtshofes kann Richtern gestatten, den Amtseid in einer öffentlichen Sitzung des Staatsgerichtshofes zu leisten. Schöffen leisten den Eid immer in einer öffentlichen Sitzung des Staatsgerichtshofes. (3) Der Eid ist vor der ersten Vornahme von Amthandlungen abzulegen. (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. § 9 Jubiläumsgabe Das Land gewährt den Beamten und Richtern nach einer Dienstzeit von einem, zwei und fünf Jahren eine Jubiläumsgabe. § 10 Remonstration Hält ein Beamter oder Richter eine angeordnete Maßnahme für unzulässig, weil sie gegen geltendes Recht verstößt, so hat er dies dem Vorgesetzten zu melden (Remonstration). Hilft dieser der Remonstration nicht ab, so trägt der Vorgesetzte die Verantwortung für die Maßnahme. Der Beamte darf die Maßnahme nicht ausführen, wenn sie gegen die Grundrechte verstößt. § 11 Regelungsrecht Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zu Dienstkleidung und Amtstracht, Amtsbezeichnungen, Laufbahn- und Disziplinarrecht zu erlassen. § 12 Gleichstellung Die Paragraphen 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 3 Ziffer 2 bis 4, 8 Absatz 1, 9 und 10 sowie die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gelten sinngemäß auch für Arbeiter und Angestellte, mit der Maßgabe, daß privatrechtliche Arbeitsverhältnisse jeweils unmittelbar von der Anstellungskörperschaft eingegangen werden. Diese Gleichstellung gilt nur, soweit keine andere tarifvertragliche Regelung getroffen wird. § 13 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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