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Zum Ende der Seite springen UStG 2009-02 gg. Kintaro Bergmann
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Schrobi
Unionsrichter a.D.
26.05.2009 22:48
Zitat:
Original von pjotr
*beobachtet den Prozess im Zuschauerraum, und ist gespannt, ob der "Größte Rüstungsmagnat der DU" das Ordnungsgeld auch zahlen kann, dass jetzt gleich gegen ihn verhängt wird*


*Da sein Beitrag unmittelbar auf meinen folgte, muss ich davon ausgehen, dass wir zeitgleich geschrieben haben, ich nur vorher abgeschickt habe. Bin ja nicht unfair*


Herr Unionsanwalt,
Herr Angeklagter,

gibt es sonstige Anträge für die laufende Beweisaufnahme?



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Kintaro Bergmann
Nachname: bergmann
26.05.2009 22:50
Ich habe keine weiteren Anträge.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis


Senator der Freien Republik Katista
Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
27.05.2009 08:00
Herr Vorsitzender,

offenbar ist der Angeklagte, was Höflichkeit und was seine Tat angeht unbelehrbar. Er scheint zumindest im Nebenberuf ein Friseur zu sein, da er sich in der Haarspalterei so gut auskennt.

Dennoch benötigt die Unionsanwaltschaft derzeit keine weiteren Anträge.
Höchstens vielleicht, dass man die Prozessfähigkeit des Angeklagten durch einen unabhängigen Psychologen untersuchen könnte.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
31.05.2009 17:32
Auch wenn Ihr Antrag wohl ironisch gemeint ist, so halte ich ihn für ebenso unangebracht wie das bisherige Auftreten des Angeklagten.


Herr Unionsanwalt,

ihr Plädoyer bitte.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
07.06.2009 10:31
Verzeihung Herr Vorsitzender, ich hatte diesen Hinweis übersehen.

Das Plädoyer folgt unverzüglich



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
07.06.2009 11:06
Hohes Gericht, Herr Vorsitzender,

unstrittig ist die Tatsache, dass der Angeklagte Inhaber der Firma H.M.F. – Handfeuerwaffen Manufaktur Funix mit Sitz in Funnix, Freie Republik Katista ist.

Gemäß § 57a UStGB bedarf derjenige, der Schusswaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen herstellt, einer behördlichen Genehmigung.

Von den drei wichtigsten Tatbestandsmerkmalen „Schusswaffen“, „herstellen“ und „Genehmigung“ sind die Merkmale „Schusswaffe“ und die „Genehmigung“ unstrittig.

Der Begriff "Schusswaffe" ergibt sich bereits aus dem Firmenname und die Genehmigung wurde nachweislich erst beim den Ministerpräsidenten von Katista am 25.04.2009 beantragt und dort wurde am 07.05.2009 die Genehmigung erteilt, die derzeit verwaltungsgerichtlich geprüft wird.

Die Unionsanwaltschaft sieht es daher und darüber hinaus als bewiesen an, dass der Angeklagte in seiner Firma, bereits ohne in Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein, ab dem 22. April 2009 Schusswaffen jeglicher Art hergestellt hat.

Unter Herstellen versteht man die Erzeugung von Wirtschaftsgütern, im Allgemeinen benannt als Produktion. Der Begriff der Produktion ist dabei zunächst nicht nur auf den industriellen Bereich beschränkt, sondern bezeichnet die Herstellung von Gütern im Allgemeinen. Die Betriebswirtschaftslehre führt sie als eine der klassischen Funktionen im Betrieb. Zur Produktion zählen bereits auch Planung und Organisation, so dass auch die von dem Angeklagten eingebrachte Gegenrede, dass in der Firma nur die Maschinen für die Produktion vorbereitet wurden, bereits als Teil des Herstellungsprozesses anzusehen ist.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass zur Produktion somit alle mittelbar an der Leistungserstellung beteiligten Bereiche wie die Entwicklung, die Arbeitsvorbereitung und die Lagerhaltung gehören.

Somit ist nach Ansicht der Unionsanwaltschaft auch das dritte Tatbestandsmerkmal „herstellen“ erfüllt, zumal auch der Angeklagte mit dem Hinweis "somit beginnt nun der Betrieb " dies ja auch selbst untermauert hatte.


Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nach Ansicht der Unionsanwaltschaft nicht vor.


Der Angeklagte zeigt sich äußerst uneinsichtig, und greift regelmäßig die Unionsanwaltschaft in der Person des Obersten Unionsanwaltes und auch das Gericht selbst mit despektierlichen Worten an. Der Angeklagte steht zudem der Obrigkeit feindselig entgegen, was uE insgesamt gesehen als strafverschärfend nach § 28(1) Nr. 1 und 3 angesehen werden sollte. Die Genehmigung wurde erst nach mehrfachem Hinwies seitens der Unionsanwaltschaft beantragt.

Als strafmildernder Umstand kann allenfalls die bis dato „weiße Weste“ des Angeklagten angeführt werden, sein Vorstrafenregister enthält derzeit noch keinen Eintrag.

Dennoch muss hier zu einer Bestrafung gegriffen werden, ich beantrage, den Angeklagten zu der Mindestfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen, eine Geldstrafe kommt nach Wortlaut des § 57a des Strafgesetzbuches nicht in Frage.

Vielen Dank.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
pjotr
elder statesman
07.06.2009 14:51
Ich möchte darauf hinweisen, dass n UVerwG 02/09 u.a. auch gerade über die Rechtswidrigkeit des Bescheides entschieden wird.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Schrobi
Unionsrichter a.D.
07.06.2009 19:01
Vielen Dank, Herr Unionsanwalt.

Herr Bergmann, Sie oder aber Ihr Verteidiger hat nun die Gelegenheit für das Plädoyer.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Kintaro Bergmann
Nachname: bergmann
08.06.2009 02:01
Ehrenwertes Gericht.


Sicher habe ich hier vor wohl nicht immer den Richtigen Ton getroffen , aber wie sollte ich auch immer allzu sachlich bleiben bei diesem Kasperle Theater welches Herr von struve hier vollzogen hat.

Nicht einen einzigen beweis konnte er erbringen. Weder Konnte er beweisen das vor dem Zeitpunkt der Genehmigung Waffen hergestellt wurden noch wo hin diese Angeblich Hergestellten Waffen dann verbracht wurden. Immerhin muss man dieses Gut ja irgend wo lagern , diesbezüglich bot ich Herrn von Struve auch schon an die Räumlichkeiten durchsuchen zu lassen , doch er wahr wohl zu beschäftigt damit über die Bedeutung des Wortes "Inbetriebnahme" zu Phantasieren.

Hier währen wir auch schon beim bemitleidenswerten Kern von , von struves Beweisführung , das Wort "Inbetriebnahme". Mehr als dieses eine Wort konnte Herr von Struve während dieses gesamten Prozesses an "Beweisen" nicht aufbringen. Alls dann begann er über besagtes Wort zu Phantasieren und es nahezu breit zu Interpretieren um mir dann mit dieser Vorlage die Hanebüchensten und Unhaltbarsten Dinge und Szenarien zu unterstellen.

Ehrenwertes Gericht hier fehlt es eindeutig an Beweisen.



Ich Schwöre das niemals vor der Genehmigung Waffen in der Manufaktur hergestellt wurden und Herr von konnte dies nicht einmal im Ansatz widerlegen.


Ich bin der Überzeugung das die mehr als Fragwürdige Wort Interpretation des Herren von Struve in keiner weise als Grundlegender Beweis dienen kann. Ich Hoffe das Ehrenwerte Gericht kommt zu der gleichen Überzeugung.

Ich Plädiere auf Freispruch.


Abschließend Möchte ich noch auf den Einwurf von Herrn Jerkov eingehen. Was er einbrachte hat rein gar nichts mit diesem Prozess zu tuen. Wenn vor dem Verwaltungsgericht beschlossen wirt das die Genehmigung nicht Rechtskräftig ist wirt die Manufaktur eben geschlossen.

In diesem Sinne Hoffe ich auf die Vernunft und das Verständnis des Gerichtes.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis


Senator der Freien Republik Katista
pjotr
elder statesman
08.06.2009 02:47
Ohne die Entscheidung aus UVerwG 02/09 kann hier gar kein Urteil herbeigeführt werden, da die Frage der Rechtswidrigkeit nicht beantwortet werden kann.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Kintaro Bergmann
Nachname: bergmann
08.06.2009 02:54
Falsch. Das ganze hat nichts mit mir zu tuen. Mir wurde vom Ministerpräsidenten eine Genehmigung erteilt. Sollte diese Widerrechtlich erteilt worden sein , wenden sie sich doch bitte an Herrn Kaulmann und nicht an mich.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis


Senator der Freien Republik Katista
pjotr
elder statesman
08.06.2009 02:57
Es geht hier nicht lediglich um die eventuelle Sachunzuständigkeit sondern eben auch darum, ob der Bescheid nicht schon von Anfang an rechtswidrig war. Das könnte durchaus Auswirkungen auf das Verfahren haben, wenn Sie bei einer unzuständigen Stelle einen Bescheid beantragt haben.



RA Prof. Prof. Pjotr Jerkov
Fachanwalt für Strafrecht
Schrobi
Unionsrichter a.D.
08.06.2009 16:00
Könnte sich die Anklagevertretung bitte darauf einigen, ob nun die Unionsanwaltschaft oder das Unionsministerium der Justiz oder das Unionsjustizministerium in Vertretung für die Unionsanwaltschaft usw. hier auftritt?

Da die Unionsanwaltschaft seit Beginn dieses Verfahrens als Anklagevertreter hier auftritt, wird der Herr Unionsminister Prof. Jerkov darum gebeten, sich über den Vertreter der Unionsanwaltschaft hier zu äußern.



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
08.06.2009 17:21
Ich habe den Herrn Justizminister schon darauf hingewiesen, dass sein Platz die Zuschauertribüne ist. Sie können die Äußerungen aus dem Protokoll streichen, die Unionsanwaltschaft hat hierzu nichts anzumerken, da sie dies bereits im Plädoyer ausreichend gewürdigt hat.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
13.06.2009 18:44
Zitat:

DEMOKRATISCHE UNION
- UNIONSGERICHT -
Strafgericht I. Instanz


IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L


vom
13. Juni 2009


In der Sache UStG 2009-02
gegen Kintaro Bergmann


hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt:


I. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht, strafbar gemäß § 57a II StGB, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
II. Darüber hinaus verliert der Angeklagte gemäß § 25 I StGB für die Dauer seine Haftverbüßung sowie für 10 Tage nach Beendigung der Haft sein aktives und passives Wahlrecht.
III. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.

BEGRÜNDUNDG

Tatbestand

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 22.04.2009 teilte der Angeklagte, der Inhaber der „Handfeuerwaffen Manufaktur Funnix“ – kurz: H.M.F. - ist, den Betriebsbeginn seiner Firma mit.

Am 25.04.2009 beantragte der Angeklagte die nach §57a StGB erforderliche Genehmigung, nachdem er auf diese Notwendigkeit am 23.04.2009 hingewiesen wurde.

Die am 07.05.2009 durch die Katistanische Regierung erteilte Genehmigung wird derzeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren auf ihre Gültigkeit geprüft.


Entscheidungsgründe

Es ist unstreitig, dass die Handwaffenfabrik dazu gedacht ist, Handfeuerwaffen und somit Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts zu vertreiben. Die in diesem Verfahren zu klärende Frage war demnach, ob in der H.M.F. bereits vor Erteilung der Genehmigung produziert wurde oder das Tatbestandsmerkmal der Herstellung im Sinne des Waffenrechts anderweitig verwirklich worden ist.

Die Unionsanwaltschaft trug dazu vor, dass unter Herstellen die Produktion, d.h. die Erzeugung von jeglichen Wirtschaftsgütern, zu verstehen ist und diese nach der BWL als klassische Betriebsfunktion gilt.

Der Angeklagte erklärte die von ihm bekannt gegebene Inbetriebnahme als Eröffnung der Werkshalle nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, Feinjustierung und Wartung der Maschinen durch Techniker, Überwachung der Maschinen durch Kontrollpersonal, Absicherung des Gebäudes durch Sicherheitspersonal sowie die Öffnung der Kantine durch das Kantinenpersonal. Einen Produktionsbeginn und damit die tatsächliche Herstellung der Schusswaffen sieht er nicht in der Inbetriebnahme und bestritt bisher Schusswaffen gefertigt zu haben.

Die Unionsanwaltschaft konnte zwar nicht durch Beweismittel nachweisen, dass bereits Produkte in der Werkshalle gefertigt worden oder sogar vertrieben worden sind.
Hingegen konnte aber der Angeklagten auch nicht glaubhaft machen, dass nicht produziert wurde. Das Gericht ist sogar davon überzeugt, dass Schusswaffen die Produktionsstrecke absolviert haben. Der Angeklagte hat die Maschinen justieren lassen und die Maschinen bereits durch Personal kontrollieren lassen. Dazu ist es aber notwendig, die Maschinen auch fertigen zu lassen, um bei der Justierung ein sinniges Ergebnis zu erhalten. Die Kontrolle der Maschinen macht ebenso nur Sinn, wenn diese die gedachten Produktionsschritte durchführen. Das Gericht stellt sich eine Justierung der Maschinen und Kontrolle dieser ohne Einfüllen von Rohstoffen und testweisem Durchlaufen des Produktionsprozesses sehr schwer vor bzw. hält dies für unmöglich.

Desweiteren hat der Angeklagte die von ihm erworbene Produktionsstätte aufwendig finanziell saniert. Die Genehmigung hat er aber erst im Nachhinein eingeholt. Zwar nur wenige Tage, letztendlich aber erst nach Betriebseröffnung. Es ist nicht glaubwürdig, dass er erst ein Gebäude erwirbt, teure Sanierungsmaßnahmen durchführt, bereits Sicherheits-, Kontroll-, Technik und Kantinenpersonal einstellt und diese sogar bereits arbeiten lässt und dann erst eine Genehmigung beantragt, dass er all dies machen darf. Zumal erfolgte die Beantragung der Genehmigung nachweislich erst in dem Zusammenhang, dass er auf diese Notwendigkeit von jemand öffentlich hingewiesen wurde.

Der Angeklagte hat erwähnt, dass bisher auch keine Waffen für Vertragsverhandlungen gefertigt worden sind, weil diese Verhandlungen nach seiner Auskunft nach ohne Anschauungsmaterial stattfinden. Er hat versichert, dass die H.M.F. nur nach Auftrag herstellt, die während der Zeit ohne Genehmigung aber nicht vorgelegen haben sollen.
Aus seiner Mitteilung „Somit beginnt nun der Betrieb. Kaufanfragen können an dieser Stelle gerne gestellt werden“ entnimmt das Gericht aber, dass nicht zu Gesprächen zur Planung einer Herstellung eingeladen wird, sondern bereits vorhandene Waren zum Kauf angeboten werden.

Letztendlich hält dieses Gericht aber eine viel umfassender Auslegung der „Herstellung“ für erforderlich. Im Ergebnis soll es nicht zwingend darauf ankommen, ob tatsächlich Waffen vom „Fließband gerollt“ sind, wie man so schön sagt. Zweck dieser Strafvorschrift ist unter anderem, die Regulierung und Kontrolle des Waffenhandels durch Vergabe von Herstellungsgenehmigungen. Bereits die Herrichtung einer Werkshalle mit produktionsfähigen Maschinen und die Möglichkeit umgehend produzieren zu können, indem bereits Mitarbeiter sich in der Werkshalle aufhalten und jederzeit die Produktionsarbeit aufnehmen können, ist unter den Herstellungsprozess, der reguliert und kontrolliert werden soll, zu subsumieren. Herstellung bezieht sich also nicht ausschließlich auf die Fabrikation, sondern auch auf die Begleitprozesse, wie eben die Wartung und Inbetriebnahme von Maschinen.

Somit ist der Tatbestand der Herstellung in jedem Fall verwirklicht.

Das Gericht hat – auch wenn es von keiner der Parteien angesprochen wurde – von Amts wegen eine nach §12 I StGB stets strafbare Versuchsstrafbarkeit angesichts der zuvor angesprochenen abgeschlossenen Vorbereitung zur Produktion, die ohne weitere Zwischenschritte problemlos in die Produktion übergehen könnte, in Betracht gezogen. Letztendlich war auf diese nicht weiter einzugehen, da nach Auslegung des Herstellungsbegriffes das Gericht bereits eine vollendete Tat durch die Bereithaltung der Produktionsstätte als gegeben ansieht. Des Weiteren hätte die Strafe lediglich gemildert werden können, dem wurde aber sowieso bereits durch Verhängung des minimal möglichen Strafmaßes entsprochen.


Strafmaß

Bei der Festlegung des Strafmaßes hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, d.h. bisher nicht vorbestraft ist. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte umgehend nach Hinweis eine Genehmigung für sein Unternehmen beantragt hat. Auch wenn der Angeklagte in diesem Verfahren nicht immer besonders positiv auffiel, hat das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte außerhalb des Gerichtssaals offensichtlich das Unrecht seiner Tat eingesehen hat und glaubwürdig Besserung lobt.

Der Angeklagte hat im Verfahren nicht deutlich machen können, dass er sich über die erforderliche Genehmigung in irgendeine Weise geirrt hat. Vielmehr hätte er sich als Unternehmer im Vorhinein über die gesetzlichen Erfordernisse kundig machen müssen, was er nach Ansicht der Gerichts vollständig unterlassen hat. Dies ist ihm vollstens zuzurechnen. Ein Schuldspruch ist deshalb unumgänglich.

Ingesamt schließt sich das Gericht dem Antrag der Unionsanwaltschaft somit an und belässt es aufgrund der genannten strafmildernden Umstände beim Mindestmaß von 30 Tagen.

Ab einem Strafmaß von 25 Tagen gilt die Tat im Sinne des §25 StGB als Verbrechen und geht mit einem zeitigen Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts einher.


Kostenentscheidung

Der Angeklagte hat als unterlegene Partei gemäß der aktuellen Gerichtskostenverordnung II die Verfahrenskosten zu tragen.
Nach §7a der Gerichtskostenverordnung betragen die Verfahrenskosten 250 Bramer.


Rechtsmittel und Rechtskraft:

1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.

2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtskraft.


Prof. Dr. Schrobi, 13.06.2009


edit: Zahlendreher



Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL

Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU

Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.

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Gustav von Struve
Unionsanwalt a.D./Önologe
14.06.2009 15:31
Die Unionsanwaltschaft erklärt Rechtsmittelverzicht.



Gustav von Struve, lic.iur.
Oberster Unionsanwalt a.D.
Kintaro Bergmann
Nachname: bergmann
14.06.2009 15:34
Ich Erkläre hiermit Das ich auf einen Einspruch verzichte.



Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis


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