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Marenus Luther
Imperianer aus Leidenschaft
13.07.2009 21:57 RE: Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Zitat:
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Gegenstand


(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären und tertiären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes sind die Bezirke und die Imperialtädte. (3) Tertiäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes sind die Städte und die Gemeinden.
(4) Sekundäre und Tertiäre Verwaltungsebenen im Sinne dieses Imperialgesetzes sind Kommunen.

§ 2
Definitionen


(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte, Imperialbezirke, Städte und Gemeinden.
(4) Die kommunale Gliederung der Sekundären Verwaltungsebene der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt.

Teil II
Die Kommunen

§ 3
Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident


(1) Oberbürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen. Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben..
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.

§ 4
Der Bürgermeister

(1) Bürgermeister sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In Städten und Gemeinden regiert der Bürgermeister durch Verordnungen.



§ 4
Kandidatur als Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident


(1) Als Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.



§ 5
Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident


(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.



§ 6
Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialkanzler ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.



§ 7
Amtszeit eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten.



§ 8
Verpflichtungen des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können.
(2) Kommt ein Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialkanzler entlassen werden.



§ 9
Änderungsgesetz und Inkrafttreten


(1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit.
(2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Anlage 1
Einteilung der imperianischen Kommunen

Imperialstadt
1. Mixoxa

Imperialbezirke (Hauptstadt)
2. Swetenküste (Nusteria)
3. Steinwaldt (Fuxfell-Veredelstein)
4. Falkenküste (Kapstadt)
5. Nasse Felder (Sobarban)
6. Hügelland (Delamur)
7. Südkant (Wegenstein)
8. Firsten (Neu-Falkenstein)




In Kraft getreten durch die Zustimmung des Herrenhauses am 11.17.2009 und Verkündung duch den Imperialkanzler am 13.07.2009.

Aktenzeichen 2009/08/01




IMPERIALKANZLER - IMPERIA
VORSTAND - KONSERVATIV-DEMOKRATISCHE UNION (KDU)
Rincewind
Groß-Kurator der Inselgemeinde Firsten
17.12.2008 11:06 RE: Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)


Teil I
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Gegenstand


(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.

§ 2
Definitionen


(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte und Imperialbezirke
(4) Die kommunale Gliederung der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt.


Teil II
Die Kommunen


§ 3
Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident


(1) Oberürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen.Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben..
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.

§ 4
Kandidatur als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident


(1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.

§ 5
Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident


(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialkanzler vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.

§ 6
Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialkanzler ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.

§ 7
Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten.

§ 8
Verpflichtungen des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialkanzler entlassen werden.

§ 9
Änderungsgesetz und Inkrafttreten


(1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit.
(2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Anlage 1
Einteilung der imperianischen Kommunen

Imperialstadt
1. Mixoxa

Imperialbezirke (Hauptstadt)
2. Swetenküste (Nusteria)
3. Steinwaldt (Fuxfell-Veredelstein)
4. Falkenküste (Kapstadt)
5. Nasse Felder (Sobarban)
6. Hügelland (Delamur)
7. Südkant (Wegenstein)
8. Firsten (Neu-Falkenstein)

Anlage 2
Kommunale Gliederungskarte






Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
26.07.2007 21:12 Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)


Teil I
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Gegenstand


(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.

§ 2
Definitionen


(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.
(3) Kommunen im Sinne des imperianischen Rechts sind Imperialstädte und Imperialbezirke
(4) Die kommunale Gliederung der Republik Imperia ergibt sich aus der im Anhang aufgeführten Karte. Die Gebiete der Imperialstädte und Imperialbezirke sind dort aufgeführt.


Teil II
Die Kommunen


§ 3
Der Oberbürgermeister, der Bezirkspräsident


(1) Oberürgermeister und Bezirkspräsidenten sind Verwalter, Gestalter und Repräsentant ihrer Kommunen.
(2) In einer Imperialstadt regiert der Oberbürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. In einem Imperialbezirk regiert der Bezirkspräsident gemeinsam mit dem Bezirksrat durch Ratsverordnungen.Das Statut des Stadtrats wird vom Oberbürgermeister gegeben, das Statut des Bezirksrats wird vom Bezirkspräsidenten gegeben..
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.

§ 4
Kandidatur als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident


(1) Als Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.

§ 5
Wahl zum Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident


(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.

§ 6
Ernennung eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.

§ 7
Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten.

§ 8
Verpflichtungen des Oberbürgermeisters oder Bezirkspräsidenten


(1) Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Oberbürgermeister oder Bezirkspräsident seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden.

§ 9
Änderungsgesetz und Inkrafttreten


(1) Mit der Annahme dieses Gesetzes verliert das bisherige IKommG seine Gültigkeit.
(2) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Anlage 1
Einteilung der imperianischen Kommunen

Imperialstädte
I - Mixoxa
II - Fuxfell-Veredelstein
III - Sobarban
IV - Falkenstein
V - Kaphaven
VI - Nusteria
VII - Hochstett
VIII - Bad Altwasser
IX - Wegenstein
X - Delamur
XI - Merx

Imperialbezirke
1 - Rohanebene
2 - Swetenland
3 - Mittelland
4 - Imperianische Bucht
5 - Kap Imperia
6 - Falkenküste
7 - Bergisches Land
8 - Ostmark
9 - Windenfeld
10 - Südkant
11 - Skam
12 - Neu Falkenstein

Anlage 2
Kommunale Gliederungskarte



In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses am 18.07.2007 und Verkündung durch den Imperialverweser am 26.07.2007.

Aktenzeichen: 2007/05





Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Richard Heyl zu Wintersberg: 26.07.2007 21:15.

Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 00:54
Alte Version:

Zitat:
Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)


Teil I
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Gegenstand

(1) Dieses Imperialgesetz bestimmt den administrativen Aufbau und die Wahrnehmung von Ämtern auf sekundären Verwaltungsebenen.
(2) Sekundäre Verwaltungsebene im Sinne dieses Imperialgesetzes ist die Kommune.


§ 2
Definitionen

(1) Die Kommunen werden durch Imperialerlass des zuständigen Imperialministers mit Rücksicht auf Brauch und Sitte bestimmt.
(2) Zuständiger Imperialminister im Sinne dieses Imperialgesetzes ist der für das Innere zuständige Imperialminister.


Teil II
Die Kommunen


§ 3
Der Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant seiner Kommune.
(2) In seiner Kommune regiert der Bürgermeister gemeinsam mit dem Stadtrat durch Ratsverordnungen. Das Statut des Stadtrats wird vom Bürgermeister gegeben.
(3) Jede Kommune kann die kommunalen Amtsbezeichnungen dieses Imperialgesetzes mit Zustimmung des zuständigen Imperialministers abändern.


§ 4
Kandidatur als Bürgermeister

(1) Als Bürgermeister kann jeder kandidieren, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Kommune hat.
(2) Die Kandidatur wird öffentlich bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an haben andere Kandidaten, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllen, sieben Tage die Möglichkeit, eine eigene Kandidatur bekannt zu geben. Die Frist ist hinfällig, wenn in einer Kommune nur eine Person wohnt, welche die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt.
(3) Kommt es innerhalb der Frist des Abs. 2 zu keiner weiteren Kandidatur, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, den einzigen Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zum Bürgermeister zu ernennen, ohne dass dem eine Wahl vorangeht.


§ 5
Wahl zum Bürgermeister

(1) Liegt gemäß § 4 Abs. 2 mehr als eine Kandidatur für den Posten des Bürgermeisters derselben Kommune vor, leitet der zuständige Imperialminister Wahlen ein; er kann dafür einen Wahlleiter gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes ernennen. An den Wahlen dürfen diejenigen Imperialbürger teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in der betreffenden Kommune haben.
(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Erhält keiner der Kandidaten eine Mehrheit, kann der zuständige Imperialminister dem Imperialverweser vorschlagen, einen der Kandidaten gemäß den Bestimmungen dieses Imperialgesetzes zu ernennen.


§ 6
Ernennung eines Bürgermeisters

Der Bürgermeister wird vom Imperialverweser ernannt. Er leistet den in der Verfassungsurkunde vorgesehenen Eid.


§ 7
Amtszeit eines Bürgermeisters

(1) Die Amtszeit eines Bürgermeisters umfasst vier Monate. Nach Ablauf dieser Zeitspanne haben Personen, welche die Bedingungen von § 4 Abs. 1 erfüllen, jederzeit das Recht, Neuwahlen zu verlangen. Der zuständige Imperialminister hat in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen.
(2) Gibt es keine Neuwahlforderung gemäß Abs. 1, bleibt der Bürgermeister im Amt.
(3) Die Amtszeit eines Bürgermeisters endet durch Rücktritt, Tod, Verlust der Imperialbürgerschaft, Wegzug aus der Kommune, dauerhafte Krankheit sowie durch gesetzmäßige Herbeiführung von Neuwahlen oder durch Missachtung der Pflichten eines Bürgermeisters.


§ 8
Verpflichtungen des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister muss innerhalb von vier Wochen nach seiner Vereidigung eine angemessene Webpräsenz mit Informationen zur Kommune erstellen oder erstellen lassen. Dabei ist die vorhandene Ausgestaltung zu beachten. Des Weiteren ist den Richtlinien der Republik Folge zu leisten, die durch einen Imperialerlass des zuständigen Imperialministers bestimmt werden können. Der Bürgermeister muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl ein Statut des Stadtrats vorlegen, das im Imperialgesetzblatt veröffentlicht wird.
(2) Kommt ein Bürgermeister seinen Pflichten nicht nach, kann er auf Bitten des zuständigen Imperialministers vom Imperialverweser entlassen werden.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses zum "Gesetz zur Reformierung des Imperianischen Staates (Staatsreformgesetz)" am 23.12.2006.

Ersetzt durch das "Imperialgesetz über die Kommunen (IKommG)" am 26.07.2007.





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