Demokratische Union (http://forum.dunion.de/index.php)
- Regierungsviertel (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=2)
--- Rechtspflege (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=17)
---- Unionsgericht für Strafsachen (http://forum.dunion.de/board.php?boardid=15)
----- UStG 2007-04 gg Bont (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=82)
| Zitat: |
Die Unionsanwältin beim Obersten Unionsgericht Postfach 6 13 23 - Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista) - Demokratische Union R***lon ___________________________________________________________________________ An das Unionsgericht - Strafgericht I. Instanz - Narvena (Freistaat Freistein) Demokratische Union R***lon Unionshauptstadt Manuri, 25. Januar 2007 - Anklageschrift - in der Strafsache gegen Frau Helen Bont, wohnhaft in der Unionshauptstadt Manuri, Freie Republik Katista wegen Beleidigung - strafbar gemäß § 66 StGB - Die Unionsanwaltschaft legt der Angeklagten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last: Am 23. Dezember 2006 um 18:16 Uhr sagte die Angeklagte im Zuge einer öffentlichen Diskussion auf dem Rothenbeker Rathausplatz in Manuri über ein erotisches Fotoshooting des Geschädigten für das Jugendmagazin "Yoopa" zu diesem: "Was seine Einschätzung bezüglich der Auswirkungen auf die Jugendlichen und deren Verhältnis zur Politik angeht, lässt Herr Behrens jeden Realitätssinn vermissen und zeigt typische Symptome von Größenwahn, die man eigentlich nur bei längjährigen und senilen Diktatoren her kennt." Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung der einem anderen kraft dessen Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommenden verdienten Wertgeltung und Achtung seiner Persönlichkeit, die zur Kenntis des anderen oder eines Dritten gelangt ist. Ob eine Äußerung die Qualität einer strafrechtlich relevanten Beleidigung erreicht, ist durch Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes zu bestimmen. Der Vergleich des Geschädigten mit einem "langjährigen, senilen Dikator" ist eine Kundgabe der Missachtung der diesem zustehenden Achtung und sozialen Wertgeltung, da diese Äußerung einen jungen Politiker, damaligen Funktionär und Amtsträger einer freiheitlich-demokratischen Partei, mit Personen gleichsetzt, welche bereits seit langer Zeit unter Missachtung demokratischer Prinzipien politische Macht ausüben und zudem nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, dieser Vergleich zielte bewusst darauf ab, den Geschädigten durch diesen Vergleich zu kränken. Der nach § 71 SttGB erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgeercht gestellt. Die Angeklagte wird somit der Beleidigung beschuldigt, strafbar nach § 66 StGB. Vorstrafen der Angeklagten sind nicht bekannt. ___________________________________________________________________________ Dienstgebäude: Straße des 18. August 21, Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista), Demokratische Union R***lon - Tel. (ICQ): 205-331-547 |
| Zitat: |
| Original von Schrobi Das Verfahren wird von mir geleitet. Die Prozessparteien mögen sich nun bitte im Sitzungssaal einfinden. Ich bitte einen Vertreter der Anklage um Anwesenheitsmitteilung. Der Angeklagte möge bitte seine Rechtsvertretung benennen bzw. mitteilen, ob er sich selber vertritt oder einen Pflichtverteidiger anfordert. Für die Anklagevertretung besteht zudem die Möglichkeit Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen. |
| Zitat: |
| Original von Amber Marie Ford Anwesend als Vertreterin der Unionsanwaltschaft. Ergänzend zur Klageschrift: Geschädigter ist Herr Patrick Behrens, Port Salbor (Republik Salbor), Demokratische Union Ratelon; Beweismittel im Verfahren ist folgendes Boardprotokoll: http://www.dur2005.de/forum/thread.php?p...7047#post197047 |
| Zitat: |
M I T T E I L U N G Für das Protkoll: Das bei Gericht bereits von der Unionsanwaltschaft angegebene Beweismittel wurde im Zuge der Umstrukturierung der Aktenbestände (simoff: Forenwechsel) an neuer Stelle abgelegt: http://archiv.dur2005.de/thread.php?postid=197047#post197047 |
| Zitat: |
Sean William Connor R E C H T S A N W A L T 42nd Street, Port Victoria Roldem -Termine nach Vereinbarung- Unionsgericht Senat für Strafsachen z.d.H. Herrn Unionsrichter Schrobi Sehr geehrter Herr Unionsrichter, sehr geehrter Herr Unionsanwalt, ich zeige hiermit an den Fall Unionsanwaltschaft ./. Helen Bont übernommen zu haben und Frau Bont als bestellter Pflichtverteidiger zu vertreten. Sollten mir im Zusammenhang mit dem Fall Unterlagen fehlen, die der Unionsanwaltschaft und oder dem Unionsgericht bereits vorliegen bitte ich Sie mir zu überlassen, sofern diese nicht ohnehin mit der Anklageschrift öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Mit freundlichen Grüßen Sean William Connor RECHTSANWALT |
- zu gewiesen war.| Zitat: |
![]() DEMOKRATISCHE UNION - UNIONSGERICHT - Strafgericht I. Instanz IM NAMEN DES VOLKES PROZESSBESCHLUSS vom 07. April 2007 In der Sache UStG 2007-04 gegen Helen Bont hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung beschlossen: I. Das Verfahren wird eingestellt II. Die Prozesskosten fallen der Staatskasse zur Last. BEGRÜNDUNDG Entscheidungsgründe Die Unionsanwaltschaft als Anklagebehörde hat gegenüber dem Gericht glaubhaft machen können, dass sie erhebliche Zweifel an der Schuld der Angeklagten hat und den objektiven Tatbestand der Beleidigung als nicht erfüllt ansieht. Gemäß der in § 15 (1) StPO definierten Pflicht, hat die Anklage somit die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Verteidigung, d.h. auch somit die Angeklagte, hat dem Antrag der Anklage uneingeschränkt beigepflichtet. Da dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens vonseiten des Verfahrensgegners kein Widerstand entgegen gebracht wird und das Gericht auch keiner sonstigen Notwendigkeiten sieht, das Verfahren bis zur Beendigung durch Urteil fortzuführen, bleibt dem Gericht nur noch dem Antrag stattzugeben. Kostenentscheidung Bei der Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Anklagebehörde ist diese als unterlegene Verfahrenspartei zu betrachten. Entsprechend §17 UGerG i. V. mit §3a Gerichtskostenverordnung II hat somit die Anklagebehörde die Verfahrenskosten zu tragen. Die Union und die anklagende Unionsanwaltschaft in ihrer Funktion als staatliche Behörde sind gemäß §2a der geltenden Gerichtskostenverordnung II von der Kostenpflicht befreit. Somit fallen die Kosten letzendlich der Staatskasse zur Last. Rechtsmittel und Rechtskraft: 1. Gemäß §17 (2) StPO kann binnen 48h Widerspruch gegen diesen Verfahrensbeendigenden Beschluss eingelegt werden. 2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln Rechtskraft. UR Dr. Schrobi, 07.04.2007 |
Forensoftware: Burning Board 2.3.6, entwickelt von WoltLab GmbH