UStG 2007-04 gg Bont |
Schrobi
Unionsrichter a.D.
15.03.2007 18:18
UStG 2007-04 gg Bont
Es wird das Verfahren gegen Frau Helen Bont weitergeführt.
Aufgrund des "Raumwechsels" wird nochmal fürs Protkoll der bisherige Prozessverlauf festgehalten:
| Zitat: |
Die Unionsanwältin beim Obersten Unionsgericht
Postfach 6 13 23 - Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista) - Demokratische Union R***lon
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An das Unionsgericht
- Strafgericht I. Instanz -
Narvena (Freistaat Freistein)
Demokratische Union R***lon
Unionshauptstadt Manuri, 25. Januar 2007
- Anklageschrift -
in der Strafsache
gegen
Frau Helen Bont,
wohnhaft in der Unionshauptstadt Manuri, Freie Republik Katista
wegen Beleidigung - strafbar gemäß § 66 StGB -
Die Unionsanwaltschaft legt der Angeklagten auf Grund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 23. Dezember 2006 um 18:16 Uhr sagte die Angeklagte im Zuge einer öffentlichen Diskussion auf dem Rothenbeker Rathausplatz in Manuri über ein erotisches Fotoshooting des Geschädigten für das Jugendmagazin "Yoopa" zu diesem: "Was seine Einschätzung bezüglich der Auswirkungen auf die Jugendlichen und deren Verhältnis zur Politik angeht, lässt Herr Behrens jeden Realitätssinn vermissen und zeigt typische Symptome von Größenwahn, die man eigentlich nur bei längjährigen und senilen Diktatoren her kennt."
Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung der einem anderen kraft dessen Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommenden verdienten Wertgeltung und Achtung seiner Persönlichkeit, die zur Kenntis des anderen oder eines Dritten gelangt ist.
Ob eine Äußerung die Qualität einer strafrechtlich relevanten Beleidigung erreicht, ist durch Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes zu bestimmen. Der Vergleich des Geschädigten mit einem "langjährigen, senilen Dikator" ist eine Kundgabe der Missachtung der diesem zustehenden Achtung und sozialen Wertgeltung, da diese Äußerung einen jungen Politiker, damaligen Funktionär und Amtsträger einer freiheitlich-demokratischen Partei, mit Personen gleichsetzt, welche bereits seit langer Zeit unter Missachtung demokratischer Prinzipien politische Macht ausüben und zudem nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, dieser Vergleich zielte bewusst darauf ab, den Geschädigten durch diesen Vergleich zu kränken.
Der nach § 71 SttGB erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgeercht gestellt.
Die Angeklagte wird somit der Beleidigung beschuldigt, strafbar nach § 66 StGB.
Vorstrafen der Angeklagten sind nicht bekannt.
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Dienstgebäude: Straße des 18. August 21, Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista), Demokratische Union R***lon - Tel. (ICQ): 205-331-547 |
| Zitat: |
Original von Schrobi
Das Verfahren wird von mir geleitet.
Die Prozessparteien mögen sich nun bitte im Sitzungssaal einfinden.
Ich bitte einen Vertreter der Anklage um Anwesenheitsmitteilung.
Der Angeklagte möge bitte seine Rechtsvertretung benennen bzw. mitteilen, ob er sich selber vertritt oder einen Pflichtverteidiger anfordert.
Für die Anklagevertretung besteht zudem die Möglichkeit Ergänzungen zur Anklageschrift vorzutragen.
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Original von Amber Marie Ford
Anwesend als Vertreterin der Unionsanwaltschaft.
Ergänzend zur Klageschrift: Geschädigter ist Herr Patrick Behrens, Port Salbor (Republik Salbor), Demokratische Union Ratelon; Beweismittel im Verfahren ist folgendes Boardprotokoll: http://www.dur2005.de/forum/thread.php?p...7047#post197047
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Die Angeklagte hat sich im Gerichtssaal anwesend gemeldet und hat nach erfolgloser Beauftragung eines Rechtsbeistands um einen Pflichtverteidiger gebeten.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
28.03.2007 22:14
Es geht weiter.
Zum Pflichtverteidiger wurde Herr Sean William Connor bestellt.
Das Gericht gewährt der Verteidigung Zeit bis Sonntag Abend sich in den Fall einzuarbeiten und dann unmittelbar Stellung zur Anklageschrift zu nehmen.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
28.03.2007 22:22
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
| Zitat: |
Sean William Connor R E C H T S A N W A L T
42nd Street, Port Victoria Roldem
-Termine nach Vereinbarung-
Unionsgericht Senat für Strafsachen
z.d.H. Herrn Unionsrichter Schrobi
Sehr geehrter Herr Unionsrichter,
sehr geehrter Herr Unionsanwalt,
ich zeige hiermit an den Fall Unionsanwaltschaft ./. Helen Bont übernommen zu haben und Frau Bont als bestellter Pflichtverteidiger zu vertreten.
Sollten mir im Zusammenhang mit dem Fall Unterlagen fehlen, die der Unionsanwaltschaft und oder dem Unionsgericht bereits vorliegen bitte ich Sie mir zu überlassen, sofern diese nicht ohnehin mit der Anklageschrift öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sean William Connor
RECHTSANWALT
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Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Herr Vorsitzender,
Frau Unionsanwältin,
der Sachverhalt hat sich tatsächlich so ereignet und wird nicht bestritten. Die Äußerung wurde durch meine Mandanten getätigt. Auf eine Beweisaufnahme oder Zeugenanhörung kann die Verteidigung verzichten.
Die Verteidigung ist allerdings der Ansicht, dass es sich bei der Äußerung der Angeklagten Bont nicht um eine strafbare Beleidigung handelt.
Hier ist der vollständige Satz zu sehen:
"Was seine Einschätzung bezüglich der Auswirkungen auf die Jugendlichen und deren Verhältnis zur Politik angeht, lässt Herr Behrens jeden Realitätssinn vermissen und zeigt typische Symptome von Größenwahn, die man eigentlich nur bei längjährigen und senilen Diktatoren her kennt."
Wir bemängeln das in der Anklageschrift ledeglich der Vergleich und nicht der Kontex explezit herausgestellt worden ist.
Alles weitere dann in einem Plädoyer.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
29.03.2007 12:41
Vielen Dank.
Im Übrigen möchte im übrigen mitteilen, dass das Gericht keine weiteren Unterlagen hat, neben den hier im Protokoll einsehbaren.
Die Unionsanwaltschaft hat nun die Gelegenheit auf die Ausführungen der Verteidigung zu reagieren. Danach ist das Wort bis auf weiteres frei gegeben.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
03.04.2007 14:22
Herr Unionsanwalt?
Ich bitte Sie, sich schnellstmöglich zu äußern - auch im Falle eines Verzichts seitens der Unionsanwaltschaft. Ansonsten muss ich das Schweigen zwangsläufig als Verzicht interpretieren.
edit: PN zu spät bermerkt von mir. Bitte klären Sie die Zuständigkeit schnellstmöglich und teilen Sie mir dann das Ergebnis mit.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schrobi: 03.04.2007 14:24.
Laut bisher nicht wiederrufender Ministerweisung bin ich nicht für diesen Fall zuständig. Ich habe den Sachverhalt dem Justizministerium vorgetragen und hoffe von dort auf schnelle Antwort.
Herr Vorsitzender, ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen, mir ist auf Grund meiner derzeitigen Inanspruchnahme durch meine Tätigkeit als Unionsministerin schlicht entfallen, dass dieser Fall durch Anordnung meines Vorgängers noch der Vorgängerin des Herrn Grimm - mir 
- zu gewiesen war.
Ich habe den Herrn Unionsanwalt gebeten, den Fall zu übernehmen und ersuche darum, ihm angemessene Zeit zur Einarbeitung zu gewähren. Vielen Dank.
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
Hohes Gericht,
nach reiflicher Überlegung komme ich nicht umhin, mich der Meinung der Verteidigung anzuschließen.
Der Vergleich, den die Angeklagte gewählt hat, mag unter der Gürtellinie gewesen sein, eine Straftat kann ich aber hier nicht erkennen. Ganz klar bezog sich die Ausführung der Angeklagten auf eine Handlung des vermeintlich geschädigten, und zwar eine Handlung, die nach ihrer Meinung eines Politikers unwürdig war. Man kann es durchaus als deplatziert ansehen, einen demokratischen Politiker mit einem Diktator zu vergleichen, zumal das Verhalten von Herrn Behrens nun sicher nicht einem für Diktatoren üblichen Verhalten entspricht. Dennoch ist für mich dieser Ausspruch ganz klar und unzweifelhaft durch die Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt.
Würde ich die Anklage somit wider bessere Einsicht aufrecht erhalten, ich würde mich einer Verfolgung Unschuldiger schuldig machen.
Wenn ich das richtig Verstanden habe hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 1 die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Verteidigung stimmt selbstverständlich diesem Antrag ausdrücklich zu. Ich beantrag ferner eine Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse zu fällen.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
07.04.2007 18:23
| Zitat: |
DEMOKRATISCHE UNION
- UNIONSGERICHT -
Strafgericht I. Instanz
IM NAMEN DES VOLKES
PROZESSBESCHLUSS
vom
07. April 2007
In der Sache UStG 2007-04
gegen Helen Bont
hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung beschlossen:
I. Das Verfahren wird eingestellt
II. Die Prozesskosten fallen der Staatskasse zur Last.
BEGRÜNDUNDG
Entscheidungsgründe
Die Unionsanwaltschaft als Anklagebehörde hat gegenüber dem Gericht glaubhaft machen können, dass sie erhebliche Zweifel an der Schuld der Angeklagten hat und den objektiven Tatbestand der Beleidigung als nicht erfüllt ansieht. Gemäß der in § 15 (1) StPO definierten Pflicht, hat die Anklage somit die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die Verteidigung, d.h. auch somit die Angeklagte, hat dem Antrag der Anklage uneingeschränkt beigepflichtet.
Da dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens vonseiten des Verfahrensgegners kein Widerstand entgegen gebracht wird und das Gericht auch keiner sonstigen Notwendigkeiten sieht, das Verfahren bis zur Beendigung durch Urteil fortzuführen, bleibt dem Gericht nur noch dem Antrag stattzugeben.
Kostenentscheidung
Bei der Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Anklagebehörde ist diese als unterlegene Verfahrenspartei zu betrachten. Entsprechend §17 UGerG i. V. mit §3a Gerichtskostenverordnung II hat somit die Anklagebehörde die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Union und die anklagende Unionsanwaltschaft in ihrer Funktion als staatliche Behörde sind gemäß §2a der geltenden Gerichtskostenverordnung II von der Kostenpflicht befreit. Somit fallen die Kosten letzendlich der Staatskasse zur Last.
Rechtsmittel und Rechtskraft:
1. Gemäß §17 (2) StPO kann binnen 48h Widerspruch gegen diesen Verfahrensbeendigenden Beschluss eingelegt werden.
2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln Rechtskraft.
UR Dr. Schrobi, 07.04.2007
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edit: Ergänzung von "StPO" im ersten Absatz der Begründung
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schrobi: 07.04.2007 18:33.
Für meine Mandantschaft erkläre ich Rechtsmittelverzicht.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Die Unionsanwaltschaft verzichtet ebenfalls.
Schrobi
Unionsrichter a.D.
07.04.2007 20:15
Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
Unionspräsident a.D.
Unionsrichter a.D.
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