An
Das Unionsgericht
- Oberstes Unionsgericht
Manuri, Katista
Mixoxa, 3. Dezember 2008
Betrifft: Organklageverfahren Republik Imperia vs. Unionspräsident
Wir die Klägerin, die
Republik Imperia
vertreten durch: Imperialkanzlei, Der Imperialadvokat
Imperialadvokatur
z.Hd.
Prof. Jerkov
Mixoxa, Imperia
beantragt gegenüber dem Verfahrensgegner, namentlich dem
Unionspräsidenten
festzustellen:
1) Der Unionspräsident hat mit seiner Stimmabgabe für die Republik Imperia bei der Wahl des
Unionsratspräsidenten am 8. Oktober 2008 (Unionsratsdrucksache 2008/52) verfassungswidrig
gehandelt.
Die Klägerin verzichtet ferner darauf, das Ergebnis im Nachhinein für ungültig zu erklären.
I
Sachverhalt:
Am 9. September 2008 beantragte der Unionspräsident vor dem Unionsrat die Verhängung der
Unionsexekution gem. Art. 23 I Unionsverfassung. In der dazu eröffneten Aussprache im Unionsrat
begründete der Unionspräsident seinen Schritt durch eine 1-monatige Abwesenheit des
Imperialkanzlers (siehe Unionsratsdrucksache 2008/48 ). Diesem Antrag entsprach der Unionsrat
durch einstimmige Abstimmung am 13. September (Unionsratsdrucksache 2008/49).
Am 30. September beantragte der Vertreter der Republik Roldem und amtierende
Unionsratspräsident Dr. Fabian Montary die turnusmäßige Neuwahl des Unionsratspräsidenten
(Unionsratsdrucksache 2008/52).
Dabei wurde Unionspräsident Dr. Connor vor dem Unionsrat vorstellig und reklamierte für sich als
Unionsexekutor das Abstimmungsrecht für die Republik Imperia. Ich zitiere:
"Im Zuge der Unionsexekution bin ich für die Republik Imperia stimmberechtigt und da ich mit
einer Wah des Imperialkanzlers vor dem Ende dieser Abstimmung nicht rechne werde ich das
Stimmrecht für Imperia ausüben."
Vom 8. bis 13. Oktober fand schließlich die Wahl zum Unionsratspräsidenten statt, die der
Landesvertreter der Unionsrepublik Heroth als Wahlleiter am 13. Oktober mit folgendem Ergebnis
feststellte:
"Bei einer Beteiligung von 85.71 % (6 von 7) wurden die Stimmen wie folgt verteilt:
0 ungültig
0 Enthaltung
4 Ja
2 Nein
Damit hat Fabian Montary die erforderliche absolute Mehrheit erreicht und wurde zum Präsidenten
des Unionsrates gewählt."
Da Unionspräsident Dr. Connor laut Protokoll das Wahlrecht für die Republik Imperia beantragte,
ist davon auszugehen, dass er auch an der Abstimmung teilnahm.
II
Die Klage ist zulässig.
Die Klage vor einem Gericht der Union ergibt sich daraus, dass mit der Unionsverfassung eine
streitentscheidende Norm aus dem Unionsrecht stammt (§1 Satz 1 UgerG).
Das Oberste Unionsgericht ist nach §7 IV Punkt 3 Unionsgerichtsgesetz zuständig bei
Organstreitverfahren.
Prozesspartei kann nach §11 II unter anderem jeder Organteil sein, der durch die Verfassung mit
eigenen Rechten ausgestattet ist. Die Klägerin ist Unionsland der Demokratischen Union, damit ist
sie Organteil als Mitglied des Unionsrates und als Unionsland von der Verfassung mit eigenen
Rechten ausgestattet.
Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung der Rechtslage, da es sich um einen eventuell
missbräuchlichen Gebrauch ihres Stimmrechtes im Unionsrat im Rahmen der Unionsexekution
handeln könnte
Eine Verjährungsfrist oder Einspruchsfrist für die Klageeinreichung besteht nicht.
III
Die Klage ist begründet.
Die Stimmabgabe durch den Unionspräsidenten und die Ergebnisfeststellung waren nicht
rechtmäßig. Sie stellen einen Verstoß gegen formelles Recht dar.
Nach Artikel 13 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia vertritt der Imperialkanzler die
Republik Imperia im Unionsrat.
Da der Imperialkanzler zum Abstimmungszeitpunkt bereits mehr als 4 Wochen nicht mehr aktiv
gewesen war, kam die Republik Imperia ihrer Vertretungspflicht im Unionsrat nach Artikel 32 II
Satz 2 der Unionsverfassung vermeintlich nicht mehr nach.
Da die Unionsexekution nach Artikel 23 I die Aufgabe der Unionsverfassung die Aufgabe der
Unionsexkution darin besteht, die Erfüllung der Pflichten der Unionsländer sicherzustellen, erlag
Unionspräsident Dr. Connor als Unionsexekutor der Fehlannahme (erläutert weiter unten), er habe
die Pflicht die Republik Imperia im Unionsrat zu vertreten.
Eventuell wurde auch die falsche Rechtsauffassung zur Grundlage der Handlungsweise, der
Unionsexekutor vertrete den Regierungschef des Unionslandes - hier also den Imperialkanzler - und
übernehme damit auch dessen verfassungsmäßige Aufgaben. Diese Annahme ist aber unserer
Ansicht nach durch keine Rechtsnorm gedeckt
Eine Fehlannahme in der Ansicht, der Unionsexekutor der Republik Imperia müsse diese auch im
Unionsrat vertreten, kann durch Unkenntnis des Landesrechts entstehen.
So regelt Artikel 15 der Imperialen Verfassungsurkunde die Vertretung des Imperialkanzlers. Artikel
15 Absatz I stellt dabei fest, dass nach einer unentschuldigten Abwesenheit des Imperialkanzlers
von mehr als 14 Tagen der Sekretär des Herrenhauses zu dessen Stellvertreter wird.
Die Stimme im Unionsrat wäre damit also Vincent Bellagio als damaligem Sekretär des
Herrenhauses der Republik Imperia zugestanden.
Da mit Vincent Bellagio also eine rechtmäßige Vertretung der Republik Imperia im Unionsrat
gegeben gewesen wäre, hätte die Republik Imperia ihrer Vertretungspflicht im Unionsrat
selbständig nachkommen können.
Der Unionspräsident war damit nicht berechtigt, das Stimmrecht der Republik Imperia im Unionsrat
wahrzunehmen. Damit war seine Stimmabgabe nicht rechtmäßig.
Unseren Anträgen ist damit stattzugeben, und das Verhalten des Unionspräsidenten als rechtswidrig festzustellen.
Prof. Pjotr Jerkov,
Imperialadvokat[/quote]
Die Hauptverhandlung wird gemäß des nachfolgenden Eröffnungsbeschlusses des Obersten Unionsgerichts eröffnet.
Die Antragstellerin möge bitte etwaige Ergänzungen vortragen.