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----- Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG) (http://forum.dunion.de/thread.php?threadid=386)
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Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG) §1 Inhalt Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes der Unionsrepublik Imperia in Anbetracht der allgemeinen und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik. §2 Aufgaben der Staatsregierung (1) Die Staatsregierung ist für die allgemeine Versorgung der Unionsrepublik Imperia mit elektrischen Strom verantwortlich. (2) Innerhalb der Staatsregierung ist der Staatsminister für Wirtschaft mit dem Ressort beauftragt. §3 Nationales Stromnetz (1) Die Unionsrepublik Imperia ist Eigentümerin des nationalen Stromnetzes. Sie hat in dieser Eigenschaft für die Wartung und einwandfreie Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. (2) Die Unionsrepublik Imperia muss allen Stromanbietern und Stromnachfragern das nationale Stromnetz zur Verfügung stellen. Die Unionsrepublik Imperia kann dafür eine Nutzungsgebühr verlangen die vom Staatsministerium für Wirtschaft festgelegt wird. (3) Allen Stromanbietern muss das Stromnetz zu den gleichen Konditionen angeboten werden. §4 Stromerzeugung (1) Die Stromerzeugung und -lieferung kann von staatlichen, kommunalen und privaten Unternehmen vorgenommen werden. (2) Die Republik Imperia unterhält zur Mindestversorgung mit elektrischen Strom ein staatliches Unternehmen. §5 Stromabnahmelizenz (1) Wer beabsichtigt, Strom in Imperia zu erzeugen beziehungsweise Strom zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §7 aufgeführten Quellen stammt. (2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort still zu legen wenn er sich in Imperia befindet und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. §6 Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger (1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in § 7 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt. (2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die in Imperia angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf der Unionsrepublik Imperia langfristig zu decken. §7 Erlaubte Stromquellen (1) Elektrischer Strom darf nur aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wasser, Wind, Erde, Biogas) gewonnen werden. Eine Ausnahme bildet Erdgas, Braun- und Schwarzkohle und Holz. §8 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. |
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Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG) §1 Inhalt Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes der Unionsrepublik Imperia in Anbetracht der allgemeinen und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik. §2 Aufgaben der Staatsregierung (1) Die Staatsregierung ist für die allgemeine Versorgung der Unionsrepublik Imperia mit elektrischen Strom verantwortlich. (2) Innerhalb der Staatsregierung ist der Staatsminister für Wirtschaft mit dem Ressort beauftragt. §3 Nationales Stromnetz (1) Die Unionsrepublik Imperia ist Eigentümerin des nationalen Stromnetzes. Sie hat in dieser Eigenschaft für die Wartung und einwandfreie Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. (2) Die Unionsrepublik Imperia muss allen Stromanbietern und Stromnachfragern das nationale Stromnetz zur Verfügung stellen. Die Unionsrepublik Imperia kann dafür eine Nutzungsgebühr verlangen die vom Staatsministerium für Wirtschaft festgelegt wird. (3) Allen Stromanbietern muss das Stromnetz zu den gleichen Konditionen angeboten werden. §4 Stromerzeugung (1) Die Stromerzeugung und -lieferung ist ausschließlich Sache der freien Wirtschaft. (2) Ist die Unionsrepublik mit elektrischen Strom unterversorgt, darf die Landesregierung in den Strommarkt eingreifen und durch geeignete Subvention oder Selbstgründung die Nachfrage an Strom decken. §5 Stromabnahmelizenz (1) Wer beabsichtigt, Strom in Imperia zu erzeugen beziehungsweise Strom zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §7 aufgeführten Quellen stammt. (2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort still zu legen wenn er sich in Imperia befindet und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. §6 Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger (1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in § 7 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt. (2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die in Imperia angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf der Unionsrepublik Imperia langfristig zu decken. §7 Erlaubte Stromquellen (1) Elektrischer Strom darf nur aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wasser, Wind, Erde, Biogas) gewonnen werden. Eine Ausnahme bildet Erdgas, Braun- und Schwarzkohle und Holz. §8 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. |
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