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Zum Ende der Seite springen Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG)
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Imperialarchiv
Jungspund
09.06.2012 20:33
Energiegesetz(EnG)


§1
Inhalt

Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes des Kaiserreichs Imperia in Anbetracht der allgemeinen und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik.


§2
Aufgaben der Staatsregierung

Die Imperialregierung ist für die allgemeine Versorgung des Kaiserreichs Imperia mit elektrischen Strom verantwortlich.


§3
Nationales Stromnetz

(1) Das Kaiserreich Imperia ist Eigentümerin des nationalen Stromnetzes. Es hat in dieser Eigenschaft für die Wartung und einwandfreie Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten.
(2) Das Kaiserreich Imperia muss allen Stromanbietern und Stromnachfragern das nationale Stromnetz zur Verfügung stellen. Das Kaiserreich Imperia kann dafür eine Nutzungsgebühr verlangen die vom zuständigen Department festgelegt wird.
(3) Allen Stromanbietern muss das Stromnetz zu den gleichen Konditionen angeboten werden.


§4
Stromerzeugung

(1) Die Stromerzeugung und -lieferung kann von staatlichen, kommunalen und privaten Unternehmen vorgenommen werden.
(2) Das Kaiserreich Imperia unterhält zur Mindestversorgung mit elektrischen Strom ein staatliches Unternehmen.


§5
Stromabnahmelizenz

(1) Wer beabsichtigt, Strom in Imperia zu erzeugen beziehungsweise Strom zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §7 aufgeführten Quellen stammt.
(2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort still zu legen wenn er sich in Imperia befindet und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen.


§6
Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger

(1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in § 7 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt.
(2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die in Imperia angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf des Kaiserreichs Imperia langfristig zu decken.


§7
Erlaubte Stromquellen

(1) Elektrischer Strom darf nur aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wasser, Wind, Erde, Biogas) gewonnen werden. Eine Ausnahme bildet Erdgas, Braun- und Schwarzkohle und Holz.


§8
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten.

Geändert durch das "Änderungsgesetz zum Energiegesetz der Republik Imperia" vom 16.04.2009.

Geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Imperialgesetze an die Verfassungsurkund vom 8.06.2012

Aktenzeichen 2009/05




Imperialarchiv
Leitung: Dr. Volker Bernhardt

Wolfgang Müller
Laut Brian Mason ein politisches Schwergewicht
16.04.2009 18:23 RE: Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG)
Zitat:
Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG)


§1
Inhalt

Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes der Unionsrepublik Imperia in Anbetracht der allgemeinen und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik.


§2
Aufgaben der Staatsregierung

(1) Die Staatsregierung ist für die allgemeine Versorgung der Unionsrepublik Imperia mit elektrischen Strom verantwortlich.
(2) Innerhalb der Staatsregierung ist der Staatsminister für Wirtschaft mit dem Ressort beauftragt.


§3
Nationales Stromnetz

(1) Die Unionsrepublik Imperia ist Eigentümerin des nationalen Stromnetzes. Sie hat in dieser Eigenschaft für die Wartung und einwandfreie Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten.
(2) Die Unionsrepublik Imperia muss allen Stromanbietern und Stromnachfragern das nationale Stromnetz zur Verfügung stellen. Die Unionsrepublik Imperia kann dafür eine Nutzungsgebühr verlangen die vom Staatsministerium für Wirtschaft festgelegt wird.
(3) Allen Stromanbietern muss das Stromnetz zu den gleichen Konditionen angeboten werden.


§4
Stromerzeugung

(1) Die Stromerzeugung und -lieferung kann von staatlichen, kommunalen und privaten Unternehmen vorgenommen werden.
(2) Die Republik Imperia unterhält zur Mindestversorgung mit elektrischen Strom ein staatliches Unternehmen.


§5
Stromabnahmelizenz

(1) Wer beabsichtigt, Strom in Imperia zu erzeugen beziehungsweise Strom zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §7 aufgeführten Quellen stammt.
(2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort still zu legen wenn er sich in Imperia befindet und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen.


§6
Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger

(1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in § 7 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt.
(2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die in Imperia angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf der Unionsrepublik Imperia langfristig zu decken.


§7
Erlaubte Stromquellen

(1) Elektrischer Strom darf nur aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wasser, Wind, Erde, Biogas) gewonnen werden. Eine Ausnahme bildet Erdgas, Braun- und Schwarzkohle und Holz.


§8
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.



In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten.

Geändert durch das "Änderungsgesetz zum Energiegesetz der Republik Imperia" vom 16.04.2009.

Aktenzeichen 2009/05




Wolfgang Müller
Imperialkanzler der Republik Imperia a.D.
Stellvertretender Vorsitzender der Linken Liste e.V.
Präsident des Imperianischen Fußballverbandes
Richard Heyl zu Wintersberg
Imperialverweser
29.03.2007 22:58 Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG)
Zitat:
Energiegesetz der Unionsrepublik Imperia (EnG)


§1
Inhalt

Inhalt dieses Gesetzes ist die Überwachung des nationalen Strommarktes der Unionsrepublik Imperia in Anbetracht der allgemeinen und zuverlässigen Versorgung der Bevölkerung, der Erzeugungsquellen und einer nachhaltigen Umweltpolitik.


§2
Aufgaben der Staatsregierung

(1) Die Staatsregierung ist für die allgemeine Versorgung der Unionsrepublik Imperia mit elektrischen Strom verantwortlich.
(2) Innerhalb der Staatsregierung ist der Staatsminister für Wirtschaft mit dem Ressort beauftragt.


§3
Nationales Stromnetz

(1) Die Unionsrepublik Imperia ist Eigentümerin des nationalen Stromnetzes. Sie hat in dieser Eigenschaft für die Wartung und einwandfreie Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten.
(2) Die Unionsrepublik Imperia muss allen Stromanbietern und Stromnachfragern das nationale Stromnetz zur Verfügung stellen. Die Unionsrepublik Imperia kann dafür eine Nutzungsgebühr verlangen die vom Staatsministerium für Wirtschaft festgelegt wird.
(3) Allen Stromanbietern muss das Stromnetz zu den gleichen Konditionen angeboten werden.


§4
Stromerzeugung

(1) Die Stromerzeugung und -lieferung ist ausschließlich Sache der freien Wirtschaft.
(2) Ist die Unionsrepublik mit elektrischen Strom unterversorgt, darf die Landesregierung in den Strommarkt eingreifen und durch geeignete Subvention oder Selbstgründung die Nachfrage an Strom decken.


§5
Stromabnahmelizenz

(1) Wer beabsichtigt, Strom in Imperia zu erzeugen beziehungsweise Strom zu importieren, muss gewährleisten, dass der Strom aus unter §7 aufgeführten Quellen stammt.
(2) Kommt der elektrische Strom aus anderen Quellen, so ist der Produktionsort still zu legen wenn er sich in Imperia befindet und der weitere Import durch die den selben Anbieter zu untersagen. Der Erzeuger beziehungsweise der Lieferant ist von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen.


§6
Bevorzugung einheimischer Stromerzeuger

(1) Einheimische Stromerzeuger, die Strom unter den in § 7 genannten Voraussetzungen produzieren, werden bei der Vergabe von Lizenzen gegenüber ausländischen Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Unionsländern bevorzugt.
(2) Strom aus anderen Unionsländern oder anderen Staaten darf nur importiert werden, wenn die in Imperia angesiedelten Stromerzeuger keine ausreichende Menge erzeugen können, um den Strombedarf der Unionsrepublik Imperia langfristig zu decken.


§7
Erlaubte Stromquellen

(1) Elektrischer Strom darf nur aus regenerativen Energieträgern (Sonne, Wasser, Wind, Erde, Biogas) gewonnen werden. Eine Ausnahme bildet Erdgas, Braun- und Schwarzkohle und Holz.


§8
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.


In Kraft getreten durch Zustimmung des Herrenhauses und Verkündung durch den Ministerpräsidenten.




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